AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...
Zitat von rettesich
Hallo seti,
siehe:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11614
Zitat:
Der Kläger war im streitigen Zeitraum bereits volljährig. Er lebte deshalb nicht in einer eine Bedarfs- oder eine Einsatzgemeinschaft rechtfertigenden Beziehung zu seiner Mutter. Nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II (in der hier maßgebenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) gehören nur die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder (der in § 7 Abs 3 Nr 1 bis 3 SGB II genannten Personen) zur Bedarfsgemeinschaft.
Hieran ändert sich nichts dadurch, dass nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II in der ab dem 1.7.2006 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006 (BGBl I 558) auch volljährige bedürftige Kinder bis zum 25. Lebensjahr - wie der Kläger - in Bedarfsgemeinschaften einbezogen wurden (vgl BT-Drucks 16/688, S 13).
Betroffen ist hier ein Zeitraum vor der Änderung des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II. Die Regelung gilt nicht rückwirkend, was nicht zuletzt § 68 Abs 1 SGB II belegt, wonach § 7 SGB II in der bis zum 30.6.2006 geltenden Fassung sogar weiterhin für Bewilligungszeiträume anzuwenden ist, die vor dem 1.7.2006 beginnen (Senatsurteil vom 23.3.2010 - B 8 SO 15/08 R).
Meiner Meinung nach ist aufgrund des zweiten Absatzes aus o.g. Zitat klar ersichtlich, dass ab dem 01.07.2006 auch Grundsicherungsberechtigte gem. SGB XII bis zum 25. Lebensjahr in die Bedarfsgemeinschaft(SGBII) / Einsatzgemeinschaft(SGBXII) einbezogen werden. Damit hätten also GS-Berechtigte erst ab dem 25. Lebensjahr Anspruch auf 100 % gem. RSV.
Grüße
Im SGB XII gibt es diese Gruppe nicht Hier wird ganz klar das SGB II zitiert nicht das SGB XII.
Wenn es so sein sollte wie hier zitiert hätte sich die Rechtsabteilung ja geirrt und das wo es hier um mehr Geld geht ???
So nun zu Deiner Frage
Hier liegt keine Verwirkung vor. Die Kids müssten Ihren Anspruch verwirkt haben. Haben sie aber nicht. Deshalb ja § 44 SGB X
Im SGB XII gibt (gab) es den Begriff des Haushaltsvorstandes (100% Regelleistung) und des Haushaltangehörigen (80% Regelleistung ) ohne Altersabhängigkeit wie im
SGB II. (Über 25 eigene Bedarfsgemeinschaft)
Diese Ungleichbehandlung hat, meiner Interpretation nach, das Bundessozialgericht mit Urteil vom 19.5.09 aufgehoben.
Außerdem gibt es noch bei Behinderten den §36 Absatz 2 im SGB XII , zur Vermutung der Bedarfsdeckung :
Lebt eine Person, die Sozialhilfe beansprucht , gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass sie von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Soweit nicht gemeinsam gewirtschaftet wird oder die Person von den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, ist ihr Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren
Satz 1 gilt nicht für nachfragende Personen,
1.
die schwanger sind oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreuen und mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenleben, oder
2.
die im Sinne des § 53 behindert oder im Sinne des § 61 pflegebedürftig sind und von in Satz 1 genannten Personen betreut werden dies gilt auch, wenn die genannten Voraussetzungen einzutreten drohen und das gemeinsame Wohnen im Wesentlichen zu dem Zweck der Sicherstellung der Hilfe und Versorgung erfolgt.
Demnach sind,wiederum meiner Auslegung nach, behinderte Grundsicherungsbezieher wie Alleinstehende zu behandeln.
(Dadurch soll eine persönliche Leistung die innerhalb der Gemeinschaft erbracht wird, honoriert und gleichzeitig einem "Abschieben" in stationäre Unterbringung entgegengewirkt werden.)(Mehrkosten)