AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant
Hallo
Susemichael ich hate vor kurzen den Widerspruch wegen Aufhebung meines Bescheides gemacht die haben mich auf Regelbedafstufe 3 gesetzt, da wolte ich dich fragen was der anwalt bei vdk kostet bei sovd will er 36€,
ich hate auch ein E-mail von Hubert Hüppe gekriegt Hier ist die copy von meinem E-mail:
für Ihre E-Mail vom 23.04.2011 an den Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, Hubert Hüppe, danke ich Ihnen.
Er hat mich gebeten, Ihnen zu antworten.
Herr Hüppe teilt die Ansicht, dass die im Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Än-derung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB) aufgenommene Neurege-lung für die über 25-jährigen voll erwerbsgeminderten Leistungsempfänger eine Verschlechterung und Ungleichbehandlung für Menschen mit Behinderungen darstellt. Bereits im laufenden Gesetzgebungsverfahren hat Herr Hüppe diese Auffassung gegenüber dem zuständigen Ministerium, aber auch gegenüber den Abgeordneten und dem Vermittlungsausschuss zum Ausdruck gebracht und um Änderung der Regelung gebeten.
Aber auch wenn seine Bedenken im Rahmen der Verhandlungen nicht unmittelbar zu einer Angleichung der Regelbedarfsstufen im SGB II und XII geführt haben, wurde im Vermittlungsausschuss immerhin beschlossen, dass der Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 3 dahingehend überprüft wird, ob Menschen mit Behinderung ab dem 25. Lebensjahr abweichend von der bisherigen Systematik den vollen Regelsatz erhalten können. Wann die Prüfung allerdings abgeschlossen sein wird, ist noch unklar. Einen Überblick zu den Ergebnissen des Vermittlungsausschusses finden Sie hier:
http://www.bmas.de/portal/50786/2011__02__25__ueberblick__ergebnisse__vermittlungsausschuss__sgb2.html.
Hinsichtlich der Frage, wie eine Kürzung des Regelbedarfs für Erwachsene voll erwerbsgeminderte Leistungsbezieher begründet wird, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sinngemäß Folgendes ausgeführt:
Die Sicherstellung des Existenzminimums erfolgt nicht allein über die monatlich auf der Grundlage der maßgeblichen Regelbedarfsstufe zu zahlenden Regelsätze. Im Besonderen teilt die Bundesregierung nicht die im Urteil des Bundessozialgerichts zum Ausdruck kommende Auffassung, dass es keine sachlichen Gründe gibt für eine unterschiedliche Behandlung von dauerhaft voll erwerbsgeminderten Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel des SGB XII und 25-jährigen und älteren erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, die Arbeitslosengeld II beziehen.
Die ungleiche Behandlung zwischen erwachsenen haushaltsangehörigen Leistungsberechtigten im SGB XII und im SGB II findet ihre Rechtfertigung in den Systemunterschieden zwischen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende wendet sich an einen erwerbsfähigen Personenkreis, der nur vorübergehend der Unterstützung durch steuerfinanzierte Sozialleistungen bedarf; es handelt sich um ein eher dynamisches System.
Dagegen richten sich die existenzsichernden Leistungen der Sozialhilfe, insbesondere die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII an einen Personenkreis, der tendenziell dauerhaft auf die Unterstützung durch steuerfinanzierte Sozialleistungen angewiesen ist; es handelt sich um ein eher statisches System. Vor dem Hintergrund dieser Systemunterschiede werden haushaltsangehörige Leistungsberechtigte, die Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erhalten, nicht generell schlechter, sondern anders gestellt als erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II. Die Regelbedarfshöhe ist dabei nicht isoliert zu sehen.
Besser stehen haushaltsangehörige Leistungsberechtigte etwa bei der Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen und -erwartungen gegenüber den Eltern. Während hier Unterhaltsansprüche insbesondere gegenüber den Eltern grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (vgl. § 43 Absatz 2 SGB XII), sind sie im SGB II zu berücksichtigen. Besteht dort eine Haushaltsgemeinschaft zwischen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und ihren Eltern, wird unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 5 SGB II der tatsächliche Unterhalt vermutet.
Das Bundesverfassungsgericht hat grundsätzlich bestätigt, dass eheähnliche oder lebenspartnerschaftsähnliche Lebensgemeinschaften sich die Kosten einer gemeinsamen Haushaltsführung teilen und insoweit nicht 200 v.H. sondern nur 180 v.H. des Regelbedarfes benötigen. Gleiches muss auch für eine erwachsene Person gelten, die nicht in einem eigenen Haushalt, sondern im Haushalt anderer Personen lebt, in keiner Paarbeziehung zu einer anderen Person in diesem Haushalt steht und sich dauerhaft nicht an den Kosten des gemeinsamen Haushalts beteiligt. Andernfalls wären eheliche oder eheähnliche Lebensgemeinschaften gegenüber dieser Personenkonstellation benachteiligt. Darüber hinaus haben sich die Leistungen im SGB XII nach den Besonderheiten des Einzelfalles zu richten. Dies bedeutet konkret, dass der zuständige Sozialhilfeträger die Besonderheiten des Einzelfalles bei der Leistungsbemessung zu berücksichtigen hat.
Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen durch das Kommunikationscenter erstellt worden.
Mit freundlichen Grüßen
Jörg Böhm
Kommunikationscenter
Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen