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Kindergeld Abzweigung: DAS Schreiben...

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    AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

    Hallo Micha,

    ich glaube auch nicht, dass es an den Sachbearbeitern der Familienkasse liegt. Ich denke eher, dass es - wie Kirsten schon angedeutet hat - eine Anweisung "von oben" gibt, das Kindergeld vorerst generell nicht auszuzahlen.
    Aber ich bin mal gespannt, wie lange es bis zur Nachzahlung dauert.

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      AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

      Zitat von Seti Beitrag anzeigen
      Hmmm Einsatzgemeinschaft ist ein Gummibegriff.

      Da bei uns die Situation nicht gerade einfach ist.

      Ich bin zum zweitenmal verheiratet. Mein Mann ist ,,nur'' der Stiefvater. Und er muss meinem Sohn keinen Unterhalt gewähren.

      Er hätte der Haushaltsgemeinschaft widersprechen können.

      Auch sind wir nach dem SGB XII keine Bedarfsgemeinschaft.

      Soweit mir bekannt ist liegt noch eine Klage bei BverG vor was die Stiefkindreglung entgültig klären soll.
      Zwischen dem Schneeschieben hab ich mal etwas Zeit.....
      Seti, sei mal so lieb und erklär mir mal, was Du mit dem "Er hätte der Haushaltsgemeinschaft widersprechen können." gemeint hast.
      Da ich auch nicht der "richtige" Vater bin, würde mich das mal interessieren. Hab den Bub, als er ein halbes Jahr alt war, "übernommen" , aber nicht adoptiert. Hat aber bei uns nie ne Rolle gespielt. (Ja, es gibt auch noch solche Kerle, die nicht abhauen, wenn sie "behindert" hören, sondern sich so "ein Ei" mit Absicht und freier Entscheidung ins Nest legen....)

      LG
      Stefan

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        AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

        Zitat von volvocarl Beitrag anzeigen
        Zwischen dem Schneeschieben hab ich mal etwas Zeit.....
        Seti, sei mal so lieb und erklär mir mal, was Du mit dem "Er hätte der Haushaltsgemeinschaft widersprechen können." gemeint hast.
        Da ich auch nicht der "richtige" Vater bin, würde mich das mal interessieren. Hab den Bub, als er ein halbes Jahr alt war, "übernommen" , aber nicht adoptiert. Hat aber bei uns nie ne Rolle gespielt. (Ja, es gibt auch noch solche Kerle, die nicht abhauen, wenn sie "behindert" hören, sondern sich so "ein Ei" mit Absicht und freier Entscheidung ins Nest legen....)

        LG
        Stefan
        Hallo Stefan,

        er ist meinem Sohn zu keinem Unterhalt weder Natural noch Bargeld verpflichtet. Sie sind nicht verwand . Ganz einfach.Selbst wenn wir ausziehen müssen wir meinen Sohn nicht mitnehmen.



        Mein Sohn bekommt Grusi, somit ist sein Lebensunterhalt gedeckt er gehört nicht mehr zur BG oder sonstigen.

        Würde mein Mann jetzt arbeitslos werden nach einem Jahr Hartz4 bekommen würden nur Hartz 4 für Mann , mich und unserem Krümel gezahlt werden Sohn ist raus aus BG und raus aus HG. Durch seine Leistung nach dem SGb XII.

        Ist immer etwas kompliziert die Sachen. Kann Dir aber auch jeder Anwalt für Familienrecht erklären.

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          AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

          Hallo zusammen,

          Dieser Bescheid kann mit dem Einspruch angefochten werden. Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit dieser Bescheid einen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, gegen den ein zulässiger Einspruch oder (nach einem zulässigen Einspruch) eine zulässige Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. In diesem Fall wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens. Der Einspruch ist bei der vorbezeichneten Familienkasse schriftlich einzureichen....
          diese Rechtsbehelfsbelehrung steht auf unserem Schreiben (Kopie des Bescheides von der FK ans GS-Amt, dass das KG nicht abgezweigt wird).
          Kann mir jemand eine kurze und verständliche Übersetzung für den gesunden und normalen Menschenverstand geben?

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            AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

            Zitat von Inge Beitrag anzeigen
            Hallo zusammen,


            diese Rechtsbehelfsbelehrung steht auf unserem Schreiben (Kopie des Bescheides von der FK ans GS-Amt, dass das KG nicht abgezweigt wird).
            Kann mir jemand eine kurze und verständliche Übersetzung für den gesunden und normalen Menschenverstand geben?
            Es müssten im Vorfeld ein Verwaltungakt ergangen sein. Ist dies nich geschehen sind Widerspruch sogar Klage möglich.

            Amtsdeutsch

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              AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

              Hallo Seti,

              der Verwaltungsakt war - so nehme ich zumindest an - der Antrag des GS-Amtes zur Abzweigung des Kindergeldes an die Familienkasse.

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                AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                Zitat von Inge Beitrag anzeigen
                Hallo Seti,

                der Verwaltungsakt war - so nehme ich zumindest an - der Antrag des GS-Amtes zur Abzweigung des Kindergeldes an die Familienkasse.

                Nein das war kein Verwaltungsakt.

                Beispiel :

                Ich greif jetzt mal aufs SGB II zurück

                Hier gibt es diese netten EGV ( Eingliederungsvereinbarungen)

                Weigert sich ein Hartz4 Empfänger dies zu unterschreiben er geht ein Verwaltungsakt.
                Gegen diesen kann man dann kein Wisp mehr einlegen geschweige Klagen.

                In Deinem Fall ist also kein Verwaltungsakt ergangen das Sozialamt hat einen Antrag gestellt und diesem wurde nicht abgeholfen. Ich habt gegen diesen Antrag ja auch ne Anhörung bekommen oder ???

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                  AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                  Hallo Seti,

                  die "Anhörung" bestand vermutlich darin, zu erklären, dass das erwachsene Kind miet- und nebenkostenfrei bei den Eltern wohnen darf, die Nachweise für die Verwendung des Kindergeldes an die Familienkasse zu schicken, bzw. sich zu der Abzweigung zu äußern.

                  Mich interessiert jetzt vom Grundsatz her: kann das GS-Amt dem Bescheid der Familienkasse widersprechen? Welche Folgen hätte das (falls das möglich wäre)?

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                    AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                    Zitat von Seti Beitrag anzeigen
                    Nein das war kein Verwaltungsakt.

                    . . . .

                    Ich habt gegen diesen Antrag ja auch ne Anhörung bekommen oder ???

                    Natürlich handelt es sich bei dem Abzweigungsantrag des Sozialamtes an die Familienkasse um einen Verwaltungsakt, und da dieser Verwaltungsakt in die Rechte der kindergeldberechtigten Eltern eingreift, ist ihnen VOR (!) Erlass dieses Verwaltungsaktes - also vor dem Abzweigungsantrag - Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern. Diese Anhörungsmöglichkeit ist in § 24 SGB X geregelt.

                    Wem vom Sozialamt die Möglichkeit der Anhörung eingeräumt wird, sollte sie auch nutzen, denn die BSG-Rechtsprechung sagt, dass es keine "Rechtfertigung" für Abzweigungsanträge der Sozialämter gibt. "Wirtschaften aus einem Topf" und der Widerspruch zur Vermutungsregelung des § 43 Abs. 2 SGB XII sind nur zwei Gründe, die gegen derartige Abzweigungsanträge sprechen. Aber das BSG hält es sogar mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar, wenn Eltern, die ihr schwerstbehindertes Kind zu Hause betreuen (und keine Eingliederungshilfe für stationäre Betreuung in Anspruch nehmen) auch noch die Anrechnung des Kindergeldes hinnehmen müssten.

                    Wem die Anhörungsmöglichkeit eingeräumt wurde, sollte sie auch wahrnehmen - mit eben den Argumenten des BSG.
                    Diejenigen, die vor vollendete Tatsachen gestellt werden, sollten sich ebenfalls gegen den Abzweigungsantrag wehren, denn damit bleibt die Zuständigkeit bei den Sozialgerichten.

                    Die Abzweigungsanträge sind überwiegend als Falle zu verstehen, denn entweder kann es passieren, dass erwähnte Unterhaltsleistungen als Barunterhalt gewertet werden, oder die Nachweise werden nicht anerkannt.

                    Das BSG sagt, dass bei einem volljährigen behinderten Kind, das mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt, die von den Eltern zu tragenden Aufwendungen REGELMÄSSIG (!) erheblich höher sind als dies bei einem stationär betreuten Kind der Fall wäre.
                    Die Voraussetzungen für eine Abzweigung bedürfen also keiner (!) Prüfung - zumindest nicht bei Kindern, die in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern leben.

                    Wenn ein Sozialamt dennoch einen Abzweigungsantrag stellt, ist das mit der Rechtsprechung des BSG nicht vereinbar.

                    Denkbar ist eine Abzweigung bei ALG-II-Empfängern, weil das Kindergeld da ohnehin angerechnet wird und somit kein Unterhalt in dieser Höhe geleistet werden kann.
                    Und auch bei stationär untergebrachten Kindern ist eine Prüfung von Unterhaltsleistungen nachvollziehbar.
                    Wenn dann ein Abzweigungsantrag abgelehnt wird, kann es zwischen Sozialamt und Familienkasse zu einem Rechtsstreit vor dem Finanzgericht kommen, wobei die Eltern dann als Beigeladene hinzugezogen werden.

                    In den vorliegenden Fällen - also bei Kindern, die von den Eltern zu Hause betreut werden - empfiehlt es sich auf jeden Fall, gegen den Abzweigungsantrag (also gegen das Sozialamt) vorzugehen.
                    Eine fehlende Anhörung kann auch nachgeholt werden.

                    Ohne rechtsmittelfähigen Bescheid dürfen Kindergelder nicht gekürzt oder gestrichen werden!!!
                    Ein engagierter Rechtsanwalt kann in derartigen Fällen sicherlich schnell weiterhelfen . . .

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                      AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                      Ich hab mich etwas blöd ausgedrückt aber Gisela hat es ja nochmal richtig beschrieben.


                      Normal hätte der Gang so sein müssen.

                      Das Sozialamt sound und so hat einen Antrag auf Abzweigung gestellt bevor wir diesem Zustimmen haben sie die Möglichkeit sich bis zum ( Datum) per Anhörung zu äussern.

                      Danke Gisela

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                        AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                        Zitat von Seti Beitrag anzeigen

                        Normal hätte der Gang so sein müssen.

                        Das Sozialamt sound und so hat einen Antrag auf Abzweigung gestellt bevor wir diesem Zustimmen haben sie die Möglichkeit . . .

                        Nee - noch anders:

                        Das Sozialamt hätte schreiben müssen:

                        "Wir beabsichtigen, bei der zuständigen Familienkasse einen Antrag auf Abzweigung zu stellen. Hiermit geben wir Ihnen gemäß § 24 Abs. 1 SGB X Gelegenheit, sich bis zum . . . zu dieser beabsichtigten Antragstellung zu äußern."

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                          AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                          Zitat von Gisela M. Beitrag anzeigen
                          Nee - noch anders:

                          Das Sozialamt hätte schreiben müssen:

                          "Wir beabsichtigen, bei der zuständigen Familienkasse einen Antrag auf Abzweigung zu stellen. Hiermit geben wir Ihnen gemäß § 24 Abs. 1 SGB X Gelegenheit, sich bis zum . . . zu dieser beabsichtigten Antragstellung zu äußern."

                          Ich glaub ich hab heute ein Brett vorm Kopp.

                          Stimmt Gisela

                          Für mich steht auf Grund dessen das sich hier das GS rechtswidrig verhalten hat

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                            AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                            So hier etwas zum lesen Verwaltungsakt

                            [QUOTE]Verfahrensrecht bei Verwaltungsakten (Hier Hartz IV)

                            (aus Ambrost in LPK-SGB II , 2. Aufl.; Anhang Verfahren)

                            Sozialgesetzbuch II
                            Grundsicherung für Arbeitsuchende
                            Lehr- und Praxiskommentar
                            2. Auflage

                            (Zahlen sind die Randziffern)
                            Zitierhinweis: z.B. vergl. Rz 11 Ambrost in LPK-SGB-II (2. Aufl), Anhang

                            Verlg. Rz

                            Amtsermittlungsprinzip


                            11

                            Eine richtige Verwaltungsentscheidung setzt zunächst voraus, dass der Sachverhalt zutreffend ermittelt wird. Im Sozialverwaltungsverfahren gilt gemäß § 20 SGB X das Amtsermittlungsprinzip, d. h. die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Da das ganze Verwaltungsverfahren final auf eine Entscheidung gerichtet ist, muss die Behörde ihre Ermittlungen immer daran orientieren, welche Feststellungen erheblich sind (§ 20 Abs. 2 SBG X) Hierbei ist zu beachten, dass auch die für den Beteiligten günstigen Gesichtspunkte berücksichtigt werden und die sozialen Rechte möglichstweitgehend verwirklicht werden (vgl. § 2 Abs. 2 HS 2 SGB I).
                            12

                            In welcher Weise und in welchem Umfang der Sachverhalt aufgeklärt wird, bestimmt die Behörde selbst, die hierbei zwar alles zur Kenntnis nehmen muss, was an sie heran- getragen wird, nicht aber an das Vorbringen oder die Beweisanträge der Beteiligten gebunden ist. Zu beachten ist allerdings die in jedem Falle bestehende Verpflichtung des Trägers der Grundsicherung, Erklärungen und Anträge entgegenzunehmen und zu dokumentieren (§ 20 Abs. 3 SGB X). Die Schwierigkeit der Sachverhaltsermittlung stellt gerade im Bereich der Grundsicherung mit häufig sehr komplexen und verwickelten Sachverhalten eine der größten Fehlerquellen dar. Da es für die Rechtmä- ßigkeit eines Verwaltungsakts im Grundsatz auf den tatsächlichen Sachverhalt ankommt und nicht auf den festgestellten, liegt hierin eine häufige Ursache für die Rechtswidrigkeit von Bescheiden. Auch in den Fällen, in denen die Träger der Grundsicherung Leistungen versagen, obwohl der Sachverhalt nicht ausermittelt oder der Antragsteller nicht zur entsprechenden Mitwirkung aufgefordert worden ist, kommt es für die Durchsetzung des Hilfeanspruches letztlich nur darauf an, ob materiell die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Liegen diese - etwa zur Überzeugung des angerufenen Gerichts - vor, ist die Leistung zu erbringen; eine darüber hinausgehende Sanktion erfolgt nicht. Es handelt sich bei einer unvollständigen Ermittlung des Sachverhalts zwar um einen Verfahrensfehler; dieser wirkt sich aber für den Antragsteller nur negativ (da verzögernd) aus. Er kann in einem Rechtsbehelfsverfahren nicht isoliert angegriffen (vgl. Meyer-Ladewig Rz. 8e zu § 54 unter Hinweis auf den Rechtsgedanken des § 44 a VwGO), seine Behebung auch nicht erzwungen werden. Liegen die Leistungsvoraussetzungen aber tatsächlich nicht vor, ist eine in der Sache abweichende Entscheidung natürlich aus diesem Grunde nicht zu erreichen.

                            Beweiserhebung

                            13

                            Die Beweiserhebung im Verwaltungsverfahren erfolgt mangels entsprechender Vorschriften häufig formlos und ist deswegen als solche den Verfahrensbeteiligten mitunter gar nicht gegenwärtig. Zu den gängigsten Beweismitteln im Verwaltungsverfahrengehören die Auskunft, die Vernehmung von Zeugen sowie die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen (s. § 21 Absatz 1 SGB X).


                            14

                            Auskünfte - vor allem anderer Behörden - können vom Träger der Grundsicherung eingeholt werden, soweit er sie nach pflichtgemäßem Ermessen für die Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X). Weitreichende Auskunftspflichten Dritter sind in den §§ 57 bis 61 normiert. Diese erstrecken sich
                            nicht allein auf die Verhältnisse der Leistungsberechtigten sondern auch auf diejenigen der Partner, deren Einkommen oder Vermögen zu berücksichtigen sind (§ 60 Abs. 4). Nötigenfalls muss der Antragsteller der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch dritte zustimmen (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I). Die Einholung von Auskünften durch den Träger der Grundsicherung kann das Verfahren für den Antragsteller erheblich erleichtern. Damit verbunden ist aber stets die Übermittlung persönlicher Daten. Werden diese direkt zwischen dem Träger der Grundsicherung und der Auskunft erteilenden Stelle übermittelt, führt dies zu einem nur schwer zu kontrollierenden Datenfluss. Ausdrücklich im Gesetz aufgeführt ist die Verpflichtung der Finanzbehörden, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt zählenden Familienmitglieder zu erteilen (§ 21 Abs. 4 SGB X). Diese sehr weitgehende spezialgesetzliche Grundlage für die Übermittlung von solchen Auskünften wird nur durch das Kriterium der Erforderlichkeit im Hinblick auf die vom Träger der Grundsicherung zu treffende Entscheidung eingeschränkt.

                            15

                            Für den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen haben die Auskünfte von Banken und anderen Geldinstituten (§ 60 Abs. 2, s. dazu § 60 Rz. 19) eine zentrale Bedeutung. Für das Nicht-Vorhandensein von Geld ist der Status vorhandener Bankkonten der sozialadäquate Nachweis. Der Fluss von Geldmitteln, die nicht über diesen Weg gehen, ist dagegen eher die Ausnahme und im Übrigen - da dann oft auch nicht dauerhaft dokumentiert - schwer nachprüfbar. Von daher bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Einholung von Bankauskünften bei der Erst-Antragstellung. Die Anforderung der Vorlage von Kontoauszügen aus der Zeit vor Antragstellung bedarf dabei einer Begründung, die die Relevanz dieser Unterlagen für die gegenwärtige Bedarfslage erschließt (s.a SG Bayreuth 27.2.2006 - S 8 AS 34/06 ER; zur Frage der Ermittlung der Verhältnisse vor Antragstellung s.u. Rz. 21). Ähnliches gilt für die Zulässigkeit der Überprüfung des Kontenverlaufs. Hier muss das Gebot der Verhältnismäßigkeit beachtet werden, das für einen solchen Eingriff in geschützte Daten eine adäquate Begründung verlangt. Umstritten ist dabei allerdings, ob eine Verpflichtung besteht, sämtliche Vorgänge auf dem Konto offen zu legen (Hammel info also 2001, 131). Während des Zeitraums, für den der Träger Leistungen bewilligt hat, besteht für Überprüfungen nur dann Anlass, wenn er konkrete Erkenntnisse erlangt. Die Ermittlungen muss er in einem solchen Fall auf den betroffenen Bereich beschränken (s. a. SG Freiburg 12.10.2005 - S 4 AS 4006/05 ER; VGH HE DVB1 1995, 702). In jedem Falle hat der Träger der Grundsicherung erkennbar zu machen, dass er eine neues Verwaltungsverfahren einleitet, das auch mit einer neuen Entscheidung enden soll. Ohne konkreten Anlass beschränkt sich das Recht zur Überprüfung auf das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen zu Beginn des jeweiligen Bewilligungszeitraumes. Die Entscheidung, ob überprüft wird und der Umfang der Überprüfung, liegen im Ermessen des Trägers der Grundsicherung. Sie muss dem Gebot der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen und insbesondere von der Wahrhaftigkeit der Erklärungen ausgehen, wenn sich daran keine Zweifel aufdrängen. Bei einer regelmäßig bestehenden Verwaltungspraxis der Ämter ist das Ermessen im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes dahin gebunden , sich grundsätzlich auf die allgemein abverlangten Erklärungen und Nachweise zu beschränken. Einer willkürlichen Ausdehnung der Ermittlungen werden hierdurch Grenzen gesetzt. Es bedürfte dann für eine abweichende Ermittlung durch die Einholung von Bankauskünften etwa für die Zeit seit der letztmaligen Überprüfung einer besonderen Begründung.
                            16

                            Der Träger der Grundsicherung kann auch Zeugen vernehmen oder von diesen eine schriftliche Äußerung einholen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X). Diese sind vor allem dann zur Aussage verpflichtet, wenn die Aussage für die Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist (§ 21 Abs. 3 Satz 2 SGB X). Liegen diese Voraussetzungen vor und steht dem Zeugen auch kein Aussageverweigerungsrecht zu, kann der Träger der Grandsicherung eine Aussage nötigenfalls mit Hilfe des Sozialgerichts (hat dies seinen Sitz nicht am Wohn- oder Aufenthaltsort des Zeugen kann auch das zuständige Amtsgericht ersucht werden) erzwingen (§ 22 Abs. 1 SGB X). Hinsichtlich der Gründe, die ein Aussageverweigerungsrecht begründen, verweist § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf die §§ 383 bis 385 ZPO. Häufigster Fall wird das Recht von Verwandten oder Verschwägerten zur Zeugnisverweigerung sein (§ 383 'Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Ein Zeugnisverweigerungsrecht steht den Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft zu, soweit es sich um das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 3 b) handelt (§ 384 Nr. 1 ZPO - es droht ein unmittelbarer vermögensrechtlicher Schaden, wenn der Zeuge unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 4 ohne Antrag in die Position eines Leistungsbeziehers rückt), nicht aber wenn es sich um die Höhe des Leistungsanspruches des antragstellenden Partners handelt (§ 60 Abs. 4 Nr. 1). Bei der gerichtlichen Zeugenvernehmung dürfen die Verfahrensbeteiligten, die zu unterrichten sind, teilnehmen.

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                              AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                              Da dieser Text sehr lang ist muss ich ihn teilen

                              17

                              Das Beweismittel der Augenscheinseinnahme umfasst einen der intensivsten Eingriffe in die Privatsphäre der Antragsteller auf Grundsicherung, den Hausbesuch. Hierbei besteht die erste Schwierigkeit in der Praxis darin, festzustellen, ob der Hausbesuch als Beweismittel in einem laufenden Verwaltungsverfahren dient oder anderen Zwecken (z. B. Beratung). Seine Zulässigkeit als Beweismittel ist vor dem Hintergrund der Erforderlichkeit für die Entscheidung über den Leistungsantrag zu sehen. Insoweit könnte der Hausbesuch relevante Erkenntnisse wohl nur hinsichtlich der Richtigkeit der Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verschaffen. Das heißt, dass Zweifel über die Angaben hinsichtlich des Lebens in einer Haushaltsgemeinschaft oder bezüglich des Vorhandenseins von Vermögensgegenständen bestehen müssen. Eine generelle Verwaltungspraxis, bei allen Antragstellern einen Hausbesuch durchzuführen, um die Richtigkeit deren Angaben zu überprüfen, erscheint dabei nicht rechtmäßig (s. a. LSG HE 30.1.2006 -L 7 AS 1/06 ER). Wie bei jeder anderen Beweiserhebung muss auch hier die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme dargelegt und im Hinblick auf die Belastung des Eindringens in die grundgesetzlich geschützte Privatsphäre der Wohnung sorgfältig gegenüber anderen Aufklärungsmöglichkeiten abgewogen werden. Eine Verpflichtung, einen Hausbesuch zuzulassen, findet seine Grundlage in der allgemeinen Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 SGB X (vgl. Rz. 18). Sie kann nur dann bestehen, wenn der Träger der Grundsicherung den Zweck des Hausbesuches deutlich definiert und - so weitere Aufklärungsmöglichkeiten zu Gebote stünden - er keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre darstellt. Anders als bei der Zeugenvernehmung hat der Träger der Grundsicherung allerdings keine Möglichkeit die Augenscheinseinnahme mit gerichtlicher Hilfe zu erzwingen. Die Folge der Verweigerung des Hausbesuches ist gesetzlich nicht normiert. Insbesondere gehört die Zustimmung zum Hausbesuch nicht zu den in den §§60 bis 65 a SGB I aufgezählten Mitwirkungspflichten, weshalb auch eine Leistungsversagung nach Maßgabe des § 66 SGB I nicht zulässig ist. Es verbleibt dem Träger der Grandsicherung daher nur die Möglichkeit, die Hilfe zu versagen, weil sich der Sachverhalt nicht aufklären und der fragliche Bedarf nicht feststellen lässt. Aufgrund der gebotenen Anhörung vor einer ablehnenden Entscheidung wird letztlich ein Vorgehen, wie es in § 66 Abs. 1 und 3 SGB I beschrieben ist, zu fordern sein. Für die Durchführung des Hausbesuches ist grundsätzlich zu verlangen, dass er um unverhältnismäßige Belastungen zu vermeiden - mit dem Antragsteller vereinbart oder diesem wenigstens zeitig angekündigt wird. Aus der Weigerung, einen unangemeldeten Hausbesuch zuzulassen, darf der Träger der Grundsicherung nur dann negative Konsequenzen ziehen, wenn die Tatsache, zu deren Feststellung der Hausbesuch dienen soll, eine andere Vorgehensweise nicht zulässt und die Hilfe ohne deren Feststellung versagt werden muss (BVerwG FEVS 34, 309).

                              Mitwirkungspflicht und Amtsermittlungsprinzip


                              18

                              Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60ff. SGB I stehen in einem Spannungsverhältnis zum Amtsermittlungsprinzip. Dabei räumt § 20 Abs. 1 Satz 2 SGB X der Behörde die Rechtsmacht ein, hier nach pflichtgemäßem Ermessen Art und Umfang der Ermittlungen zu bestimmen. Ausgangspunkt muss dabei das Kriterium sein, in welcher Sphäre die jeweiligen Informationen verfügbar sind. Diese „Mitwirkungspflichten" sind in den §§ 56 und 61 Abs. 2 insbesondere aber in den §§ 60 ff. SGB I näher konkretisiert. So hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind; außerdem hat er erhebliche Veränderungen unverzüglich mitzuteilen und Beweismittel beizubringen (§ 60 Abs. 1 SGB I). Darüberhinaus verlangt das Gesetz seine Zustimmung dazu, dass die Behörde von Amts wegen Informationen und Beweismittel, über die Dritte verfügen, hinzuzieht. Es handelt sich dabei zunächst um die Verpflichtung, diejenigen Tatsachen mitzuteilen, die für den Leistungsanspruch erheblich sind. Dazu gehört aber auch die Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen bzw. der Zustimmung zur Erhebung bei Dritten. Zu den Mitwirkungspflichten gehört ebenso - auf Verlangen des Trägers der Grundsicherung - das persönliche Erscheinen (§61 SGB I). Diese Pflicht besteht nur, wenn das persönliche Erscheinen nötig ist, um durch mündliche Erörterung des Antrages oder die Vornahme anderer Maßnahmen über die Leistung entscheiden zu können.

                              19

                              Eine formale Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes kann der Träger der Grundsicherung dadurch bewirken, dass er die Mitwirkungspflicht eines Antragstellers konkretisiert. Voraussetzung hierfür ist, dass der erhebliche Sachverhalt nicht bekannt ist und ohne die Mitwirkung des Antragstellers dessen Aufklärung wenigstens erheblich erschwert wird (§ 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I). An dieser Schnittstelle von Mitwirkungspflicht auf der einen und Untersuchungsgrundsatz auf der anderen Seite kommt es regelmäßig zu Fragen hinsichtlich des Umfanges der Mitwirkungspflichten sowie der Frage, ob die Nichtmitwirkung die Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts erheblich erschwert. Der Ermessensspielraum des Trägers der Grundsicherung geht an dieser Stelle indessen nicht dahin, schon an dieser Stelle - wegen Unerweislichkeit der Anspruchsvoraussetzungen - die Leistung abzulehnen. Stets zu prüfen ist, ob nicht ein Fall vorliegt, in dem der Träger der Grundsicherung sich die erforderlichen Erkenntnisse durch einen geringeren Aufwand beschaffen kann, als der Antragsteller (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I). Diese Voraussetzungen dürften häufig dann vorliegen, wenn es sich um Informationen anderer Behörden desselben Rechtsträgers (Jugendamt, Amt für Wohnungswesen) oder einer nach § 50 zur Datenübermittlung befugten Stelle, aber auch dritter Stellen handelt. Hierbei ist allerdings stets zu prüfen, ob Vorschriften des Datenschutzes dem entgegenstehen.

                              20

                              Formale Voraussetzung für eine auf § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I gestützte Leistungsversagung ist zunächst, dass der Leistungsberechtigte auf seine Mitwirkungspflicht so konkret hingewiesen worden ist, dass er zweifelsfrei weiß, was von ihm verlangt wird. Sodann muss der Träger der Grundsicherung eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer er noch Gelegenheit hat, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Schließlich ist er noch schriftlich darüber zu belehren, dass die Leistung wegen fehlender Mitwirkung versagt werden darf, wenn er der so definierten Mitwirkungspflicht nicht nachkommt (§ 66 Abs. 3 SGB I). Liegen alle diese Voraussetzungen vor und kommt der Antragsteller gleichwohl seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, muss der Träger der Grundsicherung eine Ermessensentscheidung treffen und entsprechend begründen (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Erst diese Entscheidung stellt einen Verwaltungsakt dar, der mit dem Widerspruch angegriffen werden kann. Eine solche Entscheidung bedarf vor allem dann einer besonderen Begründung, wenn der Träger der Grundsicherung ihm zu Gebote stehende Möglichkeiten, den Sachverhalt selbst weiter aufzuklären, nicht genutzt hat. Wird die Hilfe wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 SGB II versagt, kommt es darauf, ob die Anspruchsvoraussetzungen tatsächlich nicht vorgelegen haben, nicht an. Maßgeblich ist hier nur die Ursächlichkeit der unterbliebenen Mitwirkung für die Unmöglichkeit der Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen; auch eine Nachholung der Mitwirkung führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides (BVerwG NDV 1985, 269) sondern nur dazu, dass der Träger der Grundsicherung eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen hat, ob die Leistungen nachträglich erbracht werden (§ 67 SGB I).

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                                AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                                [QUOTE]21

                                Von den Möglichkeiten des § 66 SGB I macht die Praxis nur zurückhaltenden Gebrauch. Dies liegt zum einen an den einzuhaltenden Formerfordernissen und zum anderen daran, dass die materielle Beweislast'hinsichtlich des Vorliegens der Leistungsvoraussetzungen ohnehin den Antragsteller trifft. Verbleiben Unklarheiten oder können Zweifel nicht ausgeräumt werden, ist nämlich der Träger der Grundsicherung zur Ablehnung der Leistung berechtigt (vgl. Meyer-Ladewig Rz. 19 a zu § 103; BVerwG NJW 1983, 2954). Eine so begründete Ablehnung kann aber nur dann rechtmäßig sein, wenn der Träger der Grundsicherung gegenüber dem Antragsteller zuvor die aus dessen Mitwirkungspflicht resultierenden Obliegenheiten hinreichend konkretisiert hat (BVerfG 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 - info also 2005, 166,168). Weiter muss verlangt werden, dass die offenen Fragen die Bedürftigkeit des Antragstellers in der Gegenwart betreffen; soweit sie sich auf die Vergangenheit beziehen, können sie nur dann berücksichtigt werden, wenn sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Bedarfslage vermitteln (BVerfG 12.5.2005 a. a. O.).

                                Verfahrensrechte

                                22 (Anhörung)

                                Grundsätzlich ist eine Verpflichtung zur Anhörung der Verfahrensbeteiligten gemäß § 24 Abs. 1 SGB X auf die Fälle beschränkt, in denen in bestehende Rechte eingegriffen wird. Das ist immer dann der Fall, wenn ein belastender Verwaltungsakt (z.B.Rücknahme eines Bewilligungsbescheides) erlassen wird. Soll aber ein Antrag auf Leistungen abgelehnt werden, entspricht es dem Gebot eines fairen Verfahrens, eine solche Entscheidung nicht überraschend zu treffen, sondern den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den relevanten Tatsachen zu äußern. Dies ist auch aus Gründen eines möglichst zügigen Verwaltungsverfahrens und der Vermeidung von Rechtsbehelfsverfahren geboten.

                                23 (Akteneinsicht)

                                Zu den wichtigsten Rechten der Verfahrensbeteiligten gehört das Recht zur Akteneinsicht (§ 25 SGB X). Der direkte Anspruch auf Akteneinsicht besteht dabei nur während des Verwaltungsverfahrens und nur hinsichtlich der Akten, die das Verfahren betreffen. Ob Akten das Verfahren betreffen, kann streitig sein. Für den Verfahrensbeteiligten ist es schwierig, die Relevanz ihm bekannter Akten zu beurteilen; ihm nicht bekannte Akten können ihm erst durch eine entsprechende Mitteilung der Behörde zugänglich werden. Er ist deswegen darauf angewiesen, vollständig über die relevanten Akten unterrichtet zu werden. Wird ihm die Akteneinsicht verweigert, kann er sie grundsätzlich nicht mit Gerichtshilfe erzwingen. Nur ausnahmsweise, wenn effektiver Rechtsschutz anders nicht möglich ist, kann unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG die gerichtliche Durchsetzung des Rechts auf Akteneinsicht in Betracht kommen (s. BVerfG NJW 1991, 415). Er ist vielmehr darauf beschränkt, sie als Verfahrensfehler im Rahmen eines gegen die Sachentscheidung gerichteten gerichtlichen Verfahrens zu rügen (Gedanke des § 44 a VwGO, vgl. Meyer-Ladewig § 120 Rz. 1 a). Abgesehen von der Frage, ob Akten das Verfahren
                                betreffen, können folgende weitere Gründe eine Ablehnung der Akteneinsicht tragen:
                                ■ Die fehlende Erforderlichkeit der Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen,
                                ■ die Akte enthält Angaben über die gesundheitlichen Verhältnisse des Beteiligten. In diesem Fall steht es im Ermessen der Behörde, ob statt der Akteneinsicht die Vermittlung ihres Inhaltes durch einen Arzt gewährt wird. Dieses Verfahren ist in der Regel einzuhalten, wenn dem Beteiligten ein Nachteil (vor allem gesundheitlich) zu entstehen droht. Bestehen in diesen Fällen Zweifel an der Vollständigkeit der Auskunft, kann im Einzelfall die Einsichtnahme in die Akte durch einen Bevollmächtigten Abhilfe bringen.
                                ■ Das berechtigte Interesse anderer Beteiligter oder Dritter an der Geheimhaltung überwiegt. In diese Kategorie fallen zunächst alle die Verfahren, in denen das Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I tangiert ist. Fraglich ist, ob dies auch für so genannte „vertrauliche Informationen" gilt, die ein Tätigwerden der Behörde ausgelöst haben. Verwertet die Behörde solche Informationen nicht für ihre Entscheidung, fehlt es an einem rechtlichen Interesse des Verfahrensbeteiligten auf Akteneinsicht.

                                24

                                Die Akteneinsicht erfolgt in der Regel bei der aktenführenden Behörde. Die Bereit schaft, die Akteneinsicht durch Übersendung an andere Behörden zu erleichtern, ist nicht sehr ausgeprägt. Dies führt teilweise zu Gerichtsverfahren, deren einziger Zweck ist, einfacher Akteneinsicht nehmen zu können (aus § 119 Abs. 1 SGG folgt, dass die Behörden zur Vorlage der vom Gericht angeforderten Akten verpflichtet sind, die die Beteiligten gemäß § 120 Abs. 1 SGG grundsätzlich einsehen können, wobei die Aktenbevollmächtigten Rechtsanwälten regelmäßig zur Einsichtnahme in der Kanzlei zu überlassen sind - Meyer-Ladewig, § 120 Rz. 4). Auch die Unterstützung der Behörden, wenn Kopien aus den Akten gefertigt werden sollen, ist sehr unterschiedlich ausgeprägt. Insbesondere bei der Frage, ob und in welcher Höhe Kosten für Kopien zu tragen sind, kann keine einheitliche Praxis festgestellt werden. Bei der Ausübung des den Trägern der Grundsicherung gemäß § 25 Abs. 5 SGB X eingeräumten Ermessens haben diese natürlich auch die Leistungsfähigkeit der Beteiligten zu berücksichtigen (s. dazu auch Giese/Krahmer § 25 SGB X Rz. 11; VG Düsseldorf 27.4.1983 - 7 K 571/ 83). Die Entscheidung über die Kosten gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 SGB X ergeht als Verwaltungsakt, der als solcher angegriffen werden kann.

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                                  [QUOTE]25

                                  Außerhalb eines konkreten Verwaltungsverfahrens steht die Entscheidung über einen Antrag auf Akteneinsicht im Ermessen der Behörde; Voraussetzung ist in jedem Fall ein berechtigtes Interesse. Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung das Interesse des Antragstellers gegen das Interesse dritter Personen an der Geheimhaltung sowie das allgemeine Interesse an der Geheimhaltung von Sozialdaten über den Schutzbereich der §§ 67 a SGB X hinaus abzuwägen (BVerwGE 61, 15,22; 69, 278; VGH BY NVwZ 99,!

                                  Bescheid

                                  26

                                  Regelung, die die Behörde im konkreten Fall trifft. Wegen der Entscheidend ist der Entscheidungstenor des Verwaltungsaktes, d. h. die Verbindlichkeit, die die Entscheidung der Behörde hat, wenn sie einen Einzelfall hoheitlich regelt, schreiben die §§31 bis 50 SGB X bestimmte Förmlichkeiten vor. Im Hinblick darauf, dass der Verwaltungsakt grundsätzlich das betreffende Verwaltungsverfahren abschließt, ist der Entscheidungstenor (Entscheidungsausspruch) daraufhin zu überprüfen, ob er die Sachverhalte, die Gegenstand des Verwaltungsverfahrens waren, auch tatsächlich ausschöpft. Werden - etwa bei umfangreicheren Anträgen - einzelne Gegenstände nicht mit geregelt (auch nicht konkludent/unausgesprochen), bleibt das Verwaltungsverfahren insoweit anhängig. Eine Bescheidung kann dann nötigenfalls durch Erhebung einer Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) herbeigeführt werden. Vom Regelungsinhalt kann der Tenor begünstigend Leistungen bewilligen oder belastend Leistungen (z. B. zurück-)fordern, er kann aber auch im Rechtsverhältnis zum Adressaten Feststellungen treffen (z. B. zur Erwerbsfähigkeit).

                                  27

                                  Erste Voraussetzung für einen wirksamen Verwaltungsakt ist, dass er eine eindeutige Regelung trifft (Bestimmtheit, § 33 Abs. 1 SGB X). Dabei reicht es allerdings aus, wenn sich der Regelungsgehalt aus den Umständen oder dem Zusammenhang ergibt. Ferner muss erkennbar sein, dass eine verbindliche Regelung gewollt ist und nicht etwa nur eine Auskunft erteilt werden soll. Zweifelhaft kann dies im Zusammenhang mit Arbeitsangeboten sein, die zwar nicht zwingend in der Gestalt von Verwaltungsakten erfolgen müssen, dann aber nicht die in § 31 beschriebenen Rechtsfolgen auslösen können (vgl. LSG HH 11.7.2005 - L 5 B 161/05 ER AS - info also 2005, 272). Grundsätzlich ist der Verwaltungsakt an keine bestimmte Form gebunden (s. § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB X), Wegen seiner Verbindlichkeit ist aber die Schriftform die Regel. Ergeht ein Verwaltungsakt nur mündlich, besteht die Verpflichtung der Behörde, diesen schriftlich zu bestätigen, wenn der Betroffene dies unverzüglich verlangt und ein berechtigtes Interesse hat (§ 33 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Der schriftliche Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und - wenn es sich nicht um einen EDV-Bescheid handelt - den Namen oder die Unterschrift des Verantwortlichen.

                                  28

                                  Außer dem Entscheidungstenor kann der Verwaltungsakt auch Nebenbestimmungen enthalten. Werden diese Nebenbestimmungen bestandskräftig, kann dies zu gravierenden Rechtsfolgen bis hin zum nachträglichen Wegfall des Verwaltungsaktes und der Verpflichtung zur Erstattung erhaltener Leistungen führen. Zu unterscheiden ist zwischen selbständigen und unselbständigen Nebenbestimmungen. Häufigster Fall einer selbständigen Nebenbestimmung ist die Auflage (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X). Sie stellt eine eigenständige Regelung, einen eigenen Verwaltungsakt, dar, den der Träger der Grundsicherung erforderlichenfalls auch vollstrecken kann. Die wichtigsten unselbständigen Nebenbestimmungen sind die Befristung oder die Beifügung einer Bedingung (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB X), wobei letztere bei Bildungsmaßnahmen, die durch Verwaltungsakt gem. § 15 Abs. 1 Satz 6 bewilligt werden, die Schadensersatzpflicht gem. § 15 Abs. 3 begründen könnten.

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                                    AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                                    Ich hab jetzt nicht alles Kopiert wäre echt zulang . Aber ich hoffe es hilft allen Lesern

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                                      AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                                      Zitat von Seti Beitrag anzeigen
                                      Ich hab jetzt nicht alles Kopiert wäre echt zulang . Aber ich hoffe es hilft allen Lesern
                                      Ich gehe eher davon aus, dass diese Ausführungen hier nicht anwendbar und daher völlig überflüssig sind, da es sich um die Amtsermittlung im SGB II handelt, was man z.B. an folgendem Zitat unter Nr. 15 erkennt:
                                      "Für den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen haben die Auskünfte von Banken und anderen Geldinstituten (§ 60 Abs. 2, s. dazu § 60 Rz. 19) eine zentrale Bedeutung."

                                      Amtsermittlung ist nicht gleich Amtsermittlung, und da unsere Kinder Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII erhalten, müssen wir uns mit der Amtsermittlung bei ALG-II-Empfängern nicht wirklich beschäftigen . . .

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                                        AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                                        Liebe Gisela ich hab das als Beispiel gedacht und vorsorglich oben angeführt

                                        Verfahrensrecht bei Verwaltungsakten (Hier Hartz IV)

                                        Kommentar


                                          AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                                          Sensibel wie das Sozialamt im Nürnberger Land ist, habe ich am "Heiligen Abend" die Ankündigung der Abzweigung des Kindergeldes bekommen. Diese ist verpackt in einer Anfrage über Miet-und Nebenkosten unserer Wohnung.

                                          Ich stelle mal diese Anfrage und meinen Entwurf einer Antwort als PDF-Datei hier ein.
                                          Es ist meinerseits noch kein Widerspruch, da ja noch nichts entschieden wurde.
                                          Möchte auch mit dem Amtsleiter erstmals pers. Kontakt aufnehmen.
                                          Zuletzt geändert von odin; 17.04.2011, 14:38.

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                                            AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                                            Ich habe noch eine Frage zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen:

                                            Alle 2 Jahre soll/muss mein Sohn wegen chronischen Atemwegserkrankung 3-4 Wochen auf Kur. Nachdem er hierfür eine Begleitperson benötigt (Ausweis Merkzeichen "B" ebenfalls GH Downsyndrom) fährt ein Elternteil für diese Zeit als Begleitperson mit auf Kur.
                                            Aus gleichen Grund wird von uns jährlich ein mehrwöchiger, ärztlich empfohlener, Urlaub an einem See verbracht. (Luftveränderung)

                                            Zählen diese Aufwendungen zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen laut unten aufgeführten Text und wie wird das berechnet?
                                            z.B. 4 Wochen Kur = 4 W x 7 Tage x 24 Sdt.x 8.--€ = 5376.--€

                                            Persönliche Betreuungsleistungen der Eltern können nach der für die Familienkasse verbindlichen Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DA-FamEStG) zu den tatsächlichen Aufwendungen zählen. In DA 63.3.6.3.2 Abs. 3 heißt es: „Zum behinderungsbedingten Mehraufwand rechnen bei allen behinderten Kindern persönliche Betreuungsleistungen der Eltern, soweit sie über die durch das Pflegegeld abgedeckte Grundpflege und hauswirtschaftliche Verrichtungen hinausgehen und nach amtsärztlicher Bescheinigung (Ausweis Merkzeichen „B“) unbedingt erforderlich sind. Der hierfür anzusetzende Stundensatz beträgt 8 Euro.

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                                              AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                                              Hallo Odin,

                                              Du musst von den 24 Stunden pro Tag noch die Pflegezeiten abziehen und die Zeiten, die Dein Sohn evtl. fremdbetreut wird.
                                              Den "Rest" würde ich persönlich auf jeden Fall als Aufwendung aufführen.

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                                                @odin: gut geschrieben , schön die Kenntnisnahme an die Zeitung und die Parteien.

                                                Betreuungskosten, so wie Inge schrieb, angeben. Man will ja ehrlich sein...

                                                Und dann gibts ja nicht viel Möglichkeiten.

                                                Drück Dir die Daumen.

                                                LG
                                                Stefan

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                                                  AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                                                  Danke !

                                                  Habe das Schreiben noch etwas verfeinert.
                                                  Das mit den Politikern ist keine leere Drohung -sind mir alle persönlich bekannt.
                                                  Was mir noch am meisten gegen Strich geht, ist die Tatsache, dass unser Landrat wenige Tage vorher bei der VDK Weihnachtsfeier gegen die soziale Kälte im Land
                                                  wetterte.
                                                  Dann pünktlich am "Heiligen Abend" wird mir das Schreiben von seinem Sozialamt zugestellt.

                                                  Verfeinertes Schreiben als PDF:
                                                  Zuletzt geändert von odin; 17.04.2011, 14:38.

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                                                    was ist eigentlich aus den Anfragen an die Medien (z.B. Fernsehen) geworden?

                                                    Micha

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