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Kindergeld Abzweigung: DAS Schreiben...

wallau 01.08.2014, 18:24#1201
AW: Kindergeld Abzweigung: DAS Schreiben...

hallo

fahre morgen in urlaub

in der dienstvorschrift muß stehen "in allen fällen".

auch das schreiben bundeszentralamt für steuern,bonn 11.november 2013.gilt für ihn nicht.bonn, was will ich mit bonn.

was ich noch gehört habe, kann ich hier gar nicht schreiben.

gruß
rettesich 01.08.2014, 18:37#1202
AW: Kindergeld Abzweigung: DAS Schreiben...

Hallo wallau,

schreib doch mal, was du sonst noch gehört hast......

Wäre auch interresant, aus welchem Teil Bayerns die so überragenden Sachkenntnisse dieser Damen/Herren kommen.

Schönen Urlaub !

Grüße
werner62 02.08.2014, 12:39#1203
AW: Kindergeld Abzweigung: DAS Schreiben...

Hallo wallau,

welches Bundeszentralamt soll denn für Deinen Sachbearbeiter zuständig sein??? :gruebel:

Also das Bundeszentralamt für Steuern hat seinen Hauptsitz in Bonn-

Dienstsitze des Bundeszentralamtes für Steuern
Hauptsitz Bonn-Beuel
Dienstsitz Berlin
Dienstsitz Saarlouis
Dienstsitz Schwedt/Oder

http://www.bzst.de/DE/Ueber_Uns/Dienstsitze/Dienstsitze_node.html

Ausserdem kann man dort lesen-

Über uns

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) mit Hauptdienstsitz in Bonn. Weitere Dienstsitze befinden sich in Berlin, Schwedt und Saarlouis (vgl. Dienstsitze). Mit ca. 1.350 Beschäftigten nimmt das BZSt zentrale steuerliche Aufgaben mit nationalem und internationalem Bezug nach dem Finanzverwaltungsgesetz wahr. Das BZSt erfüllt die Aufgaben im Interesse einer gleichmäßigen Besteuerung bundesländerübergreifend.

http://www.bzst.de/DE/Ueber_Uns/ueber_uns_node.html

Unser Auftrag

Als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen nehmen wir in Bonn, Berlin, Saarlouis und Schwedt vielfältige steuerliche Aufgaben wahr.

Wir erfüllen im Interesse einer gleichmäßigen Besteuerung bundesländerübergreifende Aufgaben mit nationalem und internationalem Bezug.

http://www.bzst.de/DE/Ueber_Uns/Leitbild/Leitbild_node.html

In der-

Dienstanweisung
zum Kindergeld nach dem
Einkommensteuergesetz
(DA-KG)
Stand 2014

kann man lesen das, das Bundeszentralamt Dienstanweisungen erlässt (ab Seite 17)-

O 3 Fachaufsicht
(1) 1Im Rahmen der Fachaufsicht stellt das BZSt sicher, dass die Familienkassen ihre Aufgaben
rechtmäßig und zweckmäßig erfüllen. 2Das BZSt erlässt Dienstanweisungen und Einzelweisungen zur
Anwendung der für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs relevanten Vorschriften und
führt Fachprüfungen durch. 3Familienkassen haben fachaufsichtliche Fragen, z. B. zur Auslegung des
materiellen Rechts und des Verfahrensrechts, mit dem BZSt zu klären (siehe O 4.1 Abs. 1).
(2) Das BZSt unterstützt die Familienkassen u. a. durch
- Schulungen für Familienkassen,
- das im Internet bereitgestellte Informations- und Lernsystem für Familienkassen LernCULtur,
- verbindlich vorgegebene Vordrucke (siehe O 2.5),
- Merkblätter für Kindergeldberechtigte und
- per E-Mail verteilte Infobriefe für Familienkassen.
(3) Das BZSt führt das Anmeldeverfahren zur Authentifizierung durch und vergibt den
Familienkassenschlüssel sowie den Zugangscode (siehe O 2.9).
O 4 Zusammenarbeit der Behörden
O 4.1 Zusammenarbeit der Familienkassen mit dem BZSt
(1) 1Falls eine Familienkasse eine Abstimmung durch das BZSt benötigt, kann sie sich zu diesem
Zweck über das Kontaktformular auf der Internetseite des BZSt an die Fachaufsicht wenden.
2Anfragen der Familienkassen der BA werden von der Familienkasse Direktion an das BZSt gerichtet.
(2) 1Anfragen an das BZSt müssen die Rechtsfrage, den vollständigen Sachverhalt, eine rechtliche
Würdigung durch die Familienkasse und ihren Vorschlag umfassen. 2Falls in Zusammenhang mit
einer Anfrage bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit dem BZSt Kontakt aufgenommen wurde, ist das
anzugeben, ggf. mit Aktenzeichen des BZSt. 3Über den Einzelfall entscheidet die jeweilige
Familienkasse unter Beachtung der Rechtsauffassung des BZSt.
(3) 1Fordert das BZSt zum Bericht in einer Kindergeldangelegenheit auf, hat die Familienkasse dem
innerhalb der in der Berichtsaufforderung gesetzten Frist nachzukommen. 2Die entsprechende
Kindergeldakte ist in Kopie bzw. als Ausdruck beizufügen.
(4) Die Zusammenarbeit mit dem BZSt bei finanzgerichtlichen Verfahren ist in R 9 Abs. 3 geregelt.

http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kindergeld_Fachaufsicht/Familienkassen/Dienstanweisung/Dienstanweisung_node.html

Hier im-

Einführungsschreiben zur DA-KG 2014

(Weisung vom 1 Juli 2014)

http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kindergeld_Fachaufsicht/Familienkassen/Dienstanweisung/Dienstanweisung_node.html

kann man z.B. lesen (auf Seite 8)-

II. Aufgehobene Weisungen
Nachfolgend aufgeführte Weisungen des BZSt (bis 31. Dezember 2005: Bundesamt für
Finanzen) sind gegenstandslos geworden und werden mit Bekanntgabe der DA-KG 2014
aufgehoben:
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


Ich glaube jeder Rechtsanwalt hätte viel Spaß daran Deinem Sachbearbeiter die Dienstanweisung
die das Bundeszentralamt für Steuern
(als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen) herausgegeben hat näher zu erklären.:grins:

Ich denke dann wäre auch klar ob auch für Deinen Sachbearbeiter dieses Bundeszentralamt zuständig ist……..:pfeif:


Liebe Grüße
Monika
werner62 02.08.2014, 12:46#1204
AW: Kindergeld Abzweigung: DAS Schreiben...

Hallo,

noch ein kleiner Nachtrag-

Also ich als Laie sehe es so: Das Bundeszentralamt für Steuern mit Hauptsitz in Bonn setzt Dienstanweisungen ein und hebt sie auch wieder auf und zwar bundesländerübergreifend.

Dein Sachbearbeiter sagt: In der Dienstvorschrift muß stehen "in allen fällen".

Dein Sachbearbeiter hat wohl den Satz auf Seite 2 der Dienstanweisung überlesen???-
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Die DA-KG 2014 ist in allen noch nicht bestandskräftig festgesetzten Kindergeldfällen anzuwenden,
soweit die zeitliche Anwendbarkeit nicht beispielsweise durch Gesetz oder innerhalb der Dienstanweisung
selbst ausdrücklich eingeschränkt wird.
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Liebe Grüße
Monika
wallau 08.12.2014, 23:50#1205
AW: Kindergeld Abzweigung: DAS Schreiben...

hallo.

melde mich wieder ,da es neues bei mir gibt.

habe jetzt das kindergeld von 2011/12/13/ und bis mai 2014 nachbezahlt bekommen.

die belege von 2011/12 hatte ich schon anfang 2013 eingereicht.

bis mai 2014 mußte ich ja die volle miete übernehmen,da ich meinen sohn nicht mit in den mietvertrag nehmen konnte.

also habe ich dies an die fam.-kasse geschickt, da ich weit über dem kindergeld lag.

ab juni kam dann die erneute abzweigung vom SA,da mein sohn jetzt im mietvertrag ist.

ich hatte ja im august die dienstanweißungen u.s.w. mitgeschickt.es war sinnlos,keine reaktion.

jetzt habe ich die nachzahlung erhalten und gleichzeitig soll ich vom juni-november wieder die gesammelten belege mitschicken und fiktive kosten werden nicht anerkannt.

am montag habe ich einen termin beim rechtsanwalt.


grüße wallau
amai 09.12.2014, 07:25#1206
AW: Kindergeld Abzweigung: DAS Schreiben...

Hallo Wallau,

es ist unglaublich, wie man bei euch auf dem Amt bestehende Urteile und Dienstanweisungen ingnoriert. Es würde wirklich Zeit, dass da eine ernsthafte Konsequenz mit Sanktionen für solche Ämter bzw. Sachbearbeiter eingeführt würde.

Wenn du den Termin beim Rechtsanwalt hast, dann frage ihn doch bitte mal gleich mit, ob für die Nachzahlungen nicht auch Zinsen vom Amt zu leisten wären (zumindest für alle, die mehr als ein halbes Jahr zurücklagen).

Viel Erfolg und weiterhin starke Nerven.
LG, amai
wallau 15.12.2014, 22:07#1207
AW: Kindergeld Abzweigung: DAS Schreiben...

hallo

melde mich wieder


war heut beim rechtsanwalt.

werden sehen was die fam.-kasse schreibt.

wie alles ausgeht kann ich ende januar mitteilen,da ich ab nächste woche im urlaub bin.

hallo amai,

ich habe die rechtsanwältin gefragt wegen den zinsen.sie sagt -normalerweise schon,da ja alles weit zurück liegt.

grüße
amai 16.12.2014, 08:36#1208
AW: Kindergeld Abzweigung: DAS Schreiben...

Hallo Wallau,

dann wünsche ich dir erst einmal einen schönen, verdienten Urlaub und gute Feiertage.
Bin dann wirklich gespannt, ob die Familienkasse von sich aus bei der Nachberechnung die Zinsen mit ansetzt.

LG, amai
wallau 19.12.2014, 21:18#1209
AW: Kindergeld Abzweigung: DAS Schreiben...

hallo

melde mich nochmal.

erhielt heute von der fam.-kasse einen anruf,das schreiben vom anwalt ist eingegangen.
zugleich teilte er mir aber mit,wenn ich keine belege schicke, dann überweißt er alles an das SA.
ich habe gesagt ,dies soll er meiner rechtsanwältin sagen.
habe dies meiner anwältin mitgeteilt.sie sagt, er darf mich gar nicht anrufen.
ich überlasse jetzt alles der anwältin,da ich ab montag im urlaub bin.

aber der ton von dem herrn wurde lauter,da ich auf sein reden nicht einging.

wünsche schöne feiertage


wallau
wallau 11.03.2015, 00:55#1210
AW: Kindergeld Abzweigung: DAS Schreiben...

hallo,

bei mir gibt es wieder neues.

seid 3 wochen bin ich aus dem urlaub zurück und mußte mich erst mal wieder umstellen und an die kälte gewöhnen.
kaum ist man wieder hier ,fängt der ärger wieder an.

die rechtsanwältin mußte alles verlängern,da ich ja nicht da war.

leider gab es ein neues urteil vom bfh vom17.10.2013 (III R23/13).in diesem urteil kann die fam.-kasse im rahmen ihres ermessens entscheiden,welches urteil nach den gesamtumständen des einzelfalles anzuwenden sind.das man weiterhin belege sammeln soll , steht auch bei der lebenshilfe drin.

die fam.-kasse braucht sich also nach dem urteil vom 18.4.13 nicht zu richten.dies sagt auch meine rechtsanwältin.

leider hat mein sohn kein -H-in seinem ausweiß,sondern nur-B+G-.
dann würde es nach dem urteil etwas anders aussehen.

die fam.-kasse schreibt:im DA-KG 2014 V32.5 S.5 das aufwendungen für den berechtigten die für den unterhalt des kindes entstanden sind,keine fiktiven kosten für die betreuung des kindes angesetzt werden dürfen.

fam.-kasse schreibt:ihr sohn ist teilstationär in der wfb untergebracht,aber "vergleichbar vollstatiönär auf kosten des sozialamtes untergebracht".????????.er lebt bei mir in der wohnung

das sozialamt trägt die kosten für unterkunft und unterhaltsleistungen.

da ich ja auf das sammeln von belegen nicht mehr so geachtet habe,habe ich nicht alles. den urlaub+museum u.s.w.
die betreuung für den urlaub sind fiktive kosten.sie wurden mir nicht anerkannt.

auf raten der rechtsanwältin habe ich alles abgeschickt und so wurden mir 92.-euro berücksichtigt.

nun fragt die rechtsanwältin ob wir einspruch machen sollen?

bei mir stellt sich jetzt die frage,wenn mein sohn in den urlaub fahren will ,oder er will in die stadt spazieren gehen,oder er braucht kleidung,oder ins kino,oder,oder und ich sage ich,das mache ich nicht es gehört nicht zur pflege.wer macht das dann.
die rechtsanwältin meint das muß das sozialamt übernehmen.

hoffe auf eure antworten


grüße wallau
werner62 11.03.2015, 09:14#1211
AW: Kindergeld Abzweigung: DAS Schreiben...

Hallo Wallau,

hier das von Dir zitierte Urteil:
http://lexetius.com/2013,5165
---------------------------------------------------------------------------------------------------

Du schreibst:
„fam.-kasse schreibt:ihr sohn ist teilstationär in der wfb untergebracht,aber "vergleichbar vollstatiönär auf kosten des sozialamtes untergebracht".????????.er lebt bei mir in der wohnung

das sozialamt trägt die kosten für unterkunft und unterhaltsleistungen.
---------------------------------------------------------------------------------------------------

Im Urteil steht dazu:

[21] cc) Die Unterhaltsgewährung erfolgte zum einen durch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft.
T war nicht vollstationär untergebracht, sondern befand sich nur tagsüber in der Behindertenwerkstatt. Über Nacht und an den freien Tagen war T in den Haushalt der Klägerin aufgenommen.

Und hier:
[23] Demgegenüber ist für die im Rahmen des § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG zu beantwortende Frage, welche Unterhaltsleistungen der Kindergeldberechtigte erbracht hat, auch bei einer unentgeltlich zur Verfügung gestellten Unterkunft der tatsächliche Wert der Sachleistung maßgeblich. Hierbei handelt es sich nicht um fiktive Aufwendungen im Sinne des Senatsurteils in BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928, sondern um tatsächlich entstandene Aufwendungen in Form von Sachleistungen……

Diese sind, sofern sie sich - wie im vorliegenden Fall - nicht anhand konkreter Aufwendungen (z. B. anteilige Miete) ermitteln lassen, zu schätzen. Insofern hat der Senat aus Gründen der Vereinfachung keine Bedenken, für die Frage der Bewertung der T überlassenen Unterkunft auf die Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV -) in der jeweils geltenden Fassung zurückzugreifen. Der Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft wird gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV auf monatlich 204 EUR ….

-----------------------------------------------------------------------------------------------

Also muss entweder die anteilige Miete angerechnet werden oder eben bei Wohneigentum die 204 EUR monatlich.

Alle Fahrten die wir für unsere Tochter getätigt haben, haben wir mit 0,30 EUR/km angesetzt.

Wir haben Kosten für das Wäschewaschen angesetzt.

Beiträge zB. für VDK, Lebenshilfe usw...(alle Jahresbeiträge auf den Monat umgerechnet)

Wir haben uns vom Hausarzt eine Bescheinigung ausstellen lassen das unsere Tochter auf Betreuung angewiesen ist.

Zu Betreuungsleistungen schau mal hier:
Zum Lebensbedarf des Sohnes gehörten neben den nachgewiesenen Kosten für die Fremdbetreuung auch die eigenen Betreuungsleistungen der Mutter. Dies sei deshalb der Fall, da die Mutter sowohl die Notwendigkeit der Betreuung als auch deren Durchführung nach Art und zeitlichem Umfang konkret dargelegt und durch ärztliche Bescheinigungen hinreichend glaubhaft gemacht habe. Maßstab für die Bewertung des eigenen Betreuungsaufwandes seien die vergleichbaren Kosten für eine Fremdbetreuung, die im Streitfall mit 8,00 € je Stunde anzusetzen seien.

Rein pauschal geltend gemachte eigene Betreuungskosten der Eltern seien dagegen – so der 12. Senat bereits in der Parallel-Entscheidung 12 K 1891/10 Kg – bei der Ermittlung des Lebensbedarfes des Kindes nicht zu berücksichtigen.

Finanzgericht Münster, Urteil Az. 12 K 2057/10 Kg vom 25.03.2011

Kompletter Text:
http://www.juraforum.de/recht-gesetz/beruecksichtigung-behinderungsbedingter-betreuungsleistungen-der-eltern-358889

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Die Urlaubskosten wie Fahrt,Unterkunft und Verpflegungspauschale haben wir auf den Monat umgerechnet und auch angegeben.

Bei dem was wir alles für unsere Kinder leisten kommt man doch locker auf mehr Unkosten als wie die Höhe des Kindergeldes.

Liebe Grüße
Monika
werner62 11.03.2015, 09:28#1212
AW: Kindergeld Abzweigung: DAS Schreiben...
Zitat von wallau

bei mir stellt sich jetzt die frage,wenn mein sohn in den urlaub fahren will ,oder er will in die stadt spazieren gehen,oder er braucht kleidung,oder ins kino,oder,oder und ich sage ich,das mache ich nicht es gehört nicht zur pflege.wer macht das dann.
die rechtsanwältin meint das muß das sozialamt übernehmen.


grüße wallau


Hallo Wallau,

wir haben zB. ein Persönliches Budget für unsere Tochter für Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in Höhe von 200 Euro im Monat.

http://www.lebenshilfe.de/de/leichte-sprache/mit-bestimmen/budget.php

Das sind bei uns dann 16 Stunden im Monat wo jemand mit unserer Tochter etwas unternimmt.
Dafür müssen wir Eltern einen pauschalen Unterhaltsbeitrag von maximal 31,07 € monatlich zahlen.

http://www.betanet.de/betanet/soziales_recht/eingliederungshilfe-fuer-behinderte-104.html

Dieser Beitrag kann dann wieder als Unterhaltsleistung bei dem Kindergeldnachweis mit angegeben werden.

Liebe Grüße
Monika
amai 11.03.2015, 17:23#1213
AW: Gerichtsurteile zum Thema Abzweigung Kindergel

Hallo Wallau,

Monika hat dir ja schon einige wertvolle Tipps und Anregungen gegeben. Hat dein Sohn eine Plfegestufe und evtl. auch Anspruch auf die zusätzlichen Betreuungsleistungen wegen eingeschränkter Alltagskompetenz (SGB XI § 45 b/c)?

Dein Sohn hat im SBA das Merkzeichen *B* :
"- Notwendigkeit ständiger Begleitung -

"Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist
bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die
Merkzeichen "G", "Gl" oder "H"vorliegen) gegeben, die bei der Benutzung von
öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde
Hilfe angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei der
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein-
und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind
oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z. B. bei
Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind."


Wenn dein Sohn also im Urlaub deswegen begleitet werden musste, dann war diese Begleitung keinesfalls "Fiktiv", sondern real und notwendig und kann wie schon geschrieben mit je 8 Euro pro Stunde angesetzt werden. Dann könnte man diese Kosten ohne Quittung eine Erklärung an Eides statt aufsetzen zur Glaubhaftmachung.

Wenn keine Quittungen (mehr) vorhanden sind gibt es vielleicht Zeugen , die die Besuche bestätigen können?

Ansonsten denke auch an Quittungen für nicht mehr über Rezept erhältliche Medikamente für Erkältungen, Kopfschmerzen, Allergien, Pflegemittel für die Haut etc.

LG, amai
wallau 13.03.2015, 17:06#1214
AW: Kindergeld Abzweigung: DAS Schreiben...

hallo,

melde mich noch mal.

die rechnungen für urlaub habe ich alle,auch einpaar andere quittungen,anderes kann ich mir noch besorgen.

es geht darum das mir die betreuung nicht angerechnet wurde,weder urlaub,noch arztbesuche u.s.w.

die fam.-kasse wird es auch nicht anerkennen,hat sie schon gesagt.

ich müßte klagen.die rechtsanwältin sagt ,daß es zwar dieses münster urteil gibt aber die fam.-kasse braucht es nicht zu benutzen.

es gibt kein BFH urteil darüber.

es sind 6 monate.ob ich mir das alles antue weiß ich noch nicht

dann muß man wieder sammeln.

grüße wallau
amai 13.03.2015, 18:53#1215
AW: Kindergeld Abzweigung: DAS Schreiben...

Hallo Wallau,

euer Amt kennt wohl die Bedeutung von "fiktiv" nicht.
http://www.duden.de/rechtschreibung/fiktiv
"angenommen, ausgedacht, erdacht, erdichtet, [frei] erfunden, gedacht, nicht real/wirklich, vorgestellt; (bildungssprachlich) hypothetisch, imaginär"

Die von dir angegeben Begleitungen waren real, haben so stattgefunden , können anhand von Zeugen oder Bestätigungen vom Arzt sicher nachgewiesen werden und waren notwendig, weil dein Sohn dies so nicht allein hätte bewältigen können.

Wenn du die Quittungen zusammenbekommst und eine Klage dir zu anstrengend ist kann ich verstehen, dass du darauf verzichtest, aber ich bin sicher, dass ein Gericht die Auffassung des Amtes nicht teilen würde und die nachgewiesenen Betreuungskosten anerkennen.

LG, amai
Inge 13.03.2015, 19:10#1216
AW: Kindergeld Abzweigung: DAS Schreiben...

Hallo wallau,

es macht mich fassungslos und wütend, wenn von Seiten eines Amtes anscheinend regelrecht mit der Überlastung von Eltern behinderter Kinder spekuliert wird.
Egal, was Du unternimmst, schick die Norderstedter Erklärung mit und markiere die Passage "direkten oder indirekten Unterstellung von Leistungserschleichung".
werner62 16.03.2015, 09:04#1217
AW: Kindergeld Abzweigung: DAS Schreiben...
Zitat von wallau

es geht darum das mir die betreuung nicht angerechnet wurde,weder urlaub,noch arztbesuche u.s.w.

die fam.-kasse wird es auch nicht anerkennen,hat sie schon gesagt.

grüße wallau


Hallo Wallau,

es steht doch in der Dienstanweisung und daran müssen die sich doch halten.


Schau mal hier:
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Neue Dienstanweisung anerkennt eigene Betreuungsleistungen der Eltern


Die Eltern können eigene Betreuungsleistung, vom behandelnden Arzt bestätigt, mit 8 EUR je Stunde zum Ansatz bringen.....

...Sollte die Familienkasse diese Leistung nicht berücksichtigt haben, so haben Eltern bereits erfolgreich dagegen geklagt. Zuletzt vor dem FINANZGERICHT RHEINLAND-PFALZ IN NEUSTADT AM 27.09.2012...

Bisher wurden nur Leistungen von externen Firmen (Taxiunternehmen, Professionelle Begleiter usw.), die eine Rechnung schreiben, anerkannt. Leistungen der Eltern wurden abgewiesen. Das wurde in dieser "DIENSTANWEISUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES FAMILIENLEISTUNGSAUSGLEICHS NACH DEM X. ABSCHNITT DES EINKOMMENSTEUERGESETZES (DA-FAMESTG) STAND 2012" geändert. Die Passage (DA 74.1.5 Abs. 3 Satz 5), wonach eigene Betreuungsleistungen der Eltern nicht als Aufwand zu berücksichtigen waren, wurde gestrichen.

...wird darauf verwiesen, dass „… die intensiven Betreuungsleistungen der Eltern für ihre behinderten Kinder nicht unberücksichtigt bleiben (dürfen)…“.

Kompletter Text:
http://www.dielinke-fraktion-harz.de/kindergeldabzweigung/info/dienstanweisung_da_famestg_des_bundeszentralamtes_fuer_steuern/

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Hier aus dem Urteil Neustadt den 27.09.2012-AZ: 6 K 1824/11

http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={266280B5-F254-47F2-8D9A-4FE7F15B4845}

Der Lebensbedarf eines behinderten Kindes besteht aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) in Höhe des Existenzminimums eines Erwachsenen, zu dem z.B. auch Kontakte zur Familie, Teilnahme am kulturellen Leben, und Erholung gehören, und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf, der auch ergänzende persönliche Betreuungsleistungen der Eltern und Fahrtkosten umfasst (vgl. BFH-Urt. vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFHE 224, 290,BStBl II 2009, 928)…

….Zu berücksichtigen sind nur die den Eltern im Zusammenhang mit der Betreuung und dem Umgang mit dem Kind tatsächlich entstandenen und glaubhaft gemachten Aufwendungen (BFH in BStBl II 2009, 928)…

….Bei der Aufnahme des Kindes in den Haushalt des Kindergeldberechtigten ist glaubhaft, dass Aufwendungen entstehen, die über das monatliche Kindergeld hinausgehen. Zu berücksichtigen sind die Ausgaben zur Deckung des gesamten Bedarfs, also Wohnen, Essen, Kleidung, Freizeit, Kultur und Erholung. Diese Ausgaben können nicht deshalb gänzlich unberücksichtigt bleiben, weil das Kind Leistungen der Grundsicherung erhält, die den Lebensbedarf abdecken. Die Höhe dieser Leistungen ist auf Sozialhilfeniveau begrenzt, den Eltern steht es aber frei, erheblich mehr für ihr Kind aufzuwenden, und sie werden dies - ihre eigene Leistungsfähigkeit vorausgesetzt - in der Regel auch tun. Diese über das Niveau der Grundsicherung hinausgehenden Aufwendungen des Kindergeldberechtigten sind im Rahmen des § 74 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn sie den Bedarfsrubriken, für die Grundsicherung gewährt wird, angehören (ebenso Sächsisches FG, Urt. vom 5. März 2012 8 K 1698/11 (Kg), juris)…

…Es entspricht auch einer sachgerechten Ermessensausübung, von einem Einzelnachweis der getätigten Aufwendungen durch die Eltern abzusehen, sondern eine Vermutung dahingehend aufzustellen, dass monatliche Aufwendungen getätigt wurden, die die Höhe des Kindergeldes übersteigen. Die Eltern sind nicht verpflichtet, genaue Aufzeichnungen darüber zu führen,...
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Die Betreuungsleistungen müssen anerkannt werden.

Du musst alles genau erklären, ich denke die Sachbearbeiter können sich gar nicht vorstellen wann und wofür unsere Kinder alles Betreuung/Hilfe benötigen.

Wir hatten das Problem ja auch schon mal und da hat unsere Tochter nicht bei uns im Haushalt gewohnt sondern im ambulant betreuten Wohnen.

Wir haben für einige Monate genau Buch geführt was wir alles (wirklich ALLES) gemacht haben und als die Familienkasse festgestellt hatte das wir locker mehr Ausgaben hatten als wie die Höhe des Kindergeldes brauchten wir keine Nachweise mehr bringen, also keine Quittungen mehr sammeln.

Übrigens gelten auch Ausgaben wie ja im Urteil oben beschrieben die über dem Sozialhilfeniveau liegen (wusste unsere Rechtsanwältin zB. gar nicht).


Wünsche Dir viel Glück
und Durchhaltevermögen.

Liebe Grüße
Monika
werner62 16.03.2015, 09:24#1218
AW: Kindergeld Abzweigung: DAS Schreiben...

Hallo Wallau,

das in meinem Link verlinkten Schreiben:

In einem SCHREIBEN DES STAATSSEKRETÄRS IM BF HARTMUT KOSCHYK VOM 29.03.2012 an den Vorsitzenden des SoVD Anhalt-Bitterfeld, Herrn Joachim Heinrich, wird darauf verwiesen, dass „… die intensiven Betreuungsleistungen der Eltern für ihre behinderten Kinder nicht unberücksichtigt bleiben (dürfen)…“.

http://www.dielinke-fraktion-harz.de/kindergeldabzweigung/info/dienstanweisung_da_famestg_des_bundeszentralamtes_fuer_steuern/

http://www.dielinke-fraktion-harz.de/fileadmin/fraktionharz/Kindergeld/KiGeldDA/Finanzministerium%20Staatssekret%C3%A4r%20Koschyk%20%20zur%20Abzweigung%20Kindergeld.pdf

ist auch sehr interessant.


Liebe Grüße:-)
Monika