Archiv des früheren intakt-Forums (schreibgeschützt, Beiträge bis 2020) · Zum aktuellen Forum: community.intakt.info · www.intakt.info

Kindergeld Abzweigung: DAS Schreiben...

rettesich 05.12.2010, 18:17#101
AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

Hallo volvocarl,

Zitat:
Nach SGB XII hab ich ab Volljährigkeit rausgelesen, nach SGB II ab dem 25sten Lebensjahr.

Sehe ich auch so. Wie schon früher gepostet, gab es diese Änderung ab 01.07.2006 im SGB II, § 7 (3) 4.

http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__7.html

nach der erst ab dem 25sten Lebensjahr der volle Regelsatz zum Tragen kommt.

siehe auch:
http://www.lveb-nrw.de/infos.html

meiner Meinung nach hatte damit der bvkm doch richtig gelegen, siehe

http://www.bvkm.de/recht/rechtsratgeber/merkblatt_zur_grundsicherung.pdf


Grüße
rettesich 05.12.2010, 19:00#102
AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

"Aber bei meinem Widerspruch gehts ja nicht nur um die Verwerfung der Bescheide von Anfang an, sondern auch allgemein um die Zeit VOR dem 19.05.2009, da der Bengel ja im Dez. 2008 25 geworden ist."

Würde also bedeuten, dass dein "Bengel" (Entschuldigung) ab Dez. 2008 Anspruch auf den vollen Regelsatz hat.

In meinem Fall würde sich demnach nichts ändern.
Seti 05.12.2010, 19:02#103
AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

Also nochmal,

mein Sohn 22 Jahre als wir Grusi beantragt hatten war er 21 Jahre.

Wir haben gegen den Bescheid Wisp eingelegt ich hab das Urteil vom Mai 2009 genommen und dies wurde durch die Rechtsabteilung geprüft und dem Wisp wurde zugesprochen.

Seit Nov . 2009 erhält mein Sohn als Leistung als Haushaltsvorstand.

Ich muss mal schaun ob ich die Bestätigung und den Wisp finde , hab diesen abgespeichert.
Seti 05.12.2010, 19:08#104
AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

So hier erstmal der Bescheid

Wisp kann ich bloß so einstellen.


Setis Sohn ............, 18.12.09

.................



...............
Abteilung Soziales
Wilhelm – Keil-Str. 50
..............


Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 02.12 .2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen Ihren Bescheid vom 02.12.2009 lege ich hiermit Widerspruch ein.

Begründung :

Im SGB XII gibt (gab) es den Begriff des Haushaltsvorstandes (100% Regelleistung) und des Haushaltangehörigen (80% Regelleistung ) ohne Altersabhängigkeit.

Diese Ungleichbehandlung hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 19.5.09 aufgehoben.
8. Senat des Bundessozialgerichts B 8 SO 8/08 R

Danach bilden volljährige Kinder im SGB XII keine Einsatzgemeinschaft mit ihren Eltern. Insoweit sind sie als alleinstehend anzusehen und als Haushaltsvorstand zu behandeln. Damit verbunden ist dann der höhere Regelsatz und der höhere Mehrbedarf.

Sollten Sie meinen Antrag nicht entsprechen, bitte ich um ausführliche Begründung unter Berücksichtigung aller relevanten Vorschriften des Sozialgesetzbuches.
Hierauf besteht Anspruch .So entspricht die Begründungspflicht bei belastenden Verwaltungsakten den rechtsstaatlichen Grundsatz , wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Begründung hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (BverfGE 6,44;40 ;286;49;66 ; BSG ,Urteil vom 10.06 .1980 –4 RJ 103/79 ).
Entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 33, 35 abs. 1 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls verpflichtet , bei Ermessensentscheidungen die Gesichtspunkte der pflichtgemäßen Ermessensausübung darlegen


Mit freundlichen Grüßen
Anhang
Seti 05.12.2010, 19:21#105
AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...
Zitat von rettesich
"Aber bei meinem Widerspruch gehts ja nicht nur um die Verwerfung der Bescheide von Anfang an, sondern auch allgemein um die Zeit VOR dem 19.05.2009, da der Bengel ja im Dez. 2008 25 geworden ist."

Würde also bedeuten, dass dein "Bengel" (Entschuldigung) ab Dez. 2008 Anspruch auf den vollen Regelsatz hat.

In meinem Fall würde sich demnach nichts ändern.


Ich werde Dir morgen genau antworten.

Bei mir ist gerade Zwergenaufstand
rettesich 05.12.2010, 19:21#106
AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

Hallo seti,

siehe:

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11614

Zitat:
Der Kläger war im streitigen Zeitraum bereits volljährig. Er lebte deshalb nicht in einer eine Bedarfs- oder eine Einsatzgemeinschaft rechtfertigenden Beziehung zu seiner Mutter. Nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II (in der hier maßgebenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) gehören nur die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder (der in § 7 Abs 3 Nr 1 bis 3 SGB II genannten Personen) zur Bedarfsgemeinschaft.

Hieran ändert sich nichts dadurch, dass nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II in der ab dem 1.7.2006 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006 (BGBl I 558) auch volljährige bedürftige Kinder bis zum 25. Lebensjahr - wie der Kläger - in Bedarfsgemeinschaften einbezogen wurden (vgl BT-Drucks 16/688, S 13).

Betroffen ist hier ein Zeitraum vor der Änderung des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II. Die Regelung gilt nicht rückwirkend, was nicht zuletzt § 68 Abs 1 SGB II belegt, wonach § 7 SGB II in der bis zum 30.6.2006 geltenden Fassung sogar weiterhin für Bewilligungszeiträume anzuwenden ist, die vor dem 1.7.2006 beginnen (Senatsurteil vom 23.3.2010 - B 8 SO 15/08 R).

Meiner Meinung nach ist aufgrund des zweiten Absatzes aus o.g. Zitat klar ersichtlich, dass ab dem 01.07.2006 auch Grundsicherungsberechtigte gem. SGB XII bis zum 25. Lebensjahr in die Bedarfsgemeinschaft(SGBII) / Einsatzgemeinschaft(SGBXII) einbezogen werden. Damit hätten also GS-Berechtigte erst ab dem 25. Lebensjahr Anspruch auf 100 % gem. RSV.

Grüße
volvocarl 05.12.2010, 20:13#107
AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

Kann nicht mehr auf jede Post antworten, muss auf Arbeit.

Wir labern nächstes WE. Muss mir dann alles mal von Euch angucken.

Aber danke schon mal für Eure Hilfe.

Schöne Woche.

LG
Stefan
Seti 06.12.2010, 08:57#108
AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...
Zitat von rettesich
Hallo seti,

siehe:

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11614

Zitat:
Der Kläger war im streitigen Zeitraum bereits volljährig. Er lebte deshalb nicht in einer eine Bedarfs- oder eine Einsatzgemeinschaft rechtfertigenden Beziehung zu seiner Mutter. Nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II (in der hier maßgebenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) gehören nur die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder (der in § 7 Abs 3 Nr 1 bis 3 SGB II genannten Personen) zur Bedarfsgemeinschaft.

Hieran ändert sich nichts dadurch, dass nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II in der ab dem 1.7.2006 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006 (BGBl I 558) auch volljährige bedürftige Kinder bis zum 25. Lebensjahr - wie der Kläger - in Bedarfsgemeinschaften einbezogen wurden (vgl BT-Drucks 16/688, S 13).

Betroffen ist hier ein Zeitraum vor der Änderung des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II. Die Regelung gilt nicht rückwirkend, was nicht zuletzt § 68 Abs 1 SGB II belegt, wonach § 7 SGB II in der bis zum 30.6.2006 geltenden Fassung sogar weiterhin für Bewilligungszeiträume anzuwenden ist, die vor dem 1.7.2006 beginnen (Senatsurteil vom 23.3.2010 - B 8 SO 15/08 R).

Meiner Meinung nach ist aufgrund des zweiten Absatzes aus o.g. Zitat klar ersichtlich, dass ab dem 01.07.2006 auch Grundsicherungsberechtigte gem. SGB XII bis zum 25. Lebensjahr in die Bedarfsgemeinschaft(SGBII) / Einsatzgemeinschaft(SGBXII) einbezogen werden. Damit hätten also GS-Berechtigte erst ab dem 25. Lebensjahr Anspruch auf 100 % gem. RSV.

Grüße

Im SGB XII gibt es diese Gruppe nicht Hier wird ganz klar das SGB II zitiert nicht das SGB XII.

Wenn es so sein sollte wie hier zitiert hätte sich die Rechtsabteilung ja geirrt und das wo es hier um mehr Geld geht ???

So nun zu Deiner Frage

Hier liegt keine Verwirkung vor. Die Kids müssten Ihren Anspruch verwirkt haben. Haben sie aber nicht. Deshalb ja § 44 SGB X

Im SGB XII gibt (gab) es den Begriff des Haushaltsvorstandes (100% Regelleistung) und des Haushaltangehörigen (80% Regelleistung ) ohne Altersabhängigkeit wie im
SGB II. (Über 25 eigene Bedarfsgemeinschaft)

Diese Ungleichbehandlung hat, meiner Interpretation nach, das Bundessozialgericht mit Urteil vom 19.5.09 aufgehoben.

Außerdem gibt es noch bei Behinderten den §36 Absatz 2 im SGB XII , zur Vermutung der Bedarfsdeckung :

Lebt eine Person, die Sozialhilfe beansprucht , gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass sie von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Soweit nicht gemeinsam gewirtschaftet wird oder die Person von den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, ist ihr Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren

Satz 1 gilt nicht für nachfragende Personen,
1.
die schwanger sind oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreuen und mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenleben, oder
2.
die im Sinne des § 53 behindert oder im Sinne des § 61 pflegebedürftig sind und von in Satz 1 genannten Personen betreut werden dies gilt auch, wenn die genannten Voraussetzungen einzutreten drohen und das gemeinsame Wohnen im Wesentlichen zu dem Zweck der Sicherstellung der Hilfe und Versorgung erfolgt.

Demnach sind,wiederum meiner Auslegung nach, behinderte Grundsicherungsbezieher wie Alleinstehende zu behandeln.

(Dadurch soll eine persönliche Leistung die innerhalb der Gemeinschaft erbracht wird, honoriert und gleichzeitig einem "Abschieben" in stationäre Unterbringung entgegengewirkt werden.)(Mehrkosten)
Yagate 06.12.2010, 14:55#109
AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...
Zitat von volvocarl

Aber bei meinem Widerspruch gehts ja nicht nur um die Verwerfung der Bescheide von Anfang an, sondern auch allgemein um die Zeit VOR dem 19.05.2009, da der Bengel ja im Dez. 2008 25 geworden ist.



Dann müsste eigentlich rückwirkend zu Dezember 2008 der 100% RS gewährt werden.

Bzw. wenn ein Bewilliungszeitraum im Jahr 2006 vor dem 1.7 begonnen hat.
z.B. ein Bewilligungszeitraum ging im Jahr am 1.6.2006 los und ging dann bis zum 31.5.2007 dann müsste auch für diese Zeit der RS von 100% bewilligt werden, da im SGB II die 25 Regelung erst zum 1.7.2006 eingeführt wurde und alle Bescheide die vorher erlassen wurden noch ihre alte gültigkeit hatten.
Erst wenn dann der neue Bewilliungszeitraum beginnt wäre der RS von 80% zu gewähren wesen.

hm, klingt nun etwas wirr...ich hoffe man versteht es.:schaem:

Zum Thema Regelsatz 100% erst ab 25:
Das BSG hat meiner meinung nach in der Tat so geurteilt wie es der bvkm sieht,also RS Haushaltsvorstand erst ab 25.

Zum einen sagte das BSG ja:
"Jedenfalls können seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB (aaO) und des SGB II durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2954) mit Wirkung zum 1. Januar 2005 nach Maßgabe des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II und dem SGB XII Einsparungen bei gemeinsamen Haushalt nur angenommen werden, wenn die zusammenlebenden Personen eine Bedarfsgemeinschaft iS des SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft iS des § 19 Abs 1 SGB XII bilden."


Und eine Bedarfsgemeinschaft liegt nunmal (leider) vor bei Personen die das 25.Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Haushalt der Eltern leben.


Zumindest liest es sich so das die ab 25 Regelung im SGB XII eingeführt wurde.


Persönlich möchte ich dazu sagen:

Ich finde es toll wenn Behörden anders entscheiden und bereits ab 18 den RS von 100% gewähren....weil ich selber damals merkte als ich vom SGB II ins SGB XII fiel was für ein Unterschied die 70€ machten...Gerade wenn man nicht so Gesund ist und noch einige Medikamente braucht die nicht von der Krankenkasse übernommn werden.
Seti 06.12.2010, 15:36#110
AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

Hmmm Einsatzgemeinschaft ist ein Gummibegriff.

Da bei uns die Situation nicht gerade einfach ist.

Ich bin zum zweitenmal verheiratet. Mein Mann ist ,,nur'' der Stiefvater. Und er muss meinem Sohn keinen Unterhalt gewähren.

Er hätte der Haushaltsgemeinschaft widersprechen können.

Auch sind wir nach dem SGB XII keine Bedarfsgemeinschaft.

Soweit mir bekannt ist liegt noch eine Klage bei BverG vor was die Stiefkindreglung entgültig klären soll.
Inge 06.12.2010, 20:51#111
AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

Hallo zusammen,
Teil einer Frage von Ilja Seifert im Bundestag
Wie bewertet die Bundesregierung das Abzweigen des Kindergeldes zu Ungunsten der Eltern von Erwachsenen mit Behinderung [...]

und ein Teil der Antwort
[...] Allgemein weise ich darauf hin, dass der Bundesgesetzgeber in den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch eine klare Wertentscheidung getroffen hat, wonach die Heranziehung von grundsätzlich unterhaltsverpflichteten Eltern zu den nicht unerheblichen Aufwendungen eines Sozialhilfeträgers für Leistungen an volljährige behinderte Kinder im Regelfall auf 31 € (in 2010) begrenzt bleiben soll. [...]

Siehe Anhang!
Den "erklärten Willen des Gesetzgebers" bei den Kindergeldabzweigungen hat das Bundessozialgericht des Gesetzgebers bereits definiert (siehe Punkt 16 und 17)
[...] Die Voraussetzungen für eine solche Abzweigung bedürfen entgegen der Auffassung des Beklagten ebenfalls keiner Prüfung [...] würde dies den Zielen der §§ 41 ff SGB XII widersprechen, die Eltern unter Anwendung der Vermutungsregelung des § 43 Abs. 2 SGB XII von Unterhaltsleistungen freizustellen, weil dann Unterhaltsverpflichtungen doch zu prüfen wären. [...]
[...] Denn anderenfalls würde die den Grundsicherungsleistungen . . . . innewohnende Struktur konterkariert [...]
Quelle und kompletter Text: Sozialgerichtsbarkeit
Anhang
Inge 11.12.2010, 15:03#112
AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

Hallo zusammen,

wie viele Kilometer kann man hier eigentlich ohne Nachweise angeben?
amai 11.12.2010, 15:32#113
AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

Hallo Inge,
entschuldige meine Begriffsstutzigkeit.
Was meinst du mit *hier*?

LG, amai
Inge 11.12.2010, 15:48#114
AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

Hallo amai,

irgendwie hab ich mir gleich gedacht, dass das zu undeutlich ist, war aber zu faul.... ;-)

Als Kostenangabe zur Verhinderung der Kindergeld-Abzweigung (so wie bei der Steuererklärung als Pauschale)
volvocarl 11.12.2010, 18:20#115
AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...
Zitat von Inge
Hallo amai,

irgendwie hab ich mir gleich gedacht, dass das zu undeutlich ist, war aber zu faul.... ;-)

Als Kostenangabe zur Verhinderung der Kindergeld-Abzweigung (so wie bei der Steuererklärung als Pauschale)

Ich glaube nicht, das Du da ne Pauschale ansetzen kannst. Das wäre schon wieder fiktiv...

Wir haben uns vom Schwager, von Tantchen und von meiner Mutter Bestätigungen ausfüllen lassen, das Sohnemann am den Tagen X zu Besuch war. Fertig.
Unabhängig davon, das das ja in Suhl Barunterhalt ist :grantel:, scheint es anerkannt worden zu sein.
Weiterhin würde ich, falls Du Dir Aufzeichnungen gemacht hast wegen Arzt-, Therapie- und ähnlichen Besuchen, entsprechend die Kilometer angeben.


Zur eigenen Sache:

Bis auf ein Bestätigungsschreiben, das der Widerspruch angekommen ist, gibt es nichts Neues.

LG
Stefan
Inge 11.12.2010, 19:20#116
AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

Hallo Stefan,

bei meiner Steuererklärung darf ich - ohne Nachweis - eine bestimmte Kilometerleistung absetzen. Ach so... dazu benötigt man allerdings das aG im Behindertenausweis. Und das hat meine Tochter. Und wenn ein Finanzamt das anerkennt, dann müsste doch auch das Gericht... oder?!?!?
Inge 11.12.2010, 19:22#117
AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

und es wäre bodenlos unverschämt, falls ich demnächst Familie, Freunde, Bekannte, die Eisdiele und die Fast-Food-Bude um eine Bestätigung für meine Anwesenheit bitten sollte. Das alleine wäre schon eine Gerichtsverhandlung wert.
volvocarl 11.12.2010, 19:34#118
AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...
Zitat von Inge
Hallo Stefan,

bei meiner Steuererklärung darf ich - ohne Nachweis - eine bestimmte Kilometerleistung absetzen. Ach so... dazu benötigt man allerdings das aG im Behindertenausweis. Und das hat meine Tochter. Und wenn ein Finanzamt das anerkennt, dann müsste doch auch das Gericht... oder?!?!?

Meine ich auch, aber wie sagt mein Anwalt: Die rechte Hand weiß nicht, was die linke tut.....
Wenn es danach ginge, bräuchtest Du gar nichts nachweisen, da ja lt. Steuerrecht schon 3700 per anno als Mehrbelastungen pauschal angenommen werden.
Also würdest Du schon allein pauschal auf mehr als die Höhe des KGs kommen.

LG
Stefan
chiara 16.12.2010, 15:23#119
AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

Hallo zusammen,

wollte mal einen kurzen Stand der Lage abgeben.
Ich habe Giselas Musterbrief "genommen" und an das Grundsicherungsamt geschickt. Von denen kam heute die Rückantwort:
Haben ihn zur Kenntnis genommen und zuständisgkeitshalber an die Familienkasse yx weitergeleitet. (Die hatten eine Abschrift von mir bekommen). Über den Antrag auf Abzweigung entscheidet die Familienkasse und erlässt einen Verwaltungsakt, gegen den Sie ggf. Rechtsmittel einlegen können.

Dann warte ich mal weiter

Gruß chiara
chiara 17.12.2010, 13:25#120
AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

Hallo,
Hab heute Kontoauszüge geholt.......Kindergeld für meine Tochter abgezogen.
Heimgeradelt, aber kein Brief von der Kindergeldstelle im Briefkasten.

Am Montag habe ich einen Termin beim Rechtsanwalt und im Bürgerbüro der SPD.

Grüße chiara
Kirsten 17.12.2010, 14:24#121
AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

Hallo Chiara,

erst mal keine vorschnelle Sorge. Ich weiß aus sicherer Quelle, dass die Kindergeldkasse angewiesen wurde, vorerst kein Kindergeld auszuzahlen. Das müsste auch für alle zutreffen, die bis jezt ohne Bescheid sind. Bei einem positiven Ausgang wird es nachgezahlt, bei negativen brauchst du es erst mal wenigestens nicht zurückbezahlen. Bei einem gerichtlichen positiven Ausgang, würdest du es dann auch nachträglich zurückbekommen.
Darum bin ich auch am Überlegen, wie viel Sagen in diesem Vorgang die Kindergeldkasse überhaupt hat. Ich persönlich habe da so ein Gefühl, dass hier ist schon alles auf Bundesebene geklärt zu sein scheint. (zu Ungunsten der Eltern)

Viele Grüße
Kirsten
Seti 17.12.2010, 14:42#122
AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...
dass die Kindergeldkasse angewiesen wurde, vorerst kein Kindergeld auszuzahlen.

wie bitte ?????

Himmel , A... und Wolkenbruch das darf doch net wahr sein.

Sorry , aber bei sowas vergesse ich mal meine gute Kinderstube. Wo bitte haben hier die KG-Kassen den Rechtskraftvermerk dazu KG nicht auszuzahlen ??
Kirsten 17.12.2010, 14:53#123
AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

Hallo Seti,

weiß ich nicht. Mir wurde es so mitgeteilt, dass die Auszahlung erst einmal eingestellt wurde, aber bei rechtlichen Anspruch natürlich nachbezahlt wird. Es geht ja somit nichts verloren, ist aber ein Hammer.

Viele Grüße
Kirsten
gero 17.12.2010, 15:26#124
AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

Hallo zusammen,

heute kam zur Kenntnisnahme die Kopie eines Schreibens von der Familienkasse an das GS-Amt:
[...] Ihrem Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes vom 02.11.2010 wird nicht entsprochen.
Es wird von unterhaltsverpflichteten Angehörigen ausreichend Unterhalt gewährt - sie beigefügten Berechnungsbogen. Eine Abzweigung des Kindergeldes an Sie ist deshalb nicht möglich.
Die Entscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 EStG.
Rechtsbehelfsbelehrung [...]
Überwiesen wurde das Kindergeld bis heute noch nicht. Mal sehen, was nächste Woche geschieht.... :unsicher:
miau 17.12.2010, 18:53#125
AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

Hallo,

bei uns wurde auch das KG zurück behalten. Das Geld wird ja nachgezahlt, dann hat man halt einen Monat ein paar Euro weniger in der Kasse. Die Leute bei der Familienkasse sind doch auch nur Menschen, die ihre Arbeit erledigen.

lg Micha :kopfkratz: