AW: Zwischenbericht zu meiner Umfrage
diese Auffassung von dir ist rechtlich falsch! Damit hast du die gleiche falsche Auffassung wie manche Familienkassen und manche Sozialämter.
Sogar vor der neuen Rechtsprechung war es möglich, einer Abzweigung sich zu wiedersetzen durch den Nachweis der Unterhaltsleistung. Dies ist gesetzlich geregelt im § 74 EStG.
Die neue Rechtsprechung verlangt keinen Nachweis der Unterhaltsleistung der Eltern mehr, wenn das Kind im Haushalt der Eltern lebt!
Du musst nur den Unteschied verstehen, ob die Eltern eine Bedarfsgemeinschaft mit dem Kind bilden, oder ob die Eltern leistungsfähig sind.
Hallo Michael,Zitat von MichaelK... wenn nicht abgezweigt wird, muß in dem Fall das Kindergeld zwingend für die Regelbedarfsdeckung eingesetzt werden. Es nützt garnix, wenn man Unterhalt leisten kann, bspw. durch Einsatz des weitergereichten Pflegegeldes.... LG Michael
diese Auffassung von dir ist rechtlich falsch! Damit hast du die gleiche falsche Auffassung wie manche Familienkassen und manche Sozialämter.
Sogar vor der neuen Rechtsprechung war es möglich, einer Abzweigung sich zu wiedersetzen durch den Nachweis der Unterhaltsleistung. Dies ist gesetzlich geregelt im § 74 EStG.
Die neue Rechtsprechung verlangt keinen Nachweis der Unterhaltsleistung der Eltern mehr, wenn das Kind im Haushalt der Eltern lebt!
Du musst nur den Unteschied verstehen, ob die Eltern eine Bedarfsgemeinschaft mit dem Kind bilden, oder ob die Eltern leistungsfähig sind.


