AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG
Hallo an alle,
hier gibt es ein Urteil vom-
Sozialgericht Hildesheim - Az.: S 42 AY 26/14 ER
vom 20.10.2014
Regelbedarfsstufe 3, AsylblG, Kinder im Alter von 18-25 Jahren
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GRÜNDE
Der am 13.08.2014 beim Sozialgericht eingegangene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner des sinngemäßen Inhalts, diesen einstweilen zu verpflichten, dem volljährigen Antragsteller, der mit seiner Mutter und Geschwistern in einem Haushalt zusammenlebt und diesen mit führt, ungekürzte Grundleistungen gemäß §§ 1, 3 AsylbLG nach Maßgabe der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren, ist zulässig und begründet....
...
Nunmehr hat das Bundessozialgericht (BSG) am 23.07.2014 über die Revision zum Aktenzeichen 8 SO 14/13 R entschieden. Ausweislich des den Beteiligten bekannten Terminberichts vom 24.07.2014 beantwortet das BSG die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage so:....
....Da der Antragsteller eben nicht als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zusammenlebt, stehen ihm mithin Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 zu. Der Einwand des Antragsgegners, die Entscheidung des BSG liege noch nicht im Volltext vor, greift nach Ansicht der erkennenden Kammer nicht, da sich die Rechtsauffassung des BSG zu der strittigen Rechtsfrage bereits ohne weiteres aus dem Terminsbericht klar ergibt. Ebenso unerheblich ist es, dass die den Gegenstand der Revision darstellende Entscheidung des SG Detmold in der Sache nicht bestätigt wurde, denn dies geschah aus Rechtsgründen, die mit der hier erheblichen Rechtsfrage in keinem Zusammenhang stehen....
...Dass das Bundesverfassungsgericht über die Anwendungsbreite der Regelbedarfsstufe 3 noch nicht abschließend entschieden hat, hindert die Kammer nicht an der getroffenen Entscheidung. Das BVerfG hat in seinem (am selben Tage wie die vorgenannte BSG-Entscheidung gefassten) Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - (juris, RdNr. 100) zu den Regelbedarfsstufen ausgeführt:
"cc) Desgleichen ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Regelbedarf bei Einpersonenhaushalten und damit die Regelbedarfsstufe 1 als Ausgangswert für die Festlegung der Höhe der Leistungen für den Regelbedarf auch derjenigen Erwachsenen nutzt, die mit anderen ebenfalls leistungsberechtigten Erwachsenen einen gemeinsamen Haushalt führen, also die Regelbedarfsstufe 2 für zwei erwachsene leistungsberechtigte Personen als Ehegattin und -gatte, Lebenspartnerinnen oder -partner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 RBEG)...
...Diese Rechtsprechung des BVerfG steht somit der Auffassung des BSG nicht entgegen.
Auch das weitere Argument des Antragsgegners, die Rechtsauffassung des BSG führe zu einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG, weil sie "unverheiratete" Zusammenlebende besser stelle als "verheiratete", verfängt nicht. Denn die behauptete Besserstellung ist nur vordergründig, die Mehrleistungen werden nämlich durch höheren Bedarf kompensiert.
Kompletter Urteilstext:
http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?id=120,1005,0,0,1,0
Liebe Grüße
Monika