AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant
Hallo zusammen,
hier wie versprochen der Text unserer Begründung gegen die Kürzung des Regelbedarfs.
....Das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB ll und SGB Xll vom 24.03.2011 ist am 29.03.2011 rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getreten. Durch die Anlage 3 zu § 28SGB Xll dieses Gesetzes gibt es eine neue Regelbedarfsstufe 3. Diese ist einschlägig für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt.
U.E. ist die Regelung mit den Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (Az.: 1 Bvl 1/09, 1 BvL 4/09) nicht vereinbar. In seinem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht die bisher geltenden Regelsätze für verfassungswidrig erklärt. Es stellte darin klar, dass alle existenznotwendigen Aufwendungen realitätsgerecht zu bemessen sind.
In der Anlage zu § 28 SDGB Xll des Gesetzentwurfes wird darauf hingewiesen, dass für die Regelbedarfsstufe 3 aufgrund der Kürze der Zeit keine statistischen Ermittlungen möglich gewesen seien. Der Abschlag von 20% erfolgte somit pauschal und nach einer rein politischen Wertentscheidung der Bundesregierung. Die Kürzung des Regelbedarfs ist u.E. mit den Vorgaben des Bundesverfassunggerichts nicht vereinbar. In einer Protokollerklärung des Vermittlungsausschussen wurde beschlossen, dass der Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 3 überprüft werden wird, Menschen mit Behinderungen ab dem 25 Lebensjahr den vollen Regelsatz zu ermöglichen.
Die Einführung dieser Regelbedarfsstufe stellt nämlich eine Ungleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen dar.
Nach Vollendung des 25. Lebensjahres bilden Leistungsbezieher unabhängig von ihrem Hausstand eine eigene Bedarfsgemeinschaft und sie können den vollen Regelbedarf der Grundsicherung von 364.- Euro beanspruchen, auch wenn sie weiterhin mit ihren Eltern zusammenleben. Ansonsten erhalten Menschen mit Behinderung, die bei ihren Eltern leben 68.- Euro weniger, Begründung dieser Ungleichbehandlung wird mit dem Systemunterschied zwischen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Sozialhilfe gerechtfertigt.
Diese Begründung ist u. E. nicht überzeugend. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil klargestellt, dass nach Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums besteht. Im Urteil vom 23.03.2010 ( Az.: B 8 SO 17/09 R) hat das BSG ausgeführt, dass für eine unterschiedliche Behandlung der Personengruppe der SGB Xll- und SGB ll- Leistungsbezieher keine sachlichen Gründe erkennbar seien und auch über 25jährige SGB Xll - Leistungsbezieher der volle Regelsatz zustehe.
Vor diesem Hintergrund kann ein rein politisch gewollter Systemunterschied eine Ungleichbehandlung der über 25jährigen Leistungsbezieher in ihrem Grundrecht auf Sicherung des Existenzminimunms keinesfalls rechtfertigen. Der pauschale Abzug von 20% Grundsicherung trifft gerade Personen, die besonders auf die Unterstützung ihrer Familien und die Solidarität der Gesellschaft angewiesen sind. Gerade diese Menschen sind aufgrund ihrer Behinderung zumeist nicht in der Lage, an ihrer Einkommenssituation etwas zu änder.
U.E. sind die Regelungen zur Regelbedarfsstufe 3 daher nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, deshalb bitten wir, den Bescheid entsprechend abzuändern und den vollen Regelbedarf zu bewilligen.
MfG.........
Tippfehler bitte entschuldigen, scannen kann ich nämlich auch ( noch) nicht!
LG
susemichel
