Hallo,
jetzt sind unsere Experten gefragt, was diese Urteil genau bedeutet:
Neue Rechtsprechung des Bundessozialgerichts führt zu Nachteilen bei der Anrechnung der Unterkunftskosten.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit einem erst jetzt veröffentlichten Urteil vom 14.4.2011 (Az.: B 8 SO 18/09 R) entschieden, dass keine Pro-Kopf-Aufteilung der Unterkunftskosten erfolgt, wenn Leistungsberechtigte in Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern leben, und tatsächlich keine eigenen Einkünfte für die Unterkunft aufwenden, weil „aus einem Topf“ gewirtschaftet wird.
Das BSG hat damit ein Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.8.2009 (Az.: L 8/13 SO 15/07) aufgehoben, das unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 79, 17, 21) sowie des BSG (31.10.2007, Az. B 14/11b AS 7/07R) von einer Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Heizung für alle Bewohner ausgegangen war. Das LSG habe nicht berücksichtigt, dass das BVerwG von einem Sachverhalt ausgegangen sei, wonach eine Hilfebedürftige über ihren Kopfteil hinausgehende Kosten für Unterkunft und Heizung geltend gemacht habe. Die Kopfteilmethode könne daher nur Anwendung finden, wenn überhaupt Kosten der Unterkunft anfallen, insbesondere wenn auch die übrigen Mitglieder des Haushalts hilfebedürftig seien.
Gesamter Text der Lebenhilfe:
jetzt sind unsere Experten gefragt, was diese Urteil genau bedeutet:
Neue Rechtsprechung des Bundessozialgerichts führt zu Nachteilen bei der Anrechnung der Unterkunftskosten.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit einem erst jetzt veröffentlichten Urteil vom 14.4.2011 (Az.: B 8 SO 18/09 R) entschieden, dass keine Pro-Kopf-Aufteilung der Unterkunftskosten erfolgt, wenn Leistungsberechtigte in Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern leben, und tatsächlich keine eigenen Einkünfte für die Unterkunft aufwenden, weil „aus einem Topf“ gewirtschaftet wird.
Das BSG hat damit ein Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.8.2009 (Az.: L 8/13 SO 15/07) aufgehoben, das unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 79, 17, 21) sowie des BSG (31.10.2007, Az. B 14/11b AS 7/07R) von einer Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Heizung für alle Bewohner ausgegangen war. Das LSG habe nicht berücksichtigt, dass das BVerwG von einem Sachverhalt ausgegangen sei, wonach eine Hilfebedürftige über ihren Kopfteil hinausgehende Kosten für Unterkunft und Heizung geltend gemacht habe. Die Kopfteilmethode könne daher nur Anwendung finden, wenn überhaupt Kosten der Unterkunft anfallen, insbesondere wenn auch die übrigen Mitglieder des Haushalts hilfebedürftig seien.
Gesamter Text der Lebenhilfe: