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Kindergeld Abzweigung: DAS Schreiben...

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    AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

    Hallo,

    in meinem Schreiben der Familienkasse wurde nicht nach meinem Einkommen gefragt.

    Nur: Das Sozialamt hat einen Abzweigungsantrag nach § 74.......
    gestellt.

    Und ich sollte doch nachweisen, inwieweit ich meiner Tochter Unterhalt leiste.

    BELEGE!

    Gruß Chiara

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      AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

      Aber ist es nicht paradox, dass wir kein Einkommen angeben, aber Ausgaben in immenser Höhe geltend machen? Die Kindergeldkasse wurde angewiesen zu überprüfen, ob zusätzliche Unterhaltsleistungen angerechnet werden können. Wenn wir kein Einkommen nachweisen brauchen, Kosten ansetzen und glaubhaft machen, warum können dann ALG-II Empfänger das nicht tun? Weil man genau weiß, wieviel Unterhalt sie zur Verfügung haben. Ich finde das Diskriminierend gegenüber ALG-II Empfänger.

      Aber das ist meine Meinung. Davon abgesehen, ich habe mein Einkommen angegeben und meine Angaben wurden geprüft, der Abzweigungsantrag abgewiesen und ich bekomme das Kindergeld weiter ausbezahlt.

      Gruss
      lazarus


      Wenn ich in einer Ehe lebe, mindestens einer aus der Beziehung ein steuerpflichtiges Einkommen hat, liegt auch eine Steuernummer vor. Wenn dann ein Kind eingetragen ist, (früher Lohnsteuerkarte)dann wird da meines Wissens unter den Ämtern abgeglichen.

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        AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

        Ich gehe arbeiten,
        habe aber keine Angaben in immenser Höhe gemacht, sondern ganz einfach angegeben, was meine Tochter so braucht.

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          AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

          Aber ist es nicht paradox, dass wir kein Einkommen angeben, aber Ausgaben in immenser Höhe geltend machen? Die Kindergeldkasse wurde angewiesen zu überprüfen, ob zusätzliche Unterhaltsleistungen angerechnet werden können. Wenn wir kein Einkommen nachweisen brauchen, Kosten ansetzen und glaubhaft machen, warum können dann ALG-II Empfänger das nicht tun? Weil man genau weiß, wieviel Unterhalt sie zur Verfügung haben. Ich finde das Diskriminierend gegenüber ALG-II Empfänger.
          Mein Ex musste trotz AlgII Unterhalt zahlen. Ich als Mutter musste sogar alle erdenkliche Wege einschlagen auch dazu werden Alg II Empfänger gezwungen. Was am Ende rauskommt ist denen wurscht.

          Lazarus sicher wird abgelichen aber und ich betone es immer wieder dazu müssen die rechtlichen Bedingungen vor liegen. Beim KiZ( Kinderzuschlag) , beim Wohngeld, Alg II, Grusi, bezieht man nix davon können keine Datenabgleiche gemacht werden

          Frag mal beim Datenschutzbeauftragten nach

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            AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

            Hallo,

            bin Rentenbezieher (mit Ehefrau) und dadurch Steuerfrei.

            Hohe Angaben entstehen z.B. auch durch außerhäusliche Betreuungsleistungen.

            Beispiel: Freizeitaktivität. Fahrt in Tiergarten -von uns Hin-und Zurück 70km a`o,30 € = 21.--€
            Eintritt für Begleitperson 7.-- € - Betreuungszeit für Begleitperson 5 Std. A`8.--€ =
            40.--€
            Gesamt 68.--€

            Ob die Betreuungsleistung anerkannt wird, ist eine andere Sache. Es wird aber von der Lebenshilfe und dem bvkm empfohlen dies bei Merkzeichen wie "H"+"G"+"B" anzugeben.

            Gruß

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              AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

              Hallo zusammen,

              Zitat von Lazarus Beitrag anzeigen
              auf der Seite der Familienkasse musste ich folgende Angaben machen:

              -->Ich leiste Unterhalt.......

              Ich selbst beziehe folgende Einkünfte:

              >ALGII/Grundsicherung

              >Arbeitseinkommen/Rente

              >Sonstiges Einkommen

              genau so stand es bei uns auch auf dem Formular. Allerdings habe ich den Text "ich leiste Unterhalt" dick durchgestrichen und statt dessen geschrieben "ich habe folgende Ausgaben: siehe Anlage".
              Bei "Unterhaltsleistungen" hätte ich (pessimistisch wie ich bin ) Bedenken gehabt, dass es einfach auf die GruSi angerechnet wird.
              Dann habe ich ein Kreuzchen gemacht bei Arbeitseinkommen und meine Kosten außerhalb der GruSi aufgeführt und die vorhandenen Belege dazu.

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                AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                Ich habe mich nicht mehr zurückhalten können, und bei "Kobinet"
                einen kurzen Leserbrief hinterlassen:

                http://www.kobinet-nachrichten.org/c...ticket,g_a_s_t

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                  AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                  Zitat von odin Beitrag anzeigen
                  Ich habe mich nicht mehr zurückhalten können, und bei "Kobinet"
                  einen kurzen Leserbrief hinterlassen:

                  http://www.kobinet-nachrichten.org/c...ticket,g_a_s_t
                  Hallo Odin,

                  Nach der Wahl: Die CDU-Wirtschaftslobby kritisiert, dass Merkel die Sozialausgaben nicht radikal genug zusammenstreicht!

                  Wovon träumen wir?

                  Ausdrücklich begrüßte Merkel, daß in Hessen die Durchführung der Schuldenbremse mit der Wahl gleich mit beschlossen wurde!

                  Schönen Tag noch ... mm.

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                    AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                    Hallo miteinander,

                    hier kommt ein weiterer Link zum Thema. Vielleicht hat bereits schon jemand darauf hingewiesen und ich habe ihn übersehen, dann sorry.

                    Kindergeldabzweigung

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                      AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                      Hallo Kirsten,

                      was nützen die schönsten Hinweise und Anweisungen, wenn wie bei mir sämtliche Belege und Aufstellungen ignoriert werden und man willkürlich als nicht Leistungsfähig erklärt wird.
                      (Bin kein ALGII oder Grundsicherungsempfänger, es wurde auch nicht nach Einkommen gefragt)

                      Reine Willkür und die können das, man muss halt Klagen.

                      Gruß

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                        AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                        Hallo Odin,

                        was Du bisher geschrieben hast: da helfen wirklich nur Widerspruch, und dann ein guter Anwalt und Klage.

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                          AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                          Auf die Anfrage eines Freundes wegen Urteil vorm Sozialgericht Dortmund:

                          Zur Streichung von Kindergeld hat es meines Wissens am 25.03.11 kein
                          Urteil des Sozialgerichts Dortmund gegeben. Vielleicht betrifft der
                          WAZ-Bericht das Urteil vom 25.03.11 zum Aktenzeichen S 35 AS 1778/10
                          (Mehrbedarf für behindertes Kind einer ALG II-Bezieherin). Dieses Urteil
                          kann gegen Kostenerstattung schriftlich angefordert werden.
                          --
                          Mit freundlichen Grüßen
                          Ulrich Schorn
                          Richter am Sozialgericht als weiterer aufsichtführender Richter
                          - Pressesprecher -

                          Sozialgericht Dortmund
                          Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund
                          Tel.: 0231 5415-211, Fax: 0231 5415-509, Mobil: 0163 9248572
                          E-Mail: ulrich.schorn@sgdo.nrw.de
                          Internet: www.sg-dortmund.nrw.de

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                            AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                            Hallo Odin,

                            danke für die Info.

                            Wie schon früher gepostet, war am 25.03.11 keine Sitzung des SG Dortmund zum Thema Kindergeldabzweigung anberaumt.

                            Urteile des zuständigen FG Münster im fraglichen Zeitraum können zur Zeit noch nicht abgerufen werden.

                            Siehe:
                            http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php

                            Grüße

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                              Hallo,
                              hier ist ein sehr guter Beitrag von Gisela in "Kobinet":

                              http://www.kobinet-nachrichten.org/c...ticket,g_a_s_t

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                                AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                                Danke an "rettesich"

                                für die Info, dass beim Finanzgericht Münster ein Urteil anhängig ist.

                                Wäre für mich auch logischer als das Soziagericht.

                                Gruß

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                                  AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                                  Das FG Schleswig-Holstein: Kindergeld; Abzweigung; Antragsbefugnis. Urteil vom 09.07 .2007 - 3 K 30/07 | EStG § 67 | EStG § 74 ...

                                  es gibt also ein Urteil schon dazu allerdings bei Beck und da muss man zahlen.

                                  Ich werde mal weiter suchen vielleicht finde ich noch was

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                                    AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                                    Zitat von Seti Beitrag anzeigen
                                    Das FG Schleswig-Holstein: Kindergeld; Abzweigung; Antragsbefugnis. Urteil vom 09.07 .2007 - 3 K 30/07 | EStG § 67 | EStG § 74 ...

                                    es gibt also ein Urteil schon dazu allerdings bei Beck und da muss man zahlen.

                                    Ich werde mal weiter suchen vielleicht finde ich noch was
                                    Es wäre wirklich rausgeschmissenes Geld, dieses Urteil zu "kaufen", denn es ist hier ebenso wenig wie die anderen Finanzgerichtsurteile anwendbar:
                                    http://www.judicialis.de/Finanzgeric...6qxd7gupppD95r

                                    Bei uns laufen mittlerweile mehrere Anträge beim Sozialamt auf Rücknahme des Abzweigungsantrages.
                                    Nachdem die ersten Anhörungsschreiben als "Widersprüche" gewertet wurden, die nicht zulässig wären, nennen wir das Vorgehen gegen das Sozialamt nun "Antrag".
                                    Die Formulierung lautet folgendermaßen:

                                    "Sehr geeehrte Damen und Herren,
                                    Sie haben bei der Familienkasse . . . gemäß § 74 Abs. 1 EStG die Auszahlung des Kindergeldes für meine/n Tochter/Sohn beantragt.
                                    Hiermit beantrage ich, dass Sie diesen Abzweigungsantrag zurücknehmen und weise vorsorglich darauf hin, dass Sie gemäß § 20 Abs. 2 und 3 SGB X meinen Antrag nicht deshalb verweigern dürfen, weil Sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet halten, sondern dass alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch für die Betreiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen sind" . . .
                                    . . . und dann den gesamten Begründungstext der Argumentationshilfe dranhängen, die ich hier schon eingestellt hatte.

                                    Je nach Situation erhält die Familienkasse hiervon eine Kopie als Anlage zur Begründung für den dortigen Widerspruch bzw. mit der Bitte um Fristverlängerung, bis über den Antrag beim Sozialamt entschieden ist.

                                    Wenn man sich nicht abwimmeln lässt und auf einen schriftlichen Bescheid des Sozialamtes besteht, kann man auf diese Weise die Zuständigkeit des Sozialgerichts erreichen.

                                    Hier läuft das auf jeden Fall so, und parallel dazu haben wir einen Beitrag im WDR-Fernsehen erwirkt, der voraussichtlich morgen um 19:30 Uhr gesendet wird - allerdings im Regionalprogramm, so dass es kaum in anderen Regionen empfangen werden kann.
                                    Zusätzlich zur Aktivierung von lokalen Bundestagsabgeordneten wird am kommenden Dienstag ein Gespräch mit dem Kreissozialamt stattfinden, an dem ich als Interessenvertreterin teilnehmen werde.

                                    Ich bin gespannt, ob man dort endlich mal die letzten vier Absätze des BSG-Urteils B 9b SO 5/06 R zur Kenntnis nehmen wird . . .

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                                      AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                                      Und gerade konnte ich mir nicht verkneifen, noch folgende Mail an Herrn Leisinger vom Bundesfinanzministerium zu schreiben:

                                      Sehr geehrter Herr Leisinger,

                                      vielen Dank für Ihre Rückmeldung, die mich während meines Urlaubs erreicht hat.

                                      Leider ist der mit den Regierungsinstitutionen abgestimmte Text in sich widersprüchlich.
                                      Einerseits erklären Sie, dass die Bundesregierung die sich verstärkende Tendenz in der Verwaltungspraxis der Sozialämter mit Sorge sieht und dass bei denjenigen Eltern, die mit ihren volljährigen behinderten Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben, nur in Ausnahmefällen das Kindergeld entzogen werden darf, aber andererseits ist nicht erkennbar, wie die Bundesregierung dieser "Sorge" begegnen will.

                                      Sie begründen die "Erleichterung" der Entscheidung zugunsten der Kindergeldabzweigung an die Sozialämter mit den BFH-Urteilen III R 37/07 vom 9.2.2009 und III R 6/07 vom 17.12.2008.
                                      Diese beiden Urteile hatte ich bereits in meinem Schreiben vom 23. Februar an Sie erwähnt, indem ich darauf hingewiesen hatte, dass es sich in einem der beiden Fälle um ein 1963 geborenes "Kind" handelt, welches vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht ist und in dem anderen Fall um Eltern, bei denen als ALG-II-Empfängern lediglich zu klären war, ob das Kindergeld auf das ALG II der Eltern anzurechnen war oder auf die Grundsicherungsleistungen der Kinder.
                                      In beiden Fällen waren die Eltern beim Bundesfinanzhof lediglich Beigeladene innerhalb der Rechtsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträger und Familienkasse.

                                      Diese BFH-Urteile können daher nicht die wiederholte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts brechen (B 9b SO 5/05 R, B 9b SO 5/06 R jeweils vom 08.02.2007 und B 8/9b SO 16/07 R vom 26.08.2008), wobei es weder um Kinder ging, die auf Kosten der Eingliederungshilfe vollstationäre Betreuung in Anspruch nehmen, noch um Eltern, bei denen das Kindergeld ohnehin beim ALG II angerechnet worden wäre und somit von vornherein gar nicht für Unterhaltsleistungen für die Kinder zur Verfügung stünde.

                                      Das Bundessozialgericht stellt am 26.08.2008 fest: "Die Voraussetzungen für eine solche Abzweigung bedürfen entgegen der Auffassung des Beklagten ebenfalls keiner Prüfung", weil die Abzweigungsmöglichkeit des § 74 Abs. 1 EStG den Zielen der Vermutungsregelung des § 43 Abs. 2 SGB XII widersprechen würde, wonach die Eltern von Unterhaltsleistungen freizustellen sind.
                                      Weiterhin führt das BSG aus:
                                      "Denn anderenfalls würde die den Grundsicherungsleistungen nach § 19 Abs. 2 iVm § 41 ff SGB XII innewohnende Struktur konterkariert, indem dem Leistungsberechtigten gleichsam über die "Hintertür" die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs (Auskehr des Kindergeldes gegen den Kindergeldberechtigten oder über die Abzweigungsvorschrift des § 74 EStG) aufgezwungen würde."

                                      In den anderen beiden Urteilen spricht das BSG vom "Wirtschaften aus einem Topf", denn: "Eine andere Sichtweise widerspräche der Lebenserfahrung."

                                      Und abweichend zu dem BFH-Urteil zur vollstationären Unterbringung stellt das BSG fest, dass es "insbesondere mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz schwerlich zu vereinbaren" sei, "wenn die Eltern, die ihr schwerstbehindertes Kind zu Haus betreuen und nicht im Rahmen der Eingliederungshilfe (§§ 53 ff SGB XII) eine stationäre Betreuung in Anspruch nehmen, eine Anrechnung des ihnen gezahlten Kindergeldes bei den dem Kind gewährten Grundsicherungsleistungen hinnehmen müssten."
                                      Hier sei zu beachten, dass die von den Eltern zu tragenden Aufwendungen regelmäßig erheblich höher sind als dies bei einer stationären Betreuung des Kindes der Fall wäre.

                                      Daher kann es nicht akzeptiert werden, wenn Sozialämter die BSG-Rechtsprechung hinsichtlich der zu Haus betreuten Kinder ignorieren und eben für diese zu Haus betreuten Kinder absurderweise die BFH-Rechtsprechung zu vollstationär untergebrachten Kindern zugrunde legen!!!

                                      Leider sind Sie in Ihrer Stellungnahme mit keinem Wort auf die Unterschiede der BSG- und BFH-Rechtsprechung eingegangen, aber ich gehe doch davon aus, dass Sozialämter sich an derjenigen Rechtsprechung zu orientieren haben, die im jeweiligen Einzelfall auch tatsächlich zutrifft.

                                      Als Mitarbeiterin eines Vereins zur Unterstützung von kranken und behinderten Kindern sind mir mittlerweile mehrere Eltern bekannt, die ihre Kinder zu Haus betreuen und bei denen das komplette Kindergeld an das Sozialamt abgezweigt wird, auch wenn durchaus geeignete Belege bei der Familienkasse eingereicht wurden (wurden jeweils ohne Angabe von Gründen ignoriert).
                                      In einem Fall hat das Sozialamt sogar einen Abzweigungsantrag an die Familienkasse gestellt, obwohl der Kindesvater regelmäßig 349 Euro Unterhalt pro Monat zahlt, was als Einkommen des Kindes angerechnet wird.
                                      Es ist völlig unzumutbar, wenn eine alleinerziehende Mutter sich gegen derartige Vorgehensweisen von Sozialämtern nur in Form einer Klage beim Finanzgericht zur Wehr setzen kann.

                                      Daher möchte ich wiederholt die Frage stellen, ob die Bundesregierung hier keinen Handlungsbedarf sieht, um Eltern schwerstbehinderter Kinder vor zunehmenden Diskriminierungen seitens der Sozialhilfeträger zu schützen?

                                      Mit hoffnungsvollen Grüßen

                                      Kommentar


                                        AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                                        Hallo Gisela,

                                        schön, dasss man von Dir wieder hört.
                                        Einen ähnlichen "Antrag" wie oben erwähnt, habe ich schon im Januar gestellt und Kopie an die Familienkasse gegeben.
                                        Reaktion von allen 2 Seiten "NIX".
                                        Man müsste halt Klagen.
                                        Zur Zeit müsste ich eigentlich 5 (fünf) Klagen einreichen im Bereich : KDU, Regelbedarf, Familienkasse s.o., Warmwasser, Nebenkosten.

                                        Man wird langsam Mürbe.

                                        Gruß

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                                          AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                                          Hallo Gisela,
                                          Zitat von Gisela M. Beitrag anzeigen
                                          Und gerade konnte ich mir nicht verkneifen, noch folgende Mail an Herrn Leisinger vom Bundesfinanzministerium zu schreiben:
                                          wie immer hast Du die Problematik sehr gut auf den Nenner gebracht. Bin gespannt, welche Antwort von dort kommt....

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                                            AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                                            Zitat von odin Beitrag anzeigen

                                            Einen ähnlichen "Antrag" wie oben erwähnt, habe ich schon im Januar gestellt und Kopie an die Familienkasse gegeben.
                                            Reaktion von allen 2 Seiten "NIX".
                                            Man müsste halt Klagen.

                                            Wenn im Januar ein Antrag beim Sozialamt auf Rücknahme des Abzweigungsantrages gestellt wurde, ist ja jetzt der passende Zeitpunkt gekommen, darauf hinzuweisen, dass im April die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage vorliegen werden und dass man nunmehr unter Fristsetzung einen rechtsmittelfähigen Bescheid einfordert.

                                            Eine Klage vor dem Sozialgericht ist allemal aussichtsreicher als vor dem Finanzgericht, denn bei ihrer dreisten Vorgehensweise gehören die Sozialämter auf die Anklagebank bei den Sozialgerichten, und man sollte sie nicht einfach dabei zuschauen lassen, dass Eltern gegen Willkür-Entscheidungen der Familienkassen beim Finanzgericht kämpfen müssen.

                                            Soviel mal wieder in aller Eile - weitere Argumente befinden sich in meinem Schreiben an Herrn Leisinger.
                                            Jetzt muss ich mich erstmal wieder ausklinken.

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                                              AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                                              Hallo,

                                              ich werde immer öfter gefragt, ob es möglich ist, dass die Familienkasse das Kindergeld auf Dauer abzweigt nur weil im „Anfrage-Zeitraum“ keine Aufwendungen
                                              nachgewiesen werden können. Aber 2 Monate später Zuwendungen in Höhe von ca. 400.--€ für z.B. Urlaub anfallen.

                                              Die von mir am 16.2.11 gestellten Anfragen hierzu (siehe Anlage) wurden bisher nicht beantwortet. Liegen hierfür evtl. noch keine Rechtsgrundlagen vor ?

                                              Oder wird dies alles auf Druck der Sozialämter (Weg des geringsten Widerstandes) ignoriert. Eine Dienstanweisung liegt jedenfalls vor.

                                              Auszug:

                                              Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem
                                              X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes(DA-FamEStG) Stand 2010

                                              DA 74.1.2 Abzweigungsvoraussetzungen
                                              …………………………………….

                                              5Leistet der Berechtigte nur einmalig oder vorübergehend keinen Unterhalt, rechtfertigt dies keine Abzweigung von Kindergeld.
                                              6Es muss sich vielmehr um einen fort-dauernden Leistungsentzug handeln.


                                              Meiner Meinung nach dürfte nach dieser Anweisung nach einer einmaligen kurzzeitigen Anfrage doch eine Abzweigung gar nicht stattfinden.

                                              Oder????

                                              Hat jemand schon Erfahrung damit gemacht ?
                                              Zuletzt geändert von odin; 24.07.2011, 10:48.

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                                                AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                                                Auch auf die Gefahr hin, dass ich mich zum x-ten Mal wiederhole:

                                                "Es wäre insbesondere mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz schwerlich zu vereinbaren, wenn die Eltern, die ihr schwerstbehindertes Kind zu Haus betreuen und nicht . . . eine stationäre Betreuung in Anspruch nehmen, eine Anrechnung des ihnen gezahlten Kindergeldes . . . hinnehmen müssten. Es ist insoweit zu beachten, dass bei einem (volljährigen) behinderten Kind, das mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt, die von den Eltern zu tragenden Aufwendungen . . . regelmäßig erheblich höher sind als dies bei einer stationären Betreuung des Kindes der Fall wäre"!!!!

                                                Nachzulesen hier im letzten Absatz:

                                                https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb...ds=&sensitive=

                                                Dass dieses Urteil nicht durch ein Heimkind-Urteil vom BFH gebrochen werden kann, versteht sich von selbst, und genau so habe ich es ja nun auch dem Bundesfinanzministerium (Herrn Leisinger) mitgeteilt und habe diesen Text auch deshalb hier eingestellt, damit betroffene Eltern merken, auf welche Weise sie von den Sozialämtern getäuscht werden, um durch Zweckentfremdung von rechtsgebiets-fremden Urteilen massenweise Kindergelder zu kassieren.

                                                Es wäre sicherlich hilfreich, wenn gegen diese Praktiken vorgegangen wird, denn mit weiteren Fragen zu den angeblich nachzuweisenden Aufwendungen würden wir ja gleichzeitig anerkennen, dass die vorausgegangenen Abzweigungsanträge rechtens wären.

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                                                  AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                                                  Hallo Gisela,

                                                  ich weiß das Du recht hast. Dieses Urteil habe ich schon dem Sozialamt und der Familienkasse vorgelegt.
                                                  Das Urteil ist denen Sch....egal. Darauf wird nicht mal Bezug genommen.
                                                  Ich habe soeben wieder mit einem Bekannten der leitender Beamter in der Oberfinanzdirektion ist, gesprochen.
                                                  Hier ist der Tenor , solange eine Ermessensentscheidung gemacht werden kann, ist auch eine Dienstanweisung außen vor.
                                                  Nur durch Einspruch und Klage kann dagegen vorgegangen werden.

                                                  Es gibt außerdem glaube ich keinen Minister oder Partei mehr, die ich nicht angeschrieben
                                                  und auch auf das Urteil des BSG hingewiesen habe.
                                                  Die meisten finden die Abzweigung ja auch "Schrecklich", aber leider können sie dagegen nichts machen.
                                                  Halt die üblichen "Blabla-Schreiben".

                                                  Es gibt halt auch viele Betroffene die einen langen Klageweg auch finanziell nicht durchhalten.(Streichung Kindergeld 184.-- € - Kürzung Regelbedarf III 72.-- € = 256.--€ weniger ).
                                                  Hier wäre eine Argumentationshilfe im Einspruchsverfahren schon Hilfreich.
                                                  (Auch wenn die Sozialämter und Familienkassen 1000 mal im Unrecht sind, solange die Regierung nicht eingreift sitzen sie am längeren Hebel.)

                                                  Und mein Sohn will halt auch trotz Streichung des Kindergeldes in Urlaub fahren.

                                                  Wären die finanziellen Mittel überreichlich vorhanden, hätte ich die Anfrage der Familienkasse auch ignoriert und hätte gleich Einspruch und Klage
                                                  eingereicht.

                                                  Gruß
                                                  Zuletzt geändert von odin; 03.04.2011, 10:01. Grund: Ergänzung

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                                                    AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                                                    Zitat von odin Beitrag anzeigen

                                                    Es gibt halt auch viele Betroffene die einen langen Klageweg auch finanziell nicht durchhalten.(Streichung Kindergeld 184.-- € - Kürzung Regelbedarf III 72.-- € = 256.--€ weniger ).
                                                    Hier wäre eine Argumentationshilfe im Einspruchsverfahren schon Hilfreich.

                                                    An alle hier mitlesenden Sozialämter!

                                                    Da muss Euch doch das Herz aufgehen, wenn betroffene Eltern hier schwarz auf weiß mitteilen, dass sie vor Euch kapitulieren, weil sie darauf hoffen, mit absurder Quittungssammelei für die Familienkasse schneller zum Ziel zu kommen - auch wenn diese Hoffnungen sich häufig nicht erfüllen werden, weil die meisten Belege für "Aufwendungen" gar nicht anerkannt werden und das Kostenrisiko eines Finanzgerichtsverfahrens von vielen Eltern nicht eingegangen werden kann.

                                                    Ich jedenfalls werde keine "Argumentationshilfen" liefern, bei denen die Eltern im Fall des Scheiterns davon abhängig sind, dass sie über eine gute Rechtsschutzversicherung verfügen, die das Finanzgerichtsrisiko absichert.

                                                    Hieß es nicht mal im Grundgesetz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind - auch diejenigen ohne Rechtsschutzversicherung?

                                                    Bei den von mir begleiteten Fällen heißt der Gegner weiterhin Sozialamt, und der wird sich im Fall einer Ablehnung vor dem (kostenfreien!) Sozialgericht für seine Vorgehensweise rechtfertigen müssen!

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