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Kindergeld Abzweigung: DAS Schreiben...

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    AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

    Danke chiara,

    das liest sich doch schon mal positiv!

    LG

    Maria Magdalena

    Kommentar


      AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

      Fortsetzung des vorhergehenden Beitrags über die Gerichtsentscheidung:

      Entscheidungsgründe

      11 1. Die Klage ist begründet. Der Abzweigungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin ihn ihren Rechten. Die Familienkasse hat von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. (siehe 15b hier unten)

      12 Im Falle des § 74 Abs. 1 EStG hat die Familienkasse bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine Abzweigung des Kindergelds an eine andere Person als den Kindergeldberechtigten tatsächlich erfolgt (ständ. Rspr., vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. September 2008 III R 16/06, BFH/NV 2009, 164; vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928). Dabei hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten, §§ 5, 6 Abs. 2 Nr. 6 Abgabenordnung (AO). Diese auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen des § 102 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) auf Ermessensfehler (Ermessensüberschreitung, Ermessensfehlgebrauch) überprüfbar.

      13 a) Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Abzweigung erfüllt sind.

      14 Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Sätze 1 und 3 EStG kann eine Abzweigung des Kindergeldes an das LRA nur dann erfolgen, wenn die Klägerin ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt, mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen kann offen bleiben, wenn das Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt wurde (vgl. BFH-Urt. vom 11. März 2004 VII R 52/02, BFHE 205, 14, BStBl II 2004, 579).

      15 b) Die Ermessensentscheidung für die Monate ab März 2011 ist rechtswidrig, weil sich die Familienkasse nicht an die in DA-FamEStG niedergelegte Verwaltungsrichtlinie gehalten hat.

      16 Ob und in welcher Höhe das Kindergeld an eine andere Person oder Stelle abgezweigt wird, steht nach § 74 Abs. 1 EStG im Ermessen der Familienkasse ("kann"). Bei der Ausübung des Ermessens ist nach § 5 AO der Zweck des Kindergeldes zu berücksichtigen. Das Kindergeld dient der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums eines Kindes und, soweit es dafür nicht erforderlich ist, der Förderung der Familie (§ 31 Sätze 1 und 2 EStG).

      17 Soweit die Behörden ermächtigt sind, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, hat sich die gerichtliche Prüfung darauf zu beschränken, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 102 FGO). Hat die Verwaltung in Ausfüllung des ihr zustehenden Ermessensspielraums Richtlinien erlassen, so haben die Gerichte grundsätzlich nur zu prüfen, ob sich die Behörden an die Richtlinien gehalten haben („Selbstbindung der Verwaltung“ gemäß Art. 3 des Grundgesetzes) und ob die Richtlinien selbst einer sachgerechten Ermessensausübung entsprechen (ständ. Rspr., vgl. BFH-Urt. vom 24. November 2005 V R 37/04, BFHE 211, 411, BStBl II 2006, 466 m.w.N.). Dabei ist für die Auslegung einer Verwaltungsvorschrift nicht maßgeblich, wie das FG eine solche Verwaltungsanweisung versteht, sondern wie die Verwaltung sie verstanden hat und verstanden wissen wollte. Das FG darf daher Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur darauf prüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist (vgl. z.B. BFH-Urt. vom 13. Januar 2005 V R 35/03, BFHE 208, 389, BStBl II 2005, 460 m.w.N.).

      18 aa) Im Streitfall kommt die Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG) zur Anwendung. Nach Abschnitt 74.1.2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 DA-FamEStG kommt eine Abzweigung nicht in Betracht, wenn der Berechtigte regelmäßig Unterhaltsleistungen erbringt, die den Betrag des anteiligen Kindergeldes übersteigen. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn das Kind in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen worden ist. Dies gilt nach dem Klammerzusatz nur dann nicht, wenn eine Sachverhaltsgestaltung vorliegt, die der BFH-Entscheidung vom 17. Dezember 2008 (III R 6/07, BFHE 224, 228, BStBl II 2009, 926) entspricht. Ausgenommen von der grundsätzlichen Vermutung sind damit diejenigen Fälle, in denen der Kindergeldberechtigte selbst von Arbeitslosengeld II (ALG II, §§ 19 ff des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - SGB II -) lebt, da auf dieses das Kindergeld als Einkommen angerechnet wird.

      19 Die Familienkasse hat gegen diese Verwaltungsrichtlinie verstoßen, indem sie einen Teil des Kindergeldes an das LRA abgezweigt hat, obwohl die Klägerin, die ihren behinderten Sohn in ihren Haushalt aufgenommen hat, in den fraglichen Monaten über eigene Erwerbseinkünfte verfügt und nicht von ALG II gelebt hat.

      20 bb) Die Richtlinie entspricht auch einer sachgerechten Ermessensausübung.

      21 Der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind hängt davon ab, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG). Es wird typisierend davon ausgegangen, dass den Eltern Unterhaltsaufwendungen für das Kind entstehen, wenn dessen eigene finanzielle Mittel nicht seinen gesamten Lebensbedarf abdecken. Der Lebensbedarf eines behinderten Kindes besteht aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) in Höhe des Existenzminimums eines Erwachsenen, zu dem z.B. auch Kontakte zur Familie, Teilnahme am kulturellen Leben, und Erholung gehören, und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf, der auch ergänzende persönliche Betreuungsleistungen der Eltern und Fahrtkosten umfasst (vgl. BFH-Urt. vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928).

      22 Da das Kindergeld die finanzielle Belastung der Eltern durch den Unterhalt für das Kind ausgleichen soll, hängt die Entscheidung über die Abzweigung davon ab, ob und in welcher Höhe ihnen - den Grund- und den behinderungsbedingten Mehrbedarf betreffende -Aufwendungen für das Kind entstanden sind. Zu berücksichtigen sind nur die den Eltern im Zusammenhang mit der Betreuung und dem Umgang mit dem Kind tatsächlich entstandenen (vergleiche Nr. 24 hier unten) und glaubhaft (vergleiche Nr. 23 hier unten) gemachten Aufwendungen (BFH in BStBl II 2009, 928).

      23 Glaubhaft: Bei der Aufnahme des Kindes in den Haushalt des Kindergeldberechtigten ist glaubhaft, dass Aufwendungen entstehen, die über das monatliche Kindergeld hinausgehen. Zu berücksichtigen sind die Ausgaben zur Deckung des gesamten Bedarfs, also Wohnen, Essen, Kleidung, Freizeit, Kultur und Erholung. Diese Ausgaben können nicht deshalb gänzlich unberücksichtigt bleiben, weil das Kind Leistungen der Grundsicherung erhält, die den Lebensbedarf abdecken. Die Höhe dieser Leistungen ist auf Sozialhilfeniveau begrenzt, den Eltern steht es aber frei, erheblich mehr für ihr Kind aufzuwenden, und sie werden dies - ihre eigene Leistungsfähigkeit vorausgesetzt - in der Regel auch tun. Diese über das Niveau der Grundsicherung hinausgehenden Aufwendungen des Kindergeldberechtigten sind im Rahmen des § 74 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn sie den Bedarfsrubriken, für die Grundsicherung gewährt wird, angehören (ebenso Sächsisches FG, Urt. vom 5. März 2012 8 K 1698/11 (Kg), juris).

      24 Sachgerechte Ermessensausübung auch ohne Einzelnachweis über tatsächliche Aufwendungen möglich:
      Es entspricht auch einer sachgerechten Ermessensausübung, von einem Einzelnachweis der getätigten Aufwendungen durch die Eltern abzusehen, sondern eine Vermutung dahingehend aufzustellen, dass monatliche Aufwendungen getätigt wurden, die die Höhe des Kindergeldes übersteigen. Die Eltern sind nicht verpflichtet, genaue Aufzeichnungen darüber zu führen, welche Ausgaben sie für ihr Kind getätigt haben (vgl. Thüringer FG, Urt. vom 23. November 2011 3 K 481/10, EFG 2012, 423, unter 2.d) der Entscheidungsgründe; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. vom 10. November 2011 5 K 454/11, EFG 2012, 629, unter II. 2. der Entscheidungsgründe). Hinzu kommt, dass der Kindergeldberechtigte und das in seinem Haushalt lebende behinderte Kind im Regelfall „aus einem Topf“ wirtschaften, so dass eine eindeutige Trennung zwischen dem Aufwand für das Kind und demjenigen für die übrigen Haushaltsmitglieder praktisch kaum durchführbar ist. Insbesondere ist eine Aufteilung nach Köpfen nicht immer sachgerecht, da dabei unberücksichtigt bliebe, dass gerade wegen der Behinderung Kosten entstehen, die für andere Haushaltsmitglieder nicht anfallen. In Abzweigungsfällen bei Haushaltsaufnahme des Kindes liegt regelmäßig ein nicht vollständig aufgeklärter Sachverhalt vor (vgl. Thüringer FG in EFG 2012, 423; FG Sachsen-Anhalt in EFG 2012, 629). In dieser Situation entspricht es jedenfalls pflichtgemäßem Ermessen, eine generelle Vermutung aufzustellen, wie es in Abschnitt 74.1.2 Abs. 2 Satz 3 DA-FamEStG erfolgt ist. Schließlich spricht auch der in § 31 Satz 2 EStG gesetzlich vorgegebene Zweck, über die Freistellung des Existenzminimums hinaus die Familie durch die Gewährung des Kindergeldes zu fördern, für die Ermessensrichtlinie.

      25 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung im schriftlichen Verfahren auf § 90 Abs. 2 FGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

      Ende
      Zuletzt geändert von Volker; 07.09.2012, 19:58.
      Volker
      Ehemaliger Forumadministrator , INTAKT-Referent

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        AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

        Hier der von Chiara verlinkte Text der Gerichtsentscheidung mit Ergänzungen oder Hervorhebungen durch INTAKT zur leichteren Lesbarkeit (in kursiv oder fett).

        Das Urteil bezieht sich auf folgende Konstellation:
        Kind lebt im Haushalt der Mutter (also nicht im Heim)
        und
        Mutter hat eigenes Arbeitseinkommen (also nicht ALG II)


        Die Begründung des Gerichtes zielt im wesentlichen auf einen falsch genutzten Ermessensspielraum der Familienkasse (ab Nummer 11 der Entscheidungsgründe).



        Regelmäßig keine Abzweigung des Kindergeldes bei Aufnahme des behinderten Kindes in den Haushalt des Berechtigten - Kein Einzelnachweis der durch die Eltern getätigten Aufwendungen - Selbstbindung der Verwaltung

        FG München 7. Senat, Urteil vom 02.07.2012, 7 K 2320/11

        § 74 Abs 1 EStG 2009, § 5 AO, Abschn 74.1.2 Abs 2 S 2 DA-FamEStG, Abschn 74.1.2 Abs 2 S 3 DA-FamEStG, § 32 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG 2009, § 31 S 2 EStG 2009
        Tenor

        Ergebnisse des Verfahrens

        1. Der Abzweigungsbescheid vom 18. Januar 2011 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 2011 werden aufgehoben.

        2. Die Beklagte (= Familienkasse) trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

        3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin (= Mutter) vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

        Tatbestand

        1 Die Klägerin ist die Mutter des im März 1980 geborenen volljährigen Sohnes A, für den sie laufend Kindergeld bezog. A ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 80. In seinen Behindertenausweis ist das Merkzeichen G eingetragen. Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist ebenfalls nachgewiesen. A wohnt im Haushalt der Klägerin. Er arbeitet in den ... Werkstätten der Lebenshilfe ... und bezog im Zeitraum März bis Juli 2011 ein Arbeitseinkommen von ca. 110 € mtl. Ferner erhielt er Pflegegeld der Pflegestufe I, dieses betrug 205 € mtl. Zusätzlich erbrachte das Landratsamt B, Amt für Soziale Angelegenheiten (Beigeladener) Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII). Die monatliche Grundsicherungsleistung betrug ca. 410 €. Die Klägerin erzielte in den Monaten März bis Oktober 2011 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

        2 Mit Schreiben vom 18. November 2010 beantragte der Beigeladene die Abzweigung des Kindergeldes gemäß § 74 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) an sich ab Dezember 2010. Nach Anhörung der Klägerin erließ die Beklagte (Familienkasse) den Bescheid vom 18. Januar 2011. Dem Antrag des Beigeladenen (= Sozialamt (Grundsicherung)) wurde teilweise entsprochen. Ab Dezember 2010 werden monatlich 87 € an ihn ausgezahlt.

        Die Klägerin legte dagegen fristgemäß Einspruch ein. Nach Hinzuziehung des Beigeladenen zum Verfahren wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 2011 als unbegründet zurückgewiesen. Die Familienkasse (=Beklagte) berief sich im Wesentlichen darauf, dass die Klägerin nur monatliche Kosten in Höhe von 97 € nachgewiesen habe.
        Die Familienkasse vertrat die Auffassung: Es seien bei der Ermessensentscheidung keine fiktiven Kosten für die Betreuung des Kindes zu berücksichtigen, sondern nur die tatsächlich entstandenen und belegmäßig nachgewiesenen Aufwendungen der Eltern, die nicht durch die Grundsicherung abgedeckt würden.

        Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren, von einer Abzweigung an den Beigeladenen abzusehen, für die Monate ab März 2011 weiter.

        3 Zur Begründung trägt die Mutter im Wesentlichen vor:

        4 Die Familienkasse habe das ihr bei der Entscheidung über die Abzweigung zustehende Ermessen nicht bzw. nicht richtig ausgeübt. Nach der in der Einspruchsentscheidung abgegebenen Begründung sei sie davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die Zweckbestimmung des Kindergeldes das Ermessen regelmäßig dahingehend auszuüben sei, das bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Abzweigung des Kindergeldes zu erfolgen habe. Damit sei eine Ermessensbetätigung gerade nicht erfolgt, die Entscheidung sei ermessensfehlerhaft und deshalb aufzuheben. Eine teilweise Abzweigung des Kindergeldes an den Beigeladenen sei rechtswidrig, da sie monatliche Aufwendungen für A in Höhe von 890 € erbracht habe. Der Mehrbedarf für Kleidung in Höhe von 60 € monatlich, der nicht mehr von der Grundsicherung gedeckt sei, sei zu berücksichtigen, ebenso Fahrtkosten von 30 € monatlich, Taschengeld für Unterhaltungselektronik von 20 € monatlich, Kosten für Arzt und Therapiebehandlung von 35 € monatlich (Medikamente, Hautcremes, Vitamine, die nicht von der Krankenkasse bezahlt werden) usw. Bezüglich der weiteren Aufwandsposten wird auf die von der Klägerin vorgelegte Aufstellung über die monatlichen Ausgaben für A Bezug genommen.

        5 Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Abzweigungsbescheid vom 18. Januar 2011 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 2011 aufzuheben.

        6 Die Familienkasse beantragt, die Klage abzuweisen.


        7 Zur Begründung beruft sie sich auf ihre Einspruchsentscheidung.

        8 Mit Beschluss vom 24. Mai 2012 wurde das Landratsamt B, Amt für Soziale Angelegenheiten, zum Verfahren beigeladen und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zum Verfahren zu äußern. Der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt.

        9 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

        10 Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Einspruchsentscheidung, die eingereichten Schriftsätze und die vorgelegten Akten Bezug genommen.

        Fortsetzung der Gerichtsentscheidung im folgenden Beitrag.
        Zuletzt geändert von Volker; 07.09.2012, 19:57. Grund: notwendige Korrekturen
        Volker
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          AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

          Danke @chiara und @Volker für die Info und das reinstellen.

          Endlich mal was Positives. Vor allem die Geschichte der Nachweisbarkeit erleichtert doch vieles.
          Heißt also grob übersetzt, wenn genug Einkommen, kann regelmäßig angenommen werden, das mehr als das KG für das Kind aufgewendet wird. Sehe ich doch richtig, oder?
          Na dann, Leute. Alle, auf die es zutrifft, ab zum SA bzw. zur FK. Welle machen.
          Die werden kotzen....

          @Volker: eine Bitte: Deine beiden Beiträge sind "Falsch herum". Also Teil 1 am Ende und Teil 2 am Anfang.
          Kannst Du das mal richtig rücken? Ich war ganz verwirrt....
          Danke schön.

          LG
          Stefan

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            AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

            Hallo Stefan,
            die Beiträge kann ich auch andersherum rücken.

            Jedoch:
            An dieser Stelle möchte ich auf ein Feature des Forums hinweisen, das die neuesten Beiträge immer zuerst im Forum anzeigt - also oben und nicht unten.

            Man kann das hier unter dem Menüpunkt einstellen:
            http://www.intakt.info/forum/profile.php?do=editoptions
            Themenanzeigeart

            Das ist bei mir so eingestellt und daher erscheinen bei mir die beiden Texte von oben nach unten gelesen in der richtigen Reihenfolge.

            Beim Erstellen habe ich zwar auch darüber nachgedacht, dass das bei denjenigen, die die neuesten Beiträge unten angezeigt bekommen umständlicher zu lesen ist, aber wie ich auchs mache.... es trifft dann entweder die einen oder die anderen.

            Sorry für diesen Umstand!
            Leider lässt der Hersteller des Forums keine soooo langen Texte zu, daher musste ich den Text auf zwei Texte aufteilen.
            Zuletzt geändert von Volker; 08.09.2012, 00:30. Grund: RS-Korrektur
            Volker
            Ehemaliger Forumadministrator , INTAKT-Referent

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              AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

              Hallo Volker,

              Man hat sich im Laufe der Jahre dran gewöhnt, immer nach unten zu scrollen....
              Weil: ich lese ja auch von oben nach unten, also ist (für mich) der logische Schluss, das (in dem Fall) der Beitrag unten weitergeht.
              Ist ja auch nicht tragisch. Ich dachte nur, Du hättest beim Einstellen (Uhrzeit) auf den falschen Knopf gedrückt....

              Egal, so oft kommt das ja nicht vor.

              Trotz allem, danke fürs Einstellen.

              LG
              Stefan

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                AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                Hach, das habe ich doch auch gleich mal geändert, vielen Dank für die Info

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                  AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                  Antrag BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
                  Für eine angemessene Praxis bei Anträgen auf Kindergeldabzweigung durch die Sozialhilfeträger

                  [...] Die Argumentation der Sozialhilfeträger, im Gegenzug für ihre Leistungen im Bereich der Grundsicherung stünde ihnen das Kindergeld zu, ist nicht nachvollziehbar. Die Träger der Grundsicherung kommen für das sozio-kulturelle Existenzminium von erwachsenen Menschen mit Behinderung auf. Sie beanspruchen dafür im Gegenzug das Kindergeld. Diese Argumentation trägt nicht. Eltern behinderter erwachsener Grundsicherungsbeziehender sind nach §43 Absatz 2 SGB XII nur dann zum Unterhalt ihrer Kinder verpflichtet, sofern ihr jährliches Gesamteinkommen über einem Betrag von 100.000 Euro liegt. Sie erhalten Kindergeld über die Volljährigkeit ihrer Kinder hinaus, weil davon ausgegangen wird, dass Sie stärker als Eltern nichtbehinderter Kinder zum Unterhalt ihrer Kinder beitragen. Sie tun dies beispielsweise durch die Finanzierung einer barrierefreien und damit meist größeren Wohnung oder Zuzahlungen zu medizinischen Leistungen.
                  Die Praxis der flächendeckenden Forderungen nach Abzweigung des Kindergelds durch die Sozialhilfeträger widerspricht den Prinzipien des Rechtsstaats, da die betroffenen Eltern häufig durch detailliertes Auflisten ihrer Ausgaben für das volljährige behinderte Kind beweisen müssen, dass sie die Leistung nicht missbräuchlich beziehen. Ein solcher Nachweis wird keinem Elternteil eines minderjährigen Kindes abverlangt.
                  den kompletten Antrag kann man hier nachlesen: Deutscher Bundestag

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                    AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                    Je mehr Öffentlichkeit, um so besser.

                    ab 20.15 Uhr im SWR am 27.9. "Schikane beim Kindergeld"

                    Ich habe mit einigen Informationen für Frau Lohmann (SWR) dazu beigetragen.

                    http://swrmediathek.de/sendungverpasst.htm?show=282310

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                      AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                      Hallo Hans-Christian,

                      danke für die Info - hier ist der Direktlink: Schikane beim Kindergeld

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                        AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                        Hallo

                        Bei uns ist das ja in Sachsen noch nicht, dass die Sozialämter das Kindergeld dem erwachsenen Behinderten als Einkommen anrechnen.

                        Meine Tochter erhält GruSi - mir wird das Kindergeld zugeordnet.
                        Mir selber bleibt davon aber nix, weil man es mir im SGB II (Hartz 4) als Einkommen anrechnet. Mir bleibt davon nur ein Versicherungs-Freibetrag von 30€.

                        Hier in der ganzen Sache hinkt und stinkt eh einiges.

                        Wenn man jetzt aber im SGB XII bei der Anrechnung etwas ändert, müsste man es im SGB II gleichfalls tun.

                        Im SGB II (Hartz 4) wird das Kindergeld dem Kind als Einkommen zugeordnet, wenn es damit seinen Lebensunterhalt decken muss. Deckt das Kind anderweitig seinen Bedarf (Regelsatz + Mietanteil) dann wird das Kind wiederum dem KIndergeldberechtigten als Einkommen zugeordnet. Und das sind die Eltern.

                        In meinem Fall ist es jetzt so, dass ich vom Kindergeld meiner Tochter, meinen eigenen Lebensunterhalt finanzieren muss, da das Kindergeld meiner Tochter, meinen Leistungsanspruch mindert. Ist Kindergeld dafür gedacht? Ich meine NEIN!


                        Ihr seht also, man dreht es sich mit dem Kindergeld, wie man es will ... Hauptsache man spart ein. Die reichsten in unserer Gesellschaft erhalten das Kindergeld noch oben drauf. Das soll jetzt keine Neiddebatte werden. Ich fordere nur eine gerechte Anwendung bezüglich des Kindergeldes!

                        Ich wünsche Euch einen schönen Tag!
                        Anke

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                          AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                          http://www.augsburger-allgemeine.de/...d22114391.html

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                            AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                            Hallo miteinander,

                            und hier noch eine Anfrage bei der Stadt Karlsruhe zur Kindergeld-Abzweigung.

                            Kommentar


                              AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                              FG Baden-Württemberg Entscheidung vom 14.6.2012, 12 K 3606/11

                              Keine Abzweigung bei fehlender gesetzlicher Unterhaltspflicht

                              Kommentar


                                AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                                Zitat von angelika.picker Beitrag anzeigen
                                FG Baden-Württemberg Entscheidung vom 14.6.2012, 12 K 3606/11

                                Keine Abzweigung bei fehlender gesetzlicher Unterhaltspflicht
                                Hier das Urteil im Volltext:

                                http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender...ht=bw&nr=15990

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                                  AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                                  Hallo angela.picker, seti,

                                  ja, ja so kanns kommen

                                  Herzlichen Dank.

                                  Grüße

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                                    AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                                    Zitat von rettesich Beitrag anzeigen
                                    Hallo angela.picker, seti,

                                    ja, ja so kanns kommen

                                    Herzlichen Dank.

                                    Grüße
                                    Kein Grund zur Freude Revison ist zugelassen

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                                      AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                                      Hallo seti,

                                      na ja, "the trend is your friend"

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                                        AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                                        Zitat von Seti Beitrag anzeigen
                                        Kein Grund zur Freude Revison ist zugelassen
                                        Ich bin da optimistischer.

                                        Die FG der Bundesländer Bayern, Thüringen und Sachsen-Anhalt haben bereits zu Gunsten der Behinderten geurteilt (bei der Kindergeldabzweigung nach § 74 EStG). Ebenfalls ist das FG-Urteil von SA beim BFH gelandet. Es gibt ein BFH-Urteil, wenn die Behinderten vollstationär untergebracht sind zu Gunsten der Behinderten.
                                        Es gibt kein neueres Urteil der FG zu Ungunsten der Behinderten.

                                        Es gibt zwei Urteile des Bundessozialgerichtes, die eine Anrechnung von Kindergeld an die Grundsicherung verurteilt haben.

                                        Das Alles sollte optimistisch klingen.

                                        Ich kann mich nur immer wieder wiederholen.

                                        Betroffene Eltern der drei Bundesländer müssten bei der Familienkasse Einspruch, auch jetzt noch, es ist nie !!! zu spät, einlegen. In den anderen Bundesländer entweder selber klagen, oder Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen. Erst ab diesen Zeitpunkt würde das KG, wenn der BFH im Interesse der Behinderten entscheidet, nachgezahlt werden. Das kostet nur einen Zweizeiler "Hiermit legen wir Einspruch gegen die Kindergeldabzweigung ein und beantragen Ruhen des Verfahrens."

                                        Ach ja, was sagt der Pessimist: Schlimmer geht es nimmer.
                                        Was antwortet der Optimist: Doch.

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                                          AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                                          Hallo,

                                          heute ist der Bescheid von der Kindergeldkasse gekommen.

                                          Die Abzweigung an das Sozialamt hat ein Ende.
                                          Allerdings erst ab dem 01.10.2012.
                                          Bis zu 30.09.2012 wird das Kindergeld an das Sozialamt
                                          bezahlt.
                                          Begründung: FEHLENDE BELEGE BIS ZUM 30.09.2012
                                          (Eingereicht wurden die Belege im August). Antrag auf die Auszahlung des vollen Kindergeldes ist vom 28.12.2011

                                          Einspruch?

                                          Liebe Grüße
                                          Angelika

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                                            AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                                            Zitat von angelika.picker Beitrag anzeigen
                                            Hallo,

                                            heute ist der Bescheid von der Kindergeldkasse gekommen.

                                            Die Abzweigung an das Sozialamt hat ein Ende.
                                            Allerdings erst ab dem 01.10.2012.
                                            Bis zu 30.09.2012 wird das Kindergeld an das Sozialamt
                                            bezahlt.
                                            Begründung: FEHLENDE BELEGE BIS ZUM 30.09.2012
                                            (Eingereicht wurden die Belege im August). Antrag auf die Auszahlung des vollen Kindergeldes ist vom 28.12.2011

                                            Einspruch?

                                            Liebe Grüße
                                            Angelika
                                            Einspruch vom 28.12.2011 aufrecht erhalten mit der zusätzlichen Begründung siehe FG-Urteile.

                                            Da bin ich mal gespannt, ob da eine Einspruchsentscheidung kommt.
                                            Wenn ja, dann klagen!
                                            Das wäre dann das erste FG, welches entgegen den bisherigen Urteilen handeln würde! Was ich aber nicht glaube.

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                                              AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                                              Hallo zusammen,

                                              gestern Abend in der Talkrunde von Anne Will, konnte man vom Vorsitzenden des Innenausschusses des Bundestages, Herrn Wolfgang Bosbach folgende Aussage während einer Diskussion die gerade das Thema Elterngeld aufgegriffen hatte, mitverfolgen: "Interessant ist, dass wir die Debatte bei Kindergeld noch nie geführt haben. Noch nie ist einer auf die Idee gekommen zu sagen, wer weiß, wofür das Kindergeld ausgegeben wird." (Minute 41,05)

                                              Speziell zum Thema Betreuungsgeld, Bildungssystem und Kindergeld geht es so ab Minute 38 los und der Satz mit dem Kindergeld fällt bei Minute 41,05.


                                              Hier geht es zur Sendung, die zum Thema:
                                              Allah statt Grundgesetz - warum werden junge Muslime radikal?


                                              lief. Ebenfalls interessant waren natürlich auch die anderen Beiträge der Diskussionsteilnehmer,unter denen sich auch eine Förderschullehrin befand. zum Thema Frühförderung, Qualität der Betreuung, usw. Man kann sich die Sendung auch noch einmal im stream anschauen.

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                                                AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                                                Hallo Kirsten, ich habe die Sendung gestern gesehen. Der Hintergrund dieser Talkrunde war aber eine ganz andere. Darum mit unseren Belangen gar nicht vergleichbar.

                                                Ich finde, man muss die Sendung schon im Zusammenhang mit dem Thema sehen, nicht einzelne Sätze heraus picken und diese dann einwerfen. Es war einfach ein ganz anderes, nicht weniger interessantes und wichtiges Thema.

                                                Liebe Grüße
                                                Anke

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                                                  AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

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                                                  Hallo zusammen,

                                                  gestern Abend in der Talkrunde von Anne Will, konnte man vom Vorsitzenden des Innenausschusses des Bundestages, Herrn Wolfgang Bosbach folgende Aussage während einer Diskussion die gerade das Thema Elterngeld aufgegriffen hatte, mitverfolgen: "Interessant ist, dass wir die Debatte bei Kindergeld noch nie geführt haben. Noch nie ist einer auf die Idee gekommen zu sagen, wer weiß, wofür das Kindergeld ausgegeben wird." (Minute 41,05)

                                                  ...
                                                  Dann sollte er sich mal das Gesetz anschauen!


                                                  § 31 Familienleistungsausgleich EStG


                                                  1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt. 2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie
                                                  Das wird aber durch die Sozialämter vollkommen ignoriert!
                                                  Kämpfen wir um die Einhaltung des Gesetzes.

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                                                    AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                                                    Hallo zusammen,

                                                    in dem Link von Kirsten geht es tatsächlich um ein anderes Thema. Allerdings wird auch hier Eltern auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe (in diesem Fall ist es der Migrationshintergrund, bei uns sind es unsere behinderten Kinder) pauschal unterstellt, dass sie gegen die Interessen ihrer Kinder handeln indem das Kindergeld für falsche Zwecke genutzt wird.
                                                    Mit Sicherheit gibt es Eltern innerhalb dieser Gruppen, die das ihren Kindern zustehende Geld für sich selbst missbrauchen (Stichwort 'Kiosk'), aber kann und sollte man deshalb alle Eltern aus dieser Gruppe in Sippenhaft nehmen?
                                                    Und handeln alle Eltern, die nicht zu diesen Gruppen gehören, automatisch verantwortungsvoll? Wer würde es wagen, bei diesen Eltern überprüfen, ob sie das Kindergeld missbrauchen?
                                                    Wo fragt man nach Nachweisen über die Verwendung des Kindergeldes und wo nicht? Ich denke, das hat nichts mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe zu tun, sondern mit der Verantwortung der Eltern ihren Kindern gegenüber.
                                                    Es wäre interessant zu wissen, wie Herr Bosbach über das Thema, das uns seit genau zwei Jahren beschäftigt, denkt. Er weiß mit Sicherheit nicht, dass Eltern von volljährigen Kindern mit Behinderung gezwungen werden, Nachweise über die Verwendung des Kindergeldes zu erbringen.

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