AW: Kindergeld Abzweigung: DAS Schreiben...
Hallo wallau,
auf der Seite des Bundeszentralamts für Steuern kann man die Dienstanweisungen nachlesen:
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Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG); Stand: 2014
VI. Verfahren bei Abzweigung und Erstattung (Seite97)
V 32 Auszahlung an Dritte (Abzweigung)
V 32.1 Allgemeines
(3) 1Die Abzweigung des Kindergeldes ist schriftlich geltend zu machen. 2Die Antrag stellende
Person oder Stelle muss im Einzelnen darlegen, dass die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. 3Wird
das Auszahlungsersuchen einer Stelle nicht oder nicht ausschließlich auf § 74 Abs. 1 EStG gestützt,
ist zunächst zu prüfen, ob eine Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG in Betracht kommt (vgl. V 33).
4Erforderlichenfalls ist der Antrag stellenden Person oder Stelle Gelegenheit zu geben, ihr
Auszahlungsbegehren ausführlich zu begründen. 5Der Berechtigte ist stets anzuhören....
V 32.2 Abzweigungsvoraussetzungen (Seite 97)
....(2) 1Eine Abzweigung kommt nicht in Betracht, wenn der Berechtigte regelmäßig
Unterhaltsleistungen erbringt, die den Betrag des anteiligen Kindergeldes übersteigen (vgl. BFH vom
9.2.2009 – BStBl II S. 928).
2Davon ist auszugehen, wenn das Kind in den Haushalt des Berechtigten
aufgenommen worden ist (vgl. BFH vom 18.04.2013 – BStBl II S. 697),
es sei denn, der Berechtigte bezieht selbst Grundsicherungsleistungen (vgl. BFH vom 17.12.2008 – BStBl 2009 II S. 926) oder das Kind ist vollstationär oder vergleichbar untergebracht
Komplette Dienstanweisung findest Du hier:
http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kindergeld_Fachaufsicht/Familienkassen/Dienstanweisung/Dienstanweisung_node.html
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Eigentlich müssten doch solche Dienstanweisungen des Bundeszentralamtes bindend sein für einen Sachbearbeiter....oder wofür gibt es diese Anweisungen?
In dem Link oben steht auf Seite 2 zu lesen-
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Vorwort
Die Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz Stand 2014 (DA-KG 2014)
regelt die Anwendung der seit dem 1.1.2014 geltenden und für die Durchführung des
Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes relevanten
Vorschriften. Sie berücksichtigt den ausgewählten aktuellen Stand der im Bundessteuerblatt bis zum
7.4.2014 veröffentlichten höchstrichterlichen Rechtsprechung, BMF-Schreiben und Weisungen des
Bundeszentralamtes für Steuern.....
.......Die DA-KG 2014 ist in allen noch nicht bestandskräftig festgesetzten Kindergeldfällen anzuwenden,
soweit die zeitliche Anwendbarkeit nicht beispielsweise durch Gesetz oder innerhalb der Dienstanweisung
selbst ausdrücklich eingeschränkt wird.
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Bei uns hat ein erster Brief vom VDK nur mit der Info das sie den Fall übernommen haben schon Wunder bewirkt.
Alles was wir Eltern bei dem Sachbearbeiter eingereicht haben hat ihn einfach nicht interessiert.
Liebe Grüße
Monika