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Unterkunftskosten Pro-Kopf-Anteil

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    Unterkunftskosten Pro-Kopf-Anteil

    Hallo,
    jetzt sind unsere Experten gefragt, was diese Urteil genau bedeutet:

    Neue Rechtsprechung des Bundessozialgerichts führt zu Nachteilen bei der Anrechnung der Unterkunftskosten.

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit einem erst jetzt veröffentlichten Urteil vom 14.4.2011 (Az.: B 8 SO 18/09 R) entschieden, dass keine Pro-Kopf-Aufteilung der Unterkunftskosten erfolgt, wenn Leistungsberechtigte in Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern leben, und tatsächlich keine eigenen Einkünfte für die Unterkunft aufwenden, weil „aus einem Topf“ gewirtschaftet wird.

    Das BSG hat damit ein Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.8.2009 (Az.: L 8/13 SO 15/07) aufgehoben, das unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 79, 17, 21) sowie des BSG (31.10.2007, Az. B 14/11b AS 7/07R) von einer Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Heizung für alle Bewohner ausgegangen war. Das LSG habe nicht berücksichtigt, dass das BVerwG von einem Sachverhalt ausgegangen sei, wonach eine Hilfebedürftige über ihren Kopfteil hinausgehende Kosten für Unterkunft und Heizung geltend gemacht habe. Die Kopfteilmethode könne daher nur Anwendung finden, wenn überhaupt Kosten der Unterkunft anfallen, insbesondere wenn auch die übrigen Mitglieder des Haushalts hilfebedürftig seien.

    Gesamter Text der Lebenhilfe:
    Angehängte Dateien
    Zuletzt geändert von odin; 10.08.2011, 15:46.

    #2
    AW: Unterkunftskosten Pro-Kopf-Anteil

    Zusätzlich gesamtes Urteil des BSG:
    Heiß das evtl, dass für jeden Behinderten der bei seinen Eltern in einer "Mietwohnung" (nicht Eigenheim) wohnt,
    ein Mietvertrag laut Vorlage gemacht werden muss?:

    Änderung der Bedarfslage durch Abschluss eines Mietvertrags
    Nach § 42 Nr. 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII werden die Kosten für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Nur bei einer Änderung der Bedarfslage kann daher wieder von einer Übernahme der Unterkunftskosten ausgegangen werden.
    Dies kann durch Abschluss eines Mietvertrages mit dem Grundsicherungsberechtigten erreicht werden, der eine wirksame Mietzinsforderung begründet.
    Wenn Eltern, die zugleich Betreuer mit entsprechendem Aufgabenkreis sind, einen Mietvertrag mit dem/der Betreuten abschließen wollen, liegt ein sogenanntes „In-sich-Geschäft“ vor, das nach § 181 BGB nichtig ist, da eine Vertragspartei nicht mit sich selbst ein Geschäft vereinbaren kann. Der wirksame Abschluss eines Mietvertrags kann daher die Einsetzung eines Ergänzungsbetreuers als Vertretung des Betreuten durch das Betreuungsgericht erfordern, es sei denn, der betreute Mensch ist zum selbstständigen Abschluss eines Mietvertrages mit seinen Eltern in der Lage.
    Das BSG (B 4 AS 37/08 R) hat solche Mietverträge zwischen Angehörigen zur Begründung eines grundsicherungsrechtlichen Bedarfs grundsätzlich für zulässig erklärt, wenn nachgewiesen ist, dass der Vertragsinhalt tatsächlich vollzogen wird, also die Absicht besteht, den vereinbarten Mietzins zu zahlen. Dabei muss bei der Wirksamkeitsprüfung kein sog. „Fremdvergleich“ wie im Steuerrecht durchgeführt werden, bei dem tatsächliche Aufwendungen aus einem Mietvertrag nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie nach Inhalt und tatsächlicher Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Im Rahmen des Grundsicherungsbezugs sei es sogar erwünscht, wenn der vereinbarte Mietzins aus Gründen der verwandtschaftlichen Verbundenheit niedriger sei, als unter Fremden
    üblich. Zudem könnten nur angemessene Mietkosten (also in Höhe der Pro- Kopf-Aufteilung) übernommen werden.
    Für die Wirksamkeit des Mietvertrags ist nach Ansicht des BSG auch nicht maßgeblich, ob der Hilfebedürftige aus eigenen Mitteln den Mietzins begleichen kann, oder ob die Aufwendungen bisher durch andere Sozialleistungen gedeckt wurden. Ausgangspunkt für die wirksame Mietzinsverpflichtung sei allein der Inhalt des Mietvertrags und seine formalwirksame Vereinbarung.
    Soweit von Seiten des Grundsicherungsträgers Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Mietverlangens der Eltern wegen des Sachzusammenhangs zu der Leistungskürzung geltend gemacht werden, kann an dieser Stelle auf den oben genannten Willen des Gesetzgebers verwiesen werden, Eltern von weiteren finanziellen Belastungen zur Erhaltung ihrer häuslichen Unterstützungsleistungen für das behinderte Kind freizustellen. Insoweit kann auf die Ausführungen des LSG Bremen/Niedersachsen Bezug genommen werden, die von dem BSG nicht beanstandet wurden.

    Oder betrifft das Urteil nur Eltern die ein Eigenheim besitzen, wobei keine Kosten mehr anfallen.
    Oder bedeutet es, dass ich eine kleinere Wohnung mieten muss und meinen Sohn in ein Heim abschiebe? (Soviel zu ambulant vor stationär)
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    Zuletzt geändert von odin; 10.08.2011, 16:04. Grund: Zusatz

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      #3
      AW: Unterkunftskosten Pro-Kopf-Anteil

      Hier nochmal eine gute Abhandlung des Lebenshilfe INFORMATIONS-Dienstes Bayern:
      1. § 35 SGB XII / Kosten der Unterkunft – Urteil des Bundessozialgerichts vom 14.04.2011 (AZ B 8 SO 18/09 R): Nachweis von tatsächlichen Aufwendungen durch Mietverträge

      Im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderungen werden gem. §§ 42 Nr. 2 und 35 SGB XII auch die Kosten für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen, soweit sie angemessen sind. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 14.04.2011 (AZ B 8 SO 18/09 R) Ausführungen zu den Voraussetzungen für die Kostenübernahme für Unterkunft und Heizung gemacht, die erheblich von den bisherigen Grundsätzen abweichen. Dies betrifft insbesondere
      grundsicherungsberechtigte behinderte Menschen, die mit ihren Eltern oder sonstigen Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft leben.

      Wie war die bisherige Regelung?
      Bisher konnten die Kosten für die Unterkunft und Heizung nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen aufgeteilt („Kopfteilmethode“) werden. So wurden also z.B. bei einem Vier-Personen Haushalt mit einer monatlichen Belastung von 800,00 € für Unterkunft und Heizung pro Person 200,00 € als Kosten angesetzt. Soweit diese Kosten als angemessen anzusehen waren, wurden sie von den Sozialämtern übernommen.
      Dabei musste das grundsicherungsberechtigte Haushaltsmitglied nicht nachweisen, dass es z. B. dem Hauptmieter bzw. dem Eigentümer (in der Regel die Eltern) gegenüber zur Zahlung seines Anteils verpflichtet war.

      Was sagt das BSG?
      Das BSG beruft sich auf den Wortlaut des Gesetzes, das von den „tatsächlichen Aufwendungen“
      spricht, die zu übernehmen sind. Es sagt, dass dies bedeute, dass insbesondere in den Fällen, in denen grundsicherungsberechtigte Personen zusammen mit nicht hilfebedürftigen verwandten oder verschwägerten Personen leben, Kosten der Unterkunft von Haushaltsangehörigen nur dann übernommen werden müssen, wenn sie tatsächlich verpflichtet seien, einen Anteil der Kosten zu übernehmen. Der Nachweis kann durch die Vorlage eines Untermietvertrages oder einer sonstigen wirksamen Vereinbarung zwischen dem Grundsicherungsberechtigten und dem Eigentümer bzw.
      Hauptmieter erfolgen. In den Fällen, in denen die grundsicherungsberechtigte Person mit anderen Hilfebedürftigen zusammenlebe, könne es dagegen bei der Kopfteilmethode bleiben.

      Welche Konsequenzen können entstehen?
      a) Abschluss von Mietverträgen
      Bisher ist dem Landesverband nicht bekannt, dass die Grundsicherungsämter in Bayern das Urteil des BSG bereits umsetzen. Es muss aber damit gerechnet werden, dass dies geschieht. Sie können dann von den Grundsicherungsberechtigten verlangen, dass sie Nachweise in Form von Vereinbarungen oder (Unter-)Mietverträgen mit ihren Eltern vorlegen, um weiterhin Leistungen für Unterkunft und Heizung zu erhalten.
      b) Notwendigkeit eines Ergänzungsbetreuers bei Mietverträgen
      Häufig sind die Eltern gleichzeitig rechtliche Betreuer der behinderten Grundsicherungsberechtigten.
      Sie können dann nicht als Hauptmieter oder Eigentümer auf der einen Seite und als Vertreter des Mieters (behindertes Kind) gleichzeitig einen Vertrag abschließen. Dies verstößt gegen das Verbot von In-Sich-Geschäften (§ 181 BGB) und führt zur Nichtigkeit solcher Vereinbarungen. Deshalb muss für diesen Vertrag zunächst ein Ergänzungsbetreuer durch das Betreuungsgericht bestellt werden, der das
      behinderte Kind vertritt.
      c) Steuerrechtliche Aspekte
      Wenn Einnahmen aus einem Mietverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind fließen,ist zu bedenken, dass dies auch steuerrechtliche Konsequenzen haben kann. Die Einzelheiten sollten Eltern mit ihrem Finanzamt bzw. einem Steuerberater abklären, um unerwünschte Nebenwirkungen zu vermeiden.
      d) Abzweigung von Kindergeld
      Die bayerischen Grundsicherungsträger verzichten in der Regel auf Anträge auf Abzweigung des Kindergeldes, wenn die grundsicherungsberechtigten Kinder kostenlosbei den Eltern wohnen. Wenn also z. B. durch einen Mietvertrag Kosten der Unterkunft geltend gemacht werden, müssen die Eltern sonstige Aufwendungen in Höhe des Kindergeldes nachweisen.

      Der Landesverband bittet um entsprechende Rückmeldung, wenn das Urteil des BSG vor Ort von den Grundsicherungsträgern umgesetzt wird. Bis dahin ist es aus Sicht des Landesverbandes noch nicht erforderlich, die Eltern zum Abschluss von Vereinbarungen und Mietverträgen aufzufordern.

      Bitte meldet Euch wenn bei Euch schon Änderungen durch das Sozialamt durchgeführt wurden.

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        #4
        AW: Unterkunftskosten Pro-Kopf-Anteil

        Hallo Odin,

        bisher gab es hier noch keine Änderungen.
        Aber wenn's darum geht, den Eltern noch mehr Bürokratie aufzuhalsen, wird das vermutlich nicht lange auf sich warten lassen

        Kommentar


          #5
          AW: Unterkunftskosten Pro-Kopf-Anteil

          Hallo miteinander,

          Bis dahin ist es aus Sicht des Landesverbandes noch nicht erforderlich, die Eltern zum Abschluss von Vereinbarungen und Mietverträgen aufzufordern.
          und wenn es irgendwann so sein sollte, dann wird es Mustermietverträge, Argumentationshilfen und Tipps von den Verbänden geben. Also: locker bleiben

          Kommentar


            #6
            AW: Unterkunftskosten Pro-Kopf-Anteil

            Es ist nur wieder verdammt aufwendig:

            Es muss ein "Ergänzungsbetreuer" allein für den Abschluß eines gültigen Untermiet-Vertrages über das Betreuungsgericht bestellt werden.

            Dies ist meist ein Rechtsanwalt der vom Gericht auch bezahlt wird. Und nur dieser "Ergänzungsbetreuer ist für den Mietvertrag zuständig.
            Selbst hat man dann hier nichts mehr zu sagen.

            Die Anerkennung des Mietvertrages ist dann höchstwarscheinlich wieder mit endlosen Streitereien mit der Sozialbehörde verbunden.

            Es kann dann wieder Monate dauern bis ein Betreuer eingesetzt, und ein Vertrag ausgehandelt wurde.
            Solange gibt es dann wieder keine Zahlung der Unterkunftskosten.

            Es ist so verdammt Zermürbend.

            Ein befreundetes Ehepaar mit ebenfalls behindertem erwachsenen Kind wird
            sein Kind in einem Heim unterbringen.
            Das ist dann das von der Regierung angestrebte "Ambulant" vor "Stationär".

            Es ist genug:

            Kindergeldabzweigung
            Regelbedarfsstufe 3
            Unterkunftsregelung

            Was kommt noch ? Unterbringung in Ghettos ?

            Gruß
            Zuletzt geändert von odin; 11.08.2011, 19:32.

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              #7
              AW: Unterkunftskosten Pro-Kopf-Anteil

              Hallo Odin,

              Du kannst an das Betreuungsgericht einen Brief schreiben und darum bitten, dass für den Abschluss eines Mietvertrages Herr/Frau xyz als Ergänzungsbetreuer/in bestellt werden soll.
              Normalerweise ist das recht schnell erledigt, da die Gerichte froh sind, wenn vom gesetzlichen Betreuer schon ein Vorschlag gemacht wird.
              Ansonsten schließe ich mich gero an

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                #8
                AW: Unterkunftskosten Pro-Kopf-Anteil

                Hallo Zusammen,

                ist ja echt unglaublich, was da für Hürden aufgebaut werden. Wir sind zwar in dem Maße noch nicht betroffen, da Lars erst 9 wird, aber wo soll das hinführen?

                Vor allem. Was macht das aus uns? Ich hatte eigentlich nicht vor, "Berufsrevolutionär" zu werden. Sieht aber nun fast so aus, als ob eine Kriminalisierung von Behinderten und deren Angehörigen auf der Agenda steht. ....

                Ich frage mich, wie ich diesem "System" überhaupt noch gerecht werden soll. Ehrliche Arbeit und daneben Pflege und Betreuung eines schwerstbehinderten Menschen reicht scheinbar nicht. Als Zocker an der Börse und Steuerhinterzieher wird man weniger bedrängt. Man kann 10 mal mehr Geld verbrennen als der II. Weltkrieg gekostet hat und, außer ein paar Moralpredigten, bleibt man unbehelligt.

                LG Michael
                Zuletzt geändert von MichaelK; 12.08.2011, 11:04.

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                  #9
                  AW: Unterkunftskosten Pro-Kopf-Anteil

                  hallo,

                  jedesmal,wenn man denkt jetzt ist endlich ruhe ,kommt wieder etwas neues.

                  vielleicht sollte man doch nachdenken sein kind ins heim zu geben.

                  vor ca.2 monaten rief mich der herr vom sozialamt an(wegen klage des regelbedarfs und nachzahlung für 4 jahre).dabei machte er schon so eine komische bemerkung wegen des mitvertrages,das ich ja die hauptmieterin bin und das sozialamt die miete und alles übernimmt u.s.w.jetzt weiß ich was er meinte.er wußte damals schon von der neuen rechtsprechung.


                  FRAGE an alle: was macht ihr wegen der klage bei gericht,regelbedarf 3.

                  hat das dann noch einen sinn ?

                  vielleicht sagt das SA,wenn sie klagen zahlen wir die miete nicht mehr.

                  wallau

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                    #10
                    AW: Unterkunftskosten Pro-Kopf-Anteil

                    vergessen,

                    nachdem das SA schon bescheid wußte,glaube ich nicht das man "locker bleiben kann"

                    wenn nicht schon alles in den schubladen liegt,sonst hätte der Herr nicht von früher erzählt,also vor der grundsicherung

                    wallau

                    Kommentar


                      #11
                      AW: Unterkunftskosten Pro-Kopf-Anteil

                      Hallo,

                      Die Sache ist natürlich auch für die Sozialämter zweischneidig.
                      Zahlen sie keine Unterkunftskosten mehr, können sie auch keine Kindergeld-Abzweigung machen.
                      Außerdem werden dadurch Betreuer die bis jetzt keine Miete sondern nur Neben-und Heizkosten verrechnet haben (Eigenheimbesitzer) faktisch dazu aufgefordert über einen
                      Ergänzungsbetreuer einen kompletten Mietvertrag zu erstellen.
                      Das wird dann natürlich Teuer.

                      (Also solange dann das SZA keine Unterkunftskosten mehr trägt müssen sie die Kindergeldabzweigung
                      zurücknehmen. Kommt dann ein Mietvertrag zustande können sie die Abzweigung neu beantragen)

                      Ich fange langsam das Rotieren an.

                      In der Anlage ein Muster für die Beantragung eines Ergänzungsbetreuers.
                      Angehängte Dateien

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                        #12
                        AW: Unterkunftskosten Pro-Kopf-Anteil

                        Hallo miteinander,

                        mit "locker bleiben" meine ich nicht, dass man den Kopf in den Sand stecken sollte
                        Eine einfache Möglichkeit wäre, sich jetzt schon über das Abschließen der (Unter-)Mietverträge zu informieren und dieses Wissen umzusetzen, falls dann ein entsprechendes Schreiben vom Sozialamt kommt.
                        Und wenn wir dann Probleme bekommen, gibt es für mich nur einen Weg: Beratungsschein, Anwalt, Gericht!
                        Alternativlos würden "unsere" Politiker sagen

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                          #13
                          AW: Unterkunftskosten Pro-Kopf-Anteil

                          Ich muss mir hier mal kurz zu Wort melden.

                          Es geht um diesen Untermietvertrag Eltern Kind.

                          Bei Eigentum ist das möglich, wenn aber die Eltern selbst Mieter sind ist die rechtlich nicht möglich einen Untermietvertrag ohne die Einwilligung des VERMIETERS zu tun.

                          Der VERMIETER muss hier zustimmen das Eltern und Kind einen Untermietvertrag machen

                          Kommentar


                            #14
                            AW: Unterkunftskosten Pro-Kopf-Anteil

                            Ich bin mir hier nicht ganz Sicher:

                            Ein Untermietvertrag ist eine Variante des normalen Mietvertrages. Der bestehende Mietvertrag zwischen dem Hauptmieter und Vermieter ist davon nicht betroffen. Es darf Grundsätzlich, dem Hauptmieter nicht verwehrt werden, seine Mietsache unter zu Vermieten. Eine Erlaubnis seitens des Vermieters ( Eigentümer ) braucht nich eingeholt zu werden. Die sogennante Gebrauchsüberlassung an Dritte § 540 regelt ganz klar, das der Vermieter kein Recht hat, dieses zu unterbinden oder zu verbieten. Ein Fragen des Vermieters braucht nicht zu erfolgen, außer aus Höflichkeit.
                            Vertragsklauseln die das Untervermieten untersagen, sind nach § 553 3 BGB unwirksam und nicht Statthaft, ergo nicht vorhanden und müssen ignoriert werden.

                            Dies ist die Auskunft eines Hausbesitzers und Vermieters.

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                              #15
                              AW: Unterkunftskosten Pro-Kopf-Anteil

                              Hallo zusammen,

                              beim Abschluss eines regulären Mietvertrages könnten dann schließlich auch Erhaltungskosten und Tilgungsraten innerhalb der Mietkosten geltend gemacht werden.
                              Aber wenn diese weitere bürokratische Hürde tatsächlich kommt, dann werde ich das sofort komplett an unseren Anwalt weitergeben. Ende!

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                                #16
                                AW: Unterkunftskosten Pro-Kopf-Anteil

                                Schaut mal hier nach

                                http://www.bmgev.de/mietrecht/tipps-....html#verhaelt

                                Und hier

                                http://www.steuernetz.de/aav_steuern...entModule=home

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                                  #17
                                  AW: Unterkunftskosten Pro-Kopf-Anteil

                                  Hallo zusammen,

                                  Unterkunftskosten sind Bestandteil der Grundsicherung, so dass es lediglich um die Nachweisbarkeit der tatsächlichen Aufwendungen gehen dürfte.

                                  Es gibt ein weiteres Urteil, das zum Kindergeld ergangen ist. Interessant an diesem Fall ist, dass die Tochter einen Mietvertrag mit dem Vater abgeschlossen hat:
                                  [...] Die 1982 geborene Klägerin ist dauerhaft erwerbsgemindert. [...] Sie lebt im Haus ihrer Eltern, die vom Amtsgericht als Betreuer für sie bestellt worden sind. Mit ihrem Vater hat sie einen Mietvertrag über ein Zimmer mit Bad zu einem monatlichen Mietzins von 160 Euro abgeschlossen. Ihre Mutter erhält Kindergeld in Höhe von 154 Euro monatlich. Die Eltern leisten der Klägerin keinen Barunterhalt; sie betreuen sie und gewährleisten ua Fahrten, zB zu Ärzten oder in den Urlaub, Unterstützung bei der Freizeitgestaltung und Hilfe bei Einkäufen. [...]
                                  Quelle: Sozialgerichtsbarkeit - BSG-Urteil Az B 9b SO 6/06 R vom 08.02.2007

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                                    #18
                                    AW: Unterkunftskosten Pro-Kopf-Anteil

                                    Zitat von odin Beitrag anzeigen
                                    Ich bin mir hier nicht ganz Sicher:

                                    Ein Untermietvertrag ist eine Variante des normalen Mietvertrages. Der bestehende Mietvertrag zwischen dem Hauptmieter und Vermieter ist davon nicht betroffen. Es darf Grundsätzlich, dem Hauptmieter nicht verwehrt werden, seine Mietsache unter zu Vermieten. Eine Erlaubnis seitens des Vermieters ( Eigentümer ) braucht nich eingeholt zu werden. Die sogennante Gebrauchsüberlassung an Dritte § 540 regelt ganz klar, das der Vermieter kein Recht hat, dieses zu unterbinden oder zu verbieten. Ein Fragen des Vermieters braucht nicht zu erfolgen, außer aus Höflichkeit.
                                    Vertragsklauseln die das Untervermieten untersagen, sind nach § 553 3 BGB unwirksam und nicht Statthaft, ergo nicht vorhanden und müssen ignoriert werden.

                                    Dies ist die Auskunft eines Hausbesitzers und Vermieters.
                                    Hallo odin,

                                    ich sehe das nicht so.

                                    In § 540 BGB ist klar geregelt, daß eine Untervermietung nur mit Zustimmung des Vermieters erfolgen kann.

                                    Zitat:
                                    (1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.

                                    (2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.

                                    Grüße

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                                      #19
                                      AW: Unterkunftskosten Pro-Kopf-Anteil

                                      Hallo,

                                      falls eine Zustimmung des Vermieters tatsächlich nötig wäre: habt Ihr wirklich Bedenken, dass Euer Vermieter einen Untermietvertrag (als Nachweis für die Unterkunftskosten) mit Eurem erwachsenen Kind, das doch sowieso bei Euch wohnt, verweigert?

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                                        #20
                                        AW: Unterkunftskosten Pro-Kopf-Anteil

                                        Zitat von gero Beitrag anzeigen
                                        Hallo,

                                        falls eine Zustimmung des Vermieters tatsächlich nötig wäre: habt Ihr wirklich Bedenken, dass Euer Vermieter einen Untermietvertrag (als Nachweis für die Unterkunftskosten) mit Eurem erwachsenen Kind, das doch sowieso bei Euch wohnt, verweigert?
                                        Ich werde bei unserem Vermieter mal anfragen was er meint zu dieser ganzen Sache. Aber ich glaube es ist Ihm egal solange er seine Miete erhält.

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                                          #21
                                          AW: Unterkunftskosten Pro-Kopf-Anteil

                                          Wenn Eltern in einem Eigenheim wohnen, können sich durch den Wegfall der Pro- Kopf- Aufteilung höhere Unterkunftskosten durch den Abschluss eines Mietvertrags ergeben, da nicht mehr nur die Gesamtunkosten des Eigenheims aufgeteilt wurden, sondern zusätzlich Miete für Wohnraum verlangt werden kann. Zu berücksichtigen sind die jeweils durch die Sozialämter festgelegten Obergrenzen für den angemessenen Wohnraum.
                                          Quelle: Lebenshilfe

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                                            #22
                                            AW: Unterkunftskosten Pro-Kopf-Anteil

                                            Zitat von gero Beitrag anzeigen
                                            Quelle: Lebenshilfe
                                            Link geht nicht!

                                            Hier der Richtige: http://www.lebenshilfe.de/wDeutsch/a...nftskosten.php

                                            Ganz unten!

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                                              #23
                                              AW: Unterkunftskosten Pro-Kopf-Anteil

                                              Bei uns gibts bzg. der neuen "Rechts"sprechung noch keine Info.

                                              Allerdings hatte ich schon vor Jahren die "Anweisung" einer MA des Grusi-Amtes, jeden Monat auch wirklich die Unterkunftskosten von Sohnemanns Konto auf mein Konto zu transferieren. Wegen Nachweis der tatsächlichen Zahlung der Unterkunftskosten.
                                              Haben wir auch so beibehalten.

                                              LG
                                              Stefan

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                                                #24
                                                AW: Unterkunftskosten Pro-Kopf-Anteil

                                                Vielen Dank für den informativen Artikel über die Unterkunftskosten. Ich bin noch ganz neu im Forum und finde die Informationen sehr gut und nützlich.
                                                Vorab, wir sind ein 3 Personen Haushalt und wohnen zur Miete in einer schönen zentral aber ruhig gelegenen Wohnung. Wichtig ist, dass sich meine Tochter wohl fühlt und eine andere Wohnung schon aus gesundheitlichen Gründen (psychisch schwer krank) nicht in Frage kommt. Sie leidet u.a. auch an Panikattacken. Ohne die Unterkunftskosten könnten wir uns die Wohnung nicht mehr lange leisten. Mein Mann und ich arbeiten zu unterschiedlichen Zeiten (ich Teilzeit), damit unsere Tochter nie allein ist. Normalerweise ist ein Erwachsener im Alter unserer Tochter schon ausgezogen und mein Mann und ich würden eine kleinere Wohnung beziehen. Auf keinen Fall sollte unsere Tochter irgendwo untergebracht werden.
                                                Jetzt hat es auch unseren Kreis (Rhein Sieg) in NRW erwischt. Meine Tochter als Bezieherin von Grundsicherung wegen Erwerbsunfähigkeit hat am letzten Samstag einen Brief erhalten, der sehr unklar formuliert war. Im ersten Moment war sie völlig schockiert, da der Brief so zu verstehen war, dass sie keinen Anspruch mehr hat. Erst beim mehrfachen Durchlesen und nachlassen des Schocks wurde uns einiges klar. Aber natürlich haben wir erst mal im Internet recherchiert, wie das Urteil eigentlich lautet. Und da wurde noch mehr klar, was eigentlich im Brief hätte stehen müssen. Ein Anruf am Montag brachte erst nach ausdrücklicher Nachfrage Klarheit. Wie sollen einen Untermietvertrag abschließen und nachweisen welche Kosten wirklich entstehen und dann natürlich über die entsprechenden Kontoauszüge beweisen, dass tatsächlich Geld fließt.
                                                In dem Brief stand nichts konkretes, was gemacht werden muss. Also die totale Verunsicherung, die für einen sehr kranken Menschen noch viel schlimmer ist als für jeden anderen Menschen. Dazu möchte ich noch konkreter werden.
                                                Der Brief war zwei Seiten lang und erhielt nur in Beamten deutsch abgefasste Zitate und Paragrafen (für den Laien unverständlich was gemeint sein könnte). Deshalb unsere gemeinsame Nachfrage telefonisch. Zuerst erfuhren wir, dass keine Unterkunftskosten mehr gezahlt werden müssen, da neue Urteile der Sozialgerichte vorliegen. Pauschale Mietkosten werden nur gezahlt wenn wir als Eltern auch hilfebedürftig sind. Das sollen wir nachweisen. Da mein Mann und ich berufstätig sind, haben wir natürlich "zu viel" Geld (schön wäre es). Da wir uns vorher zum Glück schon näher informiert hatten, bohrten wir solange, bis uns gesagt wurde, wir könnten doch einen Vertrag mit der Tochter abschließen. Warum nicht gleich eine klare Ansage ? Dann die Frage, was sind angemessene Kosten. Das kann auch strittig sein, es gibt zwar Richtwerte für die Gemeinden, aber was genau kann ich im Mietvertrag verlangen, ohne Ärger zu bekommen ? Dazu gab es in dem Brief auch keine Infos. Telefonisch wurde uns zwar gesagt welcher Anspruch für eine alleinstehende hilfebedürftige Person besteht, aber wie setze ich das konkret um.( Natürlich muss auch die Genehmigung des Vermieters eingeholt werden.)
                                                Es sind noch viele Fragen offen. Ich hoffe in diesem Forum noch viele Antworten zu finden, wie z.B. welche anderen Vereinbarungen könnte man zwischen Eltern und Kind schließen, die rechtlich nicht antastbar sind ? Was genau muss ich beachten bei der Formulierung des Untermietvertrages ? Ich hoffe, dass noch einige interessante Wortmeldungen hier zu finden.

                                                Lieben Gruß
                                                von Reni

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                                                  #25
                                                  AW: Unterkunftskosten Pro-Kopf-Anteil

                                                  Hallo,

                                                  jetzt habe ich mal eine "saudumme" Frage wegen den Kontoauszügen (Nachweis).

                                                  Mein Sohn ist geistig behindert.
                                                  Die gesamte Grundsicherung inkl. Mietzahlung wird auf mein Konto (Betreuer) vom Sozialamt überwiesen.
                                                  Das müsste doch schon Nachweis genug sein, dass ich von meinem Sohn Mietzahlungen erhalte.

                                                  Oder??????

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