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Kindergeld Abzweigung: DAS Schreiben...

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    AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

    hier lesen evtl. mehr leute, deshalb setzte ich diesen link:

    TV-Tipp: bzgl. Abzweigung Kindergeld
    http://www.intakt.info/forum/showthread.php?t=8973

    Kommentar


      AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

      Hallo,

      habe heute die Lebenshilfe in meinem Bereich, bei der ich Mitglied bin, zu folgendem
      aufgefordert:

      Deshalb fordern wir Sie auf, den Verantwortlichen einschließlich Landrat öffentlich/oder persönlich mitzuteilen, dass eine Teilnahme ihrer Person an einer Behinderten-Veranstaltung durch die Lebenshilfe nicht mehr erwünscht ist.

      Ich würde dies allen Betroffenen auch raten .


      Das ganze Schreiben:
      Zuletzt geändert von odin; 17.04.2011, 14:39.

      Kommentar


        AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

        Hallo zusammen,

        im Anhang ist die Antwort von Frau Molitor (Behindertenbeauftragte der FDP) zur Abzweigung des Kindergeldes und zur Regelbedarfsstufe 3 (in den anderen Beitrag habe ich diesen Antrag auch noch eingefügt).
        Angehängte Dateien

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          AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

          Heute kam die Entscheidung der Familienkasse über meinen Einspruch gegen die Abzweigung des Kindergeldes - der Einspruch wird als unbegründet zurückgewiesen. Wenn ich den seitenlangen Text richtig verstehe ist der folgende Satz entscheidend:

          "Zwar steht die Abzweigung grundsätzlich im Ermessen der Familienkasse. Im Hinblick auf die Zweckbestimmung des Kindergeldes ist das Ermessen jedoch regelmässig dahingehend auszuüben, dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Abzweigung des Kindergeldes zu erfolgen hat."

          Das hätte die Familienkasse dann ja schon lange machen können und darüberhinaus mich nicht Anfang November mit der "Androhung" der Abzweigung überfallen müssen um ohne meine Stellungnahme abzuwarten, bereits im selben Monat das Kindergeld tatsächlich an das Sozialamt abzuzweigen. Genauer: Das erste Schreiben der Familienkasse kam etwa am 4. November mit der gleichzeitigen Bitte um Stellungnahme auf einem Formular - die durchgeführte Abzweigung an das Sozialamt noch für November wurde bereits mit Schreiben der Familienkasse an mich am 15.11 bestätigt. Begründung: Ich gewähre meiner Tochter keinen Unterhalt, deshalb ist die Abzweigung rechtens.

          Eine andere Frage interessiert mich noch: Nach welchen rechtlichen Vorschriften ist das Sozialamt verpflichtet einen Abzweigungsantrag an die Familienkasse zu stellen? Könnte das Sozialamt auch darauf verzichten?

          Schönes Wochenende und freundliche Grüße, Micha

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            AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

            Hallo Micha,


            normal gehen die davon aus

            1Beantragt ein SHTr bei der Familienkasse die Abzweigung des Kindergeldes,
            muss er im Einzelnen darlegen, dass die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind,
            insbesondere, dass der Berechtigte seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem
            Kind nicht nachkommt bzw. keinen Unterhalt leistet. 2Ist ein behindertes volljähriges
            Kind auf Kosten des SHTr vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht
            und wird der Kindergeldberechtigte nicht in Anspruch genommen, kommt dieser
            seiner Unterhaltspflicht nicht nach, so dass die Familienkasse das Kindergeld an
            den SHTr abzweigen kann. 3Auch wenn der Kindergeldberechtigte neben den
            Leistungen des SHTr nur geringe eigene Unterhaltsleistungen für das Kind
            erbringt, ist die Ermessensentscheidung der Familienkasse, ob und in welcher
            Höhe das Kindergeld an den SHTr abgezweigt wird, nicht dahin gehend auf Null
            reduziert, dass das gesamte Kindergeld an den SHTr auszuzahlen ist. 4Sind die
            Leistungen mindestens so hoch wie das Kindergeld, wird eine Abzweigung nicht
            als ermessensgerecht angesehen (BFH, Urt. v. 23.2.2006, AZAz. III R 65/04,
            FamRZ 2006, 1274).

            äß neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes wird empfohlen, . . . . nur in den Fällen einen Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes . . . bei der zuständigen Familienkasse zu stellen, wo ein Kindergeldanspruch besteht und zugleich konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Eltern ihre gesetzliche Unterhaltspflicht verletzen, . . .

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              AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

              Es geht hier nicht nur um Unterhaltsleistungen sondern auch um Zuwendungen die außerhalb der Grundsicherungsleistungen liegen:

              (Zusätzlich können Mehraufwendungen als behinderungsbedingter Mehrbedarf berücksichtigt werden, die einem behinderten Kind anlässlich einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unter¬bringung und Verpflegung einer Begleitperson entstehen, sofern die Notwendigkeit ständiger Begleitung (= Merkzeichen „B“) nachgewiesen ist (siehe hierzu im Einzelnen DA-FamEStG 63.3.6.4 Absatz 3 - BStBl 2009 I Seite 1071).


              (Persönliche Betreuungsleistungen der Eltern können nach der für die Familienkasse verbindlichen Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DA-FamEStG) zu den tatsächlichen Aufwendungen zählen. In DA 63.3.6.3.2 Abs. 3 heißt es: „Zum behinderungsbedingten Mehraufwand rechnen bei allen behinderten Kindern persönliche Betreuungsleistungen der Eltern, soweit sie über die durch das Pflegegeld abgedeckte Grundpflege und hauswirtschaftliche Verrichtungen hinausgehen und nach amtsärztlicher Bescheinigung (Ausweis Merkzeichen „B“) unbedingt erforderlich sind. Der hierfür anzusetzende Stundensatz beträgt 8 Euro.*“)


              Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG
              individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf, der auch ergänzende persönliche Betreuungsleistungen der Eltern und Fahrtkosten umfasst.
              Da das Kindergeld die finanzielle Belastung der Eltern durch den Unterhalt für das Kind ausgleichen
              soll, hängt die Entscheidung über die Abzweigung davon ab, ob und in welcher Höhe ihnen tatsächlich seinen Lebensbedarf betreffende Aufwendungen entstanden sind. Dabei sind auch im Verhältnis zu den Kosten des Sozialleistungsträgers glaubhaft gemachte geringe Aufwendungen für das Kind (z.B. für Besuchsfahrten, Kleidung, Geschenke, Möbel, Freizeitaktivitäten) mit einzubeziehen.
              Es kann eine Bezifferung oder ggf. Schätzung des Aufwands erstellt werden.

              Das heisst z.B. nehme ich mein erwachsenes Kind in den Urlaub mit, und es hat im Schwerbindertenausweis "B" Vermerk (Ständige Begleitung nötig) kann ich nicht nur den Aufwand für Urlaub sonder auch für nötige Begleitung angeben.

              Ca. 20 Std. pro Tag x 8.-- € siehe oben.

              Kommentar


                AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                Zitat von odin Beitrag anzeigen
                Es geht hier nicht nur um Unterhaltsleistungen sondern auch um Zuwendungen die außerhalb der Grundsicherungsleistungen liegen:

                (Zusätzlich können Mehraufwendungen als behinderungsbedingter Mehrbedarf berücksichtigt werden, die einem behinderten Kind anlässlich einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unter¬bringung und Verpflegung einer Begleitperson entstehen, sofern die Notwendigkeit ständiger Begleitung (= Merkzeichen „B“) nachgewiesen ist (siehe hierzu im Einzelnen DA-FamEStG 63.3.6.4 Absatz 3 - BStBl 2009 I Seite 1071).


                (Persönliche Betreuungsleistungen der Eltern können nach der für die Familienkasse verbindlichen Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DA-FamEStG) zu den tatsächlichen Aufwendungen zählen. In DA 63.3.6.3.2 Abs. 3 heißt es: „Zum behinderungsbedingten Mehraufwand rechnen bei allen behinderten Kindern persönliche Betreuungsleistungen der Eltern, soweit sie über die durch das Pflegegeld abgedeckte Grundpflege und hauswirtschaftliche Verrichtungen hinausgehen und nach amtsärztlicher Bescheinigung (Ausweis Merkzeichen „B“) unbedingt erforderlich sind. Der hierfür anzusetzende Stundensatz beträgt 8 Euro.*“)


                Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG
                individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf, der auch ergänzende persönliche Betreuungsleistungen der Eltern und Fahrtkosten umfasst.
                Da das Kindergeld die finanzielle Belastung der Eltern durch den Unterhalt für das Kind ausgleichen
                soll, hängt die Entscheidung über die Abzweigung davon ab, ob und in welcher Höhe ihnen tatsächlich seinen Lebensbedarf betreffende Aufwendungen entstanden sind. Dabei sind auch im Verhältnis zu den Kosten des Sozialleistungsträgers glaubhaft gemachte geringe Aufwendungen für das Kind (z.B. für Besuchsfahrten, Kleidung, Geschenke, Möbel, Freizeitaktivitäten) mit einzubeziehen.
                Es kann eine Bezifferung oder ggf. Schätzung des Aufwands erstellt werden.

                Das heisst z.B. nehme ich mein erwachsenes Kind in den Urlaub mit, und es hat im Schwerbindertenausweis "B" Vermerk (Ständige Begleitung nötig) kann ich nicht nur den Aufwand für Urlaub sonder auch für nötige Begleitung angeben.

                Ca. 20 Std. pro Tag x 8.-- € siehe oben.
                Auf gut deutsch haben die Kinder einen Behindertausweis mit Merkzeichen B sind sie fast aus dem Schneider oder sehe ich das falsch ?

                Kommentar


                  AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                  Ich habe zwar noch keinen Bescheid über Abzweigung bekommen, habe mich aber zwischenzeitlich etwas vorbereitet und zwar für Sozialamt und Familienkasse.

                  Es ist zwar nicht sicher ob ich damit in allen Belangen durchkomme, aber Kampflos....


                  Mein Schreiben bei Bedarf (wenn Anhörung kommt)
                  Zuletzt geändert von odin; 17.04.2011, 14:39.

                  Kommentar


                    AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                    Hallo,

                    ich würde auf jeden Fall von Familienkasse schriftlich anfordern was ich laut Finanzgerichtsurteil und §74 EstG ansetzen kann und mich nicht mit den Wisch den
                    diese als Anhörung versenden zufrieden geben.

                    Unter anderem Schreiben die:
                    Zitat:
                    hierzu kann auch das Kindergeld gehören, wenn Sie es an Ihr Kind weitergeben.
                    Zitat Ende.

                    Beantwortest du dies mit ja, wird das Kindergeld sofort und komplett an die Grundsicherung angerechnet.
                    Das fällt meiner Meinung nach unter "Nepper,Schlepper, Bauernfänger".

                    Wenn alles nichts hilft - Widerspruch-unbedingt Klagen.

                    Habe inzwischen an :
                    Quer Bay. Fernsehen
                    Akte 2011 Sat 1
                    Hersbrucker Zeitung
                    Nürnberger Nachrichten
                    Laufer Zeitung
                    Petitionsauschuss Bay. Landtag
                    Minist.Pr. Seehofer
                    Haderthauer
                    Dr. Beckstein
                    Dr. Söder

                    u.a. geschrieben.

                    Ob bei denen Interesse besteht kann ich auch nicht sagen.

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                      AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                      Hallo.

                      Ich bin jetzt ziemlich Unsicher. Bei den Abzweigungen zum Kindergeld wird doch jetzt immer der Nachweis von Unterhalt (Zuwendungen) verlangt. Wie passt dann dies hier dazu:

                      Bay. Sozialhilferichtlinien vom 1.7.2010:

                      (6) 1Beantragt ein SHTr bei der Familienkasse die Abzweigung des Kindergeldes, muss er im Einzelnen darlegen, dass die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, insbesondere, dass der Berechtigte seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind nicht nachkommt bzw. keinen Unterhalt leistet.

                      Und hierzu die

                      Erläuterung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

                      zu Regelbedarfstufe 3

                      Die Regel bedarfshöhe ist dabei nicht isoliert zu sehen. Besser stehen haushaltsangehörige Leistungsberechtigte etwa bei Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen und -erwartungen gegenüber den Eltern. Während hier Unterhaltsansprüche insbesondere gegenüber den Eltern grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (vgl. § 43 Absatz 2 SGB XII), sind sie im SGB II zu berücksichtigen.


                      Und hier aus dem Urteil des BFG:

                      Voraussetzung für eine Abzweigung:

                      Eine Abzweigung setzt voraus, dass der Kindergeldberechtigte (also die Eltern)
                      zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichtet ist,
                      • aber keinen Unterhalt leisten will,
                      • keinen Unterhalt leisten kann
                      • oder als Unterhalt nur einen geringeren Betrag als das Kindergeld zu leisten braucht.


                      Ist hier eine Diskrepanz oder bin ich jetzt schon langsam Wirr im Kopf.

                      Bitte klärt mich auf

                      Odin
                      Zuletzt geändert von odin; 16.01.2011, 08:39.

                      Kommentar


                        AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                        Zitat von odin Beitrag anzeigen
                        Hallo.

                        Ich bin jetzt ziemlich Unsicher. Bei den Abzweigungen zum Kindergeld wird doch jetzt immer der Nachweis von Unterhalt (Zuwendungen) verlangt. Wie passt dann dies hier dazu:

                        Bay. Sozialhilferichtlinien vom 1.7.2010:

                        (6) 1Beantragt ein SHTr bei der Familienkasse die Abzweigung des Kindergeldes, muss er im Einzelnen darlegen, dass die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, insbesondere, dass der Berechtigte seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind nicht nachkommt bzw. keinen Unterhalt leistet.

                        Und hierzu die

                        Erläuterung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

                        zu Regelbedarfstufe 3

                        Die Regel bedarfshöhe ist dabei nicht isoliert zu sehen. Besser stehen haushaltsangehörige Leistungsberechtigte etwa bei Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen und -erwartungen gegenüber den Eltern. Während hier Unterhaltsansprüche insbesondere gegenüber den Eltern grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (vgl. § 43 Absatz 2 SGB XII), sind sie im SGB II zu berücksichtigen.


                        Und hier aus dem Urteil des BFG:

                        Voraussetzung für eine Abzweigung:

                        Eine Abzweigung setzt voraus, dass der Kindergeldberechtigte (also die Eltern)
                        zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichtet ist,
                        • aber keinen Unterhalt leisten will,
                        • keinen Unterhalt leisten kann
                        • oder als Unterhalt nur einen geringeren Betrag als das Kindergeld zu leisten braucht.


                        Ist hier eine Diskrepanz oder bin ich jetzt schon langsam Wirr im Kopf.

                        Bitte klärt mich auf

                        Odin
                        Unsicherheit bei den Betroffenen ist politisch erwünscht! Der ganze Sachverhalt wird absichtlich so undurchsichtig gestaltet, daß jeder am Ende nur noch per Rechtsanwalt, Sozialgericht oder Finanzgericht die Klärung seiner Asprüche durchsetzen können soll.

                        Die "Schuldenbremse" des Finanzministerium läßt grüßen!

                        Schönen Sonntag an alle, Micha

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                          AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                          1Beantragt ein SHTr bei der Familienkasse die Abzweigung des Kindergeldes, muss er im Einzelnen darlegen, dass die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, insbesondere, dass der Berechtigte seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind nicht nachkommt bzw. keinen Unterhalt leistet.
                          Also müsste vor dem Abzweigungsantrag bei der FK ne Anhörung erfolgen ( Schreiben an die Eltern) damit der SHTr denn Abzweigungsantrag stellen kann bzw begründen.

                          Nur die meisten SHTr. tun das ja schon mal nicht. Es wird Abzweigung gestellt und wir sollen der FK rede und Antwort stehen. Normal wäre es das die SHTr. dies bei der FK begründen muss

                          zu Regelbedarfstufe 3

                          Die Regel bedarfshöhe ist dabei nicht isoliert zu sehen. Besser stehen haushaltsangehörige Leistungsberechtigte etwa bei Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen und -erwartungen gegenüber den Eltern. Während hier Unterhaltsansprüche insbesondere gegenüber den Eltern grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (vgl. § 43 Absatz 2 SGB XII), sind sie im SGB II zu berücksichtigen.


                          Und hier aus dem Urteil des BFG:

                          Voraussetzung für eine Abzweigung:

                          Eine Abzweigung setzt voraus, dass der Kindergeldberechtigte (also die Eltern)
                          • zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichtet ist,
                          • aber keinen Unterhalt leisten will,
                          • keinen Unterhalt leisten kann
                          • oder als Unterhalt nur einen geringeren Betrag als das Kindergeld zu leisten braucht.
                          Mit dem anderen hast Du recht

                          Auf der einen Seite sollen Unterhaltsansprüche unberücksichtigt bleiben auf der anderen Seit wird das BGB als Begründung genommen

                          zivilrechtlich bedeutet nix anderes als Unterhaltansprüche nach dem BGB.

                          Mir sagte mal ein SB in Angelegenheiten das BGB betreffend mischen wir und nicht ein wie Sie zu Ihrem Unterhalt kommen müssen sie per Gericht klären

                          Bei uns ging es damals darum das ich Nachweise erbringen musste das mein EX keinen Unterhalt zahlt Kontoauszüge die normal als Nachweis dienen zählten nicht , mein Ex hätte ja jeden Monat fast 600 km fahren können und mir den Unterhalt bar geben können

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                            AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                            Hallo zusammen,

                            ich hatte wegen der Richtlinien mal nachgefragt und folgende Antwort bekommen:
                            ... der Sozialhilfeträger (sollte) der Familienkasse gegenüber bei einem Antrag auf Abzweigen schlüssig darlegen, dass die Voraussetzungen für eine Abzweigung vorliegen und warum er davon ausgeht, dass die Kindergeldberechtigten keinen bzw. keinen ausreichenden Unterhalt leisten.
                            Genau deshalb fragen die Sozialhilfeträger bei den Eltern an, in welcher Form sie Unterhalt leisten und sehen bei einem entsprechenden Nachweis im Vorfeld in der Regel auch von einem Abzweigungsantrag ab. Wenn die Kindergeldberechtigten aber dem Sozialhilfeträger keine oder aus dessen Sicht nicht die "richtigen" Auskünfte gibt, genügt das sicherlich, um von einer nicht genügenden Unterhaltsleistung auszugehen, insb. wenn der Regelsatz und Kosten der Unterkunft übernommen werden. Darlegen in diesem Sinne ist so zu verstehen, dass es für den Sozailhilfeträger und die Familienkasse aus den dem Sozialhilfeträger zugänglichen Unterlagen schlüssig und nachvollziehbar ist, dass eine Abzweigung möglich ist.

                            Es wäre ja auch kaum verständlich, wie der Sozialhilfeträger den Nachweis erbringen sollte, dass und in welchem Unfang die Kindergeldberechtigten entsprechende Unterhaltsleistungen erbringen, dies kann aus der Natur der Sache nur durch die Kindergeldberechtigten selbst erfolgen. Diese Nachweispflicht haben die Kindergeldberechtigten dann gegenüber der Familienkasse.

                            Insofern sehe ich in den Sozialhilferichtlinien (die im Übrigen auch lediglich interne Verwaltungsrichtlinien ohne unmittelbare rechtliche Außenwirkung sind) leider keine Angriffsfläche, die uns weiter helfen würden.
                            Bei uns ist das auch genau so gelaufen....

                            Kommentar


                              AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                              Hallo,

                              "Während hier Unterhaltsansprüche insbesondere gegenüber den Eltern grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (vgl. § 43 Absatz 2 SGB XII), sind sie im SGB II zu berücksichtigen."
                              Hier fehlt der Verweis auf die Rechtsquelle im SGB II. Dadurch ist es unklar. Gemeint ist § 9 Absatz 5 SGB II,

                              "Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann."

                              .....glaube ich zumindest

                              Da wohl die Haushaltsgemeinschaft weiter gefasst ist, wie die BG, zählen dann auch Ü 25 dazu.

                              LG Michael
                              Zuletzt geändert von MichaelK; 16.01.2011, 13:34.

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                                AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                                Zu Inge.

                                Das Schlimme ist, bei uns findet keinerlei Anhörung durch den Sozialhilfeträger statt. Im Gegenteil es wird ohne Anhörung sofort der Abzweigungs-Antrag an die Familienkasse gestellt.

                                Kommentar


                                  AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                                  Zitat von MichaelK Beitrag anzeigen
                                  Hallo,



                                  Hier fehlt der Verweis auf die Rechtsquelle im SGB II. Dadurch ist es unklar. Gemeint ist § 9 Absatz 5 SGB II,

                                  "Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann."

                                  .....glaube ich zumindest

                                  Da wohl die Haushaltsgemeinschaft weiter gefasst ist, wie die BG, zählen dann auch Ü 25 dazu.

                                  LG Michael
                                  Ü25 gehören nicht zur BG die sind Ihre eigene BG diese haben dann denn Anspruch auf denn vollen Regelsatz

                                  Und Unterhaltsanspruch bei Ü 25 ??? die meisten haben dann ihre Ausbildung hinter sich und ab da nix mit Unterhalt , sollten sie das noch nicht muss der jenige der Unterhalt fordert seinen Eltern auch Nachweise das er alles tut um ne Ausbildung zubekommen , kommt er diesem nicht nach gibt es auch kein Geld von denn Eltern

                                  Beim SGB XII gilt dieser Satz nicht Verwandten oder Verschwägerten hier gilt nur Verwandete ersten Grades
                                  Zuletzt geändert von Seti; 16.01.2011, 13:56.

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                                    AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                                    Zitat von Seti Beitrag anzeigen
                                    Und Unterhaltsanspruch bei Ü 25 ??? die meisten haben dann ihre Ausbildung hinter sich und ab da nix mit Unterhalt , sollten sie das noch nicht muss der jenige der Unterhalt fordert seinen Eltern auch Nachweise das er alles tut um ne Ausbildung zubekommen , kommt er diesem nicht nach gibt es auch kein Geld von denn Eltern
                                    Hallo Seti,

                                    keine Ahnung, in den VO der Agentur liest sich das nicht so einfach. http://www.arbeitsagentur.de/zentral...erftigkeit.pdf

                                    LG Michael

                                    Kommentar


                                      AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                                      Hallo Odin,

                                      ich hab grad noch mal genau nachgeschaut: durch das Schreiben des GS-Amtes war eigentlich auch keine "Anhörung" möglich, sondern nur eine Zustimmung zum "Angebot", sein Kind miet- und nebenkostenfrei wohnen zu lassen. Damit würden die Eltern ihre Unterhaltspflicht erfüllen und dürften das Kindergeld behalten.
                                      Keine Ahnung, ob das rechtlich einwandfrei ist...

                                      Kommentar


                                        AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                                        Zitat von MichaelK Beitrag anzeigen
                                        Hallo Seti,

                                        keine Ahnung, in den VO der Agentur liest sich das nicht so einfach. http://www.arbeitsagentur.de/zentral...erftigkeit.pdf

                                        LG Michael
                                        Diese Reglung ist nur von 18 -24 LJ anwedenbar.Und dann ist zubedenken wie will das Jobcenter hier nach Ausbildungsende noch Unterhaltsansprüche durch setzen. Unterhaltsansprüche bestehen nur bis Ende Erstausbildung.Laut BGB, auf der anderen Seit ist ja Wenn Eltern Leistung nach dem SGB II erhalten und die Kinder arbeiten fallen die ja raus aus der BG hier kann sich ja das SGB II auch nicht aufs Sgb XII berufen da die Eltern ja erwerbsfähig sind

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                                          Zitat von Seti Beitrag anzeigen
                                          Diese Reglung ist nur von 18 -24 LJ anwedenbar.
                                          Hallo Seti,

                                          bis 24 sind doch die Eltern sowieso in der BG. Da würde doch diese Regelung gar keinen Sinn ergeben.
                                          .........und BGB ist Pustekuchen, da steht was ganz Anderes drin.

                                          Ist mir auch wurscht, im Grunde genommen. Ich wollte nur erklären, was die FDP-Tante gemeint haben könnte..

                                          LG Michael

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                                            AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                                            Zitat von MichaelK Beitrag anzeigen
                                            Hallo Seti,

                                            bis 24 sind doch die Eltern sowieso in der BG. Da würde doch diese Regelung gar keinen Sinn ergeben.
                                            .........und BGB ist Pustekuchen, da steht was ganz Anderes drin.

                                            Ist mir auch wurscht, im Grunde genommen. Ich wollte nur erklären, was die FDP-Tante gemeint haben könnte..

                                            LG Michael

                                            Micha nicht ganz , die meisten Kids fangen nach der Schule eine Ausbildung an und ab da fallen Azubis aus der BG

                                            Hier wird gerechnet

                                            Azubilohn + Unterhalt ist gleich rausfall BG .

                                            KG wird den Eltern angerechnet es sein KG wird aufs Konto der Kids überwiesen.

                                            Was meinst Du BGB ist Pustekuchen und da steht was anderes drin ???

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                                              AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                                              Zitat von Seti Beitrag anzeigen
                                              Micha nicht ganz , die meisten Kids fangen nach der Schule eine Ausbildung an und ab da fallen Azubis aus der BG

                                              Hier wird gerechnet

                                              Azubilohn + Unterhalt ist gleich rausfall BG .

                                              KG wird den Eltern angerechnet es sein KG wird aufs Konto der Kids überwiesen.

                                              Was meinst Du BGB ist Pustekuchen und da steht was anderes drin ???
                                              Hallo Seti,

                                              das meinte ich doch. Lohn + Unterhalt, du sagst es doch selbst Heißt also, die Eltern sind u.U. unterhaltspflichtig. Und das nicht nur nach BGB-Norm, weil in der VO steht:

                                              "Die vom Gesetz vermutete Tatsache besteht darin, dass Verwandte und Verschwägerte, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben, sich gegenseitig im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten unterstützen, auch wenn nach dem BGB keine Unterhalts-pflicht besteht. Es wird davon ausgegangen, dass innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft eine sittliche Pflicht, entspre-chend dem Gedanken der Familiennotgemeinschaft, zur ge-genseitigen Unterstützung besteht."

                                              Hat aber jetzt m.E. mit der Kindergeldabzweigung sowieso weniger zu tun, eher mit dem 80Prozent-Thema.

                                              LG Michael

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                                                AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

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                                                Hallo Seti,

                                                das meinte ich doch. Lohn + Unterhalt, du sagst es doch selbst Heißt also, die Eltern sind u.U. unterhaltspflichtig. Und das nicht nur nach BGB-Norm, weil in der VO steht:

                                                "Die vom Gesetz vermutete Tatsache besteht darin, dass Verwandte und Verschwägerte, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben, sich gegenseitig im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten unterstützen, auch wenn nach dem BGB keine Unterhalts-pflicht besteht. Es wird davon ausgegangen, dass innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft eine sittliche Pflicht, entspre-chend dem Gedanken der Familiennotgemeinschaft, zur ge-genseitigen Unterstützung besteht."

                                                Hat aber jetzt m.E. mit der Kindergeldabzweigung sowieso weniger zu tun, eher mit dem 80Prozent-Thema.

                                                LG Michael
                                                Hallo Micha ,

                                                gerade das Thema Unterhalt ist weit gefächert.

                                                Hier ein paar beispiele

                                                Unterhaltsansprüche

                                                privilegierte volljährige Kindern (§ 1603 Abs.2 S.2 BGB)

                                                Vorraussetzungen dafür:

                                                · bis 21 Jahre und

                                                · befindet sich noch in einer allgemeinen Schulausbildung und

                                                · sie leben im Haushalte der Eltern oder eines Elternteils und

                                                · unverheiratet sind


                                                Der Unterhalt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, richtet sich in der Regel nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle*. Ihr Bedarf bemisst sich, falls beide Eltern leistungsfähig sind, nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern in der Regel ohne Höhergruppierung (wegen mehr oder weniger Unterhaltsberechtigter) der Düsseldorfer Tabelle* . Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen ergibt, je nach OLG können hier Abweichungen sein.

                                                In welcher Art und Weise der Unterhalt gewährt werden soll können Eltern, die Unterhalt gewähren bestimmen, kommt das volljährige Kind dieser Anordnung nicht nach, so verliert es zumindest teilweise seinen Unterhaltsanspruch. Z.B. ein volljähriges, unverheiratetes Kind noch in der Ausbildung, so können die Eltern bestimmen, dass das Kind bei ihnen wohnt, statt sich eine Mietwohnung zu nehmen. § 1612 Abs. 2 BGB
                                                Und die meisten Eltern machen es ja so.

                                                Auch müsste das Kind ab dem 18 LJ seinen Unterhalt selbst einklagen. Aber dann garantiere ich Dir in der häusliche Frieden mehr als gestört.

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                                                  Hallo Seti,

                                                  die FDP-Tante hatte ja geschrieben:

                                                  "Während hier Unterhaltsansprüche insbesondere gegenüber den Eltern grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (vgl. § 43 Absatz 2 SGB XII), sind sie im SGB II zu berücksichtigen."

                                                  beides ist ja die halbe Wahrheit. IM SGB XII bist du mit 100.000€ bzw. Vermögen dabei und im SGB II auch - zumindest grundsätzlich. Im Einzelfall sieht es dann konkret eventuell anders aus, aber nur eventuell.

                                                  Ob diese Unterschiede unterschiedliche Regelsätze rechtfertigen, sei dahingestellt. In den BSG-Urteilen hab ich dazu nichts finden können. Demnach spielt es also keine Rolle.

                                                  LG Michael

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                                                    Zitat von MichaelK Beitrag anzeigen
                                                    Hallo Seti,

                                                    die FDP-Tante hatte ja geschrieben:

                                                    "Während hier Unterhaltsansprüche insbesondere gegenüber den Eltern grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (vgl. § 43 Absatz 2 SGB XII), sind sie im SGB II zu berücksichtigen."

                                                    beides ist ja die halbe Wahrheit. IM SGB XII bist du mit 100.000€ bzw. Vermögen dabei und im SGB II auch - zumindest grundsätzlich. Im Einzelfall sieht es dann konkret eventuell anders aus, aber nur eventuell.

                                                    Ob diese Unterschiede unterschiedliche Regelsätze rechtfertigen, sei dahingestellt. In den BSG-Urteilen hab ich dazu nichts finden können. Demnach spielt es also keine Rolle.

                                                    LG Michael

                                                    Und dies müsste meines Erachtens erstmal richtig abgeklärt werden.

                                                    Das ist eine riesen Gesetzes Lücke und diese nutzen die Sozialämter richtig aus

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