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    AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

    Zitat von rettesich Beitrag anzeigen
    Hallo Inge,

    im Antwortschreiben des BMAS findet sich im wesentlichen die Begründung zur Nichtumsetzung aus dem BMAS-Rundschreiben vom 16.02.15 wieder.

    Eine falsche Begründung wird aber auch dann nicht richtig, wenn sie zigmal wiederholt wird.

    Grüße
    richtig das gleich hab ich beim lesen auch gedacht das sind ausflüchte nix weiter

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      AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

      Ich glaube, ich habe noch das Antwortschreiben von Uschi von der Leyen aus 2011 zur Regelbedarstufe 3. Suche ich morgen mal und vergleiche dann mit dem jetzigen Schreiben.....
      Ich habe allerdings diese Massenantwort des BMAS ( Briefe scheinen ja alle gleicht gewesen zu sein) nocht nicht..

      LG
      susemichel

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        AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

        Hallo,

        ich hatte gestern das gleiche Antwortschreiben im Briefkasten. Offensichtlich handelt es sich um einen Serienbrief, bei dem Anschrift, Datum und Anrede geändert werden muss. Nun wird auch klar, warum das Ministerium so lange für die Antworten benötigt. Es ist schon aufwändig, eine Adressdatenbank zu aktualisieren. (Ironiemodus aus)

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          AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

          Fand ich gerade beim Suchen in alten Unterlagen:

          Eine Antwort des Ministeriums für Arbeit , Integration und Soziales des Landes NRW aus Juni 2011 ( NRW wollte damals auf Druck der Linken eine Normenkontrollklage einreichen- ist natürlich nicht geschehen):

          Zitat: "Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuch hat der Bundesgesetzgeber die Regelbedarfstufen neu formuliert und die Regelsatzhöhen angepasst."

          " Im Rahmen der Verhandlungen im Vermittlungsausschuss zu diesem Gesetz wurde von Seiten der Länder gefordert, diesen Unterschied zu beseitigen und den erwachsenen Menschen mit Behinderungen, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, den gleichen Regelsatz wie im SGB II zu gewähren. Leider konnte diese Position im Vermittlungsausschuss nicht durchgesetzt werden.
          Um überhaupt zum gesamten Gesetzpaket zu einer Einigung zu kommen, war ein Kompromiss nötig, bei dem beide Seiten auf bestimmte Forderungen verzichten mussten. Leider war dieses auch bei der geschilderten Problematik der Fall. Vor dem Hintergrund, dass das erste Vermittlungsverfahren bereits gescheitert war und die Länder, vor allem NRW, die dringend notwendigen Verbesserungen für Kinder im Bereich Bildung und Teilhabe endlich umsetzen zu können, gab es zu Kompromissen keine Alternative, weil ansonsten das Gesetz insgesamt gescheitert wäre"- Zitatende

          Hätte ich es doch bloß nicht noch mal gelesen- jetzt kommt die Wut und das Bewußtsein wieder hoch, dass unsere Kinder damals das Bauernopfer waren ...

          Gleichen "bla-bla Serienbrief" des BMAS wie alle anderen habe ich auch heute im Briefkasten gehabt.

          LG
          susemichel

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            AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

            Hallo,

            ich habe gestern einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ans SG geschickt. Bei uns ist der Fall zwar ein bisschen anders, da mein Sohn inzwischen allein wohnt und trotsdem die Regelbedarfsstufe 3 erhält. Aber ich denke, dass auch andere durch den Nichtanwendungserlass in finanzielle Notlagen geraten könnten, so dass dies zwar ein vorläufiger, aber doch schnellerer Weg für ein Verfahren ist.
            Folgenden Auszug habe ich aus http://www.fluechtlingsinfo-berlin.d...agstellung.pdf

            8.6 Der Eilantrag bei Gericht
            Wird eine Sozialleistung nicht erbracht oder ein Antrag mündlich oder schriftlich ganz oder teilweise
            abgelehnt, obwohl ein dringender, existenziell notwendiger und unaufschiebbarer gegenwärtiger
            Bedarf besteht, kann der Antragsteller mit Hilfe eines Eilantrags beim Verwaltungs- oder
            Sozialgericht die Behörde zur Leistung verpflichten.
            Das gilt auch, wenn ein Antrag unzumutbar lange geprüft wird und ohne Bescheid eine gegenwärtig
            dringend benötigte, existenziell wichtige Leistung nicht erbracht wird. Unzumutbar kann - wenn der
            Antragsteller z. B. obdachlos ist oder gar nichts hat - bereits die Nichtgewährung der Leistung am
            Tag des Antrags sein, vorausgesetzt der Antragsteller hat alle ihm möglichen Bemühungen zur
            Glaubhaftmachung seines Bedarfs unternommen (Vorlage von Unterlagen, soweit vorhanden, etc.).
            Der Eilantrag bei Gericht heißt "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung", § 123 VwGO
            bzw. § 86b II SGG.
            13
            Dem Eilantrag sollte, soweit vorliegend, eine Kopie des Antrages an die Sozialbehörde beigefügt
            werden. Der Antragsteller sollte erläutern, wann und wo er den Antrag mündlich gestellt hat und
            wann und wo er gegebenenfalls einen schriftlichen Antrag abgegeben hat. Er sollte ggf. erläutern,
            was er noch unternommen hat, um die begehrte Leistung zu erhalten, z. B. an welchen
            Tagen/Terminen er wo (und beim wem) vorgesprochen oder angerufen hat, und was die Reaktion
            des Amtes war.
            Falls der Antrag bereits mit schriftlichem Bescheid abgelehnt wurde, muss immer auch
            Widerspruch und ggf. Klage einlegt werden, vgl. unten Kapitel 8.7. Der Eilantrag kann bei
            dringendem Bedarf jederzeit, ggf. auch zugleich mit dem Widerspruch bzw. der Klage gestellt
            werden. Zur Begründung kann der Antragsteller dann auf die beigefügte Kopie des Widerspruchs
            bzw. der Klage verweisen.
            Das Gericht entscheidet im Eilverfahren, was von der Sozialbehörde bis zur Entscheidung im
            "Hauptsacheverfahren" (= Antrags-, Widerspruchs- und Klageverfahren) geleistet werden muss. Ein
            Eilantrag ist immer dann möglich, wenn ein weiteres Abwarten nicht zumutbar ist, da die
            Entscheidung im Hauptsacheverfahren Monate oder auch Jahre dauern kann.
            Voraussetzung für den die Sache nur vorläufig regelnden Eilantrag ist, dass die gewünschte
            Leistung bei der Sozialbehörde beantragt wurde, aber tatsächlich nicht erbracht wird. Ein
            förmlicher Ablehnungs- oder Widerspruchsbescheid ist nicht erforderlich. Der Antragsteller
            muss die Leistung für einen aktuellen, existenziellen Bedarf "dringend" benötigen, ein weiteres
            Abwarten darf für ihn nicht zumutbar sein.

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              AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

              [QUOTE=andrea l;61482]Hallo,

              ich habe gestern einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ans SG geschickt. Bei uns ist der Fall zwar ein bisschen anders, da mein Sohn inzwischen allein wohnt und trotsdem die Regelbedarfsstufe 3 erhält. Aber ich denke, dass auch andere durch den Nichtanwendungserlass in finanzielle Notlagen geraten könnten, so dass dies zwar ein vorläufiger, aber doch schnellerer Weg für ein Verfahren ist.
              Folgenden Auszug habe ich aus http://www.fluechtlingsinfo-berlin.d...agstellung.pdf



              Hallo Andrea und alle,

              dazu gibt es ja auch schon einen Gerichts-Beschluss:
              ------------------------------------------------------------------------------------------------

              Sozialgericht Hildesheim - Az.: S 34 SO 17/15 ER vom 18.02.2015


              Die Antragstellerin erhob gegen den Bescheid vom 22. April 2014 am 02. Mai 2014 Widerspruch, über den - soweit bekannt - noch keine Entscheidung ergangen ist. Diesbezüglich hat die Antragstellerin am 11. August 2014 eine Untätigkeitsklage erhoben, die bei der erkennenden Kammer noch anhängig ist - S 34 SO 176/14.

              Am 24. Januar 2015 hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr die Leistungen der Grundsicherung nach der Regelbedarfsstufe 1 an statt nach der Regelbedarfsstufe 3 zu gewähren. Sie beruft sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die vom Antragsgegner nicht umgesetzt werde.

              Das Gericht hält es für geboten, bei dieser eindeutigen rechtliche Lage eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache zuzulassen. Wie dargelegt, besteht der Anspruch der Antragstellerin aus dem materiellen Recht mit hoher Wahrscheinlichkeit und rechtfertigt die Prognose, dass sie ihren Anspruch mit einer ggf. zu erhebenden Anfechtungs- und Verpflichtungsklage letztlich durchsetzen können wird.

              Kompletter Text:
              http://www.anwaltskanzlei-adam.de/in...2,1040,0,0,1,0

              ------------------------------------------------------------------------------------------------

              Also weiter alle Rechtsmittel ausschöpfen und Klagen einreichen . . .
              . . .wir sind auf dem richtigen Weg.


              Liebe Grüße
              Monika
              Zuletzt geändert von werner62; 05.03.2015, 08:03.

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                AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

                Hallo an alle,

                ---------------------------------------------------------------------------------------------------
                Bericht aus Berlin im Februar 2015

                27. Februar 2015

                Hubert Hüppe CDU
                Bundestagsabgeordneter für Bergkamen, Bönen, Fröndenberg, Holzwickede, Kamen, Schwerte und Unna

                ...."Zwei Sitzungswochen im Bundestag, Termine im Wahlkreis und einige Fernsehinterviews und andere Pressetermine, bspw. für Report Mainz zum Thema Regelbedarfsstufe 3. Denn obwohl das Bundessozialgericht letzten August einer Klage von Menschen mit Behinderung Recht gegeben hat, bekommen sie weiterhin, wenn sie mit ihren Eltern oder anderen Erwachsenen zusammenleben, mit denen sie nicht verheiratet oder in einer Partnerschaft sind, weniger Geld als nichtbehinderte Hartz-IV-Empfänger. Außerdem hat mich das Politikmagazin ARD Kontraste zum Thema Praenatest interviewt. Beide Interviews werden im März im Öffentlich-rechtlichen ausgestrahlt....."

                http://www.huberthueppe.de/bericht-a...-februar-2015/
                ---------------------------------------------------------------------------------------------------

                Liebe Grüße
                Monika

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                  AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

                  vielen Dank Monika,

                  ich bin gespannt, ob es denn überhaupt noch ausgestrahlt wird. (werden darf) Wenn nicht, haben wir ein Problem. Aber warten wir es ab.

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                    AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

                    Sehr geehrte Frau Maubach,

                    vielen Dank für Ihre Anfrage an Herrn Steinmeier, auf die ich Ihnen gern antworten möchte.

                    Zwischen Empfängern der Sozialhilfe nach SGB XII und Empfängern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II besteht in der Tat eine Ungleichbehandlung. Im SGB II erhalten erwachsene Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Betrag, der dem der Regelbedarfsstufe 1 entspricht, während gleichaltrige Haushaltsmitglieder im SGB XII einen Betrag entsprechend der Regelbedarfsstufe 3 erhalten. Diese Ungleichbehandlung ist dabei aber nicht die Folge dessen, dass unterschiedliche Bedarfe anerkannt werden, sondern der unterschiedlichen Konstruktion des SGB II gegenüber dem SGB XII geschuldet: Nach § 7 Abs. 3 SGB II gehören zu der Bedarfsgemeinschaft nur erwachsene Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben – oder anders formuliert: Erwerbsfähige Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, aber weiterhin im Haushalt der Eltern leben, bilden im SGB II eine eigene Bedarfsgemeinschaft.

                    In diesem Jahr wird die Reform der Regelbedarfsermittlung vorbereitet, in welcher die Ungleichbehandlung überprüft werden sollte. Diese Ergebnisse gilt es zunächst abzuwarten.

                    Antwort von Dr. Frank-Walter Steinmeier


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                      AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

                      Nach § 7 Abs. 3 SGB II gehören zu der Bedarfsgemeinschaft nur erwachsene Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben – oder anders formuliert: Erwerbsfähige Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, aber weiterhin im Haushalt der Eltern leben, bilden im SGB II eine eigene Bedarfsgemeinschaft.

                      oder anders formuliert: Behinderte Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, aber im Haushalt der Eltern leben, bilden im SGB XII eine eigene Einsatzgemeinschaft(/Bedarfsgemeinschaft)
                      .... oder so ?

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                        AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

                        Die Lebenshilfe bedauert sehr, dass der aktuelle juristische Streit zwischen BSG und BMAS über die Auslegung des Gesetzes dazu führt, dass Menschen mit Behinderung und ihre Familien weiterhin im Unklaren darüber sind, in welcher Höhe ihnen Leistungen der Grundsicherung zustehen und eine Klärung derzeit nur im Rechtsweg möglich erscheint. Dies ist für die betroffenen Menschen mit Behinderung sehr kraft- und zeitraubend.
                        Bundesvereinigung Lebenshilfe fordert Politik zum Handeln auf

                        Dort gibt es auch einen Brief von Ulla Schmidt an Andrea Nahles zu lesen.

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                          AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

                          Zitat von rettesich Beitrag anzeigen
                          Nach § 7 Abs. 3 SGB II gehören zu der Bedarfsgemeinschaft nur erwachsene Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben...
                          Hallo,

                          das ist s o auch nicht richtig. Die gesetzliche Annahme im SGB II ist widerlegbar. Die Duldung des erwachsenen Kindes in der elterlichen Wohnung ist, für sich gesehen, nicht ausreichend, um eine Bedarfsgemeinschaft begründen zu können.

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                            AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

                            Hallo zusammen,

                            hier eine neue Anfrage an Dr. Frank-Walter Steinmeier

                            Sehr geehrter Herr Dr. Steinmeier,

                            In 2011 schrieb mir Ihre Parteikollegin, Frau Hannelore Kraft, zur Erklärung für die Ungleichbehandlung über 25jähriger Behinderter im SGB XII- Zitat:

                            " Im Rahmen der Verhandlungen im Vermittlungsausschuss zu diesem Gesetz ( Ermittl. von Regelbedarfen und Änderung des zweiten u. zwölften Buches Sozialgesetzbuch) wurde von Seiten der Länder gefordert, diesen Unterschied zu beseitigen und den erwachsenen Menschen mit Behinderungen, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, den gleichen Regelsatz wie im SGB II zu gewähren. Leider konnte diese Position im Vermittlungsausschuss nicht durchgesetzt werden.
                            Um überhaupt zum gesamten Gesetzpaket zu einer Einigung zu kommen, war ein Kompromiss nötig, bei dem beide Seiten auf bestimmte Forderungen verzichten mussten. Leider war dieses auch bei der geschilderten Problematik der Fall. Vor dem Hintergrund, dass das erste Vermittlungsverfahren bereits gescheitert war und die Länder, vor allem NRW, die dringend notwendigen Verbesserungen für Kinder im Bereich Bildung und Teilhabe endlich umsetzen zu können, gab es zu Kompromissen keine Alternative, weil ansonsten das Gesetz insgesamt gescheitert wäre"- Zitatende

                            Unter dem Gesichtspunkt, dass unsere Kinder damals das "Bauernopfer" waren, halten Sie es da nicht für gegeben, diese Ungleichbehandlung, die auch Sie in Ihrer Antwort an Frau Maubach vom 05.03.2015 als solche erkannt und benannt haben, umgehend gemäß der Entscheidungen des BSG zu beseitigen?
                            Wozu noch eine Überprüfung im Rahmen der Reform der Regelbedarermittlung? Etwa um diese Ungleichbehandlung gesetzgeberisch zu zementieren?

                            Bis in die Parteispitzen der SPD war in 2011 ein lautstarker Protest gegen diese Ungleichbehandlung behinderter Menschen/SGB XII verbunden mit der Forderung diese umgehend zu beseitigen, zu hören, auch hier bei abgeordnetenwatch.

                            Was ist der Grund für den diesbzgl.Sinneswandel bei der SPD?

                            Mit freundlichen Grüßen
                            Susanne Thönes

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                              AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

                              Hallo an alle,

                              AKTUELLES vom bvkm...

                              ------------------------------------------------------------------------------------------------

                              Argumentationshilfe zur Durchsetzung der Regelbedarfsstufe 1 für
                              Menschen mit Behinderung, die mit ihren Eltern oder anderen
                              erwachsenen Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben

                              (Stand: 6. März 2015)

                              Anmerkung:
                              Obwohl das BMAS in seinem Rundschreiben vom 16. Februar 2015 deutliche Kritik an den Urteilen des BSG geübt und klargestellt hat, dass die Vorschriften zur Regelbedarfsstufe 3 in ihrer jetzigen Form fortgelten sollen, solange das Bundesverfassungsgericht sie nicht für nichtig erklärt, rät der bvkm angesichts der unklaren Rechtslage Grundsicherungsberechtigten, die mit anderen Personen zusammenleben ohne Partner zu sein, auch weiterhin, Widerspruch bzw. Klage zu erheben, sofern ihnen vom Sozialamt lediglich die Regelbedarfsstufe 3 bewilligt wird...





                              ..."III) Musterwiderspruch gegen die Bewilligung eines Regelsatzes der
                              Regelbedarfsstufe 3

                              Volljährige Menschen mit Behinderung, die mit anderen Personen in einem
                              gemeinsamen Haushalt leben ohne deren Ehegatten oder Partner zu sein, die entsprechend der früheren Empfehlung des bvkm vor dem 23. Juli 2014 (siehe Abschnitt V. dieser Argumentationshilfe) gegen Bescheide Widerspruch eingelegt und dadurch erreicht haben, dass diese Bescheide nicht bestandskräftig geworden sind, sollten sich in den noch anhängigen Widerspruchs- oder Klageverfahren auf die drei oben genannten Urteile des BSG berufen und die Fortführung der Verfahren beantragen.

                              Darüber hinaus empfiehlt der bvkm allen volljährigen Menschen mit Behinderung, die mit anderen Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben ohne deren Ehegatten oder Partner zu sein gegen Bescheide, deren Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist und in denen nur der Regelsatz der Regelbedarfsstufe 3 bewilligt wurde, Widerspruch innerhalb der vierwöchigen Widerspruchsfrist, die einen Tag nach Zugang des Bescheides zu laufen beginnt, einzulegen. Der folgende Musterwiderspruch soll bei der Begründung des Widerspruches eine Hilfestellung geben.

                              Kompletter Text:
                              http://www.bvkm.de/fileadmin/web_dat...rfsstufe_1.pdf
                              ------------------------------------------------------------------------------------------------

                              Liebe Grüße
                              Monika

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                                AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

                                http://www.abgeordnetenwatch.de/frag...5.html#q432325
                                Antwort von Dr. Frank-Walter Steinmeier
                                bisher keineEmpfehlungen
                                09.03.2015
                                Dr. Frank-Walter Steinmeier
                                Sehr geehrte Frau ,

                                ich kann gut nachvollziehen, dass Ihnen und vielen weiteren Menschen diese Fragen sehr wichtig sind. Deshalb wird, wie ich bereits in der ausführlichen Antwort an Frau Maubach geschrieben habe, eine Überprüfung durch das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorbereitet. Zum jetzigen Zeitpunkt können natürlich noch keine Aussagen zu den Ergebnissen getroffen werden, deshalb möchte ich auch Sie bitten, die Überprüfung der Reform der Regelbedarfsermittlung abzuwarten.

                                Herzliche Grüße

                                Anikó Rumpler
                                Leiterin des Abgeordnetenbüros

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                                  AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

                                  [...] Zum jetzigen Zeitpunkt können natürlich noch keine Aussagen zu den Ergebnissen getroffen werden, deshalb möchte ich auch Sie bitten, die Überprüfung der Reform der Regelbedarfsermittlung abzuwarten. [...]
                                  Wenn diese "Reform" (neues Gesetz) durchgewunken wurde, ist es wieder mal zu spät. Denn das BMAS wird mit Sicherheit ein Gesetz auf den Weg bringen, das den gekürzten Regelsatz für unsere behinderten Kinder zementieren soll.
                                  Die Eltern wären ein weiteres Mal gezwungen, sich durch sämtliche Instanzen bis zum Bundesverfassungsgericht zu klagen - was natürlich wieder Jahre dauern wird und unendlich viel Zeit, Kraft und Nerven kostet, die wir Eltern doch wirklich an anderer Stelle dringender benötigen.

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                                    AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

                                    Zitat von Inge Beitrag anzeigen
                                    Wenn diese "Reform" (neues Gesetz) durchgewunken wurde, ist es wieder mal zu spät. Denn das BMAS wird mit Sicherheit ein Gesetz auf den Weg bringen, das den gekürzten Regelsatz für unsere behinderten Kinder zementieren soll.
                                    Bei der geballten Kompetenz des BMAS ist nicht zu befürchten, dass dies gelingt.

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                                      AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

                                      Hallo rettesich,
                                      wie es nicht geht, weiß das BMAS ja jetzt

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                                        AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

                                        Zitat von Inge Beitrag anzeigen
                                        Hallo rettesich,
                                        wie es nicht geht, weiß das BMAS ja jetzt
                                        Da wäre ich mir nicht so sicher

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                                          AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

                                          Hallo an alle,

                                          ---------------------------------------------------------------------------------------------------

                                          9. März 2015

                                          Regelsätze für Menschen mit Behinderung – Bundesministerium sabotiert höchstrichterliches Urteil

                                          ...Man nimmt also billigend Einzel- oder auch Sammelklagen in Kauf, weil man davon ausgeht, dass die Mehrzahl der Betroffenen den Rechtsweg nicht geht. Dabei ist davon auszugehen, dass Klägern aufgrund der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidung Recht gegeben wird, was eine Anwendung der ministeriellen Anordnung in Bonn zusätzlich ad absurdum führen würde.“...

                                          Kompletter Text:
                                          http://gruene-bonn.de/detail/nachric...hes-urtei.html
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                                          Liebe Grüße
                                          Monika

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                                            AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

                                            http://www.abgeordnetenwatch.de/frag...1.html#q431261

                                            Antwort von Bettina Hagedorn
                                            bisher keineEmpfehlungen
                                            10.03.2015
                                            Bettina Hagedorn
                                            Sehr geehrte Frau ,

                                            vielen Dank für Ihre Frage zur Regelsatzangleichung von Menschen mit Behinderung, die bei Angehörigen wohnen. Da ich ja vor einigen Jahren zu diesem Thema schon einmal Stellung bezogen habe, möchte ich das natürlich auch hier noch einmal tun. Meine bereits damals geäußerte Meinung, dass die bisherige Regelung ungerecht sei, hat das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. Juli 2014 offenbar bestätigt, so dass den infrage kommenden Personen die Regelbedarfsstufe 1, statt wie bisher die Regelbedarfsstufe 3, zustehen würde.

                                            Nach einem Grundsatzurteil von solcher Tragweite ist es durchaus üblich zunächst die Urteilsbegründung abzuwarten, die im Dezember 2014 eintraf. Insofern hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dann sofort die Urteilsbegründung auf Schlüssigkeit geprüft und - wie ich erfahren habe - offenbar für sich festgestellt, dass die Gründe nicht vollkommen überzeugend seien. Problematisch ist offensichtlich, dass die vom Gericht eingeforderten Neuregelungen eine mögliche Ungleichbehandlung von Mehrpersonenhaushalten im Vergleich zu Paarhaushalten darstellen, weil bei den ersteren nun nicht mehr die Haushaltsersparnis berücksichtigt werde, bei den letzteren aber schon.

                                            Ich bin zwar nicht Juristin, sehr geehrte Frau , aber für mich ist eine Umsetzung ausgehend von dem Urteil des Bundessozialgerichts folgerichtig. Denn wie das Gericht eindeutig festgestellt hat, "muss typisierend bei familienhaftem Zusammenleben von behinderten und nicht behinderten Menschen, gerade auch beim Zusammenleben von Eltern mit ihren behinderten erwachsenen Kindern, davon ausgegangen werden, dass die hilfebedürftige Person der Regelbedarfsstufe 1 (gemeinsamer eigener, kein fremder Haushalt) unterfällt". Ein fremder Haushalt könne aber nur vorliegen, "wenn bei dem behinderten Menschen entgegen der gesetzlichen Vermutung keinerlei oder nur eine gänzlich unwesentliche Beteiligung an der Haushaltsführung vorläge". Diesen Beweis müsse aber - nach Auffassung des Gerichts - das Sozialamt und nicht der Antragsteller erbringen.

                                            Dem Vernehmen nach plant das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach wichtiger Ressortabstimmung innerhalb der Bundesregierung bis Ende März 2015 eine Entscheidung mitzuteilen. Ich hoffe sehr, dass eine entsprechende Umsetzung nun Anwendung findet, wie es vom Bundessozialgericht vor knapp acht Monaten entschieden wurde, damit die zahlreichen Antragsteller ihre rechtmäßigen Ansprüche auf die Regelbedarfsstufe 1 geltend machen können.

                                            Mit freundlichen Grüßen
                                            Bettina Hagedorn

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                                              AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

                                              Hallo rettesich,

                                              danke fürs Einstellen der Antwort. Es tut mal richtig gut, dass wenigstens eine Politikerin sich doch relativ deutlich in die richtige Richtung äußert.

                                              Interessant und etwas irritierend ist auch eine Pressemitteilung aus dem Bonner Rathaus, in der sich CDU, GRÜNE und FDP über die Verweigerungshaltung des BMAS empören.

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                                                AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

                                                Antwort von Dr. Gregor Gysi, siehe
                                                http://www.abgeordnetenwatch.de/frag...6.html#q431346

                                                Ergänzung vom 12.03.2015
                                                Sehr geehrte Frau ,

                                                die Urteile des Bundessozialgerichts und die "rechtliche Stellungnahme" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sind uns bekannt. Ich teile die Auffassung des Bundessozialgerichts, dass volljährigen Menschen im SGB XII bei Bedürftigkeit der volle Regelbedarf zusteht, auch wenn sie mit anderen Erwachsenen zusammenleben, denen gegenüber keine Einstandswillen unterstellt wird. Diese Auslegung der geltenden Rechtslage wird leider vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestritten. Die ausführenden Verwaltungen werden unverändert aufgefordert, entgegen der eindeutigen Aussagen des obersten einschlägigen Gerichts die Regelbedarfe für die betreffende Personengruppe - vielfach Menschen mit Behinderungen - nur in gekürzter Höhe (80 Euro weniger) auszuzahlen. Es ist sowohl für die betroffenen Personen als auch für das Vertrauen in den Rechtsstaat massiv zu kritisieren, dass das zuständige Ministerium sich über ein eindeutiges Urteil des Bundessozialgerichts hinwegsetzt.

                                                Wir haben dieses Verhalten gegenüber der Bundesregierung in Form von schriftlichen Fragen thematisiert und werden unsere Kritik auch weiter im Parlament zum Ausdruck bringen. In der nächsten Sitzungswoche wird das Thema im Ausschuss Arbeit und Soziales aufgesetzt. Hier werden wir die Bundesregierung auffordern, das Urteil des BSG endlich umzusetzen und bei, nach Rechtsauffassung des BSG, unzutreffenden Einstufungen ausstehende Leistungen nachzuzahlen.

                                                Die Fraktion DIE LINKE ist der Auffassung, dass eine Ungleichbehandlung zwischen Leistungsberechtigten im SGB II und im SGB XII in den Fragen der Existenzsicherung keine sachliche Grundlage hat und damit gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 GG verstößt.

                                                Die Fraktion DIE LINKE ist im Grundsatz der Auffassung, dass volljährigen Leistungsberechtigten im SGB II und im SGB XII der volle Regelbedarf zustehen sollte. U. E. gibt es keinen Grund bei erwachsenen Personen bei den Leistungsansprüchen zwischen verschiedenen Altersstufen zu unterscheiden; ebenso ist die Frage, ob jemand erwerbsfähig ist oder nicht (SGB II oder SGB XII) kein zulässiger Grund bei den Leistungen zur Existenzsicherung zu unterscheiden.

                                                Um diese Ziele zu erreichen, sind Gesetzesänderungen notwendig. Lediglich in dem Aspekt, den das BSG im Juli entschieden hat, wäre es u. E. ausreichend, wenn das zuständige Ministerium die Rechtsauffassung des BSG akzeptiert und ein entsprechendes Verhalten der Verwaltungen anweisen würde. Die Bereitschaft scheint aber nicht vorhanden zu sein.

                                                Insofern wäre es sinnvoll, wenn Sie die Anfrage auch Abgeordneten der Regierungsfraktionen sowie an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellen würden. Würde dies massenhaft gemacht, könnte es hier einen Lerneffekt befördern.

                                                Mit besten Grüßen

                                                Gregor Gys

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                                                  AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

                                                  Antrag der GRÜNEN im Bayerischen Landtag

                                                  Diese Verweigerungshaltung des BMAS geht zu Lasten der betroffenen Menschen, denen Leistungsansprüche vorenthalten werden. Das damalige Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen hat sich bereits im Jahr 2013 mit der Bitte an das BMAS gewandt, die gesetzliche Regelung zur Regelbedarfsstufe III für über 25-jährige, voll erwerbsgeminderte Menschen zu überprüfen. Da die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung mittlerweile in Bundesauftragsverwaltung ausgeführt werden, kann die Bayerische Staatsregierung die bayerischen Sozialhilfeträger nicht unmittelbar zu einer anderen Bewilligungspraxis anhalten. Sie muss sich deshalb im Bund für eine Umsetzung der höchstrichterlichen Entscheidungen einsetzen.
                                                  https://www.bayern.landtag.de/www/El...0000003901.pdf

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                                                    Unsere Themen am 17. März 2015 - 21.45 Uhr

                                                    [...]

                                                    [...]

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                                                    Warum Menschen mit Handicap weniger Grundsicherung bekommen

                                                    [...]
                                                    Quelle: Report Mainz

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