AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant
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Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant
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AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant
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AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant
Bitte zeichnet diese Petition mit!
Irgendwann betrifft es jedes unserer Kinder!
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die Verminderung bzw. Reduzierung der Grundsicherungsleistung für behinderte Menschen in einer Haushaltgemeinschaft auf 80% ab 2011 zurückzunehmen. [...]Zuletzt geändert von Inge; 28.05.2011, 18:15.
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Zitat von susemichel Beitrag anzeigenHallo zusammen,
zur Regelbedarfsstufe 3 gibt es die ersten Urteile.
Sozialgericht Düsseldorf Az.: S 42 SO 41/11 ER vom 25.02.2011 und
Landessozialgericht NRW Az.: 20 SO 133/11 B ER vom 18.04.2011
Links haben leider nicht geklappt (übe noch), bitte stellt Ihr die ein.
LG
susemichel
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/sg...s20110225.html
Landessozialgericht NRW: Urteil nicht gefunden, Az evtl falsch
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb...esgb&id=141960
Zitat aus Urteil LSG NRW:
In einem Hauptsacheverfahren wird hingegen daher der Frage nachzugehen sein, ob in Bezug auf die Regelbedarfsgruppe 3 die vom Bundesverfassungsgericht in dem Urteil vom 09.02.2010 (a. a. O.) begründeten Anforderungen insbesondere hinsichtlich des Verfahrens der Ermittlung der Regelbedarfe erfüllt sind. Diese Prüfung wird u.a. zu berücksichtigen haben, dass im Gesetzgebungsverfahren einerseits festgestellt wird, die Bemessung dieser Regelbedarfsgruppe mit 80 % des Regelbedarfs eines alleinstehenden Hilfebedürftigen sei statistisch nicht hinterlegt, anderseits unter Berufung auf eine dem Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität erlaubte Typisierung davon ausgegangen wird, es sei "angesichts weitgehend gleichbleibender haushaltsbezogener Verbrauchsausgaben davon auszugehen, dass in Haushalten mit mehreren erwachsenen Personen die jeweils individuellen Bedarfe sinken". Dies habe das Bundesverfassungsgericht für den Paarhaushalt ausdrücklich anerkannt und typisierte Einsparungen in Höhe von 20 Prozent als verfassungsrechtlich tragfähig akzeptiert (BT-Drs 17/4095, a. a. O.).
Einem Hauptsacheverfahren kann und muss auch die Klärung mit Blick auf die gesetzlich angeordnete Rückwirkung der Regelsatzminderung erhobener Zweifel vorbehalten bleiben.
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Bis zum 08.07.2011 kann man noch eine Petition mitzeichnen, die sich gegen die Regelbedarfsstufe 3 wendet.
Link epetitionen.bundestag
Lg
susemichel
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Hallo zusammen,
zur Regelbedarfsstufe 3 gibt es die ersten Urteile.
Sozialgericht Düsseldorf Az.: S 42 SO 41/11 ER vom 25.02.2011 und
Landessozialgericht NRW Az.: 20 SO 133/11 B ER vom 18.04.2011
Links haben leider nicht geklappt (übe noch), bitte stellt Ihr die ein.
LG
susemichel
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an alle,habe heute Post wegen Widerspruch vom Grundsicherungsbescheid bekommen. Ihrem Widerspruch vom ......,bei uns eingegangen am.....Gegen unseren Bescheid vom .......konnten wir leider nicht abhelfen.Den Widerspruch werden wir daher an die Regierung der Oberpfalz weiterleiten.Von dort wird ihnen demnächst die Widerspruchsentscheidung zugestellt werden.Also ,weiter warten.
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Zitat von odin Beitrag anzeigenZu v.d.Leyen.
Ach, und bei den ALGII-Beziehern über 25 die noch bei Vater und Mutter wohnen un d 100% Regelleistung bekommen sieht die Sache anders aus ?
Man könnte ja sagen, die spinnt die Frau ! Leider ist es aber eiskaltes Kalkül.
Über 25-jährige ALG II-Bezieher hätten bei einer Kürzung die Möglichkeit auszuziehen und einen eigenen Hausstand zu gründen.
Das heißt dann für die gute Frau v.d.L. -100% Regelleistung, Kosten für Erstausstattung und laufende Kosten füer Unterkunft.
Bei Behinderten ist das anders.
Wie verdorben kann man noch sein ?
Gruß
gruß resilein
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Ich hoffe ja auf eine Sprungrevision. Normal wissen die Richter das hier Regelstufe 3 nicht im Sinne des Urteils von 09.02 ist
Zur Erklärung hier : http://de.wikipedia.org/wiki/Sprungrevision
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Ergänzend hierzu:
Bundesvereinigung beabsichtigt Musterprozess
Daher beabsichtigt die Bundesvereinigung Lebenshilfe Musterprozesse gegen die Kürzung der Grundsicherung zu unterstützen mit dem Ziel, die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfsstufe 3 festzustellen.
Betroffene Personen können Widerspruch einlegen, in dem sie sich mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden erklären. So sichern sie sich eine Nachzahlung, falls die Regelbedarfsstufe 3 in oben genanntem Sinne geändert wird.
Alternativ können Betroffene gegen die Kürzung der Grundsicherung einen Widerspruch ohne die Ruhenserklärung einlegen.
Zu beachten ist jedoch, dass aufgrund der momentan bindenden Rechtslage weder ein Widerspruch noch ein erstinstanzliches Gerichtsverfahren Aussicht auf Erfolg haben. Betroffene müssen sich daher auf einen langen „Gang durch die Instanzen“ bis zum Bundessozialgericht einstellen, das dem Bundesverfassungsgericht die Neuregelung mit der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit vorlegen könnte.
Also man kann sichs aussuchen, das ist aber das Einzige bei dieser Regierung was man
sich aussuchen kann.
Gruß
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Hallo susemichel,
danke für Deine Info!
Es gibt bei der Lebenshilfe sogar zwei Musterwidersprüche gegen die Regelbedarfsstufe 3.
Widerspruch mit Ruhenserklärung
Widerspruch ohne Ruhenserklärung
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Hallo zusammen ,
auf der Seite der Lebenshilfe unter "Aktuelles" findet man einen neuen Musterwiderspruch zur Regelbedarfsstufe 3. (Den Link stellt bitte einer von Euch ein- danke!)
LG
susemichel
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Hallo Seti,
ich will mich nicht mit fremden Federn schmücken, Link funzt nur, weil amai geholfen hat- danke amai. ( Irgendwann krieg ich das auch hin)
LG
susemichel
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Zitat von susemichel Beitrag anzeigenHallo zusammen,
habe gerade einen interessanten "Offenen Brief" der Linken an Hannelore Kraft gefunden, hoffe es klappt mit dem Link, sonst bitte ich wieder um Hilfe.
http://www.linksfraktion-nrw.de/aus_...anelore-kraft/
LG
susemichel
Dein Link funzt
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Hallo zusammen,
habe gerade einen interessanten "Offenen Brief" der Linken an Hannelore Kraft gefunden, hoffe es klappt mit dem Link, sonst bitte ich wieder um Hilfe.
http://www.linksfraktion-nrw.de/aus_...anelore-kraft/
LG
susemichel
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Der Musterwiderspruch ist ja gut und schön
ABER nicht für alle geeignet.
Er sollte so formuliert sein das er ab dem 18 LJ zählt und nicht erst ab 25 Lj.
Auch wird ja geschrieben
Aus den genannten Gründen wird daher beantragt, den Widerspruch bis zur
Bekanntgabe einer höchstrichterlichen Entscheidung zur verfassungsrechtlichen
Anwendbarkeit der Regelbedarfsstufe 3 bzw. bis zum Abschluss der Überprüfung
ruhend zu stellen.
Da ja eine Überprüfung erst 2013 statt finden soll
Nach § 10 Regelbedarfsermittlungsgesetz ist folgerichtig für die nächste Regelbedarfsermittlung eine konzeptionelle und statistische Weiterentwicklung zu erarbeiten. Ein entsprechender Bericht ist dem Deutschen Bundestag bis zum 1. Juli 2013 vorzulegen. Er wird auch Vorschläge für die Ermittlung von Regelbedarfen für Erwachsene, die in Mehrpersonenhaushalten leben, enthalten; dies umfasst auch erwachsene behinderte Menschen, die im Haushalt der Eltern leben.Zuletzt geändert von Seti; 24.05.2011, 15:41.
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Hallo zusammen,
es gibt auch einen Musterwiderspruch des BVKM
Zusätzlich habe ich vom BVKM per Mail noch folgende Info bekommen:[...] In Kürze wird außerdem das aktualisierte Merkblatt des bvkm zur Grundsicherung erscheinen. Zum kostenlosen Herunterladen wird es bereits Ende dieser Woche auf unserer Internetseite zu finden sein. Im neuen Merkblatt weisen wir auch auf unseren Musterwiderspruch bei Bewilligung des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 3 für über 25-jährige hin.Zuletzt geändert von Inge; 24.05.2011, 13:05.
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Hallo zusammen,
gerade frisch vom VdK zurück. Hier das Neueste:
Im Fall des abschlägig beschiedenen Überprüfungsantrags wird Klage eingereicht.
Begründungen: Urteil des BSG vom 19.05.2009 ( Az.: B 8 SO 8/08)
Verletzung der Auskunfts- und Beratungspflicht
§ 39 SGB Xll Abs. 2
Urteil des BSG vom 16.10.2007 (Az.: B8 SO (/06R) Notlage des LE besteht weiter, da Grundsicherungsempfänger nach 4. Kapitel SGB Xll seit 2004 bis heute)
Nach noch zu erfolgender Absprache mit dem Bundesverband des VdK( ob Verbandsklage) wird im Widerspruch gegen die Regelbedarfsstufe 3 wohl wie folgt argumentiert:
§ 39 SGB X Abs. 2
Regelbedarfsstufe 3 ungeprüft, pauschale Kürzung ohne Berechnung,
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht erfüllt.
Sobald ich Widerspruchsbegründung und Klageschrift habe, gebe ich es an Euch weiter.
Lg
susemichel
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Hallo resilein,
Bescheid und Überweisung kommen oft zeitgleich, habe aber auch schon mehrmals erlebt, dass die Überweisung 1-2 Tage vor dem Bescheid auf dem Konto war.
LG
susemichel
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Zitat von susemichel Beitrag anzeigenSo, gerade Kontoauszug meines Sohnes abgeholt- gekürzter Regelbedarf plus Mehrbedarf wegen Gebehinderung hätten 340,57 Euro ergeben. Drolligerweise aber 358.02 Euro überwiesen. Nach Anfrage beim SA soll der dazugehörige Bescheid unterwegs sein. Habe nächsten Dienstag Termin beim VDK zwecks Widerspruch/ Klage. Jetzt kanns losgehen! Ort Wuppertal/ NRW.
Lg
susemichel
Gruß resilein
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AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant
Zitat von odin Beitrag anzeigenMein Gott ist diese Frau "Eiskalt".
Und sowas darf sich Mutter nennen.
Eigentlich wollte ich Kontakt aufnehem und ein paar Worte schreiben.
Aber ich lass es lieber, denn sonst würde ich mich wahrscheinlich Strafbar
machen.
Gruß
Gruß resilein
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AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant
Zitat von resileinHallo!
Bin Schwerstbehindert und bekomme Grundsicherung für Dauerhaft Erwerbsunfähige,habe immer den Vollen regelsatz+ Anteil für Miete usw.Auf Grund meines Herzleiden darf ich laut Arzt nicht allein Wohnen und auf Grund meine Behinderung ist allein von Haushalt führen nicht möglich aus diesen Grund wohnt ein Bekannter der mir Hilft.Wir sind Finanziel unabhändigt,jeder muß sich an den Kosten Beteiligen,Miete,Einkauf,usw.Wir sind weder Verwandt oder Ähnliches,mein Bekannte hat auch Erklärung an Sozialamt abgegeben das Er nicht willig ist Finanziell oder Sonnstiges mich zu unterstützen,jeder ist für sich selbst Verantwortlich,falls es doch zum Geld kürzung.Habe nur ein Brief erhalten von Sozi,dies besagt das ich zu regelsatzstufe 3 angehöre,dazu sollte ich Schriftliche stellungsnahme abgeben,das wurde auch gemacht.Bis Dato keine antwort,wen doch Gekürzt wird,fehlt mir 68 €,wie sollte ich dann meine Rechnungen bezahlen oder meinem Hund Versorgen der als Behinderten Hund Angemeldet ist.Bin Verzweifelt und brauche Euren Rat.
LG resilein
wenn ich das jetzt richtig verstanden hab wohnst Du in einer Art WG.
Sollte Dein Bescheid eine Kürzung beinhalten sofort in Widerspruch gehen.
In die Stellungnahme schreibst Du , alleinstehend , getrennte Konten, getrenntes Haushalten , Angaben über Deinen Bekannten brauchst Du nicht machen, dies müsste das Sozialamt selber von Deinem Bekannten anfordern und selbst dieser bräuchte keine Angaben machen , da er keine Leistung von denen bezieht.
Weiter weder verwand noch verschwägert und keine Eheähnliche Beziehung.Somit braucht er nicht für Deinen Unterhalt aufkommen
Sollte dem Bescheid nich abgeholfen werden musst Du Klagen.
Ich hoffe das hilft Dir etwas.
Liebe Grüße
Uta
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Ich habe auch noch keinen Bescheid bekommen,nur ein kurzes Schreiben das ich zu der Regelsatzstufe 3 gehöre,dazu kann Stellungsnahme abgeben,habe auch gemacht,bis Dato keine Antwort.Habe jedoch bedenken das Sozialamt einfach Kürzt/weniger Geld Überweißt ohne mir Vorher ein Bescheid (Änderungsbescheid) zukommen lassen.Wie sollte ich dann Wiederspruch gegen anliegen wen ich nichts hab.Ich Frage mich die ganze Zeit wie soll das weiter gehen.
Gruß resilein
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aus B 8 SO 8/06 R
Das SGB XII sieht - anders als noch das BSHG, aber ebenso wie das GSiG - die Hilfe zum Lebensunterhalt und die hier streitigen Leistungen nach §§ 41 ff SGB XII nicht mehr in Form differenzierter einmaliger Leistungen, sondern weitgehend in Form von Pauschalen vor (s § 42 SGB XII). So kennt § 31 SGB XII Einmalbedarfe (nur noch) für die Erstausstattung der Wohnung, die Erstausstattung für Bekleidung und die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie für mehrtägige Klassenfahrten. Nach dem Willen des Gesetzgebers beinhaltet diese Vorschrift eine abschließende Aufzählung, während die übrigen Einmalbedarfe pauschaliert in dem Regelsatz enthalten sind ( BT-Drucks 15/1514 S 52 und S 60 zu § 32 ). Der Empfänger der Leistung muss also einmalige Bedarfe für die Beschaffung von Bekleidung, Wäsche, Schuhe, Lernmittel, Gebrauchsgüter von längerer Gebrauchsdauer und höherem Anschaffungswert, Bedarfe für besondere Anlässe, wie Hochzeiten oder Beerdigungen, aus der laufenden Leistung nach dem SGB XII befriedigen, dh, er hat die ihm gewährte Leistung (auch) anzusparen, um sie dann im Bedarfsfall einsetzen zu können. Die Leistung dient mithin nicht allein der Befriedigung eines aktuellen, sondern auch eines zukünftigen und vergangenen Bedarfs, wobei der Eintritt bzw der Zeitpunkt des Eintritts dieses Bedarfs ungewiss ist (vgl: Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 40 RdNr 3 f; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Einführung RdNr 191 f; Wagner in juris PraxisKommentar SGB II, 2. Aufl 2007, § 40 RdNr 23).
Grüße
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Hallo seti,
es war der Widerspruch gegen den abschlägig beschiedenen Überprüfungsantrag.
Begründung scheint mir doch sehr " zusammengestoppelt". Dienstag bin ich sowieso wieder beim VdK. Ich werde dann berichten.
Schönes Wochenende Euch allen!
susemichel
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