AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant
Danke für die Information
Danke für die Information



Zur Verfassungsmäßigkeit der Zuordnung erwachsener behinderter Leistungsberechtigter nach dem SGB 12 zur Regelbedarfsstufe 3, die weder einen eigenen Haushalt noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen.Bundessozialgericht Anhängige Rechtsfragen des 8. Senats
B 8 SO 31/12 R Vorinstanz: SG Potsdam, S 20 SO 187/11
es geht hier um die Bedarfsgemeinschaft, wie Gisela M. das in ihrem Musterwiderspruch (Beiträge vom 23. und 24.04.2011) bereits dargestellt hatte.Zitat von geroZur Verfassungsmäßigkeit der Zuordnung erwachsener behinderter Leistungsberechtigter nach dem SGB 12 zur Regelbedarfsstufe 3, die weder einen eigenen Haushalt noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen.Bundessozialgericht Anhängige Rechtsfragen des 8. Senats
B 8 SO 31/12 R Vorinstanz: SG Potsdam, S 20 SO 187/11
„Zur Bedarfsgemeinschaft gehören . . .
4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben . . . „
[...] An der Rechtsprechung des BSG ( BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R) ist auch nach der Neuregelung zum 01.01.2011 in § 27a SGB XII und der Anlage zu § 28 SGB XII festzuhalten, denn in der Sache hat sich die Rechtslage nicht geändert. [...]Quelle und kompletter Text: sozialrechtsexperte
Die gesamte Absenkung von Leistungen für haushaltsangehörige Erwachsene auf 80% des Regelsatzes steht damit auf tönernen Füßen.
Jedenfalls ist eine Ungleichbehandlung von haushaltsangehörigen Leistungsbe-rechtigten nach dem SGB XII gegenüber solchen nach dem SGB II ohne entsprechende Ermittlungen nicht zu rechtfertigen [...]
Zitat von Ingeein neues positives Urteil zur Regelbedarfsstufe 3
[...] Insgesamt muss man daher feststellen, dass eine gezielte Untersuchung des Ausgabenverhaltens von Haushalten mit behinderten Personen mit den Daten der EVS nicht möglich ist. Auch die Su-che nach anderen Datensätzen, die wenigstens ansatzweise hierfür tauglich wären, bleibt erfolglos. Es kann daher nur die Empfehlung ausgesprochen werden, bei künftigen Erhebungen zur EVS Merkmale hinsichtlich Behinderung und längerfristiger Pflegebedürftigkeit einzelner Haushalts-mitglieder zu erfassen. Da aber auch dann keine allzu großen Fallzahlen zu erwarten sind, wäre eine gezielt überproportionale Erfassung solcher Haushalte anzuraten, für die dann sogar einige zusätzliche Merkmale erfasst werden könnten, ohne die Personen der Gesamtbefragung übermäßig zu belasten.[...]Quelle und kompletter Text: Endbericht zur Regelbedarfsermittlung (370 Seiten!)
Im Mittelpunkt der Diskussion um die Ermittlung und Höhe der Regelbedarfsstufe 3 stehen behinderte Menschen, die im Haushalt ihrer Eltern leben. Im Ergebnis führt dies zu Forderungen nach einer Erhöhung der Regelbedarfsstufe 3 auf einen der Regelbedarfsstufe 1 entsprechenden Wert oder der Einführung einer speziellen Regelbedarfsstufe für Menschen mit Behinderung, die im Haushalt ihrer Eltern leben. Letzteres wird begründet mit besonderen Bedarfslagen von Menschen mit Behinderung.
Hierzu ist Folgendes anzumerken:
* Die Regelbedarfe decken einen typischen und deshalb pauschalierbaren Bedarf ab. Leben mehrere Erwachsene in einem Haushalt ist es plausibel, dass diese pro Person einen geringeren Bedarf haben, als es der Regelbedarfsstufe 1 entspricht. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um zwei, drei oder mehr erwachsene Personen im Haushalt handelt.
* Sofern Menschen mit Behinderung im Einzelfall für ihren notwendigen Lebensunterhalt nachweisbar höhere Aufwendungen haben als in den der Regelbedarfsermittlung zugrunde liegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben berücksichtigt sind, besteht bereits die Möglichkeit der abweichenden Regelsatzfestsetzung und der Gewährung von Mehrbedarfen und einmaligen Bedarfe. Hinsichtlich der besonderen Belange, die sich aus einer Behinderung ergeben können, werden zudem weitere gesetzliche Leistungen erbracht, insbesondere Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII.
* Würden die gegenwärtig gesondert gewährten Bedarfe bei der Regelbedarfsermittlung auf Basis der Verbrauchsausgaben der EVS berücksichtigt und somit in die Regelbedarfe integriert, würden die Regelbedarfe - wegen der bei der Ermittlung angewendeten Durchschnittsbildung - im Ergebnis etwas ansteigen. Der Anstieg wäre pro Leistungsempfänger aber geringer als die Höhe der nach geltendem Recht individuell gewährten gesonderten Bedarfe.
* Eine gesonderte Regelbedarfsstufe nur für behinderte Personen ist nicht sachgerecht, da sie den sehr heterogenen Bedarfen dieser Personengruppe im Rahmen der Regelbedarfsermittlung nicht gerecht werden könnte. Soweit es sich dagegen um deren typischen Bedarfe des Lebensunterhalts handelt, werden diese durch die Regelbedarfsstufe 3 abgedeckt. Darüber hinausgehende „typische“ Bedarfe von behinderten Menschen sind nicht belegt.
Die Regelbedarfe decken einen typischen und deshalb pauschalierbaren Bedarf ab. Leben mehrere Erwachsene in einem Haushalt ist es plausibel, dass diese pro Person einen geringeren Bedarf haben, als es der Regelbedarfsstufe 1 entspricht. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um zwei, drei oder mehr erwachsene Personen im Haushalt handelt.