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Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

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    AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

    Hallo Seti,

    der Widerspruch von der Lebenshilfe ist zwar für die Eltern einfach zu handhaben, aber ich hätte es dem Sozialamt gegenüber gerne etwas deutlicher und werde deshalb Giselas Muster entsprechend abändern und verwenden.

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      AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

      Gero,

      bitte dann einstellen.

      Greuß

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        AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

        Zu v.d.Leyen.

        Ach, und bei den ALGII-Beziehern über 25 die noch bei Vater und Mutter wohnen un d 100% Regelleistung bekommen sieht die Sache anders aus ?

        Man könnte ja sagen, die spinnt die Frau ! Leider ist es aber eiskaltes Kalkül.

        Über 25-jährige ALG II-Bezieher hätten bei einer Kürzung die Möglichkeit auszuziehen und einen eigenen Hausstand zu gründen.

        Das heißt dann für die gute Frau v.d.L. -100% Regelleistung, Kosten für Erstausstattung und laufende Kosten füer Unterkunft.

        Bei Behinderten ist das anders.

        Wie verdorben kann man noch sein ?

        Gruß
        Zuletzt geändert von odin; 19.04.2011, 16:42.

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          AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

          Odin, guck mal hier

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            AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

            Zitat von Seti Beitrag anzeigen
            So jetzt muss ich doch noch was dazu sagen , die Lebenshilfe geht auch hier erst ab dem 25 Lj aus .

            Viele bekommen aber so auch wir seit 2009 den vollen Regelsatz obwohl unsere Kinder noch nicht 25 Jahre alt sind .

            Ergo können Eltern oder bzw Ast U 25 ( Antragssteller ) denn Wisp von der Lebenshilfe verwenden

            Sorry, aber dieser Logik kann ich nicht folgen.
            Diejenigen Unter-25-Jährigen, die im Jahr 2010 noch 359 Euro erhalten haben, bekommen jetzt laut Regelbedarfsstufe 3 nur noch 291 Euro (= 80 % des "vollen" Regelsatzes).
            Wenn nun im Widerspruch der Lebenshilfe steht, dass die Regelbedarfsstufe 3 mit dem Ziel überprüft werden soll, Menschen mit Behinderungen ab dem 25. Lebensjahr den vollen Regelsatz zu ermöglichen, dann werden nach dieser Definition die 291 Euro für die Unter-25-Jährigen also gar nicht erst überprüft.
            Damit ist die Formulierung des Lebenshilfe-Widerspruches für U 25 nicht geeignet.
            Außerdem:
            Wenn man diesen Widerspruch verwendet, ihn aber doch nicht ruhend stellt, muss man ihn auch begründen, denn wenn man als Grund schreibt, dass noch eine Überprüfung stattfinden soll, wie könnte dann ein Widerspruchsbescheid aussehen, der ja wegen der gesetzlichen Fristen auf die Überprüfung der Frau von der Leyen nicht warten kann?

            Die Regelbedarfsstufe 3 lautet:
            "§ 8 Regelbedarfsstufen
            (1) Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Sozialgesetzbuch belaufen sich
            . . .
            3. in der Regelbedarfsstufe 3 auf 291 Euro für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt".

            Dass hiervon behinderte Menschen betroffen sind, geht aus diesem Gesetzestext überhaupt nicht hervor, und Altersunterscheidungen sind dabei auch nicht enthalten.

            Wenn der Widerspruch der Lebenshilfe nicht ruhend gestellt wird, ist in ihm also keinerlei Begründung enthalten, die auch nur annähernd Aussicht auf Erfolg hat!

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              AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

              Gisela nun haben wir aneinander vorbei geredet.

              Ich meinte es so.

              Mein Sohn 22 Jahre bekommt seit 2009 nach gewonnen Widerspruch den vollen Regelsatz 359 Euro( bis ende April) .

              Also mir nutzt der Widerspruch von der Lebenshilfe garnix da ja in dieser Wisp nur auf Ü 25 zugeschnitten , U 25 ist ja gar keine Rede. Das meinte ich.

              Deshalb werde ich Deinen nehmen etwas umformulieren dann passt es.

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                AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

                Zitat von Seti Beitrag anzeigen
                Gisela nun haben wir aneinander vorbei geredet.

                Ich meinte es so.

                Mein Sohn 22 Jahre bekommt seit 2009 nach gewonnen Widerspruch den vollen Regelsatz 359 Euro( bis ende April) .

                Also mir nutzt der Widerspruch von der Lebenshilfe garnix da ja in dieser Wisp nur auf Ü 25 zugeschnitten , U 25 ist ja gar keine Rede. Das meinte ich.

                Deshalb werde ich Deinen nehmen etwas umformulieren dann passt es.
                Vielleicht bin ich dann aber nicht die einzige, die Deine Formulierung (Ergo können Eltern . . . U 25 den Wisp von der Lebenshilfe verwenden) komplett missverstanden hat.

                Hinzu kommt, dass aber auch für Ü 25 eine Begründung beigefügt werden müsste, falls man den Widerspruch nicht ruhend stellen würde, denn wie gesagt geht aus dem Gesetzestext selbst gar nicht hervor, dass Behinderte anders behandelt werden.

                Bei meiner Formulierung habe ich insbesondere darauf geachtet, dass es für alle Volljährigen passend ist - und zwar insbesondere mit diesen wichtigsten Gründen:

                " . . . Einsparungen bei gemeinsamer Haushaltsführung nur dann anzunehmen sind, wenn die zusammenlebenden Personen bei Bedürftigkeit eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 SGB XII bilden.
                . . .
                Die Regelbedarfsstufe 3 wird durch eine pauschale Kürzung um 20 % der Regelbedarfsstufe 1 gebildet, obwohl laut Bundesverfassungsgericht Kürzungen nur dann vorgenommen werden dürfen, wenn sich die Höhe einer Kürzung aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe oder aus einer anderen, zuverlässigen Erhebung ergibt.
                Schätzungen „ins Blaue hinein“ laufen jedoch einem Verfahren realitätsgerechter Ermittlung zuwider und verstoßen deshalb gegen Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG."

                Ich habe den Widerspruch auch deshalb sehr ausführlich formuliert, weil das die einzige Möglichkeit ist, allgemeingültige Argumente für alle zusammenzustellen, denn die Ablehnungen werden anschließend ja individuelle Inhalte haben.
                Außerdem ist eine Begründung jetzt noch in dieser Form möglich.
                Da ich nicht ernsthaft daran glaube, dass Frau von der Leyen die Absicht hat, mit ihren Berechnungen auf 100 % zu kommen, müsste man sich anschließend auch noch mit ihrem Zahlenwerk auseinandersetzen.
                Und das werde ich dann definitiv nicht mehr machen.

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                  AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

                  Man oh man, das ist alles so kompliziert und Fachchinesisch für mich. Ich habe doch "bloß" ein behindertes Kind und irgendwie treiben es die Politiker doch mit uns ziemlich bunt, oder? Gut, dass es euch gibt......aber trotzdem ist es ein starkes Stück, dass wir so vielen Paragraphen und Vorgaben ausgesetzt sind. Im Grunde geht es doch um unser Recht. Ein Recht, dass für jeden ganz einfach zugänglich sein sollte. Wie soll man denn als Betroffener da noch im Sinne z.B. des Persönlichen Budget zurechtkommen? Vielleicht sollten sich die Politiker einfach mal auf die Ebene derer begeben, denen sie die Vorgaben so einfach mal vorsetzen und dann mit einem Lächeln begründen. (Abgrundtief) Oh man, gut wenn man sich zu helfen weiß.

                  Vielen Dank und l.G
                  Löwenkind

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                    AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

                    Zitat von Gisela M. Beitrag anzeigen
                    Vielleicht bin ich dann aber nicht die einzige, die Deine Formulierung (Ergo können Eltern . . . U 25 den Wisp von der Lebenshilfe verwenden) komplett missverstanden hat.

                    Hinzu kommt, dass aber auch für Ü 25 eine Begründung beigefügt werden müsste, falls man den Widerspruch nicht ruhend stellen würde, denn wie gesagt geht aus dem Gesetzestext selbst gar nicht hervor, dass Behinderte anders behandelt werden.

                    Bei meiner Formulierung habe ich insbesondere darauf geachtet, dass es für alle Volljährigen passend ist - und zwar insbesondere mit diesen wichtigsten Gründen:

                    " . . . Einsparungen bei gemeinsamer Haushaltsführung nur dann anzunehmen sind, wenn die zusammenlebenden Personen bei Bedürftigkeit eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 SGB XII bilden.
                    . . .
                    Die Regelbedarfsstufe 3 wird durch eine pauschale Kürzung um 20 % der Regelbedarfsstufe 1 gebildet, obwohl laut Bundesverfassungsgericht Kürzungen nur dann vorgenommen werden dürfen, wenn sich die Höhe einer Kürzung aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe oder aus einer anderen, zuverlässigen Erhebung ergibt.
                    Schätzungen „ins Blaue hinein“ laufen jedoch einem Verfahren realitätsgerechter Ermittlung zuwider und verstoßen deshalb gegen Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG."

                    Ich habe den Widerspruch auch deshalb sehr ausführlich formuliert, weil das die einzige Möglichkeit ist, allgemeingültige Argumente für alle zusammenzustellen, denn die Ablehnungen werden anschließend ja individuelle Inhalte haben.
                    Außerdem ist eine Begründung jetzt noch in dieser Form möglich.
                    Da ich nicht ernsthaft daran glaube, dass Frau von der Leyen die Absicht hat, mit ihren Berechnungen auf 100 % zu kommen, müsste man sich anschließend auch noch mit ihrem Zahlenwerk auseinandersetzen.
                    Und das werde ich dann definitiv nicht mehr machen.
                    Hallo Gisela,

                    jetzt weiss ich was passiert ist ,ich hab( Ergo können Eltern . . . U 25 den Wisp von der Lebenshilfe ( nicht )verwenden)das Wörtchen nicht vergessen.

                    Über die Frau von der Lüge rege ich mich nicht mehr auf. Sind mir meine Nerven zu schade

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                      AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

                      Zitat von Löwenkind Beitrag anzeigen
                      Man oh man, das ist alles so kompliziert und Fachchinesisch für mich. Ich habe doch "bloß" ein behindertes Kind und irgendwie treiben es die Politiker doch mit uns ziemlich bunt, oder? Gut, dass es euch gibt......aber trotzdem ist es ein starkes Stück, dass wir so vielen Paragraphen und Vorgaben ausgesetzt sind. Im Grunde geht es doch um unser Recht. Ein Recht, dass für jeden ganz einfach zugänglich sein sollte. Wie soll man denn als Betroffener da noch im Sinne z.B. des Persönlichen Budget zurechtkommen? Vielleicht sollten sich die Politiker einfach mal auf die Ebene derer begeben, denen sie die Vorgaben so einfach mal vorsetzen und dann mit einem Lächeln begründen. (Abgrundtief) Oh man, gut wenn man sich zu helfen weiß.

                      Vielen Dank und l.G
                      Löwenkind
                      Liebes Löwenkind,

                      man möchte meinen, dass Politik und Verwaltung für uns da sind um uns so gut wie möglich zu unterstützen. Stattdessen bremst man uns aus, so gut es nur geht, damit wir bzw. unsere behinderten Kinder bloß nicht einen Cent zuviel in die Taschen zu bekommen.

                      Liebe Grüße
                      Rosmarie

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                        AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

                        Frau v.d.L will nun jeden Hartz4- Empfänger anschreiben, das Bildungspaket zu nutzen. Habe bei Zeit online geschrieben, auf welches Anschreiben wir warten ( Kommentar 21).

                        LG
                        susemichel

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                          AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

                          Habe bei Zeit online geschrieben
                          Hallo,

                          hast Du dazu einen Link?

                          Herzliche Grüße
                          Rosmarie

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                            AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

                            Liebe Rosemarie,
                            ich und Link- zwei feindliche Welten treffen aufeinander......
                            Gib zeit online ein - Politik Deutschland und dann findest du es bestimmt.

                            Asche über mein Haupt!
                            LG
                            susemichel

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                              AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

                              Zitat von rosifi Beitrag anzeigen
                              Hallo,

                              hast Du dazu einen Link?

                              Herzliche Grüße
                              Rosmarie

                              Bitte schön

                              http://www.zeit.de/politik/deutschla...et-leyen-brief

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                                AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

                                Sicher gibt es schwarze Schafe , das will ich nicht bestreiten aber wegen diesen werden alle anderen über ein Kamm geschorren

                                Hallo Uta,

                                die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe in Hartz IV hatte ja eigentlich den Zweck, dass man die Sozialhilfeempfänger aus der Langzeitarbeitslosigkeit holt indem man sie von ihrem schlechten Image befreit.
                                Passiert ist genau das Gegenteil, die HartzIV-Empänger haben jetzt genau den Ruf, den einst (leider) die Empfänger der Sozialhilfe hatten.
                                Ich kann mir kaum noch vorstellen, dass bei diesen Kontrollmechanismen, besser gesagt Überwachungsmechanismen, der Mißbrauch von Leistungen nicht auf ein Minimum reduziert wurde. Einzelne, besonders gerissene, schaffen das natürlich immer.

                                Liebe Grüße
                                Rosmarie

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                                  AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

                                  Als Herr Beck die "Initiative" ergriff, um die Hartz4- Reform in trockene Tücher zu bekommen, habe ich ihn angeschrieben und EINDRINGLICH auf die diskriminierende Regelbedarfsstufe 3 hingewiesen.

                                  Nach Wochen- ZWEI TAGE vor der Wahl in Rheinland- Pfalz- bekam ich dann Antwort......alles super, dank der SPD.......Mit keinem einzigen Wort wurde auf die Regelbedarfsstufe 3 eingegangen!



                                  PS: Unser aller Bundespräsident hat bis heute nicht geantwortet.

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                                    AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

                                    Zitat von susemichel Beitrag anzeigen
                                    Als Herr Beck die "Initiative" ergriff, um die Hartz4- Reform in trockene Tücher zu bekommen, habe ich ihn angeschrieben und EINDRINGLICH auf die diskriminierende Regelbedarfsstufe 3 hingewiesen.
                                    Die Regelbedarfsstufe 3 wurde in der letzten Verhandlungsrunde überhaupt nicht mehr thematisiert, so dass die von der Leyen hier keinen Protest mehr zu fürchten hatte.
                                    Und jetzt habe ich den Eindruck, dass überhaupt niemand mehr richtig durchblickt und konnte mir gerade nicht verkneifen, das mal öffentlich zu machen:

                                    http://www.kobinet-nachrichten.org/c...ticket,g_a_s_t

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                                      gut gemacht, Gisela!

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                                        Zitat von gero Beitrag anzeigen
                                        gut gemacht, Gisela!
                                        Danke auch Dir!

                                        Du bist ja häufig in passenden Momenten hilfreich dabei

                                        Auch auf die Gefahr hin, dass dieser Link hier schon mal eingestellt wurde, hier zur Sicherheit nochmal:

                                        http://www.freitag.de/community/blog...niger-bekommen

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                                          So, die nächste Klage steht ins Haus.

                                          Habe mich gerade daran erinnert, dass seit über 3 Monaten noch ein Widerspruch meines Sohnes schlummert. Er hat Bewilligung der Leistungen in Höhe eines Haushaltvorstandes rückwirkend ab seinem 25 Geburtstag beantragt ( damals kannte ich dieses Forum noch nicht, sonst hätte ich für 4 Jahre rückwirkend beantragt).

                                          Auf meine telefonische Anfrage gerade eben in der Rechtsabteilung unseres Sozialamtes sinngemäß folgende Antwort: Widerspruch liegt seit dem 17. Januar vor, konnte noch nicht bearbeitet werden, da man ja momentan so sehr mit dem Bildungspaket beschäftigt ist. Jedoch könnte man mir schon sagen, dass dem Widerspruch nicht stattgegeben würde, sonst hätte ich sofort Nachricht bekommen. Also abgelehnt! Bescheid könne noch 2 Monate auf sich warten lassen.
                                          Gehen wir also wieder einmal vor Gericht.

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                                            habe ende dezember 2010 meinen überprüfungsantrag wegen eines haushaltsvorstandes für rückwirkend 4 jahre gemacht.anruf beim sozialamt,sie haben soviel zu tun.ich kann den antrag ja ruhig stellen lassen.weiß jemand wielange das sozialamt sich zeit lassen kann,bis man eine untätigkeitsklage machen kann.

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                                              6 Monate

                                              Grüße

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                                                Hallo,

                                                6 Monate. Bei mir wurden es trotz Klageandrohung etc. 7 Monate.
                                                Dann abgelehnt. Jetzt im Widerspruchverfahren.

                                                Gruß

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                                                  Hallo alle miteinander,

                                                  gerade ist mir (ein vielleicht revolutionärer) Gedanke gekommen, mit dem man vielleicht schon per Widerspruch die Regelbedarfsstufe 1 erreichen kann.

                                                  Bevor ich den Gedankengang lange erkläre, hier ein Entwurf, den man dem Widerspruch noch hinterherschieben kann:



                                                  Sehr geehrte Damen und Herren,

                                                  meinen Widerspruch vom . . . , der sich hauptsächlich gegen die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfsstufe 3 wendet, möchte ich noch wie folgt ergänzen:

                                                  In dem bereits erwähnten Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.3.2010 (B 8 SO 17/09 R) wurde klargestellt, dass „nach Maßgabe des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 Grundgesetz [GG]) und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II und dem SGB XII Einsparungen bei gemeinsamer Haushaltsführung nur dann anzunehmen sind, wenn die zusammenlebenden Personen bei Bedürftigkeit eine Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft iS des § 19 SGB XII bilden“.
                                                  Im streitigen Zeitraum bildeten Kinder, die dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils angehörten, nach § 19 SGB XII „mit diesen nur dann eine Einsatzgemeinschaft, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind“.

                                                  Der Gesetzgeber hat diese Definition zur Einsatzgemeinschaft im § 19 Abs. 1 SGB XII nun dahingehend geändert, dass die bisherige Einschränkung auf minderjährige Kinder einfach entfernt wurde.

                                                  Entscheidend ist allerdings, dass diese Änderung sich sinngemäß (und laut Gesetzestext) auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII auswirkt, während das Vierte Kapitel des SGB XII davon unberührt bleibt.

                                                  Nach wie vor sind zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II und dem SGB XII Einsparungen bei gemeinsamer Haushaltsführung – nunmehr also in Form der Regelbedarfsstufe 3 - nur dann anzunehmen, wenn die zusammenlebenden Personen bei Bedürftigkeit eine Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft iS des § 19 SGB XII bilden.

                                                  Dass die Regelbedarfsstufe 3 auch nach der neuen Gesetzgebung nur bei Bedarfs- oder Einsatzgemeinschaft Anwendung findet, ergibt sich auch aus der Regelung des § 7 Abs. 3 SGB II, wonach leistungsberechtigte Kinder ab Vollendung des 25. Lebensjahres nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehören und aufgrund dessen Anspruch auf Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 haben.
                                                  Die für die Regelbedarfsstufe 3 notwendige Einsatzgemeinschaft liegt auch bei uns nicht vor.
                                                  Daher bitte ich hiermit für meinen Sohn / meine Tochter um Anerkennung der Regelbedarfsstufe 1.

                                                  Mit freundlichen Grüßen

                                                  Kommentar


                                                    AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant

                                                    Hab' den Text nochmal etwas verändert - in der Hoffnung, dass er so deutlicher ist.
                                                    Ich denke, dass man hiermit schon vor dem Sozialgericht gewinnen kann und gar nicht erst zum Verfassungsgericht muss:


                                                    Sehr geehrte Damen und Herren,

                                                    meinen Widerspruch vom . . . , der sich hauptsächlich gegen die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfsstufe 3 wendet, möchte ich noch wie folgt ergänzen:

                                                    Im bereits erwähnten Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.3.2010 (B 8 SO 17/09 R) wurde klargestellt, dass „nach Maßgabe des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 Grundgesetz [GG]) und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II und dem SGB XII Einsparungen bei gemeinsamer Haushaltsführung nur dann anzunehmen sind, wenn die zusammenlebenden Personen bei Bedürftigkeit eine Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft iS des § 19 SGB XII bilden“.
                                                    Im streitigen Zeitraum bildeten Kinder, die dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils angehörten, nach § 19 SGB XII „mit diesen nur dann eine Einsatzgemeinschaft, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind“.

                                                    Der Gesetzgeber hat diese Definition zur Einsatzgemeinschaft im § 19 Abs. 1 SGB XII nun dahingehend geändert, dass die bisherige Einschränkung auf minderjährige Kinder einfach entfernt wurde.

                                                    Entscheidend ist allerdings, dass diese Änderung sich sinngemäß (und laut Gesetzestext) auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII auswirkt, während das Vierte Kapitel des SGB XII davon unberührt bleibt, weil hier eine Einsatzgemeinschaft von Eltern mit Kindern gemäß § 43 Abs. 2 SGB XII regelmäßig ausscheidet und nur dann denkbar wäre, wenn sowohl Eltern bzw. Elternteil als auch das erwachsene Kind leistungsberechtigt wären.

                                                    Nach wie vor sind zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II und dem SGB XII Einsparungen bei gemeinsamer Haushaltsführung – nunmehr also in Form der Regelbedarfsstufe 3 - nur dann anzunehmen, wenn die zusammenlebenden Personen bei Bedürftigkeit eine Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft iS des § 19 SGB XII bilden.
                                                    Dass die Voraussetzung der Bedarfs- oder Einsatzgemeinschaft weiterhin besteht, ergibt sich auch aus der Regelung des § 7 Abs. 3 SGB II, wonach leistungsberechtigte Kinder ab Vollendung des 25. Lebensjahres nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehören und aufgrund dessen Anspruch auf Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 haben.
                                                    Im SGB XII fehlt zwar eine vergleichbare Regelung, so dass Angehörige von Einsatzgemeinschaften nach dem SGB XII ab Vollendung des 25. Lebensjahres gegenüber denen in Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II benachteiligt sind, aber eine für die Regelbedarfsstufe 3 notwendige Einsatzgemeinschaft liegt bei meinem Sohn / meiner Tochter ohnehin nicht vor, so dass ich hiermit um Anerkennung der Regelbedarfsstufe 1 bitte.

                                                    Mit freundlichen Grüßen

                                                    Kommentar

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