AW: Kindergeld Abzweigung: DAS Schreiben...
Hallo wallau,
welches Bundeszentralamt soll denn für Deinen Sachbearbeiter zuständig sein???
Also das Bundeszentralamt für Steuern hat seinen Hauptsitz in Bonn-
Dienstsitze des Bundeszentralamtes für Steuern
Hauptsitz Bonn-Beuel
Dienstsitz Berlin
Dienstsitz Saarlouis
Dienstsitz Schwedt/Oder
http://www.bzst.de/DE/Ueber_Uns/Dienstsitze/Dienstsitze_node.html
Ausserdem kann man dort lesen-
Über uns
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) mit Hauptdienstsitz in Bonn. Weitere Dienstsitze befinden sich in Berlin, Schwedt und Saarlouis (vgl. Dienstsitze). Mit ca. 1.350 Beschäftigten nimmt das BZSt zentrale steuerliche Aufgaben mit nationalem und internationalem Bezug nach dem Finanzverwaltungsgesetz wahr. Das BZSt erfüllt die Aufgaben im Interesse einer gleichmäßigen Besteuerung bundesländerübergreifend.
http://www.bzst.de/DE/Ueber_Uns/ueber_uns_node.html
Unser Auftrag
Als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen nehmen wir in Bonn, Berlin, Saarlouis und Schwedt vielfältige steuerliche Aufgaben wahr.
Wir erfüllen im Interesse einer gleichmäßigen Besteuerung bundesländerübergreifende Aufgaben mit nationalem und internationalem Bezug.
http://www.bzst.de/DE/Ueber_Uns/Leitbild/Leitbild_node.html
In der-
Dienstanweisung
zum Kindergeld nach dem
Einkommensteuergesetz
(DA-KG)
Stand 2014
kann man lesen das, das Bundeszentralamt Dienstanweisungen erlässt (ab Seite 17)-
O 3 Fachaufsicht
(1) 1Im Rahmen der Fachaufsicht stellt das BZSt sicher, dass die Familienkassen ihre Aufgaben
rechtmäßig und zweckmäßig erfüllen. 2Das BZSt erlässt Dienstanweisungen und Einzelweisungen zur
Anwendung der für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs relevanten Vorschriften und
führt Fachprüfungen durch. 3Familienkassen haben fachaufsichtliche Fragen, z. B. zur Auslegung des
materiellen Rechts und des Verfahrensrechts, mit dem BZSt zu klären (siehe O 4.1 Abs. 1).
(2) Das BZSt unterstützt die Familienkassen u. a. durch
- Schulungen für Familienkassen,
- das im Internet bereitgestellte Informations- und Lernsystem für Familienkassen LernCULtur,
- verbindlich vorgegebene Vordrucke (siehe O 2.5),
- Merkblätter für Kindergeldberechtigte und
- per E-Mail verteilte Infobriefe für Familienkassen.
(3) Das BZSt führt das Anmeldeverfahren zur Authentifizierung durch und vergibt den
Familienkassenschlüssel sowie den Zugangscode (siehe O 2.9).
O 4 Zusammenarbeit der Behörden
O 4.1 Zusammenarbeit der Familienkassen mit dem BZSt
(1) 1Falls eine Familienkasse eine Abstimmung durch das BZSt benötigt, kann sie sich zu diesem
Zweck über das Kontaktformular auf der Internetseite des BZSt an die Fachaufsicht wenden.
2Anfragen der Familienkassen der BA werden von der Familienkasse Direktion an das BZSt gerichtet.
(2) 1Anfragen an das BZSt müssen die Rechtsfrage, den vollständigen Sachverhalt, eine rechtliche
Würdigung durch die Familienkasse und ihren Vorschlag umfassen. 2Falls in Zusammenhang mit
einer Anfrage bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit dem BZSt Kontakt aufgenommen wurde, ist das
anzugeben, ggf. mit Aktenzeichen des BZSt. 3Über den Einzelfall entscheidet die jeweilige
Familienkasse unter Beachtung der Rechtsauffassung des BZSt.
(3) 1Fordert das BZSt zum Bericht in einer Kindergeldangelegenheit auf, hat die Familienkasse dem
innerhalb der in der Berichtsaufforderung gesetzten Frist nachzukommen. 2Die entsprechende
Kindergeldakte ist in Kopie bzw. als Ausdruck beizufügen.
(4) Die Zusammenarbeit mit dem BZSt bei finanzgerichtlichen Verfahren ist in R 9 Abs. 3 geregelt.
http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kindergeld_Fachaufsicht/Familienkassen/Dienstanweisung/Dienstanweisung_node.html
Hier im-
Einführungsschreiben zur DA-KG 2014
(Weisung vom 1 Juli 2014)
http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kindergeld_Fachaufsicht/Familienkassen/Dienstanweisung/Dienstanweisung_node.html
kann man z.B. lesen (auf Seite 8)-
II. Aufgehobene Weisungen
Nachfolgend aufgeführte Weisungen des BZSt (bis 31. Dezember 2005: Bundesamt für
Finanzen) sind gegenstandslos geworden und werden mit Bekanntgabe der DA-KG 2014
aufgehoben:
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Ich glaube jeder Rechtsanwalt hätte viel Spaß daran Deinem Sachbearbeiter die Dienstanweisung
die das Bundeszentralamt für Steuern
(als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen) herausgegeben hat näher zu erklären.
Ich denke dann wäre auch klar ob auch für Deinen Sachbearbeiter dieses Bundeszentralamt zuständig ist……..
Liebe Grüße
Monika