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Kindergeld Abzweigung: DAS Schreiben...

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    #26
    AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

    Zitat von Inge Beitrag anzeigen
    Hallo rettesich,

    willkommen bei Intakt


    Quelle und kompletter Text: BVKM: Merkblatt zur Grundsicherung

    Stoppppppp das stimmt nicht das BSG hat ein Urteil gesprochen das diese Menschen als alleiniger Haushalt zählen .

    Im SGB XII gibt (gab) es den Begriff des Haushaltsvorstandes (100% Regelleistung) und des Haushaltangehörigen (80% Regelleistung ) ohne Altersabhängigkeit wie im
    SGB II. (Über 25 eigene Bedarfsgemeinschaft)

    Diese Ungleichbehandlung hat, meiner Interpretation nach, das Bundessozialgericht mit Urteil vom 19.5.09 aufgehoben.

    Außerdem gibt es noch bei Behinderten, wie schon von "angel" zitiert, den §36 Absatz 2 im SGB XII , zur Vermutung der Bedarfsdeckung :

    Lebt eine Person, die Sozialhilfe beansprucht , gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass sie von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Soweit nicht gemeinsam gewirtschaftet wird oder die Person von den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, ist ihr Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren

    Satz 1 gilt nicht für nachfragende Personen,
    1.
    die schwanger sind oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreuen und mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenleben, oder
    2.
    die im Sinne des § 53 behindert oder im Sinne des § 61 pflegebedürftig sind und von in Satz 1 genannten Personen betreut werden dies gilt auch, wenn die genannten Voraussetzungen einzutreten drohen und das gemeinsame Wohnen im Wesentlichen zu dem Zweck der Sicherstellung der Hilfe und Versorgung erfolgt.

    Demnach sind,wiederum meiner Auslegung nach, behinderte Grundsicherungsbezieher wie Alleinstehende zu behandeln.

    (Dadurch soll eine persönliche Leistung die innerhalb der Gemeinschaft erbracht wird, honoriert und gleichzeitig einem "Abschieben" in stationäre Unterbringung entgegengewirkt werden.)(Mehrkosten)
    Urteil (BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R)

    Unser Sohn bekam auch erst nur 80 v.H nach unserem Widerspruch jetzt den vollen Regelsatz vielen Ämtern ist das Urteil nicht bekannt.
    Deshalb sollten betroffne Eltern einen Überprüfungsantrag stellen § 44 SGB X

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      #27
      AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

      Zitat von Seti Beitrag anzeigen
      Stoppppppp das stimmt nicht das BSG hat ein Urteil gesprochen das diese Menschen als alleiniger Haushalt zählen .



      Urteil (BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R)

      Unser Sohn bekam auch erst nur 80 v.H nach unserem Widerspruch jetzt den vollen Regelsatz vielen Ämtern ist das Urteil nicht bekannt.
      Deshalb sollten betroffne Eltern einen Überprüfungsantrag stellen § 44 SGB X
      Hallo seti,

      oben zitiertes Urteil des BSG findet m.E. nur Anwendung für Fälle vor der Änderung des SGB II am 01.07.2006, siehe auch
      http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html
      § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II

      würde mich freuen, wenn ich widerlegt würde

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        #28
        AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

        So, Schreiben zwecks der KG Abzweigung ist erst mal raus.

        Hab erst mal großzügig alles, was ich hier gelesen habe, reingeschrieben. Mal sehen, was sie akzeptieren.
        Ich bin auf über 800€/Monat gekommen. Allerdings fahren wir viel rum zu Verwandtenbesuchen. Auch die Mietdifferenz ist recht hoch durch das Haus.
        Renovierungen für die Zimmer des Großen hab ich auch drin, gut, das ich dieses Jahr Laminat verlegt habe und die Rechnung noch hatte.

        Was natürlich mit den Pflegestunden wird, werden wir sehen. Ich habe dazu erst mal ne eidesstattliche Versicherung angeboten. Man muss halt ab jetzt Buch führen...
        Wenn ja von den Ärzten was Schriftliches gefordert wird, sollte das auch kein Problem darstellen.
        Was mich an der ganzen Geschichte stört, ist die Mehrarbeit. Als wenn wir nix anderes zu tun hätten.

        Nun ja, warten wir ab.

        LG
        Stefan

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          #29
          AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

          Hallo,

          ich muss übers Wochenende eine Auflistung auf Exel anfertigen. Belege habe ich zu genüge, gut das ich die Meisten aufgehoben habe.
          Am Montag steht der Termin beim Anwalt wieder an, dann geht das per Fax an die Familienkasse, die dann am 26.11.2010 entscheiden werden. Laut Anwältin darf nichts abgezweigt werden.

          Nur, uns sind schon, ohne Anhörung bzw. ohne Bescheid 215 Euro vom Kindergeld abgezweigt worden. Rein vorsorglich wurde mir gesagt. Das zuständige Landratsamt gab heute morgen im Gespräch an, "wir haben noch kein Geld erhalten"........

          Wie bzw. welche Formulierungen durftet ihr lesen, ich meine das Infoschreiben. Ich habe mal abgetippt und bin mal gespannt ob das einheitlich ist, oder sich diese Schreiben total unterscheiden.

          Herzlicher Gruß

          Maria Magdalena
          -------------------------
          Sie beziehen für ihr Kind……..das staatliche Kindergeld. Das Kindergeld ist Einkommen des Kindergeldberechtigten und darf daher bei den Leistungen der Grundsicherung nicht angerechnet werden, ausgenommen es wird an das Kind weitergeleitet oder fließt ihm direkt zu.

          Sie sind jedoch ihrem Kind gegenüber (zumindest dem Grunde nach) unterhaltspflichtig. Die gesetzliche Bestimmungen (§74 des Einkommensteuergesetzes – EStG) sehen vor, dass für ein Kind festgesetzte Kindergeld auch an die Stelle ausgezahlt werden kann, die dem Kind Unterhalt gewährt, wenn der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt, mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe des Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das Kindergeld. Mit seinen Urteilen vom 17.12.2008 Az. II R 6/07 und 09.02.2009 Az. III R 36/07, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Abzweigung davon abhängt, ob und in welcher Höhe den Eltern – neben den Sozialhilfeleistungen – tatsächliche Aufwendungen für das Kind entstanden sind. Immaterielle Aufwendungen können nicht berücksichtigt werden.

          Wir müssen diese Rechtssprechung beachten und haben dementsprechend einen Abzweigungsantrag an die Familienkasse gestellt. Soweit Sie die Unterhaltsleistungen bei uns angegeben haben, wurden diese Angaben an die Familienkasse weitergeleitet. Die Familienkasse wird nun ein Anhörungsverfahren durchführen und dann über die Abzweigung entscheiden.

          Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

          Mit freundlichen Grüßen

          Ihre Sozialhilfeverwaltung

          Kommentar


            #30
            AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

            Zitat von Maria Magdalena Beitrag anzeigen
            Hallo,

            ich muss übers Wochenende eine Auflistung auf Exel anfertigen. Belege habe ich zu genüge, gut das ich die Meisten aufgehoben habe.
            Am Montag steht der Termin beim Anwalt wieder an, dann geht das per Fax an die Familienkasse, die dann am 26.11.2010 entscheiden werden. Laut Anwältin darf nichts abgezweigt werden.

            Nur, uns sind schon, ohne Anhörung bzw. ohne Bescheid 215 Euro vom Kindergeld abgezweigt worden. Rein vorsorglich wurde mir gesagt. Das zuständige Landratsamt gab heute morgen im Gespräch an, "wir haben noch kein Geld erhalten"........

            Wie bzw. welche Formulierungen durftet ihr lesen, ich meine das Infoschreiben. Ich habe mal abgetippt und bin mal gespannt ob das einheitlich ist, oder sich diese Schreiben total unterscheiden.

            Herzlicher Gruß

            Maria Magdalena
            -------------------------
            Sie beziehen für ihr Kind……..das staatliche Kindergeld. Das Kindergeld ist Einkommen des Kindergeldberechtigten und darf daher bei den Leistungen der Grundsicherung nicht angerechnet werden, ausgenommen es wird an das Kind weitergeleitet oder fließt ihm direkt zu.

            Sie sind jedoch ihrem Kind gegenüber (zumindest dem Grunde nach) unterhaltspflichtig. Die gesetzliche Bestimmungen (§74 des Einkommensteuergesetzes – EStG) sehen vor, dass für ein Kind festgesetzte Kindergeld auch an die Stelle ausgezahlt werden kann, die dem Kind Unterhalt gewährt, wenn der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt, mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe des Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das Kindergeld. Mit seinen Urteilen vom 17.12.2008 Az. II R 6/07 und 09.02.2009 Az. III R 36/07, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Abzweigung davon abhängt, ob und in welcher Höhe den Eltern – neben den Sozialhilfeleistungen – tatsächliche Aufwendungen für das Kind entstanden sind. Immaterielle Aufwendungen können nicht berücksichtigt werden.

            Wir müssen diese Rechtssprechung beachten und haben dementsprechend einen Abzweigungsantrag an die Familienkasse gestellt. Soweit Sie die Unterhaltsleistungen bei uns angegeben haben, wurden diese Angaben an die Familienkasse weitergeleitet. Die Familienkasse wird nun ein Anhörungsverfahren durchführen und dann über die Abzweigung entscheiden.

            Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

            Mit freundlichen Grüßen

            Ihre Sozialhilfeverwaltung
            Ich hoffe Du hast dies gelesen

            http://www.intakt.info/forum/showthr...?t=7847&page=2

            Den Beitrag von Gisela

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              #31
              AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

              Zitat von rettesich Beitrag anzeigen
              Hallo seti,

              oben zitiertes Urteil des BSG findet m.E. nur Anwendung für Fälle vor der Änderung des SGB II am 01.07.2006, siehe auch
              http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html
              § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II

              würde mich freuen, wenn ich widerlegt würde
              Nein das Urteil ist nicht fürs SGB II sondern fürs SGB XII

              Hierzu die Pressemitteilung des BSG:
              Die im Jahre 1940 geborene Klägerin lebte bei ihrem 1969 geborenen Sohn. Beide bezogen zunächst bis Ende Mai 2005 Regelleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II in Höhe von jeweils 345 Euro. Ab Juni 2005 erhielt die Klägerin, die im Laufe des Monats das 65. Lebensjahr vollendete, Leistungen der Grundsicherung im Alter (Sozialhilfe) nach dem SGB XII unter Berücksichtigung eines Regelsatzes in Höhe von nur noch 276 Euro (80 vH des Regelsatzes einer allein-stehenden Person), weil sie mit ihrem Sohn nach Ansicht des Sozialamtes einen gemeinsamen Haushalt führte und deshalb eine Gesamtleistung von nur 180 vH statt wie zuvor im Rahmen des SGB II von 200 vH gerechtfertigt sei.

              Mit einer Entscheidung vom 19. Mai 2009 hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts B 8 SO 8/08 R das Urteil des Landessozialgerichts für die Zeit ab 9. Juni 2005 bestätigt; danach steht der Klägerin für diese Zeit im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ein Sozial¬hilferegelsatz in Höhe von 100 vH zu. Das SGB II geht typisierend von prozentualen Abschlägen der Regelleistung nur innerhalb von Bedarfsgemeinschaften aus; nur insoweit können normativ Ein¬sparungen auf Grund eines gemeinsamen Haushalts angenommen werden.

              Zwar kennt das SGB XII nicht das Rechtsinstitut der Bedarfsgemeinschaft; dieser vergleichbar ist jedoch im SGB XII die so genannte Einsatzgemeinschaft, innerhalb der wie bei der Bedarfsgemeinschaft Einkommen und Vermögen auch für andere einzusetzen ist. Die Klägerin und ihr Sohn bildeten jedoch weder eine Bedarfsgemeinschaft iS des SGB II noch eine Einsatzgemeinschaft iS des SGB XII. Unter Gleichheitsgesichtspunkten (Art 3 GG) ist es deshalb nicht gerechtfertigt, die Klägerin sozialhilferechtlich schlechter zu stellen als im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Nach beiden Gesetzen ist sie als Alleinstehende und im SGB XII als Haushaltsvorstand zu behandeln. Eine Reduzierung des Regelsatzes auf 80 vH ist nicht gerechtfertigt.

              Im Hinblick auf die im SGB II normativ-typisierend unterstellten Kosten einer Haushaltsersparnis lässt sich ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung der Leistungsempfänger des SGB II und des SGB XII weder den Gesetzesmaterialien entnehmen noch ist er sonst erkennbar. Insbesondere findet sich ein sachlicher Grund nicht in dem Umstand, dass die Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II grundsätzlich erwerbsfähig iS des § 8 SGB II sind. Die Annahme einer Haushaltsersparnis in bestimmten Konstellationen des Zusammenlebens hat keinen Bezug zur Erwerbsfähigkeit

              Die Richter machten deutlich, dass die Einkommen und das Vermögen der beiden nicht füreinander eingesetzt werden müssten und die Frau daher als Alleinstehende zu behandeln sei.

              Es darf also auch nach Maßgabe des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) im SGB XII keine Schlechterstellung erfolgen als im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II.
              Begründung hier im SGB XII gibt es keine Altersabstufung wie im SGB II.

              Ich kenne inzwischen viele Eltern die dies Urteil zum Widerspruch oder Ü -Antrag §44 SGX genommen haben und alle einschließlich meiner Person haben Erfolg.

              Nicht verwirren lassen , einiges wird hier mit dem SGB II verglichen.

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                #32
                AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                So, ich noch mal.

                Da ich leider das hier: http://www.intakt.info/forum/showthr...?t=7847&page=8 zu spät gelesen habe, habe nochmals ein Schreiben aufgesetzt.

                Worin ich, unter Beilegung und Verweis auf die entsprechenden Urteile des BSG und des BVG, eine weitere Belegung irgendwelcher Betreuungskosten abgelehnt habe.

                Ich habe, Gisela M. möge mir verzeihen, einige Abschnitte 1 zu 1 übernommen bzw. nur angepasst.

                Nicht unbedingt lieb geschrieben , aber auch nicht frech.

                Jetzt schaue ich mal, was kommt. Falls das durchgeht, fasse ich das Schreiben als Musterschreiben zusammen. Dann kann das jeder hier übernehmen.

                Des Weiteren, da ich ja jetzt ne Woche daheim bin, werde ich mal versuchen, bei der örtlichen Presse Gehör zu finden.
                Denn wenn nur 50% aller Leistungsberechtigten der Abzweigung zustimmen, schaufeln sich die Sozialträger unberechtigterweise Millionen in die Tasche.

                Kann ja nicht sein.

                LG
                Stefan
                Zuletzt geändert von volvocarl; 12.11.2010, 16:27.

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                  #33
                  AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                  auf Seite 8 stehen die Infos von Gisela

                  Kommentar


                    #34
                    AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                    Zitat von Inge Beitrag anzeigen
                    auf Seite 8 stehen die Infos von Gisela
                    >>OT ein<<

                    Sorry, falsche Einstellung im Kontrollzentrum.....
                    Bei mir war alles anders herum.....

                    Man sollte wohl erst mal alles durchlesen.....

                    Habs aber gleich geändert.

                    >>OT aus<<

                    LG
                    Stefan

                    Kommentar


                      #35
                      AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                      Hallo volvocarl,

                      möchte kurz über aktuellen Stand des Abzweigungsbegehrens berichten.

                      Aus gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen habe ich erfahren, dass die FK eine Abzweigung des KG an das SA ablehnt.

                      Grüße

                      Kommentar


                        #36
                        AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                        Zitat von rettesich Beitrag anzeigen
                        Hallo volvocarl,

                        möchte kurz über aktuellen Stand des Abzweigungsbegehrens berichten.

                        Aus gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen habe ich erfahren, dass die FK eine Abzweigung des KG an das SA ablehnt.

                        Grüße


                        Dat wolln wir doch mal hoffen......

                        Wenn das bei uns auch so ist, sind wir ja zufrieden.
                        Trotz allem geht das 2. Schreiben morgen noch raus. Immer gut, wenn die wissen, das sie es nicht mit jedem machen können und sich Leute auch informieren.

                        LG
                        Stefan

                        Kommentar


                          #37
                          AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                          werde Begründung etc posten, wenn Bescheid vorliegt.

                          Schönes WE

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                            #38
                            AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                            Ach ja, bevor ich es vergesse:

                            1. zu angemessenen KdU:
                            http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html

                            2.zur Änderung der Sozialhilferichtlinien ab 01.07.2010 (hier: Bayern), Link zur Stadt
                            Regensburg
                            http://srv19.regensburg.de/bi/vo020....5513&options=4

                            Auszug:
                            6) 1Beantragt ein SHTr bei der Familienkasse die Abzweigung des Kindergeldes, muss er im Einzelnen darlegen, dass die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, insbesondere, dass der Berechtigte seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind nicht nachkommt bzw. keinen Unterhalt leistet.

                            3. das "Mäntelchen":
                            http://www.bmas.de/portal/2888/prope...__menschen.pdf

                            Links können, falls nicht gewünscht, gerne gelöscht werden.

                            Kommentar


                              #39
                              AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                              Abzweigung KG von FK abgelehnt;

                              Begründung: Abzweigungsantrag wurde u.a. auf BFH-Urteil 17.12.08, Az III R 6/07
                              gestützt, Sachverhalt liegt hier nicht vor/nicht vergleichbar. Abzweigung nur, wenn
                              KG-Berechtigter seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, vorliegend nicht der Fall.

                              Schönes WE

                              Kommentar


                                #40
                                AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                                Hallo zusammen,

                                jetzt habe ich mal in dem von rettesich eingestellten Link der Arbeitsagentur nachgeforscht.
                                Auf Seite 6 unten steht:
                                Beantragt ein Jugend- oder Sozialhilfeträger oder eine sonstige amtliche Stelle bei der Familienkasse die Abzweigung des Kindergeldes, muß sie im einzelnen darlegen, daß die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, insbesondere, daß der Berechtigte seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind nicht nachkommt bzw. keinen Unterhalt leistet.
                                Somit wäre eigentlich das GS-Amt bzw. die Familienkasse in der Nachweispflicht und nicht wir Eltern - oder???

                                Kommentar


                                  #41
                                  AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                                  Hallo Inge,

                                  so sehe ich das auch. Das SA ist ist lt. SHR erstmal gefordert.

                                  Kommentar


                                    #42
                                    AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                                    Zitat von Inge Beitrag anzeigen
                                    Hallo zusammen,

                                    jetzt habe ich mal in dem von rettesich eingestellten Link der Arbeitsagentur nachgeforscht.
                                    Auf Seite 6 unten steht:
                                    Somit wäre eigentlich das GS-Amt bzw. die Familienkasse in der Nachweispflicht und nicht wir Eltern - oder???
                                    Ich nehme mal an, das das SA die Abzweigung mit den BFH-Urteilen AZ II R 6/07 und AZ III R 37/07 begründet. Mich würden halt die "dargelegten Vorraussetzungen" interessieren, wonach der Berechtigte (also Du) seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt.
                                    Auf Seite 7 steht dann aber auch, das dem Berechtigten (also wieder Du) die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden muss.
                                    Es steht aber nix von irgendwelchen Nachweisen, nur Stellungnahme.

                                    Das ist ja das, worüber ich mich hier: http://www.intakt.info/forum/showthr...t=7847&page=10 aufrege.

                                    Warum soll ich was nachweisen, wenn die zugrundegelegten "Voraussetzungen" gar nicht erfüllt sind. Wie ich schon dort schrieb, ich bekomme weder Hartz IV noch ist der Bengel im Pflegeheim.
                                    Also müsste es doch reichen, wenn man einfach dazu erstmal Stellung nimmt. Das die Urteile auf einen nicht zutreffen. Und unter Angabe der entsprechenden Aktenzeichen ( hier BverwG 5 C 28.04 und BSG B 9b SO 5/06 R) die tatsächlich relevanten Urteile angibt.
                                    Und wie auch schon erwähnt, ist ein Urteil auch nur bei einem gleichen oder zumindest ähnlichen Fall relevant.
                                    Also, wozu! soll ich hier was belegen. Ich habe zwar, auf Grund der Frist grob was zusammen gesammelt und auch schon hingeschickt. Ändert aber nichts an der Tatsache. Und Giselas Infos kamen auch zu spät.... Aber das passende Schreiben hab ich gleich nachgereicht.

                                    LG
                                    Stefan

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                                      #43
                                      AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                                      Hallo volvocarl,

                                      "Warum soll ich was nachweisen, wenn die zugrundegelegten "Voraussetzungen" gar nicht erfüllt sind. Wie ich schon dort schrieb, ich bekomme weder Hartz IV noch ist der Bengel im Pflegeheim."

                                      Genau.

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                                        #44
                                        AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                                        Zitat von rettesich Beitrag anzeigen
                                        Hallo Inge,

                                        so sehe ich das auch. Das SA ist ist lt. SHR erstmal gefordert.
                                        Aber Vorsicht, deren Antrag liegt, sicher mit (fadenscheiniger) Begründung, bei der KG. Ich kann mir nicht vorstellen, das Dir das jemand zeigt.
                                        Ist aber mal ne Idee. Ich habe ja trotz meines 2. Schreibens angeboten, trotzdem die bereits begonnenen Nachweise einzureichen, (Nur die Belegung der Betreuungszeiten hab ich auf Grund des neuen Sachstands abgelehnt.) da ich ja nichts zu verbergen habe. Da jetzt die letzte Bestätigung von meinem Schwager eingeflogen ist zwecks Bestätigung des Urlaubs, werde ich auf Grund der SHR DA 121.2 Abs. 2 mal nachfragen, mit welcher Begründung das SA die Abzweigung beantragt.


                                        Übrigens. @rettesich: Glückwunsch zum KG. Ich hoffe, das passiert allen hier.

                                        LG
                                        Stefan

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                                          #45
                                          AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                                          Zitat von volvocarl Beitrag anzeigen
                                          Mich würden halt die "dargelegten Vorraussetzungen" interessieren, wonach der Berechtigte (also Du) seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt.
                                          so hab ich das gemeint: das Amt muss mir nachweisen, dass ich meine Unterhaltspflichte verletze. Und wie soll das vor sich gehen?

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                                            #46
                                            AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                                            Natürlich liegt der Antrag des SA mit "fadenscheiniger", zumindest fragwürdiger Begründung bei der Familienkasse vor (immer natürlich mit Hinweis auf dieses "unsägliche" Urteil des BFH, dass aber in den meisten Fällen m.E. keinerlei Relevanz hat).
                                            Ich möchte aber auch darauf hinweisen, dass die Familienkassen momentan von der Entwicklung überrollt werden/wurden.
                                            Ich denke aber, nach einer gewissen Zeit, ----- werden sich auch die FK darauf eingestellt haben.
                                            Wie sagten schon die alten Römer-"I hope so"

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                                              #47
                                              AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                                              Zitat von Inge Beitrag anzeigen
                                              so hab ich das gemeint: das Amt muss mir nachweisen, dass ich meine Unterhaltspflichte verletze. Und wie soll das vor sich gehen?
                                              Wie ich schon schrieb: ich probiere es aus und frage ganz doof.

                                              Ob ich die Begündung der Abzweigung durch das Sa mal haben bzw. lesen darf.

                                              Aber wie schon gesagt (und rettesich ist auch meiner Meinung): Wir sind nicht verpflichtet, zur Anfrage Einlassungen zu machen, da die (wahrscheinliche) Begründung die beschriebenen Urteile nicht relevant sind!!!

                                              Macht Euch nicht die Arbeit und sucht alle möglichen Rechnungen raus. Das könnt Ihr gegebenenfalls immer noch später.
                                              Schreibt als Stellungnahme, das für Euch der Antrag auf Abzweigung nicht zutrifft, da Ihr Eurer Unterhaltspflicht nachkommt unter Angabe der "besseren" richtigen Urteile.

                                              Ich versuche (meine Frau wird schon irre ) nachher schnell noch mein Schreiben als Musterschreiben reinzusetzen.

                                              LG
                                              Stefan

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                                                #48
                                                Musterschreiben KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                                                So, hier das Musterschreiben.

                                                Die passenden Urteile hab ich gleich mit angehangen.

                                                Aber bitte nur übernehmen, wenn Ihr Euch sicher seid.

                                                Habe einige Passagen aus Giselas Hinweisen eingebunden.

                                                Denkt dran, ich übernehme keine Haftung bei der Benutzung des Schreibens. Ihr könnt das ja ruhig ändern.

                                                LG
                                                Stefan

                                                Himweis noch an den Admin: Bitte mal bei den hochladbaren Dateien noch das .odt Format (OpenOffice) mit integrieren. OpenOffice ist umsonst und vergleichbar mit MS World. Und ich hab kein World auf dem Laptop...

                                                danke
                                                Angehängte Dateien
                                                Zuletzt geändert von volvocarl; 13.11.2010, 21:46.

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                                                  #49
                                                  AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

                                                  Hallo volvocarl,

                                                  "Übrigens. @rettesich: Glückwunsch zum KG. Ich hoffe, das passiert allen hier."

                                                  Herzlichen Dank. Das hoffe ich auch.

                                                  PS: rettesich.......werkann

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                                                    AW: Musterschreiben KG Abzweigung: DAS Schreiben..

                                                    Zitat von volvocarl Beitrag anzeigen
                                                    Himweis noch an den Admin: Bitte mal bei den hochladbaren Dateien noch das .odt Format (OpenOffice) mit integrieren. OpenOffice ist umsonst und vergleichbar mit MS World. Und ich hab kein World auf dem Laptop...

                                                    danke
                                                    Hallo Volcocarl, Danke für die Anregung. Muss schauen, ob unser Redaktionssystem fürs Forum das zulässt.
                                                    Volker
                                                    Ehemaliger Forumadministrator , INTAKT-Referent

                                                    Kennst du schon die gesetzlichen Leistungen der Pflegeversicherung? Hier findest du einen Überblick und Infos: Leistungen der Pflegeversicherung

                                                    Wir freuen uns über Leute, die bei INTAKT mitmachen möchten. Schreib mir und erfahre mehr.

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