AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant
Antwort des BMAS zur Überprüfung der Regelbedarfsstufe 3:
Die in der Fragestellung angesprochene Protokollererklärung des Vermittlungsausschusses zum Abschluss des Vermittlungsverfahren für ein Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten un Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nennt für die Überprüfung das anzustrebende Ziel, für Erwachsene mit einer Behinderung , die im Haushalt ihrer Eltern leben, anstelle der Regelbedarfsstufe 3 die Regelbedarfssutufe 1 anzuwenden. Das Verfahren für diese Überprüfung bleibt dabei ebenso offen wie die konkreten Folgewirkungen einer solchen Überprüfung.
Über den Inhalt der Protokollerklärung hinaus gilt es Folgendes zu beachten:
Unter die Regelbedarfsstufe 3 fallen nicht nur behinderte Menschen ab Vollendung des 25. Lebensjahres, sondern bereits ab Vollendung des 18. Lebensjahres. Für eine zusaätzliche Differenzierung durch Einführung einer Altersgrenze von 25 Jahren gibt es im SGB Xll keine Begründung. Unter die Regelbedarfsstufe 3 fallen ferner beispielsweise auch ältere Menschen, die im Haushalt der Kinder leben.
Die für erwachsene Leistungsberechtigte geltenden Regelbedarfsstufen 1 bis 3 knüpfen an dem objektiven Kriterium der Führung eines Haushaltes an. Das Entstehen von Kosten für die Haushaltsführung und deren Verteilung bestimmen die Differenzierungen zwischen den drei Regelbedarfsstufen. Wird die Differenzierung danach, ob allein ein Haushalt geführt wird oder aber kein Haushalt geführt wird und damit die Unterscheidung zwischen den Regelbedarfsstufen 1 und 3 für eine leistungsberechtigte Person mit einer Behinderung aufgehoben, dann würde dies Folgendes bedeuten: Behinderte Menschen ohne eigenen Haushalt werden behinderten Menschen mit einem eigenen Haushalt gleichgestellt und damit besser gestellt. Ferner läge eine Ungleichbehandlung mit nicht behinderten Menschen vor. Beides könnte unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht gerechtfertigt werden. Einbezogen werden muss in einen solchen Vergleich jedoch auch die Regelbedarfsstufe 2. Ansonsten besteht die Gefahr, dass es zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Benachteiligung von Paarhaushalten kommt, insbesondere von Ehepaaren.
Für eine statistisch basierte Ermittlung von Regelbedarfen für Erwachsene in Mehrpersonenhaushalten steht zur Zeit kein Verfahren zur Aufteilung der über die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nur auf Haushaltsebene ermittelbaren Verbrauchsangaben auf einzelne im Haushalt lebende Erwachsene zur Verfügung.
Vor diesem Hintergrund bestehen aus Sicht der Bundesregierung kurzfristig keine Möglichkeiten für eine Überprüfung der Regelbedarfsstufe 3 mit dem Ziel, für behinderte Menschen , die im Haushalt der Eltern leben, die Regelbedarfsstufe 1 anzuerkennen.
Zur Entwicklung der für eine Überprüfung der Regelbedarfsstufe 3 erforderlichen Verfahren sieht der vom Vermittlungsausschuss in das Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG; Artikel 1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfsstufen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) aufgenommene § 10 RBEG vor, für die nächste Regelbedarfsermittlung eine konzeptionelle und statistische Weiterentwicklung zu erarbeiten. Ein entspr. Bericht ist dem Deutschen Bundestag bis zum 1. Juli 2013 vorzulegen. Er soll auch Vorschläge zur Ermittlung von Regelbedarfen für Erwachsene, die in Mehrpersonenhaushalten leben, enthalten; dies umfasst auch erwachsene behinderte Menschen, die im Haushalt der Eltern leben.
Eine Bewertung der Höhe von Regelbedarfen für im Haushalt der Eltern lebende Erwachsene mit einer Behinderung ist jedoch aus sozialhilferechtlicher Sicht möglich:
Die Funktion der Regelbedarfsstufen liegt darin, den für ein menschenwürdiges Existenzminimum erforderlichen Lebensunterhalt abzudecken, soweit dieser pauschalierbar ist. Aufgrund der Ermittlung der Regelbedarfe auf der Grundlage von durchschnittlichen Verbrauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte handelt es sich dabei um auf Durchschnittswerte beruhende Bedarfe. Dies wiederum bedeutet, dass die Regelbedarfsstufen Durchschnittsbedarfe darstellen und folglich keine individuellen Fallkonstellationen berücksichtigen. Es werden deshalb in den Regelbedarfsstufen beispielsweise keine durch eine Behinderung verursachten zusätzlichen Bedarfe berücksichtigt. Hierfür sieht das SGB Xll spezielle Leistungen vor. Sind solche Bedarfe dem von der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung abzudeckenden Lebensunterhalt ( Lebensunterhaltungsbedarf) zuzuordnen, erfolgt eine Bedarfsdeckung über Mehrbedarfe und einmalige Bedarfe. Handelt es sich im Einzelfall um längerfristig oder dauerhaft bestehende und auch über Mehrbedarfe nicht abzudeckende Bedarfslagen, die unabweisbar sind und in ihrer Höhe nachweisbar erheblich von durchschnittlichen Bedarfen abweichen, besteht die Möglichkeit der abweichenden Regelsatzfestsetzung.
Die Regelsätze nach der Regelbedarfsstufe 3 decken damit ebenso wie die übrigen Regelbedarfsstufen, einen wesentlichen Bestandteil des Existenzminimums ab, nicht jedoch einen darüber hinausgehenden Lebensunterhalt. Sie stellen deshalb auch keinen finanziellen Ausgleich für besondere Bedarfe dar, die durch die Folgen einer Behinderung entstehen. Bedarfe, die zur Verhinderung einer drohenden oder zur Beseitigung oder Milderung einer bestehenden Behinderung und zur Eingliederung von behinderten Menschen in die Gesellschaft erforderlich sind., werden durch Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel SGB XLL abgedeckt.
Eine Anhebung des zu zahlenden Regelsatzes von der Regelbedarfsstufe 3 auf die Regelbedarfsstufe 1 würde deshalb voraussetzen, dass für behinderte Menschen, die weder einen eigenen Haushalt noch mit einem Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, in der Durchschnittsbetrachtung ein spezieller und gegenüber anderen Leistungsberechtigten vor allem höherer Lebensunterhaltungsbedarf zu unterstellen wäre. Hierfür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte.
Zusammengefasst bedeutet dies aus Sicht der Bundesregierung, dass es kurzfristig keine Handlungsmöglichkeiten gibt. Sozialhilferechtlich gibt es keine Begründung für eine Anhebung des Regelsatzes für behinderte Menschen, die unter die Regelbedarfsstufe 3 fallen. Eine ergebnisoffene valide und statistisch unterlegte Überprüfung der Regelbedarfsstufe 3 kann erst erfolgen, wenn die hierfür erforderliche Regelbedarfsermittlung eine entspr. dem in §10 RBEG enthaltenen Auftrag weiterentwickelte Konzeption zur Verfügung steht.
LG
susemichel
