AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG
Habe Anfrage an Lebenshilfe wegen BSG kontra BMAS gestellt und folgende Antwort erhalten:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Im Hinblick auf die Regelbedarfsstufe 3 besteht derzeit eine sehr unbefriedigende Situation.
Das BSG hat in seinem Urteil dargelegt, welchen Anwendungsbereich die Regelbedarfsstufe 3 seiner Meinung nach hat. Es ist dabei auch auf den seiner Auffassung nach dokumentierten Willen des Gesetzgebers bei Einführung der Regelbedarfsstufe 3 eingegangen (nämlich erwachsene Menschen mit Behinderung, die im Haushalt der Eltern leben, grundsätzlich die Regelbedarfsstufe 1 zuzuerkennen).
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat – was sehr ungewöhnlich ist – bereits nach Vorliegen der Pressemitteilung dazu in einem Rundschreiben Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass ein derartiger Wille des Gesetzgebers nach objektiver Faktenlage nicht unterstellt werden könne und daher mitgeteilt, dass die Sozialämter bis zur Auswertung der Urteilsgründe an der bisherigen Verwaltungspraxis festhalten sollen. Da die Sozialämter im Bereich der Grundsicherung im Auftrag des Bundes tätig werden, sind sie an die Weisung des BMAS gebunden, was dazu führt, dass die meisten Behörden derzeit die Verfahren mit Zustimmung der Antragsteller ruhend stellen und auf weitere Anweisungen des BMAS warten.
Ob die nun veröffentlichten Entscheidungsgründe geeignet sind, die unterschiedliche Rechtsauffassung zwischen BSG und BMAS zu beseitigen, ist derzeit für uns nicht abzusehen, was zu der mehr als unbefriedigenden Situation führt, dass weiterhin Unklarheit in diesem Bereich besteht.
Insgesamt ist festzustellen, dass die Gesamtsituation hinsichtlich der Regelbedarfsstufe 3 extrem ungewöhnlich und unbefriedigend. Wir hoffen, dass diese Unklarheiten bald zugunsten der Menschen mit Behinderung beseitigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ich bin jetzt so Klug wie zuvor
Habe Anfrage an Lebenshilfe wegen BSG kontra BMAS gestellt und folgende Antwort erhalten:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Im Hinblick auf die Regelbedarfsstufe 3 besteht derzeit eine sehr unbefriedigende Situation.
Das BSG hat in seinem Urteil dargelegt, welchen Anwendungsbereich die Regelbedarfsstufe 3 seiner Meinung nach hat. Es ist dabei auch auf den seiner Auffassung nach dokumentierten Willen des Gesetzgebers bei Einführung der Regelbedarfsstufe 3 eingegangen (nämlich erwachsene Menschen mit Behinderung, die im Haushalt der Eltern leben, grundsätzlich die Regelbedarfsstufe 1 zuzuerkennen).
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat – was sehr ungewöhnlich ist – bereits nach Vorliegen der Pressemitteilung dazu in einem Rundschreiben Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass ein derartiger Wille des Gesetzgebers nach objektiver Faktenlage nicht unterstellt werden könne und daher mitgeteilt, dass die Sozialämter bis zur Auswertung der Urteilsgründe an der bisherigen Verwaltungspraxis festhalten sollen. Da die Sozialämter im Bereich der Grundsicherung im Auftrag des Bundes tätig werden, sind sie an die Weisung des BMAS gebunden, was dazu führt, dass die meisten Behörden derzeit die Verfahren mit Zustimmung der Antragsteller ruhend stellen und auf weitere Anweisungen des BMAS warten.
Ob die nun veröffentlichten Entscheidungsgründe geeignet sind, die unterschiedliche Rechtsauffassung zwischen BSG und BMAS zu beseitigen, ist derzeit für uns nicht abzusehen, was zu der mehr als unbefriedigenden Situation führt, dass weiterhin Unklarheit in diesem Bereich besteht.
Insgesamt ist festzustellen, dass die Gesamtsituation hinsichtlich der Regelbedarfsstufe 3 extrem ungewöhnlich und unbefriedigend. Wir hoffen, dass diese Unklarheiten bald zugunsten der Menschen mit Behinderung beseitigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ich bin jetzt so Klug wie zuvor