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Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

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    AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

    Hallo zusammen,

    sobald ich den formulierten Widerspruch des VdK erhalte, stelle ich ihn euch zur Verfügung. Ich denke aber, das kann noch etwas dauern, da ja zunächst erst Widerspruch zur Fristwahrung ohne Begründung eingelegt wird.
    Widerspruch zur Fristwahrung sollte aber jeder auf jeden Fall einlegen. In einiger Zeit wissen wir dann bestimmt mehr zur Begründung.
    LG

    susemichel

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      AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

      Hallo,
      ich danke euch für die schnellen Antworten.

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        AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

        Mit dem ruhend gestellt werden im Widerspruch ist echt keine gute Iddee.

        Ich hab diesen Satz nicht übernommen.


        Der Widerspruch Sohni enthält nur dies

        Der Bescheid ignoriert das BSG Urteil B 8 SO 8/08 R vom 19.05.2009 Pkt. 20 und 24, ebenso prüft der Gesetzgeber nach eigener Aussage, ob der von Ihnen angewandte Regelsatz Bestand haben kann. (vgl. Plenarprotokoll 17/95 – S. 10845 des Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 95. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 16. März 2011)

        Nicht mehr und nicht weniger, den Rest heben wir uns für die Klage auf.

        LG Uta

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          AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

          Zitat von Seti Beitrag anzeigen

          Der Bescheid ignoriert das BSG Urteil B 8 SO 8/08 R vom 19.05.2009 Pkt. 20 und 24
          Ich würde nicht ausgerechnet das BSG-Urteil für den Widerspruch verwenden, denn die Rechtsprechung ist an das Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz), und das Gesetz ist ja nun geändert worden.

          Was wir anprangern, ist die Tatsache, dass diese Gesetzgebung sich nicht an die verfassungsmäßige Ordnung gehalten hat (ebenfalls Art. 20 Abs. 3), denn es handelt sich bei der Regelbedarfsstufe 3 um einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot, und wie Prof. Johannes Münder bereits festgestellt hat, ist der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Ermittlung, zur transparenten Darstellung und zur Begründung nicht nachgekommen.

          Ein Widerspruch, in dem diese Verfassungswidrigkeit deutlich wird, dürfte recht schnell formuliert sein.
          Dort wo noch keine Fristen ablaufen, sollte es auf zwei oder drei Tage doch nicht ankommen - oder?

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            AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

            Hallo,

            wie ist eigentlich der weitere Klageweg, wenn der Widerspruch (nach Lebenshilfe) nicht ruhend gestellt wird ?

            1. Widerspruch beim Sozialamt - Widerspruch wird abgelehnt.
            2. Klage beim Sozialgericht - Klage verloren.
            3. Klage beim Landessozialgericht - Klage verloren.
            4. Klage beim Bundessozialgericht - und wie geht es weiter, dass es zum Verfassungsgericht kommt?

            Oder wie ?

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              AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

              Wenn der Gerichtsweg ausgeschöpft ist, kann man Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe einreichen.
              Im vorliegenden Fall bleibt aber zu hoffen, dass bereits vorher eine Normenkontrolle stattfindet (bei google auch unter "Richtervorlage" zu finden).

              Vielleicht kommt ja auch noch der Gesetzgeber zur Einsicht.
              Darauf sollten wir allerdings nach den Erfahrungen der vergangenen Monate nicht vertrauen, denn wenn bewusst verfassungswidrige Gesetze auf den Weg gebracht werden, darf der Gesetzgeber sich auch über Massenklagen nicht wundern, die den Weg zum Bundesverfassungsgericht sicherlich etwas beschleunigen würden

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                AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

                Ich kann es ja noch umändern.

                Beispiel :




                Widerspruch gegen den Bescheid vom ....., Aktenzeichen:......


                Sehr geehrte Damen und Herren,
                gegen den Bescheid des Sozialhilfeträgers vom ....... lege ich (bei gesetzlicher Betreuung:
                … im Namen von… ) hiermit


                WIDERSPRUCH



                Die Einführung dieser Regelbedarfsstufe 3 eine Ungleichbehandlung von Menschen
                mit Behinderung dar. Die Regelung ist mit den Vorgaben des
                Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 09.02.10 (Az:
                1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) nicht vereinbar und widerspräche
                zudem der Stärkung der ambulanten Wohnmöglichkeiten für
                Menschen mit Behinderung.

                Das BVerfG hat in seinem Urteil
                klargestellt, dass nach Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht
                auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums besteht. Bereits im Urteil BSG Urteil B 8 SO 8/08 R vom 19.05.2009
                und vom 23.03.2010 (Az: B 8 SO 17/09 R) hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass im Hinblick
                auf diedem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs 1 GG nicht
                vereinbar, weil bezogen auf die Minderung des Regelsatzes bzw der Regelleistung wegen
                Annahme einer Haushaltsersparnis zwischen der Personengruppe der SGB-XII- und SGBII-
                Leistungsempfänger keine sachlichen Gründe für eine unterschiedliche Behandlung
                erkennbar sind.

                Der allgemeine Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) verbietet es, eine Gruppe
                von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln . . .
                Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal reichen die Anforderungen an
                den Differenzierungsgrund dabei vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung
                an Verhältnismäßigkeitserfordernisse . . .
                Differenzierungen, die dem Gesetzgeber verboten sind, dürfen auch von den Gerichten
                im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften nicht für Recht erkannt werden . . .
                Ist von mehreren Auslegungen nur eine mit dem Grundgesetz vereinbar, muss diese gewählt werden


                Die Einführung des Stufe 3 Regelsatzes ist in keiner Weise nachvollziehbar begründet,
                entspricht also nicht den verbindlichen Vorgaben des BverfG.


                Jetzt besser ?????

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                  AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

                  Zitat von Gisela M. Beitrag anzeigen
                  Wenn der Gerichtsweg ausgeschöpft ist, kann man Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe einreichen.
                  Im vorliegenden Fall bleibt aber zu hoffen, dass bereits vorher eine Normenkontrolle stattfindet (bei google auch unter "Richtervorlage" zu finden).

                  Vielleicht kommt ja auch noch der Gesetzgeber zur Einsicht.
                  Darauf sollten wir allerdings nach den Erfahrungen der vergangenen Monate nicht vertrauen, denn wenn bewusst verfassungswidrige Gesetze auf den Weg gebracht werden, darf der Gesetzgeber sich auch über Massenklagen nicht wundern, die den Weg zum Bundesverfassungsgericht sicherlich etwas beschleunigen würden
                  Normkontroll , hmmmmmm ich glaub hier kommt es auf den Richter an , nicht jder Richter ist gleich

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                    AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

                    Hallo,

                    die Normenkontrollklage müsste von den Parteien eingereicht werden.
                    Die "Linken" und die "Grünen" würden dies machen, aber es fehlen hierzu im Bundestag noch 12 Stimmen. Diese müssten von der SPD kommen und die machen nicht mit.

                    Eine solche Klageeinreichung können nur 25 Prozent der Abgeordneten des Deutschen Bundestages unternehmen. Über diese Anzahl von Abgeordneten verfügt die Fraktion DIE LINKE im Deutsche Bundestag nicht. Sie ist somit auf die Zustimmung der gesamten Grünen-Fraktion angewiesen. Zusätzlich müssten noch mindestens 12 Abgeordnete der SPD ihr Einverständnis geben.

                    Hier die Möglichkeiten der Normenkontrollklagen: “Bei der abstrakten Normenkontrolle vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kann die Bundesregierung per Kabinettsbeschluss, eine Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages einen Antrag gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 Grundgesetz in Verbindung mit § 13 Nr. 6 BVerfGG an das Bundesverfassungsgericht stellen.”

                    http://www.freetowns.de/2011/03/link...trollklage-an/


                    Gruß
                    Zuletzt geändert von odin; 13.04.2011, 15:59. Grund: Zusatz

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                      AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

                      Gerade gefunden: Die eiserne Ursula äußert sich zur Benachteiligung Behinderter ( "angeblich" prüft man gerade).

                      Hoffentlich klappt der Link:
                      http://www.mobil.n-tv.de/politik/dos...cle3102606html
                      Gefunden unter :von der leyen behinderte/ Seiten aus Deutschland/letzte 24 Std.-"mobil-n-tv.de

                      LG
                      susemichel

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                        AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

                        Klappt leider nicht.

                        Gruß

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                          AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

                          Hallo susemichel,

                          der Link geht nicht - ist es dieser hier: klick? Und dann ganz unten auf der Seite?

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                            AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

                            Danke Inge- ja der ist es.
                            ( Bitte um Nachsicht, mit Links stehe ich anscheinend auf Kriegsfuß)
                            LG
                            susemichel

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                              AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

                              Zitat v.d.Leyen:Wir schauen aber in diesem Fall jetzt noch einmal gemeinsam genau hin: Wie sind wirklich die Ausgaben, was brauchen sie wirklich im Alltag?

                              Man kann also davon ausgehen, dass es nochmals Kürzungen gibt

                              Herzliche Grüße
                              Rosmarie

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                                AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

                                Mein Gott ist diese Frau "Eiskalt".
                                Und sowas darf sich Mutter nennen.

                                Eigentlich wollte ich Kontakt aufnehem und ein paar Worte schreiben.
                                Aber ich lass es lieber, denn sonst würde ich mich wahrscheinlich Strafbar
                                machen.

                                Gruß

                                Kommentar


                                  AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

                                  Mein Gott ist diese Frau "Eiskalt".
                                  Aber Odin, das nennt man doch "sachlich"

                                  Vielleicht übersieht die Frau öfter, dass sie Menschen mit dieser Art ebenfalls zu einer Sache degradiert.

                                  Grüße
                                  Rosmarie
                                  Zuletzt geändert von rosifi; 15.04.2011, 13:40.

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                                    AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

                                    ohne Übernahme irgendeiner Haftung:

                                    Name und Anschrift des Absenders



                                    An das Sozialamt der Stadt/Gemeinde . . .

                                    Datum

                                    Widerspruch gegen den Bescheid vom . . .
                                    Aktenzeichen . . .

                                    Sehr geehrte Damen und Herren,

                                    gegen Ihren Grundsicherungsbescheid vom . . . lege ich als gesetzliche/r Betreuer/in von . . . .
                                    Widerspruch

                                    ein und begründe diesen wie folgt:

                                    Am 29. März 2011 ist das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG) rückwirkend zum 01. Januar 2011 in Kraft getreten, so dass der Regelbedarf für meine/n Tochter/Sohn nun gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 RBEG mit 291 Euro beziffert wird.
                                    Die Regelbedarfsstufe 3 erfüllt jedoch nicht die Pflicht des Gesetzgebers zur realitäts- und bedarfsgerechten Ermittlung der zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen.
                                    Das Bundesverfassungsgericht (BverfG) hat in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) vorgeschrieben, dass das Grundrecht auf Gewährleistung dieses Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zusichert, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.
                                    Zur Ermittlung des Anspruchsumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.
                                    Das Bundesverfassungsgericht hatte insbesondere gerügt, dass der Gesetzgeber es in der Vergangenheit unterlassen hatte, das Existenzminimum von minderjährigen Kindern zu ermitteln, da durch einen prozentualen Abschlag gegenüber der Regelleistung für einen Alleinstehenden eine „freihändige Setzung ohne irgendeine empirische und methodische Fundierung“ erfolgt war.
                                    Trotz dieser klar definierten Voraussetzung und der Darstellung des Bundesverfassungsgerichts, dass Kinder „keine kleinen Erwachsenen“ sind, verstößt der Gesetzgeber mit der jetzigen Regelbedarfsstufe 3 erneut gegen die Ermittlungspflicht, was im Umkehrschluss nun zu dem Ergebnis führt, dass neuerdings erwachsene behinderte Menschen, die behinderungsbedingt nicht in der Lage sind, einen eigenen Haushalt zu führen, vom Gesetzgeber zu kleinen 80-Prozent-Erwachsenen gemacht werden sollen.
                                    Abgesehen davon, dass die Regelbedarfsstufe 3 bereits damit gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs 1 GG) verstößt, wird auch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.3.2010 (B 8 SO 17/09 R) konterkariert, in welchem nur wenige Wochen nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entschieden wurde, dass im Hinblick auf die identische sozialrechtliche Funktion der SGB-XII- und der SGB-II-Leistungen (Sicherstellung des Existenzminimums) nach Maßgabe des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II und dem SGB XII Einsparungen bei gemeinsamer Haushaltsführung nur dann anzunehmen sind, wenn die zusammenlebenden Personen bei Bedürftigkeit eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 SGB XII bilden.

                                    Mit der Regelbedarfsstufe 3 ignoriert der Gesetzgeber also sowohl die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als auch die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.

                                    Mit Wirkung zum 1. Januar 2011 wurde die bisherige Regelsatzverordnung durch das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) ersetzt. Hierbei wurden auf der Grundlage von Sonderauswertungen zur Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 die Regelbedarfsstufen nach den §§ 2 bis 8 RBEG festgelegt, wobei regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben lediglich für Einpersonenhaushalte und minderjährige Kinder ermittelt wurden.
                                    Auffallend sind zunächst die Unterschiede bei der Auswahl der Referenzgruppe, nach deren Ausgaben der Eckregelsatz bemessen wurde. Während bei der Regelsatzverordnung die Verbrauchsausgaben der untersten 20 % der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte zugrunde gelegt wurden, verwendet der Gesetzgeber beim RBEG von den Einpersonenhaushalten nur noch die Ausgaben der untersten 15 %, so dass dadurch die Höhe der Ausgaben nach unten verschoben wurde.
                                    Hinsichtlich der Referenzgruppe hatte das Bundesverfassungsgericht nicht geprüft, ob die Wahl einer anderen Referenzgruppe, „zum Beispiel des zweiten Zehntels“, angemessener gewesen wäre, denn die Wahl der untersten 20 % beruhte auf der sachgerechten Erwägung, die Referenzgruppe der Bezieher von geringen Einkommen möglichst breit zu fassen, aber auch hier hat der Gesetzgeber nun Abstriche gemacht.

                                    Die Regelbedarfsstufe 3 wird durch eine pauschale Kürzung um 20 % der Regelbedarfsstufe 1 gebildet, obwohl laut Bundesverfassungsgericht Kürzungen nur dann vorgenommen werden dürfen, wenn sich die Höhe einer Kürzung aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe oder aus einer anderen, zuverlässigen Erhebung ergibt.
                                    Schätzungen „ins Blaue hinein“ laufen jedoch einem Verfahren realitätsgerechter Ermittlung zuwider und verstoßen deshalb gegen Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG.

                                    Die verfassungswidrige Festlegung der Regelbedarfsstufe 3 hat außerdem leistungsmindernde Auswirkungen auf Mehrbedarfe, die sich beispielsweise gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII als 17-prozentiger Anteil der maßgebenden Regelbedarfsstufe errechnet.

                                    Nicht nachvollziehbar ist die Tatsache, dass der Gesetzgeber die Regelbedarfsstufe 3 zunächst ohne Ermittlung willkürlich auf 80 % der Regelbedarfsstufe 1 festlegt, um gleichzeitig in einer Protokollerklärung mitzuteilen, dass man nach Inkrafttreten die dadurch entstandene Benachteiligung von behinderten Menschen nochmal überprüfen will (vgl. Anlage 1 des Bundesratsprotokolls, 880. Sitzung vom 25. Februar 2011, S. 97 I Nr. 6).
                                    Öffentliche Äußerungen in einem Interview mit der Ministerin des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Ursula von der Leyen lassen jedoch befürchten, dass für die Kürzung passende Berechnungen nachgeschoben werden sollen, denn bei „n-tv“ erklärte sie:
                                    „Wir wissen, dass Menschen mit Behinderung, die bei ihren Eltern wohnen, viel gemeinsam benutzen, zum Beispiel die ganze Einrichtung, zum Beispiel eine Küche – die muss nicht zweimal gekauft werden. Aber wir wissen auch, dass Menschen mit Behinderung Sonderzulagen, Sondermöglichkeiten bekommen. Wir schauen aber in diesem Fall jetzt noch einmal gemeinsam genau hin“.
                                    Hiermit deutet die Ministerin bereits an, dass sie ggfs. zweckbestimmte Mehrbedarfe bzw. Verbrauchsausgaben, die in dieser Höhe bei den Referenzhaushalten gar nicht vorhanden sind, auf das Existenzminimum anrechnen will.
                                    Hinzu kommt, dass die Kürzung des Regelbedarfs für behinderte Menschen die eigene Wertentscheidung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ad absurdum führt, denn mit Hilfe der Grundsicherung wollte man das Zusammenbleiben innerhalb der Familie fördern und die Lebenssituation erwachsener erwerbsgeminderter Menschen, die im elterlichen Haushalt leben, erheblich verbessern.

                                    Kürzungen des Regelbedarfs konterkarieren nun aber den Grundsatz ambulant vor stationär, weil die Eltern neben ihren beträchtlichen Betreuungs- und Pflegeleistungen weitere finanzielle Belastungen hinnehmen sollen.

                                    In diesem Zusammenhang ist außerdem zu erwähnen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 10. November 1998 (2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91) festgestellt hat, dass die Leistungsfähigkeit von Eltern über den existenziellen Sachbedarf des Kindes hinaus generell durch den Betreuungsbedarf gemindert wird.
                                    Die Kinderbetreuung ist eine Leistung, die auch im Interesse der Gemeinschaft liegt und deren Anerkennung verlangt.
                                    Da schwerbehinderte Menschen im Erwachsenenalter einen mit Kleinkindern vergleichbaren Betreuungsbedarf haben, ist kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung erkennbar, so dass der Betreuungs- und Erziehungsbedarf als Ausgleich der geminderten elterlichen Leistungsfähigkeit in den Regelbedarf des behinderten Kindes einzufügen wäre.

                                    Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Regelbedarfsstufe 3 das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums missachtet, so dass eine entsprechende Korrektur erforderlich ist.

                                    Mit freundlichen Grüßen

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                                      AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

                                      Hi Gisela,

                                      danke für Deine nächtliche Arbeit!
                                      Bis jetzt haben wir zwar noch keinen Bescheid, aber das kann ja nicht mehr lange dauern

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                                        AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

                                        Frau von der Leyen geistert gerade frisch durch die Gazetten mit ihrem floppenden Bildungspaket. Kann man wunderbar benutzen um einen Kommentar anzuhängen, der auf die für dieses Bildungspaketchen eingeführte Kürzung bei Behinderten hinzuweist. Denn dies hat ja "anstandslos" geklappt. Bin schon fleißig dabei!
                                        @ Gisela
                                        Widerspruch ist suuuuuuuper formuliert!

                                        LG
                                        susemichel

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                                          Hallo,

                                          die Lebenshilfe Marburg hat auch einen Widerspruch formuliert:
                                          http://www.lebenshilfe.de/wDeutsch/a...tufe-3-neu.pdf

                                          Eine ausführliche Stellungnahme gibt es hier nachzulesen:
                                          http://www.lebenshilfe.de/wDeutsch/a...dsicherung.php

                                          Ich habe unserer Lebenshilfe diese Links zukommen lassen, dass sie informiert sind. Dann können sie sich auch Gedanken darum machen, was zu tun ist.

                                          lg Micha

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                                            AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

                                            So jetzt muss ich doch noch was dazu sagen , die Lebenshilfe geht auch hier erst ab dem 25 Lj aus .

                                            Viele bekommen aber so auch wir seit 2009 den vollen Regelsatz obwohl unsere Kinder noch nicht 25 Jahre alt sind .

                                            Ergo können Eltern oder bzw Ast U 25 ( Antragssteller ) denn Wisp von der Lebenshilfe verwenden

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                                              AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

                                              Hallo!

                                              bei mir besteht die Befürchtung, dass die versprochene Überprüfung der Regelbedarfsstufe 3 sehr lange dauern wird. Vor allem, wenn wir alle unsere Widersprüche ruhen lassen - das hat Gisela in ihrem Beitrag schon gut begründet

                                              Und außerdem wird dann vermutlich eine "Berechnung" der Regelbedarfsstufe 3 vorgelegt, die für die öffentlichen Kassen so "kostenneutral" ist, dass uns die Haare zu Berge stehen.
                                              Siehe den Beitrag bei n-tv
                                              Frage: Vor dem Hintergrund eine Frage an Sie auch als Arbeitsministerin: Behinderte Menschen und ihre Familien sind bei der Hartz-IV-Novelle nicht so gut gestellt wie Menschen ohne Behinderung, die noch bei ihren Eltern wohnen. Ist das nicht eine Ungerechtigkeit, die vielleicht neu geregelt werden müsste?

                                              von der Leyen: Hier hat sich am Recht nicht verändert. Wir wissen, dass Menschen mit Behinderung, die bei ihren Eltern wohnen, viel gemeinsam benutzen, zum Beispiel die ganze Einrichtung, zum Beispiel eine Küche – die muss nicht zweimal gekauft werden. Aber wir wissen auch, dass Menschen mit Behinderung Sonderzulagen, Sondermöglichkeiten bekommen. Wir schauen aber in diesem Fall jetzt noch einmal gemeinsam genau hin: Wie sind wirklich die Ausgaben, was brauchen sie wirklich im Alltag? Das ist im Augenblick in der Berechnung, das ist im Augenblick im Verfahren. ....
                                              Die Regelbedarfsstufe 3 ist verfassungswidrig und ich sehe nicht ein, dass ich meinen Widerspruch so lange ruhen lasse, bis die Damen und Herren sich wieder eine neue Verfassungswidrigkeit einfallen lassen.

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                                                AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

                                                Wir schauen aber in diesem Fall jetzt noch einmal gemeinsam genau hin: Wie sind wirklich die Ausgaben, was brauchen sie wirklich im Alltag?
                                                Und wer ist gemeinsam? Frau v.L. wird doch nicht die Betroffenen mit einbeziehen?

                                                Rosmarie

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                                                  AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

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                                                  Und wer ist gemeinsam? Frau v.L. wird doch nicht die Betroffenen mit einbeziehen ?
                                                  vermutlich meint sie sich selbst und die Hüter der öffentlichen Kassen

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                                                    AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

                                                    Zitat von gero Beitrag anzeigen
                                                    Hallo!

                                                    bei mir besteht die Befürchtung, dass die versprochene Überprüfung der Regelbedarfsstufe 3 sehr lange dauern wird. Vor allem, wenn wir alle unsere Widersprüche ruhen lassen - das hat Gisela in ihrem Beitrag schon gut begründet

                                                    Und außerdem wird dann vermutlich eine "Berechnung" der Regelbedarfsstufe 3 vorgelegt, die für die öffentlichen Kassen so "kostenneutral" ist, dass uns die Haare zu Berge stehen.
                                                    Siehe den Beitrag bei n-tv

                                                    Die Regelbedarfsstufe 3 ist verfassungswidrig und ich sehe nicht ein, dass ich meinen Widerspruch so lange ruhen lasse, bis die Damen und Herren sich wieder eine neue Verfassungswidrigkeit einfallen lassen.
                                                    Deswegen kommt der Satz ,,ruhen lassen '' nicht mit rein.

                                                    vdL hört sich gern selber Reden. Siehe Bildungspaket . der größte Flopp .

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