AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant
Normal wird das mit der Grusi überwiesen
Zitat von ralf35aber das geld muss ich erst vorstrecken
Normal wird das mit der Grusi überwiesen
Zitat von ralf35aber das geld muss ich erst vorstrecken
Zitat von odinEs wurde wieder nicht der tatsächliche Mietanteil nach Pro-Kopf Aufteilung gewährt, sonder die Mietobergrenze für 3 Personen +1 Person (für Behinderung)
herangezogen und durch 3 geteilt.



Zitat von susemichelHallo zusammen,
meine Probleme mit dem einen oder anderen Link kennt ihr ja. Bitte mal googeln: Bundesdrucksache 17/6013.
Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage der Linken zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 24.06.2011.
Da heißt es auf Seite 5: ( Antwort auf Frage 7 und 8)
"In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gibt es im Unterschied zur Hilfe zum Lebensunterhalt ( Drittes Kapitel SGB Xll) ____KEINE Haushaltsgemeinschaften und im Unterschied zum SGB ll auch keine Bedarfsgemeinschaften."
LG
susemichel
§ 27 SGB XII Leistungsberechtigte
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.
(2) Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen. Gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht bestreiten, sind vorbehaltlich des § 39 Satz 3 Nummer 1 auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen.
(3) Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch Personen geleistet werden, die ihren notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, jedoch einzelne erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten können. Von den Leistungsberechtigten kann ein angemessener Kostenbeitrag verlangt werden.



Zitat von susemichelWie kann es dann sein, dass unser Sohn, Leistungsempfänger Viertes Kapitel SGB Xll, nur als Haushaltsangehöriger betrachtet wird, wo es doch keine Haushaltsgemeinschaften im Vierten Kapitel geben soll?

Zitat von susemichelWenn es im 4. Kapitel SGB Xll keine Haushaltsgemeinschaften ( nach Auskunft der Bundesregierung ) geben soll, ist doch eine Person, erwachsen, erwerbsunfähig, im Haushalt der Eltern lebend, als Haushaltsvorstand zu betrachten?
Zitat von susemichelHallo seti,
Info vom VdK- Anwalt: Der Begriff "Bedarfsgemeinschaft" im Zusammenhang mit dem SGB Xll ist dem etwas "hastig" zusammengestellten internen Info- Blatt geschuldet.
Die Rechtsabteilung weiß, dass dies nicht korrekt ist. Dies wird berücksichtigt.
Auch sieht man (wie Odin es geschrieben hat) eine Einsatzgemeinschaft zwischen Eltern und Kindern nach § 43 Abs.2SGB Xll als nur gegeben, wenn sowohl Eltern als auch das erwachsene Kind leistungsberechtigt wären.
LG
susemichel


Zitat von susemichel
Auch sieht man (wie Odin es geschrieben hat) eine Einsatzgemeinschaft zwischen Eltern und Kindern nach § 43 Abs.2SGB Xll als nur gegeben, wenn sowohl Eltern als auch das erwachsene Kind leistungsberechtigt wären.

Zitat von IngeSofern die Eltern keine Leistungen beziehen, bilden die Kinder im 4. Kapitel SGB XII immer eine eigene Einsatzgemeinschaft als Einzelperson und müssten daher auch die Regelbedarfsstufe 1 bekommen.

Zitat von odinAngemessene Miete für Sohn als Einzelperson( 1 Pers. + 1 für Behindert) würde 402.--€ ohne Heizkosten betragen.
Ich sehe da allerdings ein fehlendes Augenmaß. Einerseits argumentierst du, dass du deinen Sohn unterhalten würdest (Kindergeld), andererseits möchtest du vom Sohn unterhalten werden (Miete). Das passt nicht zusammen. Ist nur meine (vorläufige) Meinung. Es steht dir frei, dagegen zu argumentieren.Bewohnt ein Leistungsberechtigter mit Nichtleistungsberechtigten gemeinschaftlich eine Unterkunft, die nicht angemessen ist, so hat er nur Anspruch auf den Teil der Unterkunfts- und Heizungskosten, der bei einem für ihn angemessenen Unterkunft entfallen würde.