AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...
Zitat von Seti
Nein das war kein Verwaltungsakt.
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Ich habt gegen diesen Antrag ja auch ne Anhörung bekommen oder ???
Natürlich handelt es sich bei dem Abzweigungsantrag des Sozialamtes an die Familienkasse um einen Verwaltungsakt, und da dieser Verwaltungsakt in die Rechte der kindergeldberechtigten Eltern eingreift, ist ihnen VOR (!) Erlass dieses Verwaltungsaktes - also vor dem Abzweigungsantrag - Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern. Diese Anhörungsmöglichkeit ist in § 24 SGB X geregelt.
Wem vom Sozialamt die Möglichkeit der Anhörung eingeräumt wird, sollte sie auch nutzen, denn die BSG-Rechtsprechung sagt, dass es keine "Rechtfertigung" für Abzweigungsanträge der Sozialämter gibt. "Wirtschaften aus einem Topf" und der Widerspruch zur Vermutungsregelung des § 43 Abs. 2 SGB XII sind nur zwei Gründe, die gegen derartige Abzweigungsanträge sprechen. Aber das BSG hält es sogar mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar, wenn Eltern, die ihr schwerstbehindertes Kind zu Hause betreuen (und keine Eingliederungshilfe für stationäre Betreuung in Anspruch nehmen) auch noch die Anrechnung des Kindergeldes hinnehmen müssten.
Wem die Anhörungsmöglichkeit eingeräumt wurde, sollte sie auch wahrnehmen - mit eben den Argumenten des BSG.
Diejenigen, die vor vollendete Tatsachen gestellt werden, sollten sich ebenfalls gegen den Abzweigungsantrag wehren, denn damit bleibt die Zuständigkeit bei den Sozialgerichten.
Die Abzweigungsanträge sind überwiegend als Falle zu verstehen, denn entweder kann es passieren, dass erwähnte Unterhaltsleistungen als Barunterhalt gewertet werden, oder die Nachweise werden nicht anerkannt.
Das BSG sagt, dass bei einem volljährigen behinderten Kind, das mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt, die von den Eltern zu tragenden Aufwendungen REGELMÄSSIG (!) erheblich höher sind als dies bei einem stationär betreuten Kind der Fall wäre.
Die Voraussetzungen für eine Abzweigung bedürfen also keiner (!) Prüfung - zumindest nicht bei Kindern, die in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern leben.
Wenn ein Sozialamt dennoch einen Abzweigungsantrag stellt, ist das mit der Rechtsprechung des BSG nicht vereinbar.
Denkbar ist eine Abzweigung bei ALG-II-Empfängern, weil das Kindergeld da ohnehin angerechnet wird und somit kein Unterhalt in dieser Höhe geleistet werden kann.
Und auch bei stationär untergebrachten Kindern ist eine Prüfung von Unterhaltsleistungen nachvollziehbar.
Wenn dann ein Abzweigungsantrag abgelehnt wird, kann es zwischen Sozialamt und Familienkasse zu einem Rechtsstreit vor dem Finanzgericht kommen, wobei die Eltern dann als Beigeladene hinzugezogen werden.
In den vorliegenden Fällen - also bei Kindern, die von den Eltern zu Hause betreut werden - empfiehlt es sich auf jeden Fall, gegen den Abzweigungsantrag (also gegen das Sozialamt) vorzugehen.
Eine fehlende Anhörung kann auch nachgeholt werden.
Ohne rechtsmittelfähigen Bescheid dürfen Kindergelder nicht gekürzt oder gestrichen werden!!!
Ein engagierter Rechtsanwalt kann in derartigen Fällen sicherlich schnell weiterhelfen . . .