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Diskussion zur Grundsicherung

werner62 28.01.2015, 13:01#201
AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

Hallo an alle,

die 1.Antwort (auf die Frage von Inge) von Uwe Schummer (CDU) ist da:


http://www.abgeordnetenwatch.de/uwe_schummer-778-78471.html


Liebe Grüße
Monika
andrea l 28.01.2015, 13:29#202
AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

Hallo,

ich bin heute total genervt. Seit zwei Jahren schlage ich mich mit dieser Behörde rum. Erst hat mein Sohn keinen Anspruch, weil er im Ausbildungsbereich der WfbM ist und damit zwar voll erwerbsunfähig, aber eben noch nicht dauerhaft voll erwerbsunfähig ist. Widersprüche, Klagen usw. Ihr kennt das Theater. Im November ist er in den Arbeitsbereich gekommen. Seit dem bekommt mein Sohn Grusi natürlich Regelbedarfsstufe 3 und den Mehrbedarf wg. Merkzeichen G haben sie auch unter den Tisch fallen lassen. Es gibt ein Protokoll der Fachausschusssitzung vom 23.09. Also ab dem Tag ist nun die Dauerhaftigkeit bescheinigt. Ich habe Widerspruch eingelegt wg. fehlender Berechnung Sept. und Okt., wg. fehlendem Mehrbedarf und Regelbedarfsastufe. iN DER aNTWORT WURDE NUR DAS tHEMA rEGELBEDARFSSTUFE AUFGEGRIFFEN: man bat mich, den Widerspruch ruhend zu stellen. Die anderen Widerspruchsgründe wurden überhaupt nicht beantwortet.

Seit 01.01. lebt mein Sohn in einem eigenen Haushalt. Da gibt es nichts zu deuteln. Er hat Anspruch auf Regelbedarfsstufe 1, gezahlt wird sie trotzdem nicht... Es wurde auf das lfd. Widerspruchsverfahren hingewiesen.

Es ist zum k...... mit welcher Dreistigkeit die sich um die Zahlung der gesetzlich festgelegten Leistungen wehren. Kriegen die Provision dafür oder führen die ne Strichliste und der mit den meisten Ablehnungen wird Mitarbeiter des Monats?

Bitte entschuldigt, ich bin so wütend, dass ich in die Tischkante beißen könnte und so müde und verzweifelt. Wir haben unseren kompletten Ersparnisse aufgebraucht, um für unseren Sohn ein kleines Häuschen direkt neben unserem Haus zu bauen. Seit 2 Jahren haben wir gebaut jedes Wochenende, jeden Urlaub, nichts haben wir uns gegönnt und dann ist man endlich mit der Schufterei durch und kann sich doch nicht ausruhen.
rettesich 28.01.2015, 13:52#203
AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

Aus der Antwort des Herrn Schummer:

Zitat: "Die Sozialgerichte, an die die Verfahren zurückverwiesen wurden, müssen nunmehr die Grundsätze des Bundessozialgerichts bei ihren Urteilen berücksichtigen, allerdings im konkreten Fall ein eigenes Gerichtsurteil fällen."

Wie soll den dieses "eigene Gerichtsurteil" aussehen, wenn die Grundsätze des BSG berücksichtigt werden ?
Ist es vorstellbar, das z.B. ein SG Potsdam seine eigene Rechtsauffassung entwickelt, die unter Berücksichtigung der Grundsätze des BSG zu einem gegenteiligen Ergebnis (Regelsatzstufe 3) führt ?

Alles Humbug :grins:
rosinante 28.01.2015, 14:19#204
AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG
Zitat von rettesich
Aus der Antwort des Herrn Schummer:
Alles Humbug

gute Zusammenfassung :grins:

Wieviel Mitarbeiter mit welcher Qualifikation haben eigentlich Bundestagsabgeordnete? :wand:
Einige Eltern mit autodidaktisch erworbenem juristischem Wissen könnten den Job wesentlich schneller und besser machen.
Anke 28.01.2015, 14:49#205
AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

Hallo Andrea,

wenn Dein Sohn eine eigene Wohnung bewohnt, gibt es keine Zweifel daran, dass er der Regelbedarfsstufe 1 zuzuordnen ist.
andrea l 28.01.2015, 15:38#206
AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

@ Anke, normalerweise schon. Die Kollegin vom Amt hat mich heute am Telefon ausgelacht.

Das macht mich so wütend. Man ist im Recht und wenn man es haben will, muss man klagen.
werner62 29.01.2015, 09:35#207
AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

Hallo an alle,

hier gibt es ein Urteil vom-
Sozialgericht Hildesheim - Az.: S 42 AY 26/14 ER vom 20.10.2014
Regelbedarfsstufe 3, AsylblG, Kinder im Alter von 18-25 Jahren

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GRÜNDE
Der am 13.08.2014 beim Sozialgericht eingegangene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner des sinngemäßen Inhalts, diesen einstweilen zu verpflichten, dem volljährigen Antragsteller, der mit seiner Mutter und Geschwistern in einem Haushalt zusammenlebt und diesen mit führt, ungekürzte Grundleistungen gemäß §§ 1, 3 AsylbLG nach Maßgabe der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren, ist zulässig und begründet....

...Nunmehr hat das Bundessozialgericht (BSG) am 23.07.2014 über die Revision zum Aktenzeichen 8 SO 14/13 R entschieden. Ausweislich des den Beteiligten bekannten Terminberichts vom 24.07.2014 beantwortet das BSG die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage so:....

....Da der Antragsteller eben nicht als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zusammenlebt, stehen ihm mithin Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 zu. Der Einwand des Antragsgegners, die Entscheidung des BSG liege noch nicht im Volltext vor, greift nach Ansicht der erkennenden Kammer nicht, da sich die Rechtsauffassung des BSG zu der strittigen Rechtsfrage bereits ohne weiteres aus dem Terminsbericht klar ergibt. Ebenso unerheblich ist es, dass die den Gegenstand der Revision darstellende Entscheidung des SG Detmold in der Sache nicht bestätigt wurde, denn dies geschah aus Rechtsgründen, die mit der hier erheblichen Rechtsfrage in keinem Zusammenhang stehen....

...Dass das Bundesverfassungsgericht über die Anwendungsbreite der Regelbedarfsstufe 3 noch nicht abschließend entschieden hat, hindert die Kammer nicht an der getroffenen Entscheidung. Das BVerfG hat in seinem (am selben Tage wie die vorgenannte BSG-Entscheidung gefassten) Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - (juris, RdNr. 100) zu den Regelbedarfsstufen ausgeführt:


"cc) Desgleichen ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Regelbedarf bei Einpersonenhaushalten und damit die Regelbedarfsstufe 1 als Ausgangswert für die Festlegung der Höhe der Leistungen für den Regelbedarf auch derjenigen Erwachsenen nutzt, die mit anderen ebenfalls leistungsberechtigten Erwachsenen einen gemeinsamen Haushalt führen, also die Regelbedarfsstufe 2 für zwei erwachsene leistungsberechtigte Personen als Ehegattin und -gatte, Lebenspartnerinnen oder -partner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 RBEG)...

...Diese Rechtsprechung des BVerfG steht somit der Auffassung des BSG nicht entgegen.

Auch das weitere Argument des Antragsgegners, die Rechtsauffassung des BSG führe zu einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG, weil sie "unverheiratete" Zusammenlebende besser stelle als "verheiratete", verfängt nicht. Denn die behauptete Besserstellung ist nur vordergründig, die Mehrleistungen werden nämlich durch höheren Bedarf kompensiert.

Kompletter Urteilstext:
http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?id=120,1005,0,0,1,0

Liebe Grüße
Monika
rettesich 29.01.2015, 14:00#208
AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

Herzlichen Dank Monika !

..."da sich die Rechtsauffassung des BSG zu der strittigen Rechtsfrage bereits ohne weiteres aus dem Terminsbericht klar ergibt."

So ist es, dem ist nichts hinzuzufügen.

Die Antworten der Herren Politiker interessieren überhaupt nicht.

Grüße
Inge 29.01.2015, 14:12#209
AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

Hallo zusammen,

hier eine weitere Anfrage an Uwe Schummer
Auch hier wieder: bitte mit der Mail-Adresse für die Antwort-Funktion eintragen!
Sehr geehrter Herr Schummer,

vielen Dank für die Beantwortung der Frage von Frau Rosenberger vom 23.01.2014.
Danke auch für Ihre Ankündigung, diese Thematik in Ihren Gesprächen mit dem BMAS ansprechen zu wollen, um auf eine zügige Lösung für die Betroffenen hinzuwirken.

Darf ich Sie bitten, in diesen Gesprächen auf Folgendes hinzuweisen:

1.Eine Revision vor dem BSG ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, dass heißt, ungeklärte Rechtsfragen aufwirft und über den Einzelfall hinaus von allgemeinem Interesse ist.
2. Über die Rechtsfrage, welcher Regelbedarfstufe behinderte erwachsene Kinder beim Zusammenleben mit ihren Eltern zuzuordnen sind, hat das BSG eindeutig geurteilt und dies auch ausführlich begründet.
3. Es ist üblich, dass das BSG zur Klärung des Einzelfalls an die Vorinstanz zurückweist, nichtsdestotrotz hat das BSG die ungeklärte Rechtsfrage geklärt.

Nun auch noch die rechtskräftigen Urteile der jeweiligen Vorinstanzen abwarten zu wollen, heißt Nichtanwendung höchstrichterlicher Rechtsprechung.
Es ist im Übrigen noch ein weiteres Verfahren in gleicher Sache beim BSG anhängig. Will das BMAS nach zu erwartender gleichlautender Entscheidung des BSG auch in dem folgenden Verfahren noch das rechtskräftige Urteil der diesbzgl. Vorinstanz abwarten?

Wieviel Jahre soll dieses Spiel auf Kosten der Schwächsten unserer Gesellschaft dann noch dauern? Wie ist dies mit unserem Grundgesetz und der UN-BRK vereinbar?

Sicherlich ist Ihnen das Schreiben (gestrigen Datums) der Lebenshilfe über die unterschiedliche Vorgehensweise der Sozialämter zur Umsetzung des BSG-Urteils bekannt.
Wie ist es möglich, dass es von der Region, in welcher der der Betroffene lebt, abhängig ist, ob und wie diese grundsätzliche Entscheidung des BSG durch die Sozialämter umgesetzt wird?
Ich fände es gut, wenn alle Behindertenbeauftragten, quer durch alle Fraktionen, sich dieser Sache annehmen würden. Ist dies möglich?
werner62 30.01.2015, 08:54#210
AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

Hallo Inge,

erledigt, warte mit Euch nun auf eine Antwort.;-)

Liebe Grüße:-)
Monika
werner62 30.01.2015, 12:50#211
AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

Hallo an alle,

der Herr Schummer hat schon geantwortet-

http://www.abgeordnetenwatch.de/frage-778-78471--f430771.html#q430771

Liebe Grüße:-)
Monika
odin 30.01.2015, 12:56#212
AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

Wie immer nichtssagendes Politiker-Gewäsch
rosinante 31.01.2015, 15:09#213
AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

Hallo alle miteinander,

bei Kobinet gibt es auch wieder einige neue Kommentare dazu. Gisela Maubach trifft es mit ihren Worten vom Samstag, 31. Januar 2015 12:04 mal wieder am besten!
Ich bin inzwischen unvorstellbar enttäuscht und wütend!!!
odin 31.01.2015, 17:13#214
AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

Es hilft eben nur eins:

Klagen-Klagen und nochmals Klagen.

Anderweitig werden wir doch nur noch Verars.......!

Teils durch Nicht-Wissen, durch Ignoranz, durch Faulheit und auch Bösartigkeit.

Meine Klage wird nach Ablauf des 13.2.15 bei Gericht eingereicht.

Gruß
werner62 01.02.2015, 13:40#215
AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

Hallo an alle,

hier gibt es eine neue Frage an Andrea Nahles:
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Frage zum Thema Soziales
31.01.2015
Von:

Sehr geehrte Frau Nahles,

wann wird die Entscheidung des BSG vom 23.07.2014 bzgl. der Regelbedarfstufe 1 (statt Regelbedarfstufe 3) für erwerbsunfähig Behinderte, die im Haushalt der Eltern oder Wohngemeinschaften leben, endlich umgesetzt? Die Rechtsfrage wurde durch das BSG eindeutig geklärt und ausführlich begründet und liegt schriftlich vor.
Die Zurückweisungen an die Vorinstanzen zur Klärung der Einzelfälle ändert nichts an der Entscheidung zur Rechtsfrage - dazu § 170 SGG: (5) "Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts (in diesem Fall die höchste Revisionsinstanz) zugrunde zu legen."



Ihrer Standardantwort zuvorkommend- diese Frage habe ich schon am Bürgertelefon Ihres Ministeriums gestellt. Antwort: "Von diesem Urteil wissen wir nichts.Da können wir ihnen nicht weiterhelfen..."
Ebenso habe ich am 08.09.2014 eine E-Mail mit dieser Frage an (wie von Ihnen gewünscht) gestellt- bis heute keine Antwort.

Darf ich nun, da ich alle von Ihnen gewünschten Wege, die zur Beantwortung führen könnten, erfolglos beschritten habe, hier von Ihnen mit einer Antwort rechnen?

Mit freundlichen Grüßen

http://www.abgeordnetenwatch.de/frage-778-78358-f430903.html#questions

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Ich habe mich schon eingetragen als Interessierte für eine Antwort;-)

Bitte tragt Euch auch alle ein, um so mehr um so besser! :grins:

Liebe Grüße:winke:
Monika
Inge 01.02.2015, 14:16#216
AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

Hallo zusammen,

Monika, ich stelle mal den Direktlink zu der Frage ein: abgeordnetenwatch ;-)
rettesich 01.02.2015, 14:18#217
AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

Hallo werner 62,

ich fürchte, auch bzgl. dieser Anfrage wird die Standardantwort kommen.

Merke: "Sie sind zu allem bereit, aber zu nichts fähig....":gruebel:

Grüße
Inge 01.02.2015, 15:07#218
AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

Hallo zusammen,

hier sind die Mail-Adressen der Behindertenbeauftragten der Bundesregierung und der Bundestagsfraktionen.
Dorthin könnten und sollten möglichst viele Eltern mit dem nachfolgenden Text eine Antwort einfordern. Das sollten nämlich nicht immer nur die gleichen Leute machen . . .

(Verena Bentele, Behindertenbeauftragte der Bundesregierung)
(Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
(Andres Nahles, Sozialministerin)
(Behindertenbeauftragte Die Linke)
(Behindertenbeauftragte Die Grünen)
(Behindertenbeauftragte SPD)
(Behindertenbeauftragter CDU)
Sehr geehrte ..............

als Mutter/Vater eines schwerstbehinderten erwachsenen Kindes bitte ich Sie um eine Stellungnahme zu der Verfahrensweise bei der Umsetzung der Urteile des Bundessozialgerichtes zum Rechtsanspruch auf die Regelbedarfsstufe 1.

Im Juli 2014 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass behinderten erwachsenen Kindern gerade auch beim Zusammenleben mit ihren Eltern die Regelbedarfsstufe 1 zuzuordnen ist. Obwohl inzwischen die ausführlichen schriftlichen Entscheidungsgründe zu den Urteilen des Bundessozialgerichtes vorliegen, wird die Umsetzung dieser Urteile von den meisten örtlichen Sozialhilfeträgern verweigert. Dies wird damit begründet, dass eine Verwaltungsanweisung vom BMAS an die Grundsicherungsämter erlassen werden soll, wie mit der Entscheidung umzugehen ist.

In vielen Fällen wird die aktuelle Verzögerung damit begründet, dass das BSG die Fälle zu den Sozialgerichten zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen hat. Das liegt jedoch daran, dass es nicht zu den Aufgaben des Bundessozialgerichts gehört, eigene Tatsachenfeststellungen zu treffen. Beispielsweise konnte nicht darüber entschieden werden, ob die Rechtsnachfolger einer bereits verstorbenen Grundsicherungsempfängerin die höheren Grundsicherungsleistungen beanspruchen können. Dieses Zurückverweisen zur Feststellung individueller Tatsachen gehört zu den Aufgaben des BSG und ist ein völlig normaler Vorgang und ist den Juristen in Ihrem Haus sicher auch bekannt.
Über die Rechtsfrage, zu welcher Regelbedarfsstufe behinderte erwachsene Kinder beim Zusammenleben mit ihren Eltern zuzuordnen sind, hat das BSG eindeutig geurteilt und dies auch ausführlich begründet! Und da das BSG über die Rechtsfrage mit Urteil (!) vom 23.7.2014 entschieden hat, ist diese Entscheidung bindend, so dass es hinsichtlich der Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 1 keinen Ermessensspielraum gibt.

Wozu also wird eine Anweisung von Seiten des BMAS überhaupt noch für notwendig erachtet?
Warum wurde diese noch immer nicht erlassen?
Wann ist mit dieser Anweisung zu rechnen?

Mit freundlichen Grüßen
werner62 02.02.2015, 09:59#219
AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG
Zitat von rettesich
Hallo werner 62,

ich fürchte, auch bzgl. dieser Anfrage wird die Standardantwort kommen.

Merke: "Sie sind zu allem bereit, aber zu nichts fähig....":gruebel:

Grüße


Hallo rettesich,

da magst Du Recht haben....

...aber trotzdem müssen wir weiter "nerven":grins:...um so mehr nerven um so besser.:grins:

Liebe Grüße;-)
Monika
werner62 02.02.2015, 10:02#220
AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG
Zitat von Inge
Hallo zusammen,

Monika, ich stelle mal den Direktlink zu der Frage ein: abgeordnetenwatch ;-)


Liebe Inge,

danke Dir, ich kann es leider nicht...:schaem:

Liebe Grüße:-)
Monika
werner62 02.02.2015, 10:07#221
AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

Hallo an alle,

hier gibt es interessante Infos-,
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Von Inge Rosenberger

Sonntag, 1. Februar 2015 20:10

Hallo zusammen,
hier ist das Rundschreiben zu finden: http://www.harald-thome.de/media/files/BMAS-Rundschreiben-2014_7(a).pdf


Von Gisela Maubach

Sonntag, 1. Februar 2015 20:50

Interessant!
Das BMAS hat also schon am 10. November (trotz zu diesem Zeitpunkt noch fehlender Entscheidungsgründe des BSG) erkannt, dass Widersprüche fristgerecht zu bearbeiten sind, wenn die leistungsberechtigte Person dem Ruhen nicht zustimmt.

Mit diesem Schreiben wird bestätigt, dass Untätigkeitsklagen zulässig sind.
Da mit den schriftlichen Entscheidungsgründen des BSG die Rechtslage endgültig geklärt ist, gibt es für die Betroffenen auch endgültig keinen Grund mehr, einer weiteren Ruhendstellung zuzustimmen.
Bin gespannt, wie viele Untätigkeitsklagen nötig sind, bis das BMAS einlenkt . . .

http://www.kobinet-nachrichten.org/de/1/nachrichten/29900/Bentele-zum-Kasseler-Urteil.htm#comments
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Liebe Grüße:-)
Monika
rettesich 02.02.2015, 14:12#222
AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

Hallo Monika,

dies ist nach dem von Dir dankenswerter Weise geposteten Urteil
Sozialgericht Hildesheim - Az.: S 42 AY 26/14 ER vom 20.10.2014 siehe:
http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?id=120,1005,0,0,1,0
auch nicht weiter verwunderlich.

siehe auch:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/07/ls20140723_1bvl001012.html
Zitat:
"§ 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1, Abs. 4 und 5, § 23 Nr. 1, § 77 Abs. 4 Nr. 1 und 2 SGB II und § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6, Abs. 2 Nr. 1 und 3 RBEG, jeweils in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II und § 28a SGB XII, sowie die Anlage zu § 28 SGB XII sowie § 2 RBSFV 2012, § 2 RBSFV 2013 und § 2 RBSFV 2014 sind mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG nach Maßgabe der Gründe derzeit noch vereinbar (zum Anpassungsbedarf im Zuge der nächsten Neuermittlung der Höhe der Regelbedarfe unten D)."

Grüße
werner62 03.02.2015, 09:58#223
AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG

Hallo rettesich,

danke für die Infos vom Bundesverfassungsgericht.

Liebe Grüße:-)
Monika
Inge 03.02.2015, 19:20#224
AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG
[...] Das Ministerium hege gar verfassungsrechtliche Zweifel an der Entscheidung des obersten Sozialgerichts. »Insofern besteht weiterhin eine unsichere Rechtsgrundlage«, erklärte Ehrentraut. Es obliege den Bedürftigen, Bescheiden zu widersprechen oder Überprüfungsanträge zu stellen.
Bei der Lebenshilfe kommt das nicht gut an. »Es scheint, als soll eine rechtliche Klarstellung auf Kosten der Betroffenen verschleppt werden«, rügte Sprecherin Jenny Axmann am Montag gegenüber junge Welt. Es herrsche zur Zeit große Unsicherheit, sowohl bei den Betroffenen als auch bei den Behörden. »Viele glauben immer weniger an den Rechtsstaat«, sagte sie. Axmann rät dazu, weiterhin Bescheiden zu widersprechen, gegebenenfalls Untätigkeitsklagen einzureichen. Das koste alles »Zeit und Nerven«. »Nicht jeder hält diesen Kampf durch«, weiß sie. Auf jeden Fall müsse das BMAS jetzt tätig werden. [...]
Quelle und kompletter Text: Junge Welt

Wenn das BMAS "verfassungsrechtliche Zweifel an der Entscheidung des obersten Sozialgerichts" hat, dann stellt sich die Frage, warum in einem weiteren Rundschreiben des BMAS darauf hingewiesen wird, dass Widersprüche fristgerecht zu bearbeiten sind und Untätigkeitsklagen nach Ablauf der Fristen zulässig sind.
Nachdem inzwischen auch die ausführlichen schriftlichen Entscheidungsgründe zu den Urteilen des Bundessozialgerichtes vorliegen und die Urteile des BSG nach dem seit 2011 (und bis heute) geltenden Recht gesprochen wurden, gibt es keinen Grund zu weiteren Verzögerungen zur Bearbeitung der aktuell laufenden Überprüfungsanträge, Widersprüche und Klagen.
Inge 04.02.2015, 07:44#225
AW: Grundsicherung - Infos zum Urteil des BSG
Am ausgestreckten Arm verhungern lassen - nach diesem Motto scheint das Bundesarbeitsministerium zu agieren, egal, was das Bundessozialgericht so urteilt
Das Bundessozialgericht urteilt - ja und? Man muss ja nun wirklich nicht alles umsetzen, was die Robenträger so entscheiden. So oder ähnlich kann und muss man das Verhalten der Bundesregierung zusammenfassen, hinsichtlich behinderter Menschen, die bei ihren Eltern oder in Wohngruppen leben. Denen verweigert man weiterhin den vollen Sozialhilfesatz. [...]
Quelle und kompletter Text: Aktuelle Sozialpolitik