AW: Unterkunftskosten Pro-Kopf-Anteil
Hallo miteinander
Kann es sein, dass die Anrechnung des Kindergeldes nur bei jenen erfolgt, wo die Eltern keine Leistungsbezieher sind? Bei Leistungsbeziehenden Eltern ist es ja irrelevant, ob es nun dem Kind bei der GruSi oder den Eltern beim ALG II angerechnet wird. Kosten der Unterkunft werden ja eh über die Kommune bezahlt, bei beiden Leistungsarten.
Erzielen Eltern jedoch eigenes Einkommen, sieht das dann ja anders aus. Da spart man Leistungen bei den Behinderten ein, wenn man nun das Kindergeld ihnen als Einkommen anrechnen und von der zustehenden Leistung in Abzug bringen kann.
Hier sieht man mal wieder, worum es eigentlich geht. Sind Eltern im Leistungsbezug (ALG II o.ä.) wird die Miete prinzipiell pro Kopf aufgeteilt. Da gibt es kein "Wenn und Aber". In den Fällen jetzt bei denen, wo es keinen Leistungsbezug gibt und diese mit einem ehindertem Kind zusammen leben, soll die Mietbelastung nur dem Mieter - hier die Eltern zur Last fallen. Da hat das Kind komischerweise keinen "Kopfanteil" an den KdU (Kosten der Unterkunft) - klar, so kann der Nicht-Leistungsbeziehende Elternteil die kompletten Mietkosten von seinem Einkommen begleichen während das Amt den Anteil des beh. Kindes einspart.
Das sind nur mal meine Gedanken dazu .......
Schöne Woche Euch
Anke
Hallo miteinander
Kann es sein, dass die Anrechnung des Kindergeldes nur bei jenen erfolgt, wo die Eltern keine Leistungsbezieher sind? Bei Leistungsbeziehenden Eltern ist es ja irrelevant, ob es nun dem Kind bei der GruSi oder den Eltern beim ALG II angerechnet wird. Kosten der Unterkunft werden ja eh über die Kommune bezahlt, bei beiden Leistungsarten.
Erzielen Eltern jedoch eigenes Einkommen, sieht das dann ja anders aus. Da spart man Leistungen bei den Behinderten ein, wenn man nun das Kindergeld ihnen als Einkommen anrechnen und von der zustehenden Leistung in Abzug bringen kann.
Hier sieht man mal wieder, worum es eigentlich geht. Sind Eltern im Leistungsbezug (ALG II o.ä.) wird die Miete prinzipiell pro Kopf aufgeteilt. Da gibt es kein "Wenn und Aber". In den Fällen jetzt bei denen, wo es keinen Leistungsbezug gibt und diese mit einem ehindertem Kind zusammen leben, soll die Mietbelastung nur dem Mieter - hier die Eltern zur Last fallen. Da hat das Kind komischerweise keinen "Kopfanteil" an den KdU (Kosten der Unterkunft) - klar, so kann der Nicht-Leistungsbeziehende Elternteil die kompletten Mietkosten von seinem Einkommen begleichen während das Amt den Anteil des beh. Kindes einspart.
Das sind nur mal meine Gedanken dazu .......
Schöne Woche Euch
Anke