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Hallo zusammen,
mal wieder eine neue Variante
Dieses Mal haben wir zum 2-seitigen "Überprüfungsbogen für die Weitergewährung von Grundsicherungsleistungen" noch ein 6-seitiges Formular bekommen "Anlage zur Feststellung der Vermögensverhältnisse der Antragstellerin und der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu Abschnitt 8 des Hauptantrages".
Der 2-seitige Antrag hat allerdings keine 8 Abschnitte, und außerdem sind wir ja keine Bedarfsgemeinschaft, weil die Große ja schon Ü25 ist
Irgendwie wette ich jetzt schon drauf, dass das Ärger gibt . . .
der Überprüfungsbogen für die Weitergewährung v..... (Kurzantrag) hat nichts mit Abschnitt 8 bei Blatt 3 des Hauptantrages (Erstantrag) zu tun. Vermögensverhältnisse und deren Veränderung werden unter Abschnitt 7 Blatt 2 des Kurzantrages abgefragt.
Warum bei Dir diese Anlage zur Feststellung der Vermögensverhältnisse zum Kurzantrag beigefügt
wurde, entzieht sich meiner Kenntnis
ich habe inzwischen den üblichen Fragebogen ausgefüllt und auf der Bank eine Bestätigung geholt, dass von meiner Tochter (außer einem Datensatz) nichts vorhanden ist. Bin gespannt, ob das so akzeptiert wird. Aber ich habe inzwischen auch noch ein eigenes Konto für meine Große eröffnet. Dort fließt jetzt die GruSi hin. Und davon darf das Amt auch gerne Kopien anfordern
es gab (ausnahmsweise ) mal keinen Ärger, sondern einen ganz normalen Bescheid. Aber natürlich müssen wir wieder Widerspruch einlegen wegen der Regelbedarfsstufe 3
Hallo zippe,
siehe anhängige Rechtsfragen des 8. Senats unter: http://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pu...ublicationFile
AZ:
B 8 SO 31/12 R, Vorinstanz SG Potsdam
B 8 SO 12/13 R, Vorinstanz SG Magdeburg
B 8 SO 14/13 R, Vorinstanz SG Detmold
Danke rettesich! Potsdam und Magdeburg hatte ich, aber Detmold kannte ich noch nicht
Die Verfahren stehen ja auch schon recht lange auf der Liste, aber wann die Verhandlungen stattfinden, ist vermutlich nicht bekannt??
Beim BSG gibt es eine Terminübersicht, der 8. Senat lässt sich bedauerlicherweise Zeit (vielleicht prüft er aber auch besonders genau, kann auch von Vorteil sein).
siehe: http://juris.bundessozialgericht.de/...cht=bsg&Art=tm
Habe soeben an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende
Anfrage gestellt:
Sehr geehrte Frau Friederike Horst,
Sie haben meine E-Mail-Anfrage vom 17.02.2011 betreffend der Regelbedarfsstufe 3
mit Schreiben vom 04.05.2011 beantwortet.
Unter anderem haben Sie in Ihrem Schreiben folgendes ausgesagt:
In der vom Vermittlungsausschuss vorgelegten Protokollerklärung ist ein Prüfauftrag zur Regelbedarfsstufe 3 enthalten.
Diese ist danach mit dem Ziel zu überprüfen, behinderten Menschen den vollen Regelsatz (also Regelbedarfsstufe 1) zu ermöglichen.
Nach § 10 Regelbedarfsermittlungsgesetz ist folgerichtig für die nächste Regelbedarfser¬mittlung eine konzeptionelle und
statistische Weiterentwicklung zu erarbeiten. Ein entsprechender Bericht ist dem Deutschen Bundestag bis zum 1. Juli 2013 vorzulegen.
Er wird auch Vorschläge für die Ermittlung von Regelbedarfen für Erwachsene, die in Mehrper-sonenhaushalten leben, enthalten; dies
umfasst auch erwachsene behinderte Menschen, die im Haushalt der Eltern leben.
Ist es Ihnen möglich mir mitzuteilen, ob ein entsprechender Bericht bis zum 1.7.13 erstellt wurde.
Oder ist hier wieder nur ei n leeres Versprechen gegeben worden, um Behinderte ruhigzustellen.
Mich im Voraus für Ihre Antwort bedankend verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
W.Od
das mache ich immer noch regelmäßig, aber auch ich finde einfach nix
Und dann lese ich die "Weihnachtsbotschaft" unserer ehemaligen Sozialministerin und jetzigen Verteidigungsministerin Frau vdL "Das wichtigste ist der Mensch, das wichtigste sind nicht die Kosten", was sich allerdings nicht auf Menschen mit Behinderung bezieht.
[…] Erwähnenswert in diesem Zusammenhang ist jedoch das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 23.05.2013 (Az.: S 16 SO 27/13), durch dass der Sozialhilfeträger verurteilt wurde, dem Kläger für den Zeitraum April bis September 2011 Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII unter Berücksichtigung der RBS 1 zu gewähren. Das Sozialgericht Detmold sah keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung der über 25 jährigen Leistungsempfänger des SGB II und des SGB XII. So ergebe sich ein sachlicher Grund weder aus den Gesetzesmaterialien, noch sei er sonstwie erkennbar. Er liege insbesondere auch nicht in dem Umstand, dass die Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende grundsätzlich erwerbsfähig seien und höhere Aufwendungen, beispielsweise für Bewerbungen, hätten. Der Gesetzgeber verkenne, dass das SGB II zwischen den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 14 ff. SGB II) und den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19 ff. SGB II) unterscheide. Soweit bei den Leistungsberechtigten nach dem SGB II ein Mehrbedarf aufgrund der Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entstehe, müsse dieser durch die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit gedeckt werden. Dieser Bedarf betreffe also überhaupt nicht die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, so - dass es nicht gerechtfertigt sei, die Leistungen nach dem SGB XII für Haushaltsangehörige unter Berufung auf einen etwaigen Mehrbedarf im SGB II generell zu senken.
Die Argumentation des Gesetzgebers sei ferner inkonsequent. Wenn bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II, die mit anderen Personen gemeinsam leben, tatsächlich ein erhöhter Bedarf an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bestünde, dann müssten auch alleinstehende Personen höhere Leistungen erhalten. [...]
nachdem es schon im Juli 2014 zur Regelbedarfsstufe ein Urteil des BSG gab, wurden die Themen getrennt. Deshalb schließe ich dieses Thema und bitte Euch, ab sofort bitte hier weiterzuschreiben: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG