AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant
Hallo zusammen,
heute habe ich die Zurückweisung des Widerspruchs erhalten ( ging um rückwirkende Zahlung des vollen Regelsatzes)- möchte Euch daran teilhaben lassen.
Begründung der Zurückweisung des Widerspruchs:
.....Sie stützen Ihr Begehren auf § 44 SGB X" Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht... worden sind . ist der Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist , mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen "( § 44 Abs.1 S.1 SGB X).
Sinn und Zweck dieser Norm ist ein Ausgleich zwischen dem Interesse einer materiellen Gerechtigkeit bei den Leistungsempfängern und dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit ( Kommentierung vom Wulffen, Rd._Nr. 3 zu § 44).
Zum Sozialhilferecht hatte das damals bis zum 31.12.04 für Sozialhilfestreitigkeiten zuständige Bundesverwaltungsgericht mehrmals entschieden, dass § $$ SGB X für das Leistungsrecht der Sozialhilfe grundsätzlich keine Anwendung findet ( sp Urteil vom 13.11.03- 5C 26.02). Entgegen Ihrer Auffassung hat das seit dem 01.01.05 zuständige BSG diese Rechtsprechung nicht aufgegeben, sondern-lediglich-modifiziert. Tatsache ist, dass die generelle Nichtanwendbarkeit des § 44 SGB X im Sozialhilferecht durch die Rechtsprechung des BSG aufgehoben wurde.
So hat das BSG mit Urteil vom 16.10.07.( B8 SO 8/ 06 R) festgestellt, dass für den Bereich der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB Xll als Sozialhilfeleistung § 44 SGB X dem Grunde nach anwendbar ist. Dies bedeuter jedoch nicht, dass eine rechtswidrige Versagung von Sozialhilfeleistungen in jedem Fall durch eine nachträgliche Leistungserbringung zu korrigieren ist. Vielmehr geht auch das BSG davon aus, dass die Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage dient und keine nachträgliche Geldleistung darstellt. Nur wenn die Notlage im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung noch besteht und damit ein in der Vergangenheit entstandener Bedarf heute immer noch gedeckt werden kann, ist en sozialhilferechtlicher Anspruch gegeben.
Diese Voraussetzungen sind bei Ihnen nicht gegeben. Dies gilt auch,als das BSG für vorenthaltene pauschalierte Grundsicherungsleistungen einen nachträglichen Anspruch für möglich hält. Der bei Ihnen in Frage kommende möglicherweise vorenthaltene Betrag für die Deckung eines Bedarfes an den sog. Generalkosten eines Haushaltes ist im eigentlichen Sinn gar nicht gegeben. Denn die Generalkosten des Haushaltes ( Z.B. Kommunikationskosten, Tageszeitungsbezug, Putzmittel, allgemeine Anschaffungen für alle im Haushalt lebenden Personen ) tragen nicht - anteilig- Sie, sondern Ihre Eltern.
Aus diesen grundsätzlichen Überlegungen ist die auslösende Rechtsprechung des BSG , nämlich das Urteil vom 19.05.2009 bei Praktikern und auch dem Gesetzgeber auf Unverständnis gestoßen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber für volljährige Personen, die wie Sie keinen eigenen Haushalt führen, aber im Haushalt anderer leben, die Regelbedarfsstufe 3 mit nur noch 80% der Regelbedarfstufe 1 zum 01.04.11 gesetzlich festgeschrieben. Er hat damit für diesen Personenkreis den ursprünglichen Zustand wieder hergestellt. Personen in Ihrer häuslichen und familiären Situation haben nicht den gleichen sozialhilferechtlichen Grundsicherungsbedarf wie Einzelpersonen, die einen eigenen Haushalt führen. Von daher ist eine unterschiedliche Bedarfsbemessung in der Höhe der Regelsätze gerechtfertigt. Nach der Regierungsbegründung für diese gesetzliche Änderung soll es sich bei der Differenz zwischen der Regelbedarfsstufe 1 und 3 vor allem um die- nicht anfallenden- Generalkosten des Haushaltes handeln,
Dass der Gesetzgeber diese Rechtsprechung des BSG erst fast zwei Jahre nach dem Urteil korrigiert hat, ist im Hinblick auf das sicherlich auch Ihnen nicht verborgen gebliebene langwierige Gesetzgebungsverfahren nicht verwunderlich. So wäre auch ein Inkrafttreten der Bestimmung zur Regelbedarfsstufe 3 zum 01.01.11 möglich gewesen.
Aus vorstehend dargelegten Gründen kann Ihrem Widerspruch nicht abgeholfen werden.
Die nach § 116 Abs.2 SGB Xll erforderliche Beteiligung sozial erfahrener Dritter hat am... stattgefunden.
Danach folgt die Rechtsbelehrung über den Klageweg, den wir natürlich beschreiten werden ( wieder einmal).
Lg
susemichel
