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    AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

    Hallo an alle,

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    25. MÄRZ 2015 DIE LINKE. Bonn

    ...Die bundesweite Empörung der Betroffenen und der Behinderten- und Sozialverbände scheint nun ein erstes Einlenken des Bundesarbeitsministeriums – auf ein wohlgemerkt höchstrichterliches Urteil – zu bewirken...

    ...Eine kurzfristige und grundsätzliche Revision der Regelbedarfseinstufung wird jedoch nach wie vor verweigert...

    ...An der besonderen Einstufung von Menschen mit Behinderungen änderte es jedoch nichts. Ein Ende der Diskriminierung würde heißen: Abschaffung der Regelbedarfsstufe 3.“,
    so Holger Schmidt.

    Kompletter Text:
    http://www.dielinke-nrw.de/nc/vor_or...sprueche-gege/

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    Wir kämpfen auch jetzt für die Regelbedarfsstufe 1.

    Es wäre ja ansonsten auch nur ein aufgeschobener Kampf...

    Danke Dir liebe Gisela und natürlich auch Dir liebe Inge für die Stellungnahme die wir auch schon verschickt haben.

    Liebe Grüße
    Monika
    Zuletzt geändert von werner62; 26.03.2015, 13:07.

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      AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

      Post vom Landratsamt Tübingen mit folgenden Wortlaut

      Widerspruch sowie Klage sind ruhend zustellen desweiteren solange das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift über die Regelstufe 3 nicht vollständig oder teilweise für verfassungswidrig und deshalb für nichtig erklärt , gelten diese in Ihrer jetzigen Form fort

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        AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

        Hallo Seti,

        dies hat nicht das LRA Tübingen zu bestimmen......

        Grüße

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          AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

          Deshalb nehmen wir ja nix zurück hab dem Anwalt alle Infos zukommen lassen nebst dem was Inge gepostet hat

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            AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

            Zitat von Seti Beitrag anzeigen

            Post vom Landratsamt Tübingen mit folgenden Wortlaut

            Widerspruch sowie Klage sind ruhend zustellen desweiteren solange das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift über die Regelstufe 3 nicht vollständig oder teilweise für verfassungswidrig und deshalb für nichtig erklärt , gelten diese in Ihrer jetzigen Form fort


            Hallo Seti,

            Gisela Maubach hat dazu bei Kobinet geschrieben:
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            Von Gisela Maubach
            Dienstag, 24. März 2015 22:04

            Die heutige Medieninformation des BSG beginnt nach der Überschrift mit folgendem Satz:

            "Mit Urteilen vom 23. Juli 2014 hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts entschieden, dass erwerbsunfähige volljährige behinderte Menschen, die Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) erhalten und bei ihren Eltern beziehungsweise einem Elternteil leben, grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen für den Lebensunterhalt nach der Regelbedarfsstufe 1 (100 %) besitzen."

            Das entscheidende Wort in diesem Satz lautet "grundsätzlich".

            Da diese Rechtsfrage beim Bundesverfassungsgericht nicht anhängig ist, gibt es auch keinen Anlass mehr, laufende Anträge, Widersprüche und Sozialgerichtsverfahren weiterhin ruhend zu stellen.

            Mittlerweile hat das Bundessozialgericht fünf Mal zu dieser Rechtsfrage entschieden, und wir dürfen gespannt sein, wie viele Revisionen noch nötig sind, bis diese Entscheidung endlich umgesetzt wird.

            http://www.kobinet-nachrichten.org/d...t.htm#comments

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            Liebe Grüße
            Monika

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              AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

              Zitat von Seti Beitrag anzeigen

              Post vom Landratsamt Tübingen mit folgenden Wortlaut

              Widerspruch sowie Klage sind ruhend zustellen desweiteren solange das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift über die Regelstufe 3 nicht vollständig oder teilweise für verfassungswidrig und deshalb für nichtig erklärt , gelten diese in Ihrer jetzigen Form fort


              Hallo Seti,

              Gisela Maubach hat dazu bei Kobinet geschrieben:
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              Von Gisela Maubach
              Dienstag, 24. März 2015 22:04

              Die heutige Medieninformation des BSG beginnt nach der Überschrift mit folgendem Satz:

              "Mit Urteilen vom 23. Juli 2014 hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts entschieden, dass erwerbsunfähige volljährige behinderte Menschen, die Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) erhalten und bei ihren Eltern beziehungsweise einem Elternteil leben, grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen für den Lebensunterhalt nach der Regelbedarfsstufe 1 (100 %) besitzen."

              Das entscheidende Wort in diesem Satz lautet "grundsätzlich".

              Da diese Rechtsfrage beim Bundesverfassungsgericht nicht anhängig ist, gibt es auch keinen Anlass mehr, laufende Anträge, Widersprüche und Sozialgerichtsverfahren weiterhin ruhend zu stellen.

              Mittlerweile hat das Bundessozialgericht fünf Mal zu dieser Rechtsfrage entschieden, und wir dürfen gespannt sein, wie viele Revisionen noch nötig sind, bis diese Entscheidung endlich umgesetzt wird.

              http://www.kobinet-nachrichten.org/d...t.htm#comments

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              Liebe Grüße
              Monika

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                AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

                Hallo an alle,

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                26.03.2015 – FRAKTION DIE LINKE

                ...Das Bundessozialgericht stellte bereits im Juli 2014 klar, dass diesen Menschen der volle Regelbedarf zusteht. Am Dienstag, den 24. März 2015, wurde diese Grundsatzentscheidung vom BSG in weiteren Entscheidungen bestätigt...

                ...Trotzdem: Es bleiben Baustellen, die umgehend zu bearbeiten sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weigert sich unverändert das Urteil des Bundessozialgerichts konsequent umzusetzen. Statt die Leistungsberechtigten schlicht – wie vom BSG gefordert - in die Regelbedarfsstufe 1 mit höheren Leistungen einzustufen, geht das BMAS einen rechtlich unsicheren und komplizierten Weg. Das Ministerium behält sich zugleich in Bezug auf die endgültige Regelung alle Optionen offen. Außerdem ist offen, wie mit den Betroffenen umgegangen wird, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII beziehen.

                DIE LINKE fordert dagegen: Die Regelbedarfsstufe 3 mit geringeren Leistungen für volljährige Leistungsberechtigte gehört definitiv abgeschafft. Dies muss kurzfristig gesetzlich festgeschrieben werden. Dabei müssen auch bestehende Ungleichbehandlungen in den verschiedenen Systemen der Grundsicherung (SGB XII und SGB II / Hartz IV) korrigiert werden. Volljährige Leistungsberechtigte, die aufgrund ihrer Erwerbsfähigkeit Hartz-IV-Leistungen beziehen und nicht Gegenstand der BSG- Entscheidungen waren, müssen auch immer den Regelbedarf nach Stufe 1 erhalten. Die bestehende Sonderregelungen für die unter 25-Jährigen im SGB II (Hartz IV) gehören ebenfalls abgeschafft.

                linksfraktion.de, 26. März 2015

                Kompletter Text:
                http://www.linksfraktion.de/nachrich...b-12-erreicht/

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                Liebe Grüße
                Monika

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                  AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

                  Das BSG hat bewusst keine Entscheidung bzgl. der Verfassungskonformität der Regelbedarfsstufe 3 getroffen, sondern “nur“ eine höchstrichterliche Entscheidung über die Anwendbarkeit der Regelbedarfsstufe 3. Widersprüche, die also die
                  Regelbedarfsstufe 3 zum Grunde haben, nicht aber deren Verfassungsmäßigkeit, können nicht von Amts wegen mit Verweis auf etwaige anhängige Verfahren beim BVG ruhend gestellt werden - aber man kann‘s ja mal probieren.....
                  Wer gut arbeitet, arbeitet eben mit allen Tricks???

                  Ich überdenke, ob ich die Steuernachzahlung leisten soll - wo ich doch anderer Meinung als “mein“ Finanzamt bin. Ich bin nämlich durchaus bereit, von unseren Volksvertretern zu lernen - denn auch ich bin das Volk, das diese vertreten!!!

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                    AW: Diskussion zur Grundsicherung

                    Aus dem Thomè-Newsletter:

                    BMAS knickt in Sachen 100 %-Regelsätze für volljährigen Menschen mit Behinderung in voller Linie ein
                    ==========================================
                    Das BSG urteilte mit Datum vom 23.7.2014 - B 8 SO 14/13 R, dass für volljährige Menschen mit Behinderung im Elternhaus und in Wohngemeinschaften der 100 % - Regelsatz zu zahlen ist. Das BMAS hat u.a. mit Erlass vom 8. August 2014 und späteren Schreiben die Nichtanwendung der Umsetzung der BSG – Rechtsprechung angeordnet.
                    Nach massivem öffentlichem Druck und ständiger Veröffentlichung der entsprechenden Rundschreiben, lenkt das BMAS nun ein und beabsichtigt die sog. „wirkungsgleiche“ Umsetzung der BSG-Urteile. Das BMAS erkannt ferner an, dass das BSG durchaus eine Vorschrift auslegen kann ohne eine Vorlage zum BVerfG zu machen.
                    Formell führt das BMAS nunmehr eine Anhörung durch und gibt den davon betroffenen Ländern die Möglichkeit, bis zum 27. März 2015 dazu Stellung zu beziehen.
                    Danach will das BMAS durch Erlass regeln, dass rückwirkend bis zum 01.01.2013 - ohne extra Antrag, Überprüfungsantrag, Widerspruch oder anhängigem Klageverfahren – die Regelsatzstufe 1 nachzuzahlen ist. Das bedeutet, dass für die rund 40.000 Betroffenen 79 EUR pro Monat, rückwirkend bis Jan. 2013, also 28 Monate x 79 EUR = 2.212 EUR nachzuzahlen sind. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass dieser Nachzahlungsbetrag zusätzlich mit 4 % zu verzinsen (§ 44 Abs. 1 SGB I) und nicht als Einkommen anzurechnen ist (§ 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII). Hinsichtlich des Nachzahlungsbetrages überlegt das BMAS dass dieser auch für zwei Jahre als Vermögen berücksichtigungsfrei zu sein hat.
                    Hier nun das aktuelle Schreiben des BMAS vom 18.03.2015: http://www.harald-thome.de/media/fil...60_001-(2).pdf
                    Allerdings ergibt sich daraus auch, dass es sich nur um eine befristete Anweisung handeln wird, die in erster Linie darauf zielt, derzeit anhängige streitige Verfahren zu beenden bzw. neue vorerst zu vermeiden und de facto die Vermeidung weiterer „schlechter Presse“ angezeigt scheint. Das BMAS hält aber an seiner Rechtsauffassung fest, so dass zu erwarten ist, dass auf Grundlage der derzeit laufenden Erhebungen zur Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, deren Ergebnisse bis Ende 2015 kommen sollen, an der RB-Stufe 3 - vermutlich mit „besserer“, sprich: „statistiksicherer“ Begründung - festgehalten werden wird

                    Nicht unerwähnt bleiben soll, dass das BSG mit Datum vom 24. März 2015 nochmal zwei Urteile zum 100 % Regelsatz getroffen hat: http://juris.bundessozialgericht.de/...88&pos=0&anz=6
                    Durch den öffentlichen Druck konnte das BMAS zurückgedrängt werden, zwei Jahre Rückwirkung, ohne extra Überprüfungsantrag ist auch „ne Hausnummer“. Daher sollte öfters mal Druck ausgeübt werden.

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                      AW: Diskussion zur Grundsicherung

                      Zitat von rosinante Beitrag anzeigen
                      Aus dem Thomè-Newsletter:

                      Hallo an alle,

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                      Allerdings ergibt sich daraus auch, dass es sich nur um eine befristete Anweisung handeln wird, die in erster Linie darauf zielt, derzeit anhängige streitige Verfahren zu beenden bzw. neue vorerst zu vermeiden und de facto die Vermeidung weiterer „schlechter Presse“ angezeigt scheint. Das BMAS hält aber an seiner Rechtsauffassung fest, so dass zu erwarten ist, dass auf Grundlage der derzeit laufenden Erhebungen zur Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, deren Ergebnisse bis Ende 2015 kommen sollen, an der RB-Stufe 3 - vermutlich mit „besserer“, sprich: „statistiksicherer“ Begründung - festgehalten werden wird

                      Nicht unerwähnt bleiben soll, dass das BSG mit Datum vom 24. März 2015 nochmal zwei Urteile zum 100 % Regelsatz getroffen hat: http://juris.bundessozialgericht.de/...88&pos=0&anz=6
                      Durch den öffentlichen Druck konnte das BMAS zurückgedrängt werden, zwei Jahre Rückwirkung, ohne extra Überprüfungsantrag ist auch „ne Hausnummer“. Daher sollte öfters mal Druck ausgeübt werden.


                      http://tacheles-sozialhilfe.de/start...chiv/d/n/1807/

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                      Genau das was Inge und Gisela uns die ganze Zeit erklären... ...."befristete Anweisung"...und dann geht das ganze Spiel von vorne los...


                      Liebe Grüße
                      Monika

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                        AW: Diskussion zur Grundsicherung

                        Hallo Monika,

                        ob die RB-Stufe 3 "statistiksicherer" (sprich entsprechend auf die dann geltende Regelsatzhöhe hingetrimmt) wird oder nicht, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, da dass BSG ja nicht über die Begründung zur/Höhe der RBS 3 entschieden hat, sondern über die Anwendbarkeit in Bezug auf unsere erwachsenen "Kinder".

                        Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die RBS 3 (siehe auch BMAS-Rundschreiben) könnten ohnehin nur vom BVerfG geklärt werden.

                        Nach allem, was wir inzwischen im Hinblick auf die Gesetzgebung im Bereich des SGB II/XII miterlebt haben, ist es nicht unwahrscheinlich, dass auch eine "getunte" RBS 3 einen geringen Anwendungsbereich finden wird.

                        Grüße

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                          AW: Diskussion zur Grundsicherung

                          Zitat von rettesich Beitrag anzeigen
                          Hallo Monika,

                          ob die RB-Stufe 3 "statistiksicherer" (sprich entsprechend auf die dann geltende Regelsatzhöhe hingetrimmt) wird oder nicht, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, da dass BSG ja nicht über die Begründung zur/Höhe der RBS 3 entschieden hat, sondern über die Anwendbarkeit in Bezug auf unsere erwachsenen "Kinder".

                          Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die RBS 3 (siehe auch BMAS-Rundschreiben) könnten ohnehin nur vom BVerfG geklärt werden.

                          Nach allem, was wir inzwischen im Hinblick auf die Gesetzgebung im Bereich des SGB II/XII miterlebt haben, ist es nicht unwahrscheinlich, dass auch eine "getunte" RBS 3 einen geringen Anwendungsbereich finden wird.

                          Grüße

                          Sollte es so kommen drehe ich den Spieß um und mein Sohn beantragt Alg II ganz einfach , es wurde ja noch nie festgestellt das er nicht vollarbeitsfähig ist weder von der DRV noch von sonst jemanden , mir reicht das Theater nämlich

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                            AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

                            Hallo Seti, so einfach ist das ja mit dem ALG II dann auch nicht. Da musste Dich als Antragsteller auch nur nackisch machen, Bewerbungsnachweise werden angefordert, Du bekommst Stellenangebote bei denen Du Dich bewerben musst. Ich weiß ja nicht in wie weit Dein Sohn behindert ist und ob seine Behinderung nicht bereits beim beantragen von Leistungen auffällt. Nach der Beantragung müsste er dann bei seinem persönlichen Arbeitsvermittler Rede und Antwort stehen können ...

                            Es muss eine gerechte Lösung her!

                            Kommentar


                              AW: Diskussion zur Grundsicherung

                              Hallo rettesich,

                              wenn Dein Sohn in einer WfbM arbeitet, hat sich das Thema ALG II ohnehin erledigt

                              Kommentar


                                AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

                                Zitat von Anke Beitrag anzeigen
                                Hallo Seti, so einfach ist das ja mit dem ALG II dann auch nicht. Da musste Dich als Antragsteller auch nur nackisch machen, Bewerbungsnachweise werden angefordert, Du bekommst Stellenangebote bei denen Du Dich bewerben musst. Ich weiß ja nicht in wie weit Dein Sohn behindert ist und ob seine Behinderung nicht bereits beim beantragen von Leistungen auffällt. Nach der Beantragung müsste er dann bei seinem persönlichen Arbeitsvermittler Rede und Antwort stehen können ...

                                Es muss eine gerechte Lösung her!
                                Hallo Anke , ich bin Argeerfahren , somit für meinen Sohn Null Problemo , mein Sohn ist schwerstbehindert 100 vH mit Merkzeichen g, ag , B , RF aber das hat nix zusagen er hat gesunde Hände und ich Nicht geistig behindert . Aber ich sehe es von der Seite in diesen WfBM 's sollten sie ja fit gemacht werden für den ersten AM nur leider passiert da nix

                                Kommentar


                                  AW: Diskussion zur Grundsicherung

                                  Zitat von gero Beitrag anzeigen
                                  Hallo rettesich,

                                  wenn Dein Sohn in einer WfbM arbeitet, hat sich das Thema ALG II ohnehin erledigt
                                  Wer sagt das ???

                                  Kommentar


                                    AW: Diskussion zur Grundsicherung

                                    Bundesaufsichtliche Weisung
                                    gemäß Artikel 85 Absatz 3 GG
                                    - Weisung 2015/1 -

                                    Auf Grundlage von Artikel 85 Absatz 3 des Grundgesetzes ergeht folgende Weisung:

                                    1. Bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes, das die Regelbedarfsstufen neu ermittelt, wird erwachsenen Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel SGB XII, die weder einen Ein-Personen-Haushalt (alleinstehende Person) noch einen Alleinerziehenden-Haushalt (eine erwachsene Person und mindestens eine minderjährige Person) noch einen Paarhaushalt führen, die Regelbedarfsstufe 3 zugeordnet.
                                    2. Bei diesen Personen ist, sofern sie außerhalb von stationären Einrichtungen leben, eine abweichende Regelsatzfestsetzung vorzunehmen, bei der an die Stelle des sich nach der Regelbedarfsstufe 3 ergebenden Betrages der sich nach Regelbedarfsstufe 1 ergebende Betrag tritt.
                                    3. Der sich aus der abweichenden Regelsatzfestsetzung nach Nummer 2 ergebende monatliche Betrag tritt bei der Anwendung von Vorschriften, die sich auf die maßgebende Regelbedarfsstufe beziehen, an deren Stelle.
                                    4. In den Bewilligungsbescheiden nach Nummer 2 ist kenntlich zu machen, dass die abweichende Regelsatzfestsetzung vorübergehend bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuermittlung der Regelbedarfe vorgenommen wird.
                                    5. Die Zahl der Leistungsberechtigten nach Regelbedarfsstufe 3 mit abweichender Regelsatzfestsetzung nach Nummer 2 ist nach § 128c Nummer 1 SGB XII unter Regelbedarfsstufe 3 mit abweichender Regelsatzfestsetzung statistisch zu erfassen.
                                    6. Bescheide sind, soweit sie Leistungsberechtigten für die Zeit nach dem 1. Januar 2013 Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII unter Anerkennung der Regelbedarfsstufe 3 bewilligen, entsprechend § 44 SGB X nach Maßgabe der vorgenannten Vorgehensweise zu überprüfen. Sich daraus ergebende höhere Leistungsansprüche sind für Zeiten ab dem 1. Januar 2013 zu bewilligen und auszuzahlen.
                                    7. Sofern durch die Nachzahlung nach Nummer 6 die sich nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ergebende Schonvermögensgrenze überschritten wird, ist diese nach § 2 der Verordnung um den Nachzahlungsbetrag für die Dauer von 24 Monaten ab Auszahlung zu erhöhen.
                                    Der komplette Text der Weisung des BMAS ist im Anhang
                                    Angehängte Dateien

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                                      AW: Diskussion zur Grundsicherung

                                      Hallo zusammen,

                                      die relevanten Beiträge wurden aus dieser sehr ausführlichen Diskussion heraus kopiert, damit Ihr und besonders neue Foren-Mitglieder die aussagekräftigen und entscheidenden Informationen im Thema Informationen: BSG-Urteile zur Grundsicherung möglichst schnell überblicken können.

                                      Die aktuelle Diskussion bleibt davon völlig unbeeinflusst und kann dadurch so engagiert wie bisher hier weitergeführt werden.

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                                        AW: Diskussion zur Grundsicherung

                                        Hallo Inge,
                                        herzlichen Dank für die Einstellung der BMAS Anweisung v. 31.03.2015.
                                        Leider wird darin mit keinem Wort auf den Zeitraum 01.01.2011 bis einschließlich 31.12.2012 eingegangen (auch hierfür sind Widersprüche ruhendgestellt, bzw. das Fortführen des Verfahrens beantragt). Weiterhin ist eine Verzinsung der Nachzahlung anscheinend nicht vorgesehen (habe diesen Teil aber nur kurz überflogen).

                                        Gründe für Klagen vor den SG wird es demnach genug geben.

                                        Grüße

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                                          AW: Diskussion zur Grundsicherung

                                          Hallo zusammen,

                                          verstehe ich das jetzt richtig das es jetzt durch ist mit der regebedarfsstufe 3 gleichgesetzt wurde mit der Regelbedarfsstufe 1.
                                          wird denn auch eine Nachzahlung erfolgen? bzw von wann an die nachzahlung gezahlt wird?

                                          vor lauter lesen verstehe ich nichts mehr

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                                            AW: Diskussion zur Grundsicherung

                                            Zunächst erst einmal lieben Dank Inge, für die Veröffentlichung.

                                            Sonni, ja, Du siehst das richtig. Jedoch sollte das Ziel nicht sein, oder nicht alleine sein, dass es VORERST mehr Geld gibt, nämlich in gleicher Höhe wie die RBS 1. Sondern ZIel ist die Gleichstellung. Die RBS 3 verstößt meiner Meinung nach gegen das GG. Alles redet und schmückt sich mit dem Thema Inklusion. Dabei fängt es schon beim Existenzminimum an, das selektiert wird. Aussortiert und weniger Wert ...das ist meine Übersetzung!

                                            Die RBS 3 gehört abgeschafft!

                                            Nachgezahlt werden soll - auch ohne extra Anrag - ab Januar 2013.

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                                              AW: Diskussion zur Grundsicherung

                                              Hallo Sonni,

                                              Zitat von sonni Beitrag anzeigen
                                              vor lauter lesen verstehe ich nichts mehr
                                              ich kopiere mal den Kommentar von Gisela Maubach bei kobinet hierher. Da steht alles drin, was wichtig ist!
                                              Nun hat das BMAS tatsächlich die angekündigte Weisung herausgegeben.
                                              Höchst bedenklich ist, dass für die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 3 eine Definition von „alleinstehend“ vorgenommen wird, für die es keinerlei gesetzliche Grundlage gibt.
                                              Erwachsene leistungsberechtigte Grundsicherungsempfänger sollen im SGB XII grundsätzlich nur noch dann „alleinstehend“ sein, wenn sie einen „Ein-Personen-Haushalt“ führen.
                                              Erwachsene leistungsberechtigte Grundsicherungsempfänger im SGB II sind gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ab dem 25. Geburtstag „alleinstehend“, auch wenn sie in Mehr-Personen-Haushalten leben.
                                              Eine derartige Unterscheidung sieht das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) nicht vor, so dass das BMAS mit dieser Weisung nicht nur die BSG-Rechtsprechung ad absurdum führt, sondern jetzt eine Ungleichbehandlung sogar bewusst herbeiführt, indem das RBEG nur noch für das SGB II anzuwenden ist und für das SGB XII eine eigene Definition von „alleinstehend“ per Weisung konstruiert wird.
                                              Jetzt wird das Chaos perfekt, denn die Verfahren, die schon im Jahr 2011 eingeleitet und bisher ruhend gestellt wurden, werden nun natürlich weitergeführt, weil sie von der Weisung nicht berücksichtigt werden. Die Sozialgerichte werden sicherlich begeistert sein, wenn sie sich immer weiter mit der gleichen Rechtsfrage beschäftigen müssen . . . nur weil das BMAS bei der Bemessung des Existenzminimums behinderte Menschen langfristig schlechter stellen will als nicht-behinderte.
                                              Ein anderer Grund für die ungleiche Zuordnung zu den Regelbedarfsstufen ist nämlich nicht erkennbar!

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                                                AW: Diskussion zur Grundsicherung

                                                Zitat von Anke Beitrag anzeigen


                                                Jedoch sollte das Ziel nicht sein, oder nicht alleine sein, dass es VORERST mehr Geld gibt, nämlich in gleicher Höhe wie die RBS 1. Sondern ZIel ist die Gleichstellung. Die RBS 3 verstößt meiner Meinung nach gegen das GG. Alles redet und schmückt sich mit dem Thema Inklusion. Dabei fängt es schon beim Existenzminimum an, das selektiert wird. Aussortiert und weniger Wert ...das ist meine Übersetzung!

                                                Die RBS 3 gehört abgeschafft!



                                                Liebe Anke,

                                                dem schließe ich mich an.....

                                                Liebe Grüße
                                                Monika

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                                                  AW: Diskussion zur Grundsicherung

                                                  Nun können die Richter des BSG ihre Roben in die Ecke werfen und alle anfallenden
                                                  Klagen direkt an das BMAS weiterleiten.
                                                  Denn ihre Richtersprüche sind ja wertlos.

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                                                    AW: Diskussion zur Grundsicherung

                                                    Noch eine Frage:
                                                    Ich habe schon 2011 Widerspruch gegen die Regelbedarfsstufe 3 eingelegt. Angenommen
                                                    (und warscheinlich) ich Klage unter Berufung auf die nun insgesamt 5 Urteile des BSG beim Sozialgericht.
                                                    Die Klage wird von mir gewonnen.
                                                    Jetzt sagt aber das Grundsicherungsamt: Interessiert mich nicht, wir halten uns an die Anweisungen des BMAS.

                                                    Was dann?

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