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    AW: Diskussion zur Grundsicherung

    Hallo Sonni, hallo Arno,

    die Verzinsung kann nicht abhängig sein vom Zeitpunkt des Widerspruchs, da hier durch BMAS-Weisung alle Grundsicherungsempfänger der RBS 3 nach SGB XII die Nachzahlung für 2013 erhalten - unabhängig davon, ob oder wann ein Widerspruch erfolgte!
    Das BMAS hat ledigl. angewiesen, das keine Verzinsung erfolgen soll - was letztendlich nicht rechtmäßig ist, da das BMAS durch Bezug auf §44 SGB I die Rechtswirksamkeit der Bescheide selbst ad Akta legte. Also auf Zinszahlung mittels Widerspruch pochen!!!

    "Großherzig" wie man das BMAS kennt, wurde in der (Dienst-)Anweisung die Anrechnung als Vermögen für 2 Jahre ab Erhalt ausgesetzt. Allerdings kann einem dies auch egal sein, wenn man folgendes bedenkt:

    Zitat von gero Beitrag anzeigen
    Hallo miteinander,

    das Geld ist eine Nachzahlung der bisher vorenthaltenen Leistungen. Nachdem unsere Kinder aber nicht weniger Geld benötigen als ein nicht behinderter Mensch in der gleichen Lebenssituation, kann man davon ausgehen, dass bei unseren Kindern hier in den letzten Jahren ein Minus entstanden ist. Dieses Minus haben wir Eltern ausgeglichen. Also sind wir in Vorleistung gegangen, damit unseren Kindern keine Nachteile entstehen. Dementsprechend sollten wir die nachgezahlte Differenz als Rückzahlung an uns Eltern ansehen.
    Zuletzt geändert von alexa; 09.06.2015, 20:29.

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      AW: Diskussion zur Grundsicherung

      Hallo zusammen,

      der Artikel Weisung des Bundessozialministeriums zur Regelbedarfsstufe 3 ist da auf der HP der Lebenshilfe wurde überarbeitet. Die ursprüngliche Version vom April ist im Anhang.

      Nach der für die Betroffenen günstigeren Ansicht erstreckt sich die zeitliche Rückwirkung der Überprüfungsentscheidung nach § 44 SGB X auch auf den Zinsanspruch (so LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.04.2014, L 2 R 387/13). Nach der Gegenansicht beginne bei Nachzahlungsansprüchen die Verzinsungspflicht frühestens sechs Monate nach dem vollständigen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X (LSG NRW, Urteil vom 10.06.2013, L 20 SO 479/12). Dieser zweiten Ansicht hat sich auch das Bundessozialministerium in der Begründung zur Weisung angeschlossen, weshalb davon auszugehen ist, dass auch die Grundsicherungsträger dem in der Regel folgen und eine Verzinsung daher meist ablehnen werden. Dem könnten Betroffene unter Berufung auf das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen entgegentreten und Zinsansprüche für die individuellen Nachzahlungszeiträume geltend machen. Wenn Rechtsmittel gegen die Leistungsbescheide eingelegt wurden, kann die Verzinsungspflicht unabhängig von § 44 SGB X sogar noch weiter in die Vergangenheit zurückreichen bis auf den Zeitpunkt nach Ablauf von sechs Kalendermonaten ab Eingang des jeweiligen, vollständigen Leistungsantrags (auf Grundsicherung).

      Zum Thema Verzinsung zitiere ich aus dem Musterwiderspruch von Gisela M.

      Höchst bedenklich ist in diesem Zusammenhang auch die Erklärung des BMAS, dass man die Auffassung des Landessozialgerichts NRW teilen würde, welches am 10. Juni 2013 entschieden hatte, dass ein Nachzahlungsanspruch nach § 44 SGB X erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 44 SGB I zu verzinsen sei (Aktenzeichen L 20 SO 479/12).
      Das BMAS verschweigt jedoch, dass dieses Urteil nicht rechtskräftig wurde und in der Revision abschließend entschieden wurde, dass für den Zeitpunkt des Zinsbeginns nicht der Überprüfungsantrag maßgebend ist, sondern bereits die frühere Fälligkeit nach dem ersten Antrag auf Grundsicherungsleistungen (BSG B 8 SO 17/13 R vom 17.12.2014).
      Angehängte Dateien
      Zuletzt geändert von Inge; 10.06.2015, 07:31.

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        AW: Diskussion zur Grundsicherung

        Moin miteinander,

        das ist ja interessant Wieso gibt es bei der LH einen Hinweis auf ein Urteil, das überhaupt nicht relevant UND negativ für uns ist? Wer macht den so einen Sch***??

        Interessant ist auch, dass es jetzt nicht mehr heißt:
        Keine Aussage enthält die Weisung zu dem Zeitraum vor dem 1.1.2013. Rückforderungen für die Zeit bis zum 31.12.2012 können somit nur geltend gemacht werden, sofern gegen die entsprechenden Bescheide geklagt wurde und die Bescheide somit noch nicht rechtskräftig geworden sind. Die Verfahren müssen außerdem weiter betrieben werden.

        sondern jetzt mit Ergänzung!
        Keine Aussage enthält die Weisung zu dem Zeitraum vor dem 1.1.2013. Rückforderungen für die Zeit bis zum 31.12.2012 können somit nur geltend gemacht werden, sofern gegen die entsprechenden Bescheide geklagt wurde und die Bescheide somit noch nicht rechtskräftig geworden sind (das ist auch bei ruhend gestellten Widerspruchsverfahren der Fall). Die Verfahren müssen außerdem weiter betrieben werden.

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          AW: Diskussion zur Grundsicherung

          Noch mal Moin miteinander,

          jetzt habe ich mal nachgeforscht: Frau Rasch, die den Artikel geschrieben hat, ist vom Deutschen Verein zur LH gekommen.

          Der Deutsche Verein ist das gemeinsame Forum von Kommunen und Wolfahrtsorganisationen sowie ihrer Einrichtungen, der Bundesländer und Vertreter der Wissenschaft für alle Bereiche der sozialen Arbeit und der Sozialpolitik. Er begleitet und gestaltet durch seine Expertise und Erfahrung die Entwicklungen u.a. der Kinder-, Jugend- und Familienpolitik, der Sozial- und Altenhilfe, der Grundsicherungssysteme und der Pflege und Rehabilitation.
          Noch Fragen ? ? ?

          Weiteres vom Deutschen Verein zu den Regelsätzen bei der Grundsicherung: wikipedia

          Wie können wir erwarten, dass die Interessen von schwerstbehinderten Menschen da gut vertreten werden?

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            AW: Diskussion zur Grundsicherung

            hallo,
            bedeutet das schreiben hier das im 3. quartal die nachzahlung kommt? sch... beamtendeutsch,vielleicht kann mir das mal einer übersetzen hier.
            Danke im vorraus Mario

            IMG-20150610-WA0000.jpg

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              AW: Diskussion zur Grundsicherung

              Hallo Mario,
              ich lese hier, das die Auszahlung des Geldes zwischen Juli und September (³.Quartal )beginnt , heißt: Die Zahlung kommt vermutlich im Laufe dieses Jahres.......
              Ich lese aber auch, wie aller Orten üblich, das die Regelbedarfsstufe 3 erhalten bleibt....
              Also Obacht ! Falls dieses Schreiben bereits eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, sofort
              Widerspruch einlegen - und wenn Du schon dabei bist, vergiss nicht diesen weitgestreckten, nebulösen Auszahlungstermin mit Fristsetzung zu monieren.
              .....und wenn die Zahlung dann kommt, Nachrechnen nicht vergessen......
              Zuletzt geändert von alexa; 10.06.2015, 19:55.

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                AW: Diskussion zur Grundsicherung

                kann ich jetzt nicht mit sicherheit sagen ob da eine rechtsbehelfsbelehrung bei war.da ich erst wieder am wochenende zu hause bin.meine frau hat mir das schreiben per foto über whatsapp zukommen lassen.
                also wenn eine dabei ist gleich widerspruch einlegen,es reicht also nicht wenn beim nächsten bescheid ca. august widerspruch eilege,sollte er wieder RBS3 beinhalten?

                mfg mario

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                  AW: Diskussion zur Grundsicherung

                  Hallo Mario,
                  Immer mehr Ämter gehen mittlerweile leider dazu über, das Wort "Bescheid" auch mal zu vergessen - der ist dann nur an der Rechtsbehelfsbelehrung / Rechtsmittelbelehrung als solcher zu erkennen!

                  Also: Besser gleich, sonst könnte man evtl. behaupten, da kein Widerspruch von Dir kam, hast Du die Rechtswirksamkeit anerkannt.
                  Ohne Rechtsbehelf hast Du aber Zeit, bis der Bescheid kommt!

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                    AW: Diskussion zur Grundsicherung

                    Moin Moin ,
                    Ich wollte mal Danke sagen, manchmal verstehe ich vor lauter Paragraphen nix mehr und bin froh hier sein zu dürfen.

                    Ich werde mal abwarten bis Ende Juni , da soll es angeblich ausgezahlt werden bei uns wie es ausfällt.
                    Nur wie rechne ich aus ob alles stimmt? Sprich Mehrbedarf usw
                    Euch ein sonnigen Tag
                    Gruß sonni

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                      AW: Diskussion zur Grundsicherung

                      Berechnung für 2013 (incl. 17% Mehrbedarf)= 88.92.- monatlich x 12 Monate= 1067,04.-
                      Berechnung für 2014 (incl. 17% Mehrbedarf)= 91,26.- monatlich x 12 Monate= 1095,12.-
                      Berechnung für 2015 (incl. 17% Mehrbedarf)= 92,43.- monatlich x die Monate bis zum geänderten Bescheid.
                      Bis einschl. Monat Mai eine Gesamtsumme von 2624,31.- jeder weitere Monat mit 92,34.- zu addieren.

                      Wen die Jahre 2011 bis 2012 interessieren: Differenz in 2011 (ab April) 768,69.-
                      2012 =1053.-
                      Auf Verzinsung bestehen! Wer will, kann vorab eine Abschlagszahlung (mindestens 50%) formlos beantragen, wer weiß, wie lange die Bearbeitung noch dauert....
                      Wir haben die Abschlagszahlung schon...

                      LG
                      susemichel

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                        AW: Diskussion zur Grundsicherung

                        Zitat von susemichel Beitrag anzeigen
                        Berechnung für 2013 (incl. 17% Mehrbedarf)= 88.92.- monatlich x 12 Monate= 1067,04.-
                        Berechnung für 2014 (incl. 17% Mehrbedarf)= 91,26.- monatlich x 12 Monate= 1095,12.-
                        Berechnung für 2015 (incl. 17% Mehrbedarf)= 92,43.- monatlich x die Monate bis zum geänderten Bescheid.
                        Bis einschl. Monat Mai eine Gesamtsumme von 2624,31.- jeder weitere Monat mit 92,34.- zu addieren.

                        Wen die Jahre 2011 bis 2012 interessieren: Differenz in 2011 (ab April) 768,69.-
                        2012 =1053.-
                        Auf Verzinsung bestehen! Wer will, kann vorab eine Abschlagszahlung (mindestens 50%) formlos beantragen, wer weiß, wie lange die Bearbeitung noch dauert....
                        Wir haben die Abschlagszahlung schon...
                        LG
                        susemichel
                        Hallo in die Runde, hallo susemichel,
                        Deine Aufstellung macht grundsätzlich Sinn - solange kein Essensgeld, wie z.B. bei WfbM-Beschäftigten, abgerechnet wird, da es dafür keinen einheitlichen Abrechnungsmodus gibt, können die Abzugsbeträge sehr individuell ausfallen. Ebenso wird Einkommen angerechnet, auch dies ist nicht einheitlich - so kann es zu ziemlichen Unterschieden bei den Auszahlungsbeträgen kommen.....
                        Aber bzgl. der 17‰ und der jeweiligen Differenz zwischen RBS 1 und RBS 3 hast Du natürlich völlig Recht !
                        Zuletzt geändert von alexa; 11.06.2015, 19:38. Grund: Komma

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                          AW: Diskussion zur Grundsicherung

                          was ist Mehrbedarf?

                          Auch ich möchte mich ganz herzlich bedanken,bei allen hier im Forum für die gegenseitige hilfe und unterstützung.
                          Ich gebe diese infos regelmäßig an die WfBM weiter,so das auch andere Eltern davon profitieren können.

                          mfg mario

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                            AW: Diskussion zur Grundsicherung

                            Hallo Mario,
                            Mehrbedarfe (17%) gibt es unter anderem bei Merkzeichen "G" und "aG" (also bei Gehbehinderungen) im Behindertenausweis, bei notwendiger Sonderernährung (z.B. bei entzündl. Darmerkrankungen,, aber nicht bei z.B. Laktoseintoleranz o.ä.). Die Mehrbedarfe sind hier geregelt:

                            http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/30.html
                            Zuletzt geändert von alexa; 11.06.2015, 19:36. Grund: Komma

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                              AW: Diskussion zur Grundsicherung

                              Hallo zusammen,

                              wir haben im Mai einen Neufestsetzungs-Bescheid bekommen und die Nachzahlung ist auch gleich auf dem Konto meiner Tochter gewesen.

                              Also wir bekommen auch eine Verzinsung…..wobei ich die Berechnung noch nicht verstehe….

                              Die Verzinsung beginnt erst ab 1.03.2014…..?!...weil der Eingang des vollständigen Leistungsantrages mit dem Eingang unseres ersten Widerspruches gleichgesetzt wird ? !

                              Wir hatten den Antrag vollständig ende April 2013 abgegeben und Leistungen für ab 1.5.2013 beantragt ! ?

                              Wir bekommen natürlich die Regelbedarfsstufe 3 mit Mehrbedarf.....obwohl der Neufestsetzungsbescheid "angeblich" wegen den BSG Urteilen erfolgt.





                              Ausserdem steht in unserem Neufestsetzungsbescheid :
                              -----------------------------------------------------------------------------------------------

                              „Wir weisen darauf hin, dass die Leistungen zweckentsprechend zu verwenden sind.

                              Spätestens bei der Verlängerung der Leistung sind Nachweise über die zweckentsprechende Verwendung vorzulegen. Bitte beachten Sie, dass……“



                              -----------------------------------------------------------------------------------------------

                              Da wir ja auch sonst nichts zu tun haben als das Existenzminimum unserer Tochter nicht zweckentsprechend zu verjubeln.......
                              ....können wir ja auch mal einen Widerspruch schreiben



                              Liebe Grüße
                              Monika
                              Zuletzt geändert von werner62; 03.07.2015, 07:46.

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                                AW: Diskussion zur Grundsicherung

                                Hallo Monika,
                                du hast doch bereits in den letzten vier Jahren die nicht ausgezahlten Grundsicherungsleistungen zweckentsprechend verwendet.

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                                  AW: Diskussion zur Grundsicherung

                                  Hallo,
                                  ich habe leider noch gar nichts gehört. Habe dort hin geschrieben, keine Antwort dann dort angerufen, dann sagte man mir , es würden im Moment das Personal wechseln und man wüsste nicht wie man es ausrechnen und verfassen solle.
                                  Aber habe ich das richtig verstanden, man soll dem Sozialamt mitteilen, was man mit der Nachzahlung angestellt hat? Ob man sich vieleicht Goldene Wasserhähne eingebaut hat?
                                  schönes Wochenende
                                  Wintersonne

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                                    AW: Diskussion zur Grundsicherung

                                    Gegenüber dem Sozialamt sind wir zu gar nix verpflichtet bzgl. Nachweise der Verwendung von GRUSI. Was soll der Mist?!

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                                      AW: Diskussion zur Grundsicherung

                                      Haben diese Woche die Bescheide bekommen für die Nachzahlung vom 01.09.2013-31.08.2015 1793 Euro.
                                      Allerdings keine Verzinsung,wie soll nun weiter verfahren zwecks Widerspruch ? Gibt es dazu ein Musterschreiben hier irgendwo?

                                      Danke im Vorraus

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                                        AW: Diskussion zur Grundsicherung

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                                        Gegen die Nichtverzinsung Widerspruch einlegen. Den Text unten entsprechend verwenden. Klage androhen und evtl. auch durchführen.
                                        Der Landesverband der Lebenshilfe weist insofern auf die Ausführungen der Bundesvereinigung Lebenshilfe hin, die unter http://www.lebenshilfe.de/de/themen....php?listLink=1 abrufbar sind.

                                        Einerseits wird die Überprüfung aller Bescheide von Leistungsberechtigten laut § 44 SGB X in Verbindung mit § 116a SGB XII angeordnet, denen für die Zeit nach dem 01.01.2013 Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII unter Anerkennung der Regelbedarfsstufe 3 bewilligt worden sind, andererseits wird aber ein Zinsanspruch nach § 44 SGB I mit der Begründung verneint, dass sich die Sozialhilfe-Träger für die Dauer der Bestandskraft „rechtstreu“ verhalten hätten.
                                        § 44 SGB X wird jedoch durch das Merkmal „rechtswidrig“ gekennzeichnet, so dass sich diese Weisungsinhalte gegenseitig widersprechen.
                                        Höchst bedenklich ist in diesem Zusammenhang auch die Erklärung des BMAS, dass man die Auffassung des Landessozialgerichts NRW teilen würde, welches am 10. Juni 2013 entschieden hatte, dass ein Nachzahlungsanspruch nach § 44 SGB X erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 44 SGB I zu verzinsen sei (Aktenzeichen L 20 SO 479/12).
                                        Das BMAS verschweigt jedoch, dass dieses Urteil nicht rechtskräftig wurde und in der Revision abschließend entschieden wurde, dass für den Zeitpunkt des Zinsbeginns nicht der Überprüfungsantrag maßgebend ist, sondern bereits die frühere Fälligkeit nach dem ersten Antrag auf Grundsicherungsleistungen (BSG B 8 SO 17/13 R vom 17.12.2014).
                                        Es wurde die Zinsen betreffend ein Vergleich beschlossen.

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                                          AW: Diskussion zur Grundsicherung

                                          Es wäre nett wenn vielleicht jemand so ein kleines Musteranschreiben vefassen könnte,gegen die nichtverzinsung da ich nicht so der Briefe schreiber bin. und ich auch nichts falsches schreiben möchte

                                          mfg Mario

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                                            AW: Diskussion zur Grundsicherung

                                            kann man das so ungefähr schreiben:

                                            hiermit widerspreche ich ihren Änderungsbescheid vom ......

                                            Aufgund fehlender Verzinsung nach 44 SGB I.

                                            Begründung:

                                            Einerseits wird die Überprüfung aller Bescheide von Leistungsberechtigten laut § 44 SGB X in Verbindung mit § 116a SGB XII angeordnet, denen für die Zeit nach dem 01.01.2013 Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII unter Anerkennung der Regelbedarfsstufe 3 bewilligt worden sind, andererseits wird aber ein Zinsanspruch nach § 44 SGB I mit der Begründung verneint, dass sich die Sozialhilfe-Träger für die Dauer der Bestandskraft „rechtstreu“ verhalten hätten.
                                            § 44 SGB X wird jedoch durch das Merkmal „rechtswidrig“ gekennzeichnet, so dass sich diese Weisungsinhalte gegenseitig widersprechen.
                                            Höchst bedenklich ist in diesem Zusammenhang auch die Erklärung des BMAS, dass man die Auffassung des Landessozialgerichts NRW teilen würde, welches am 10. Juni 2013 entschieden hatte, dass ein Nachzahlungsanspruch nach § 44 SGB X erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 44 SGB I zu verzinsen sei (Aktenzeichen L 20 SO 479/12).
                                            Das BMAS verschweigt jedoch, dass dieses Urteil nicht rechtskräftig wurde und in der Revision abschließend entschieden wurde, dass für den Zeitpunkt des Zinsbeginns nicht der Überprüfungsantrag maßgebend ist, sondern bereits die frühere Fälligkeit nach dem ersten Antrag auf Grundsicherungsleistungen (BSG B 8 SO 17/13 R vom 17.12.2014).
                                            Es wurde die Zinsen betreffend ein Vergleich beschlossen.

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                                              AW: Diskussion zur Grundsicherung

                                              Ich würde den Satz:

                                              Es wurde die Zinsen betreffend ein Vergleich beschlossen.

                                              weglassen.

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                                                AW: Diskussion zur Grundsicherung

                                                Ansonsten kann man es so lassen?

                                                Da ich 2 Änderungsbescheide bekommen habe müsste ich es dann 2 mal verschicken oder?

                                                mfg

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                                                  AW: Diskussion zur Grundsicherung

                                                  Hallo Mario,

                                                  unser Anwalt hat ein Schreiben verschickt, aber alle Aktenzeichen darin aufgeführt.

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                                                    AW: Diskussion zur Grundsicherung

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                                                    hiermit widerspreche ich ihren Änderungsbescheid vom ......

                                                    Aufgund fehlender Verzinsung nach 44 SGB I.

                                                    Begründung:

                                                    Einerseits wird die Überprüfung aller Bescheide von Leistungsberechtigten laut § 44 SGB X in Verbindung mit § 116a SGB XII angeordnet, denen für die Zeit nach dem 01.01.2013 Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII unter Anerkennung der Regelbedarfsstufe 3 bewilligt worden sind, andererseits wird aber ein Zinsanspruch nach § 44 SGB I mit der Begründung verneint, dass sich die Sozialhilfe-Träger für die Dauer der Bestandskraft „rechtstreu“ verhalten hätten.
                                                    § 44 SGB X wird jedoch durch das Merkmal „rechtswidrig“ gekennzeichnet, so dass sich diese Weisungsinhalte gegenseitig widersprechen.
                                                    Höchst bedenklich ist in diesem Zusammenhang auch die Erklärung des BMAS, dass man die Auffassung des Landessozialgerichts NRW teilen würde, welches am 10. Juni 2013 entschieden hatte, dass ein Nachzahlungsanspruch nach § 44 SGB X erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 44 SGB I zu verzinsen sei (Aktenzeichen L 20 SO 479/12).
                                                    Das BMAS verschweigt jedoch, dass dieses Urteil nicht rechtskräftig wurde und in der Revision abschließend entschieden wurde, dass für den Zeitpunkt des Zinsbeginns nicht der Überprüfungsantrag maßgebend ist, sondern bereits die frühere Fälligkeit nach dem ersten Antrag auf Grundsicherungsleistungen (BSG B 8 SO 17/13 R vom 17.12.2014).

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