AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant
Verweise auf das hier:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Für die Regelbedarfsstufe 3 enthält § 137 SGB XII dagegen eine Übergangsregelung. Kommt es danach aufgrund der Neuregelungen zu einer Verminderung des zu gewährenden Regelbedarfs, sind für den Zeitraum der Rückwirkung bereits erbrachte Regelsätze nicht zu erstatten. Auch eine Aufrechnung ist unzulässig. Diese Regelung bezieht sich auf die Fälle, in denen Träger der Sozialhilfe die Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R - BSGE 103, 181; Urt. v. 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R - BSGE 106, 62) umgesetzt und einen Regelsatz von 100% statt 80% an erwachsene Leistungsberechtigte des SGB XII ausgezahlt haben, die als Haushaltsangehörige mit einer anderen Person (Haushaltsvorstand) zusammenleben, mit ihr aber keine Bedarfs- oder Einsatzgemeinschaft bilden. Mit der Neuformulierung der Regelbedarfsstufe 3 will der Gesetzgeber diese Rechtsprechung des BSG korrigieren.
Die Übergangsregelung des § 137 SGB XII stellt aber klar, dass die Betroffenen eine Pflicht zur Erstattung von bereits zu viel erhaltenen Leistungen nicht treffen soll.
Beate Mogwitz, LL.M. (Warwick), Ri'inSG, z.Z. Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Gruß
Verweise auf das hier:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Für die Regelbedarfsstufe 3 enthält § 137 SGB XII dagegen eine Übergangsregelung. Kommt es danach aufgrund der Neuregelungen zu einer Verminderung des zu gewährenden Regelbedarfs, sind für den Zeitraum der Rückwirkung bereits erbrachte Regelsätze nicht zu erstatten. Auch eine Aufrechnung ist unzulässig. Diese Regelung bezieht sich auf die Fälle, in denen Träger der Sozialhilfe die Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R - BSGE 103, 181; Urt. v. 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R - BSGE 106, 62) umgesetzt und einen Regelsatz von 100% statt 80% an erwachsene Leistungsberechtigte des SGB XII ausgezahlt haben, die als Haushaltsangehörige mit einer anderen Person (Haushaltsvorstand) zusammenleben, mit ihr aber keine Bedarfs- oder Einsatzgemeinschaft bilden. Mit der Neuformulierung der Regelbedarfsstufe 3 will der Gesetzgeber diese Rechtsprechung des BSG korrigieren.
Die Übergangsregelung des § 137 SGB XII stellt aber klar, dass die Betroffenen eine Pflicht zur Erstattung von bereits zu viel erhaltenen Leistungen nicht treffen soll.
Beate Mogwitz, LL.M. (Warwick), Ri'inSG, z.Z. Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Gruß