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ja Seti der Arzt von gesundheitsamt hatte alle meine dokumente bei sich soger mit Fotos vom dem Offenen stellen, und ich hatte auch welche mit aber er hat sich meine unterlagen welche ich mit hatte nicht mal angesehen, und das formular den ich ausfühlen musste hat er auch nicht an sich genomm, er wolte sich die beine ansehen aber als ich ihm gesagt habe das ich stützstrümpfe an habe hatt er sofort gesagt "ah lieber nicht" nimals da für hat er zeit gehabt,
nein der Hautarzt hat er keine erlaubnis vom mir gechbt, ich hab keine schweigepflichtentbindung unterzeichnet.
Dann würde ich denn Hautarzt mal fragen was das soll ohne Deine Einwilligung hier Dinge preis zu geben .
wollte mich mal wieder hier melden. Leider gibt es noch nicht Neues. Nachdem die Rechtsstelle des Grundsicherungsamtes uns im Juli gebeten hatte, unseren Widerspruch ruhend zu stellen, was wir abgelehnt haben, ist nichts geschehen. Wir warten also immer noch auf den ablehnenden Bescheid, damit der VdK dann klagen kann!
So weit wie Seti, die immerhin schon einmal ein Aktenzeichen am Sozialgericht hat, wären wir gern. Also Geduld, Geduld, Geduld...........
wollte mich mal wieder hier melden. Leider gibt es noch nicht Neues. Nachdem die Rechtsstelle des Grundsicherungsamtes uns im Juli gebeten hatte, unseren Widerspruch ruhend zu stellen, was wir abgelehnt haben, ist nichts geschehen. Wir warten also immer noch auf den ablehnenden Bescheid, damit der VdK dann klagen kann!
So weit wie Seti, die immerhin schon einmal ein Aktenzeichen am Sozialgericht hat, wären wir gern. Also Geduld, Geduld, Geduld...........
Lg
susemichel
Hallo Susemichel,
Wisp läuft seit Juli na wir haben ende Sept. die werden Ihre 3 Monate voll auskosten. Vielleicht mal nen kleinen Anstubser falls bis so und sovielten keine Antwort das ist folgt die Untätigkeitsklage
danke für den Link. Habe allerdings im Augenblick aufgrund "anderer Baustellen" nicht den Nerv hier selbst tätig zu werden. Werde dies dem VdK überlassen, schließlich wollen sie den Fall unseres Sohnes ja zur Musterklage verwenden. Kostet mich aber Überwindung, ausnahmsweise mal nichts zu unternehmen.
Wie ergeht es Deinem Sohn? Hat er die Chance auf einen Arbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt nutzen können und lief alles "reibungslos"?
4. Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 09.06.2011 zur Sozialhilfe(SGB XII)
4.1 BSG, Urteil vom 09.06.2011, - B 8 SO 1/10 R -
Volljährige Sozialhilfeempfängerin hat Anspruch auf Berechnung der Leistungen unter Berücksichtigung des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes in Höhe von 100%, denn sie bildet mit der Mutter und ihrem Bruder weder eine Bedarfsgemeinschaft noch eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 SGB XII.
Liege eine Einsatzgemeinschaft iS des § 19 SGB XII - wie hier - nicht vor und erfülle die Personenkonstellation auch nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II, so rechtfertige dies nicht die typisierende Annahme einer Haushaltsersparnis.
Unter Berücksichtigung der Urteile des BSG vom 19.05.2009 (B 8 SO 8/08 R-) und vom 23.03.2010 (B 8 SO 17/09 R-) ist die Abgrenzung zwischen Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörigen im SGB XII aus Gründen der gebotenen Gleichbehandlung in Anlehnung an die Regelung des SGB II vorzunehmen, da beide Sozialgesetzbücher eine identische sozialrechtliche Funktion - nämlich die Sicherstellung des Existenzminimums - haben.
Der Gesetzgeber des SGB II hat die Annahme einer Ersparnis und Kürzung der Regelleistung aber nicht mehr mit einer individuellen Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse der zusammenlebenden Personen verbunden, sondern geht in § 20 SGB II typisierend von prozentualen Abschlägen von der Regelleistung wegen Ersparnis nur bei Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft aus.
Deshalb ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nach Maßgabe des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II und dem SGB XII davon auszugehen, dass bei der Bestimmung des Begriffs des Haushaltsangehörigen Einsparungen bei gemeinsamer Haushaltsführung nur dann anzunehmen sind, wenn die zusammenlebenden Personen bei Bedürftigkeit eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 SGB XII bilden.
und schon wieder ist sie da, die Altersgrenze von 25 Jahren, ab der Regelbedarfsstufe 1 zum Tragen kommt. Habe also Pech gehabt.
Grüße
Nö finde ich nicht , mein Sohn wird nächste Woche auch erst 23 J und er hat nach dem Urteil 19.05.2009 (B 8 SO 8/08 R-)auch denn vollen Regelsatz bekommen.
Volljährige Sozialhilfeempfängerin hat Anspruch auf Berechnung der Leistungen unter Berücksichtigung des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes in Höhe von 100%, denn sie bildet mit der Mutter und ihrem Bruder weder eine Bedarfsgemeinschaft noch eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 SGB XII.
Liege eine Einsatzgemeinschaft iS des § 19 SGB XII - wie hier - nicht vor und erfülle die Personenkonstellation auch nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II, so rechtfertige dies nicht die typisierende Annahme einer Haushaltsersparnis.
das ist ausschlaggebend für mich da steht volljährig
habe dieses Urteil zitiert, Antrag abgelehnt, nicht vergleichbar (da SGB II-/und SGB XII -Berechtigter). Werde meinen Antrag in Tübingen stellen
Das Problem ist nach wie vor, dass das SGB II ab 01.07.2006 diese Regelung für Ü 25 vorsieht. Deshalb wäre es wichtig, zu wissen, ob wir als Eltern (ich als Rentner (kein SGB II/XII-Berechtigter, nicht hilfebedürftig) / meine Frau (erwerbsfähig/nicht hilfebedürftig)) überhaupt eine Bedarfsgemeinschaft mit meiner 23-jährigen, behinderten Tochter bilden können. Meines Wissens ist zur Bildung einer Bedarfsgemeinschaft mindestens ein hilfebedürftiger Erwerbsfähiger erforderlich. Da aber meine Tochter als Grundsicherungsberechtigte nicht erwerbsfähig ist, fehlt hier doch ein hilfebedürftiger Erwerbsfähiger. Damit würde meine Tochter eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden, mit der Folge ??????????????
habe dieses Urteil zitiert, Antrag abgelehnt, nicht vergleichbar (da SGB II-/und SGB XII -Berechtigter). Werde meinen Antrag in Tübingen stellen
Das Problem ist nach wie vor, dass das SGB II ab 01.07.2006 diese Regelung für Ü 25 vorsieht. Deshalb wäre es wichtig, zu wissen, ob wir als Eltern (ich als Rentner (kein SGB II/XII-Berechtigter, nicht hilfebedürftig) / meine Frau (erwerbsfähig/nicht hilfebedürftig)) überhaupt eine Bedarfsgemeinschaft mit meiner 23-jährigen, behinderten Tochter bilden können. Meines Wissens ist zur Bildung einer Bedarfsgemeinschaft mindestens ein hilfebedürftiger Erwerbsfähiger erforderlich. Da aber meine Tochter als Grundsicherungsberechtigte nicht erwerbsfähig ist, fehlt hier doch ein hilfebedürftiger Erwerbsfähiger. Damit würde meine Tochter eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden, mit der Folge ??????????????
Eine Einsatzgemeinschaft nach SGB XII liegt meiner Meinung nach ohnehin nicht vor.
Grüße
Im SGB XII gibt es keine Bedarfsgemeinschaft dort heißt es Einstandsgemeinschaft
Bei uns ist es so Mann erwerbsfähig nicht hilfsbedürftig , ich erwerbsfähig auch nicht hilfsbedürftig .
Mann Stiefvater ist meinem Sohn in keinster Weise zum Unterhalt verpflichtet .Sohn jetzt fertig mit der Ausbildung also bin ich auch raus aus dem Schneider
Der Lk Tübingen sagt zwar Klage abweisen da Ihm durch den Gesetzgeber die Hände gebunden sind und er lieber denn vollen Regelsatz zahlen würde aber leider geht das nicht da sich ja die Gesetzeslage geändert hat er erkennt auch das Urteil vom BSG Az B 8 SO 8/08 R voll an
UND DESHALB HAT DER LK TÜBINGEN HILFSWEISE EINEM SPRUNGREVISIONSVERFAHREN BEI BUNDESVERFASSUNGSGERICHT ZUGESTIMMT
Donnerstag gehts zum Einwohnermeldeamt- unser Sohn braucht einen neuen Personalausweis.
Habe freundlich nachgefragt, ob es denn bei einem Empfänger von Grundsicherung nach SGB Xll eine verminderte Gebühr gäbe. Antwort: jede Kommune könne dies selbst entscheiden, unsere hat sich dagegen entschieden. Außerdem sei in den neuen Regelsätzen auch ein Betrag ( im Falle unseres Sohnes 20 CENT !!! monatlich) für solche Dienstleistungen enthalten.
Ich habe dann darauf hingewiesen, dass Sohnemann seit April diesen neuen ( wie wir alle wissen um 20% gekürzten Regelsatz- Regelbedarfsstufe 3) erhält, also insofern erst 1,40 Euro für den Personalausweis "ansparen" konnte- der Ausweis kostet aber 28,50 Euro. Das bedeutet, dass er quasi erst über 11 Jahre ansparen muss, um sich einen neuen Ausweis leisten zu können. Allerdings braucht man ja bekanntlich alle 10 Jahre einen neuen.
Nach langem Gerangel sind wir nun so verblieben, dass wir zwar zunächst den Betrag bezahlen werden (müssen) aber gleichzeitig einen Antrag auf nachträglichen Gebührenerlass stellen können, unter Vorlage seines aktuellen Grusi- Bescheides. DANN würde über einen evtl. Gebührenerlass entschieden! Ausgang offen.
Da hat sich der Gesetzgeber aber mal wieder etwas Feines einfallen lassen!
Es geht hier zwar nicht um Unsummen aber wieder einmal ums Prinzip. Daraus werde ich mir wieder einen "Spaß" machen. Zeit unserem Sozialdezernenten auf die "Pelle" zu rücken.
Werde über diese Angelegenheit weiter berichten.
Nochmals Glückwunsch an seti- wir haben jetzt gerade erst den Sozialhilfeträger bzgl. unseres noch immer nicht eingetroffenen Bescheides auf Untätigkeit hingewiesen. Weiter sind wir leider noch nicht. Aber wir bleiben dran und lassen nicht locker.
statt unseren Widerspruch gegen die Regelbedarfsstufe 3 nun endlich ( nach über 3 Monaten) zu bescheiden bzw. abzulehnen damit die Klage endlich eingereicht werden kann, nun folgendes von unserem Ressort Soziales: zur Entscheidung über den Widerspruch wird unser Sohn gebeten den beigefügten Fragebogen zu seinen Wohnverhältnissen auszufüllen.
1. Frage: Wer trägt tatsächlich die Lasten und Generalunkosten des Haushaltes8 Miete, Strom, Telefon, sonstige im Zusammenhang mit der Wohnung anfallende Kosten)? Antwortmöglichkeit: meine Mitbewohner/ alle gemeinsam/ ich alle alleine
Angaben zur Wirtschaftsführung der Haushaltsmitglieder
2. Frage: Eigenständige Versorgung mit dem täglichen Lebensbedarf
Antwort ja oder nein
3. Frage: Eigenständiges Essen, Kochen, Einkaufen
Antwort ja oder nein
4. Frage: Getrenntes Wäschewaschen
Antwort ja oder nein
5. Frage: Getrennte Bestreitung der anfallenden Ausgaben- getrennte Kassen
Antwort ja oder nein
Da dem Träger die Antworten schon aus dem Weiterbewilligungsantrag bekannt sind, halte ich dies für eine erneute Hinhaltetaktik.
Selbst wenn ich diesen Fragebogen beantworten wollte, wäre dies nicht möglich, da die Fragestellung und die Möglichkeiten der Beantwortung so unmöglich sind.
.
Die Generalunkosten tragen wir Eltern, da unser Sohn aufgrund der gekürzten Regelbedarfsstufe 3 und nicht beantragter Unterkunftskosten absolut nicht in der Lage ist, sich daran zu beteiligen- seine Telefonkosten trägt er allerdings selbst.
Natürlich versorgt er sich mit seinem täglichen Lebensmittelbedarf nicht selbst, er kocht auch nicht, da er dazu aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage ist.
Wäsche wird nicht getrennt gewaschen, wäre auch unwirtschaftlich.
Natürlich haben wir getrennte Kassen- wie sollte sich unser Sohn auch an unseren Kosten beteiligen und wir vergreifen uns auch nicht an seinen "paar Kröten".
Nun zähle ich mal auf, was wir alles so zahlen: gesamte Unterkunftskosten, private Krankenversicherung für den Sohn, Unfallversicherung für den Sohn, eine Rentenversicherung für den Sohn, anfallende Inspektions- und Reparaturkosten für sein behindertengerechtes Fahrzeug, den Großteil seiner Garderobe und Schuhe (als Spastiker hat er gerade an Schuhen einen enormen Verschleiß), Mobiliar und Unterhaltungselekronik für sein Zimmer, Computer, Geschenke, Freizeitaktivitäten etc. etc.
Und dann ist der Sozialhilfeträger nicht bereit, die popeligen 80.- Euro Differenz zur Regelbedarfsstufe 1 zu tragen? Er ist auch nicht bereit, die ihm unrechtmäßig voerenthaltene Differenz zum vollen Regelsatz bis 31.12.2010 nachzuzahlen!
Muss man eigentlich jeden "Scheiß" einklagen? Nebenbei unterhalten wir auch noch zwei studierende Kinder! Was erwartet man eigentlich noch von uns?
Heute habe ich wieder einen dicken Hals und ich glaube, es wird Zeit den Träger nun auch einmal an den Unterkunftskosten zu beteiligen!
Sorry, dass ich mir hier Luft gemacht habe.
LG
susemichel
Nun zähle ich mal auf, was wir alles so zahlen: gesamte Unterkunftskosten, private Krankenversicherung für den Sohn, Unfallversicherung für den Sohn, eine Rentenversicherung für den Sohn, anfallende Inspektions- und Reparaturkosten für sein behindertengerechtes Fahrzeug, den Großteil seiner Garderobe und Schuhe (als Spastiker hat er gerade an Schuhen einen enormen Verschleiß), Mobiliar und Unterhaltungselekronik für sein Zimmer, Computer, Geschenke, Freizeitaktivitäten etc. etc.
wichtig ist die Verdeutlichung, dass Ihr als Eltern bei diesen Kosten in Vorleistung geht und eine entsprechende Nachzahlung der Grundsicherung erwartet. Ansonsten besteht die Gefahr, dass das Sozialamt diese Aussage als Unterhaltszahlung von Eurer Seite verstehen will.
Im Moment überlege ich, ob ich bestimmte Kosten (z.B. hoher Wasser- und Stromverbrauch, starker Verschleiß von Waschmaschine und Trockner) als Mehrbedarf geltend mache.