AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant
Warum rege ich mich immer noch darüber auf.
Es war doch nichts anderes zu Erwarten, als dass die Benachteiligung der schwächsten in unserer Gesellschaft auch von den sog. Gerichten unterstützt wird.
Warum schiebe ich meinen Sohn nach 36 Jahren Kampf nicht einfach in ein Heim ab?
Wenigstens das kann ich beantworten:
Weil mein 36 jähriger Sohn hemmungslos zu Weinen anfängt, wenn ich das Wort "Heim" nur erwähne.
Darum werde ich weiter Kämpfen.
Man kann jezt wieder die verlogenen und scheinheiligen Festreden unserer Politiker
bei Behinderten-Veranstaltungen bewundern.
Es ist zum Kotzen. (Entschuldigung)
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Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant
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Gegen die Regelbedarfsstufe 3 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken - Die Regelbedarfsstufe 3 beinhaltet auch keine gegen Artikel 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung von Menschen mit Behinderung.
So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Aachen, Urteil vom 13.12.2011, - S 20 SO 79/11 - ,Berufung zugelassen.
Nach der Anlage zu § 28 SGB XII und § 8 Abs. 1 RBEG gilt die Regelbedarfsstufe 3 für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt. Dies trifft auf den im entscheidungserheblichen Zeitraum 19jährigen, mithin erwachsenen leistungsberechtigten Kläger zu; er führt keinen eigenen Haushalt, sondern lebt im Haushalt der Eltern. Die Höhe des Regelsatzes nach der Regelbedarfsstufe 3 beträgt 80 % des Regelbedarfes der Regelbedarfsstufe 1 (Eckregelsatz). [...]
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Hallo miteinander,
Zitat von susemichel Beitrag anzeigen" Ihre Bedenken hinsichtlich einer etwaigen nicht gegebenen Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen zu § 28SGB Xll und des § 8 RBEG werden von hier nicht geteilt, schon weil bis zu der zitierten Entscheidung des BSG vom 19.05.2009 dem Personenkreis, dem auch Sie angehören, eine Regelleistung von 80% des Eckregelsatzes unbeanstandet zuerkannt wurde.
Was für eine Logik ist das denn??
Die zum 01.04.2011 gesetzlich eingeführte Regelbedarfsstufe 3 schafft eigentlich nur wieder den Zustand, der vor der umstrittenen Entscheidung des BSG vom 19.05.2009 bestanden hat."
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Zitat von Seti Beitrag anzeigenda steht 14 . Oktober 2001
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Endlich- der Widerspruchsbescheid gegen die Regelbedarfsstufe 3 ist da! Nun ist der Klageweg offen!
Den letzten Absatz der Begründung möchte ich Euch nicht vorenthalten!
" Ihre Bedenken hinsichtlich einer etwaigen nicht gegebenen Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen zu § 28SGB Xll und des § 8 RBEG werden von hier nicht geteilt, schon weil bis zu der zitierten Entscheidung des BSG vom 19.05.2009 dem Personenkreis, dem auch Sie angehören, eine Regelleistung von 80% des Eckregelsatzes unbeanstandet zuerkannt wurde.
Die zum 01.04.2011 gesetzlich eingeführte Regelbedarfsstufe 3 schafft eigentlich nur wieder den Zustand, der vor der umstrittenen Entscheidung des BSG vom 19.05.2009 bestanden hat."
Wie zu erwarten, kein Wort darüber, dass aus profundem Munde ( u.a. Gutachten Münder) sehr wohl verfassungsrechtliche Bedenken vorliegen!
Egal- Hauptsache wir kommen einen Schritt weiter!
LG
susemichel
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Zitat von susemichel Beitrag anzeigenDanke Inge für den Link- ich kriegs noch immer nicht jedesmal gebacken!
Hallo seti,
Deinen Hinweis aufs Datum habe ich nicht kapiert........
LG
susemichel
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Danke Inge für den Link- ich kriegs noch immer nicht jedesmal gebacken!
Hallo seti,
Deinen Hinweis aufs Datum habe ich nicht kapiert........
LG
susemichel
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Die Entscheidung bleibt immer eine Politische ja sicher, also ist es der Reg so und so schei...egal was errechnet wird daran wird sich nicht gehalten deshalb klagen , klagen und nochmals klage
Und schaut mal oben aufs Datum
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dazu gehört der Artikel Wissenschaft am Existenzminimum
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Hallo seti,
ja das dies nicht wahr und rotzfrech ist, weiß ja hier jeder!
Hübsch ist auch der allerletzte Satz des Pamphlets:
" Zusammengefasst ergibt sich aufgrund der Unterschiede zwischen SGB ll und Viertem Kapitel SGB Xll keine Begründung für die gleiche Höhe der Leistungen.
SOLLTEN diese Unterschiede, soweit es systembedingt MÖGLICH IST, beseitigt werden, dann ginge dies zu Lasten der 18- bis 25-Jährigen in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung."
Sollten diese ...soweit es...möglich ist, beseitigt werden.... wer Ohren hat zu hören, der höre! Man will nicht beseitigen!
Zur Überprüfung der Regelbedarfsermittlung hat das BMAS am 15. Sept. 2011 einen Forschungsauftrag an Frau Prof. Ott und Prof Werding von der Ruhr Universität Bochum vergeben. Hier der Link: www.sowi.rub.de/sozialpolitik/
LG
susemichel
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Auf insgesamt 12 Seiten wird erklärt wie und warum es zur Regelbedarfsstufe 3 kam und das diese selbstverständlich genau berechnet und natürlich absolut korrekt und keineswegs diskriminierend ist. Alles in allem nichts Neues!
Es gibt hierzu keine Berechnung diese soll ja erst 2013 erfolgen
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Hallo alle zusammen,
habe gerade die Antwort des BMAS auf den Protestbrief gegen die Regelbedarfsstufe 3 erhalten. Auf insgesamt 12 Seiten wird erklärt wie und warum es zur Regelbedarfsstufe 3 kam und das diese selbstverständlich genau berechnet und natürlich absolut korrekt und keineswegs diskriminierend ist. Alles in allem nichts Neues!
Leider weiß ich nicht, wie ich dieses umfangreiche Schreiben hier einstellen kann, aber die den Protestbrief abgeschickt haben, werden ja das gleiche Antwortexemplar bekommen- vielleicht kann von Euch jemand dies dann einstellen.
Ich werde mein Exemplar kopieren und dem Anwalt des VdK übergeben.
Übrigens, obwohl mittlerweile schon deutlich auf Untätigkeit hingewiesen, haben wir von der Stadt noch immer keinen Bescheid auf unseren Widerspruch gegen die Regelbedarfsstufe 3. Nun wird eine Untätigkeitsklage eingeleitet.
Was die Antrag auf nachträglichen Gebührenerlaß für den Personalausweis unseres Sohnes betrifft, kam die erwartete Antwort: " In der Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsabgaben ist die Personalausweisgebühr enthalten.
Ihr Hinweis auf den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB Xll allein reicht nicht aus, um Sie von der Gebührenzahlung zu befreien.
Bitte weisen Sie uns nach, dass die Bewilligungsbehörde einen von Ihnen zu stellenden Antrag auf Gewährung eines Vorschusses oder Darlehens abgelehnt hat."
Habe dies nun an die Behindertenbeauftragte unserer Stadt und an den Sozialdezernenten weitergeleitet. Wenigstens Arbeit sollen sie haben.
LG
susemichel
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Hallo miteinander,
inzwischen gibt es (mindestens) eine Klage in Leipzig und mehrere Klagen in Schleswig-Holstein!
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594 Euro Mindest-Regelsatz für Hartz IV gemäß Bundesverfassungsgerichtsurteil
Erste Ergebnisse aus dem Sachverständigen-Gutachten von Rüdiger Böker für die Sozialausschuss-Anhörung am 22. November
Bereits für die Hartz IV-Klage beim Bundesverfassungsgericht hatte Rüdiger Böker, Mitglied des Deutschen Sozialgerichtstages, fundiertes Berechnungsmaterial geliefert. In seiner aktuellen Stellungnahme zum Gesetzentwurf von Bundesministerin von der Leyen weist er einleitend u.a. ausdrücklich darauf hin, dass das seine
Anfragen zur Verifizierung des Zahlenmaterials der Bundesregierung vom Statistischen Bundesamt „bisher nur unvollständig“ und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales „gar nicht beantwortet wurden“.
Ferner „erfüllen“ die „vom BMAS veröffentlichten ergänzenden Informationen“ die „vom BVerfG (…) definierten Anforderungen an „Transparenz“ und „Nachvollziehbarkeit“ nicht.“
„Die im Gesetzentwurf als „notwendig“ eingestuften Güter und Dienstleistungen (…) sind zu der dort berücksichtigten Höhe der Ausgaben am Markt nicht erhältlich.“
„Eine eigenständige Ermittlung der tatsächlichen Bedarfe von Kindern fehlt weiterhin.“
„Auf Basis der vom BMAS veröffentlichten Daten (…) ergibt sich (…) ein Leistungsanspruch in Höhe von monatlich EUR 594.“
„Im Ergebnis müssen wir seitens der Hartz4-Plattform feststellen,“ so Brigitte Vallenthin gegenüber dem Sozialticker: „wir haben keineswegs – wie noch am 20. Oktober vor den Verfassungsrichtern reumütig bekundet – einen „lernenden Gesetzgeber“. Die Bundesregierung kann - oder will sie etwa nicht? – dazu lernen. Mindestens aber schämt sie sich nicht, dem Bundesverfassungsgericht ungeniert wieder „ins Blaue geschätzte Zahlen“ auf den Karlsruher Richtertisch zu legen. Denn laut Analyse von Rüdiger Böker ist auch 13 Monate nach der Karlsruher Verhandlung festzustellen:
„Das vom BMAS ergänzend veröffentlichte Daten-Material“ enthält „ Angaben, die offenkundig unwahr und irreführend sind.“
Und:
Der Gesetzentwurf enthält keinerlei Angaben, die eine verfassungs-konforme Begrenzung der Höhe des Regelbedarfs auf lediglich EUR 364 monatlich rechtfertigen könnten.“
http://www.hartz4-plattform.de/
http://www.bundestag.de/bundestag/au...KdU/index.html
http://www.bundestag.de/bundestag/au.../17_11_339.pdfZuletzt geändert von Seti; 22.11.2011, 13:03.
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13. Landtagssitzung, TOP 20 – Regelbedarfsstufe 3 unverzüglich abschaffen - Beratung (15:02 Uhr – 15:23 Uhr)
Mit ihrem Antrag fordert die Fraktion DIE LINKE die Landesregierung auf, die Regelbedarfsstufe 3 unverzüglich abzuschaffen. Diese Regelbedarfsstufe 3 betrifft Menschen mit Behinderungen, die das 25. Lebensjahr überschritten haben und noch bei den Eltern oder anderen wohnen. Diese Gruppe bekommt laut der Regelbedarfsstufe 3 nur 80 Prozent des Regelsatzes. DIE LINKE will eine positive Lösung anstreben.
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Hallo wallau....
Vielen Dank für den Link....ich finde ihn sehr Hilfreich
Vlg.mara
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an alle,zum lesen
http://www.lveb-nrw.de/LVEB-Info33.pdf
wallau
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Dagmar Zoschke zu TOP 20: Regelbedarfsstufe 3 unverzüglich abschaffen
Der Deutsche Bundestag hat im Februar dieses Jahres eine Reihe von Veränderungen der Sozialgesetzbücher 2 und 12 beschlossen, die zu einer erheblichen Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen führten. ....Betroffen von diesen Benachteiligungen sind nach Aussagen des Bundesbehindertenbeauftragten Hubert Hüppe etwa 37.000 Menschen mit Behinderungen. Dabei handelt es sich zumeist um Menschen mit hohem Hilfebedarf. Diese Menschen mit hohem Hilfebedarf leben wegen ihrer Behinderung auch im Alter von über 25 Jahren sehr oft noch bei ihren Familien, weil sie auf die Hilfe ihrer Familien oder auf die Hilfe einer Wohngemeinschaft angewiesen. ......
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Der Landtag wolle beschließen:
Die Landesregierung wird gebeten, darauf hinzuwirken, dass eine Überprüfung der Regelbedarfsstufe 3 durch die Bundesregierung zeitnah erfolgt. Dies sollte bereits im Zusammenhang mit der für das Jahr 2012 angekündigten Novellierung des SGB XII zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe geschehen. [...]
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Hallo miteinander,
heute war ich beim Anwalt, damit die Klage rechtzeitig rausgeht
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Antwort auf meinen Widerspruch von der Regierung von Schwaben
Widerspruchbescheid
1. Wir weisen Ihren Widerspruch zurück.
2. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens werden Ihnen nicht erstattet.
3. Wir erheben keine Verwaltungskosten.
Gründe.
I.
Ihre Tochter, Frau ..............., erhält vom Landratsamt ................ Leistungen der Grusi im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung. Ihre Tochter ist behindert und seit dem 2.10.2004 im Arbeitsbereicht der .......Werkstätten für Behinderte tätig.
Mit Bescheid vom ...... gewährte das Landratsamt ......Ihrer Tochter Grundsicherung im Alter und bei Erwerbminderung ab 1.1.11, in dem es für Ihre TOchter einen Regelsatz in Höhe von 291 € anwendete.
Hiergegen erhoben Sie mit Schreiben vom ....... Widerspruch. Sie führen insbesondere aus, dass der Regelsatz in Höhe von Euro 291 dem Leistungsbedarf Ihrer Tochter nicht gerecht werde.
Das Landratsamt.......... half Ihrem Widerspruch nicht ab, sondern legte ihn uns zur Entscheidung vor.
II.
Wir sind zum Erlass des Widerspruchsbescheid zuständig (Art.80 Abs.2 AGSG i.V.m. Art. 105 Nr. 1 LKrO).
Der Widerspruch ist zulässig, aber nicht begründet.
Gemäß dem Gesetzt zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarf.Ermittlungsgesetz -RBEG) vom 24.03.2011 ist für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in ähnlicher lebenspartnerchaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt die Regelbedarfsstufe 3 in Höhe von 291 Euro in Ansatz zu bringen ( §8 Abs. 1 Nr.3 RBEG). Ihre Tochter .................lässt sich genau unter diese Regelbedarfsstufe 3 einordnen. Der Gesetzgeber hat bei Erlass des RBEG dem Umstand Rechnung getragen, dass Synergieeffekte, die durch gemeinsames Wirtschaften entstehen, bei dieser Regelsatzbemessung berücksichtigt werden.
Bei der von Ihnen angesprochenen Rechtssprechung des BSG ist dies nicht berücksichtigt. Die Regelbedarfsstufe 1 kann bei Ihrer Tochter nciht berücksichtigt werden, da diese Anwendung findet für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehend oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt, dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind. Diese Kriterien erfüllt Ihre Tochter nicht.
Aus vorgenannten Gründen war daher Ihr Widerspruch zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 63 und 64 SGB X.
Rechtshelfbelehrung................innerhalt eines Monates........
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AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant
Unter den sechs im Gesetz fixierten Regelbedarfsstufen der Sozialhilfe, die von 364 EUR für alleinstehende bzw. alleinerziehende Leistungsberechtigte (Regelbedarfsstufe 1) bis zu 215 EUR für Kinder unter 6 Jahren (Regelbedarfs- stufe 6) reichen, ist die Regelbedarfsstufe 3 mit 291 EUR für erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen Haushalt führen, von besonderem Interesse. Durch ihre Einführung drohte Menschen mit Behinderung, die im Haushalt ihrer Eltern oder in einer Wohngemeinschaft leben, nämlich eine drastische Kürzung der ihnen bislang zustehenden Transferleistungen, weil sie weder als eigene Bedarfsgemeinschaft anerkannt noch mit dem vollen Regelsatz bedacht wurden. In den anschließenden Verhandlungen der SPD und der Bündnisgrünen mit den Regierungsparteien erklärten sich diese zwar bereit, eine Lösung des Problems herbeizuführen, eine verbindliche Frist wurde ihnen dafür aber nicht gesetzt.
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Hallo seti,
natürlich ist der Anwalt nicht untätig- im Gegenteil, aber ab und zu streite ich mich auch gerne mal selbst und wundere mich über die dürftige und teilweise gesetzeswidrige Argumentation der Gegenseite.
Das kennt doch wohl jeder, dass man sich auch mal sein "Mütchen kühlen" muss.
LG
susemichel
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Zitat von susemichel Beitrag anzeigenHallo seti,
Wisp läuft schon über 3 Monate. Habe gerade mit dem "netten" Herrn der Rechtsabteilung des Ressorts telefoniert und ihm gesagt, dass unser Sohn diesen Fragebogen nicht ausfüllt, da die Tatsachen aus jedem Weiterbewilligungsantrag bekannt sind. Ich habe ihn aufgefordert, nun endlich zu bescheiden, damit wir klagen können und dass wir diese billige Hinhaltetatktik leid sind.
Außerdem habe ich ihm gesagt, dass wir nun auch Unterkunftskosten beantragen werden. Seine Antwort: " Das können sie nicht, da sie es bis dato nicht getan haben!" SELTEN SO GELACHT! Meine Antwort:" Okay, dann geht Felix ins betreute Wohnen, dann habt ihr die gesamten Kosten an der Backe und er bekommt die Regelbedarfsstufe 1!
Der Anwalt vom VdK hat sich ebenfalls amüsiert, Unterkunftskosten kann man JEDERZEIT geltend machen.
Langsam reichen mir diese Spielchen!
LG
susemichel
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Hallo seti,
Wisp läuft schon über 3 Monate. Habe gerade mit dem "netten" Herrn der Rechtsabteilung des Ressorts telefoniert und ihm gesagt, dass unser Sohn diesen Fragebogen nicht ausfüllt, da die Tatsachen aus jedem Weiterbewilligungsantrag bekannt sind. Ich habe ihn aufgefordert, nun endlich zu bescheiden, damit wir klagen können und dass wir diese billige Hinhaltetatktik leid sind.
Außerdem habe ich ihm gesagt, dass wir nun auch Unterkunftskosten beantragen werden. Seine Antwort: " Das können sie nicht, da sie es bis dato nicht getan haben!" SELTEN SO GELACHT! Meine Antwort:" Okay, dann geht Felix ins betreute Wohnen, dann habt ihr die gesamten Kosten an der Backe und er bekommt die Regelbedarfsstufe 1!
Der Anwalt vom VdK hat sich ebenfalls amüsiert, Unterkunftskosten kann man JEDERZEIT geltend machen.
Langsam reichen mir diese Spielchen!
LG
susemichel
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