AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...
Stoppppppp das stimmt nicht das BSG hat ein Urteil gesprochen das diese Menschen als alleiniger Haushalt zählen .
Urteil (BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R)
Unser Sohn bekam auch erst nur 80 v.H nach unserem Widerspruch jetzt den vollen Regelsatz vielen Ämtern ist das Urteil nicht bekannt.
Deshalb sollten betroffne Eltern einen Überprüfungsantrag stellen § 44 SGB X
Zitat von Inge
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Stoppppppp das stimmt nicht das BSG hat ein Urteil gesprochen das diese Menschen als alleiniger Haushalt zählen .
Im SGB XII gibt (gab) es den Begriff des Haushaltsvorstandes (100% Regelleistung) und des Haushaltangehörigen (80% Regelleistung ) ohne Altersabhängigkeit wie im
SGB II. (Über 25 eigene Bedarfsgemeinschaft)
Diese Ungleichbehandlung hat, meiner Interpretation nach, das Bundessozialgericht mit Urteil vom 19.5.09 aufgehoben.
Außerdem gibt es noch bei Behinderten, wie schon von "angel" zitiert, den §36 Absatz 2 im SGB XII , zur Vermutung der Bedarfsdeckung :
Lebt eine Person, die Sozialhilfe beansprucht , gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass sie von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Soweit nicht gemeinsam gewirtschaftet wird oder die Person von den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, ist ihr Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren
Satz 1 gilt nicht für nachfragende Personen,
1.
die schwanger sind oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreuen und mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenleben, oder
2.
die im Sinne des § 53 behindert oder im Sinne des § 61 pflegebedürftig sind und von in Satz 1 genannten Personen betreut werden dies gilt auch, wenn die genannten Voraussetzungen einzutreten drohen und das gemeinsame Wohnen im Wesentlichen zu dem Zweck der Sicherstellung der Hilfe und Versorgung erfolgt.
Demnach sind,wiederum meiner Auslegung nach, behinderte Grundsicherungsbezieher wie Alleinstehende zu behandeln.
(Dadurch soll eine persönliche Leistung die innerhalb der Gemeinschaft erbracht wird, honoriert und gleichzeitig einem "Abschieben" in stationäre Unterbringung entgegengewirkt werden.)(Mehrkosten)
SGB II. (Über 25 eigene Bedarfsgemeinschaft)
Diese Ungleichbehandlung hat, meiner Interpretation nach, das Bundessozialgericht mit Urteil vom 19.5.09 aufgehoben.
Außerdem gibt es noch bei Behinderten, wie schon von "angel" zitiert, den §36 Absatz 2 im SGB XII , zur Vermutung der Bedarfsdeckung :
Lebt eine Person, die Sozialhilfe beansprucht , gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass sie von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Soweit nicht gemeinsam gewirtschaftet wird oder die Person von den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, ist ihr Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren
Satz 1 gilt nicht für nachfragende Personen,
1.
die schwanger sind oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreuen und mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenleben, oder
2.
die im Sinne des § 53 behindert oder im Sinne des § 61 pflegebedürftig sind und von in Satz 1 genannten Personen betreut werden dies gilt auch, wenn die genannten Voraussetzungen einzutreten drohen und das gemeinsame Wohnen im Wesentlichen zu dem Zweck der Sicherstellung der Hilfe und Versorgung erfolgt.
Demnach sind,wiederum meiner Auslegung nach, behinderte Grundsicherungsbezieher wie Alleinstehende zu behandeln.
(Dadurch soll eine persönliche Leistung die innerhalb der Gemeinschaft erbracht wird, honoriert und gleichzeitig einem "Abschieben" in stationäre Unterbringung entgegengewirkt werden.)(Mehrkosten)
Unser Sohn bekam auch erst nur 80 v.H nach unserem Widerspruch jetzt den vollen Regelsatz vielen Ämtern ist das Urteil nicht bekannt.
Deshalb sollten betroffne Eltern einen Überprüfungsantrag stellen § 44 SGB X