AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant
Hallo Emil,
ist das eine Mail-Antwort die Du bekommen hast?
Hier kann man nachlesen warum das BSG an das SG zurück verwiesen hat:
http://juris.bundessozialgericht.de/...3482&linked=pm
hier zB.Auszüge dazu:
1) Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG zurück*verwiesen, weil insbesondere ausreichende Feststellungen dazu fehlen, ob die verstorbene frühere Klägerin, für deren nicht bekannte Rechtsnachfolger der Rechtsanwalt der Verstorbenen den Prozess fortführt, ihre geltend gemachten Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungs*leistungen) nach dem Sozial*gesetzbuch Zwölftes Buch ‑ Sozialhilfe ‑ (SGB XII) an andere als den Fiskus ver*erbt hat. Dies ist nur der Fall, wenn die Verstorbene zu Lebzeiten ihren Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat.
Entgegen der Ansicht der Beklagten scheidet indes die Anwendung der Regelbedarfsstufe 1 bei den Leistungen für den Lebensunterhalt (§ 27a Abs 3 SGB XII iVm der Anlage zu § 28 SGB XII) für die Verstorbene nicht von vornherein mangels eigenen Haushalts aus. Vielmehr ist im Grund*satz davon auszugehen, dass erwachsenen Personen, die einen Haushalt gemeinsam führen, ohne Partner (Ehegatte, Lebenspartner einer eingetrage*nen Lebenspartnerschaft oder Partner einer entsprechenden eheähnlichen bzw lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft) zu sein, seit 1.1.2011 jeweils der Regelbedarf der Regel*bedarfsstufe 1 zusteht. Eine andere Lösung hätte einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG zur Folge,....
oder hier:
2) Auch in diesem Verfahren wurde die Sache zu erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG zurückverwiesen. Hier fehlen allerdings (nur)
ausreichende Feststellungen dazu, ob der Klägerin insgesamt höhere Grundsicherungsleistungen zustehen; die Zuordnung zur richtigen Regelbedarfsstufe ist kein eigener Streitgegenstand.
Soweit es die Regelbedarfsstufe 3 betrifft, gelten die gleichen Erwägungen wie unter Nr 1. Dass die schwerbehinderte Klägerin mit ihrer Mutter zusammenlebt, rechtfertigt kein anderes Ergebnis....
oder hier:
3) Die gleichen Erwägungen wie unter Nr 2 führten zur Zurückverweisung der Sache an das SG.
Hier noch die Aufgaben des Bundessozialgerichtes:
http://www.bsg.bund.de/DE/01_Das_Ger...710DC.2_cid389
Das Bundessozialgericht ist, wie die anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, Revisionsgericht. Als solches hat es nur über Rechtsfragen zu entscheiden, während es tatsächliche Feststellungen der Vorinstanzen regelmäßig hinzunehmen hat.....
.... Eigene Tatsachenfeststellungen kann das Bundessozialgericht im Revisionsverfahren nicht treffen. Es kann also zum Beispiel keine Zeugen vernehmen. Kann der Fall auf Grund der dem Bundessozialgericht zur Verfügung stehenden tatsächlichen Feststellungen nicht entschieden werden, muss der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
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Die Erklärung von Herrn Dr.Gysi widersprechen den oben verlinkten Infos oder verstehe ich hier was falsch?
Liebe Grüße
Monika
Zitat von Emil
Beitrag anzeigen
Hallo Emil,
ist das eine Mail-Antwort die Du bekommen hast?
Hier kann man nachlesen warum das BSG an das SG zurück verwiesen hat:
http://juris.bundessozialgericht.de/...3482&linked=pm
hier zB.Auszüge dazu:
1) Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG zurück*verwiesen, weil insbesondere ausreichende Feststellungen dazu fehlen, ob die verstorbene frühere Klägerin, für deren nicht bekannte Rechtsnachfolger der Rechtsanwalt der Verstorbenen den Prozess fortführt, ihre geltend gemachten Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungs*leistungen) nach dem Sozial*gesetzbuch Zwölftes Buch ‑ Sozialhilfe ‑ (SGB XII) an andere als den Fiskus ver*erbt hat. Dies ist nur der Fall, wenn die Verstorbene zu Lebzeiten ihren Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat.
Entgegen der Ansicht der Beklagten scheidet indes die Anwendung der Regelbedarfsstufe 1 bei den Leistungen für den Lebensunterhalt (§ 27a Abs 3 SGB XII iVm der Anlage zu § 28 SGB XII) für die Verstorbene nicht von vornherein mangels eigenen Haushalts aus. Vielmehr ist im Grund*satz davon auszugehen, dass erwachsenen Personen, die einen Haushalt gemeinsam führen, ohne Partner (Ehegatte, Lebenspartner einer eingetrage*nen Lebenspartnerschaft oder Partner einer entsprechenden eheähnlichen bzw lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft) zu sein, seit 1.1.2011 jeweils der Regelbedarf der Regel*bedarfsstufe 1 zusteht. Eine andere Lösung hätte einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG zur Folge,....
oder hier:
2) Auch in diesem Verfahren wurde die Sache zu erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG zurückverwiesen. Hier fehlen allerdings (nur)
ausreichende Feststellungen dazu, ob der Klägerin insgesamt höhere Grundsicherungsleistungen zustehen; die Zuordnung zur richtigen Regelbedarfsstufe ist kein eigener Streitgegenstand.
Soweit es die Regelbedarfsstufe 3 betrifft, gelten die gleichen Erwägungen wie unter Nr 1. Dass die schwerbehinderte Klägerin mit ihrer Mutter zusammenlebt, rechtfertigt kein anderes Ergebnis....
oder hier:
3) Die gleichen Erwägungen wie unter Nr 2 führten zur Zurückverweisung der Sache an das SG.
Hier noch die Aufgaben des Bundessozialgerichtes:
http://www.bsg.bund.de/DE/01_Das_Ger...710DC.2_cid389
Das Bundessozialgericht ist, wie die anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, Revisionsgericht. Als solches hat es nur über Rechtsfragen zu entscheiden, während es tatsächliche Feststellungen der Vorinstanzen regelmäßig hinzunehmen hat.....
.... Eigene Tatsachenfeststellungen kann das Bundessozialgericht im Revisionsverfahren nicht treffen. Es kann also zum Beispiel keine Zeugen vernehmen. Kann der Fall auf Grund der dem Bundessozialgericht zur Verfügung stehenden tatsächlichen Feststellungen nicht entschieden werden, muss der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
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Die Erklärung von Herrn Dr.Gysi widersprechen den oben verlinkten Infos oder verstehe ich hier was falsch?
Liebe Grüße
Monika