AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant
Hallo Odin, Hallo Michael,
ohne jetzt alles gelesen zu haben:
Bei uns wird auch nur die ortsübliche Miete durch 3 Personen gerechnet.
Kein Zuschlag für Behinderung o.ä..
Scheint wohl jedes Amt nach eigenem Ermessen festzulegen.
Was mich nur wundert, das das Amt von mir die Hauskosten trotzdem haben wollte....
Mir ist mal erklärt worden, als von den tatsächlichen Kosten auf die pauschalen Unterkunftskosten (Mietspiegel) umgesprungen wurde, das ich das auch mal positiv sehen solle. Jetzt, da die tatsächlichen Kosten noch höher sind, mache ich zwar "Verlust", aber später, wenn die Kredite weg sind, würde ich dann mehr bekommen als ich tatsächlich zahlen müsste.
@odin: ich erlaube mir mal, Deinen Musterbrief zwecks RB 3 zu nutzen. Hab auch ne neuen Bescheidung bekommen. Man muss ja jedesmal neu Einspruch einlegen...
LG
Stefan
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Hallo Odin,
es muß doch irgendeine Angemessenheit geben. Und die muß auch für alle gleich sein im Rahmen der örtlichen Verhältnisse.
Eine Haushalts oder Bedarfsgemeinschaft gibt es doch insofern auch nicht, als das Einkommen, Vermögen der Eltern nicht angerechnet wird.
Im Sinne der Kosten für Unterkunft gibt es aber doch eine Haushaltsgemeinschaft, weil der Sohn als angemessen wohnender Mitbewohner in einem Haushalt betrachtet wird (ggf. mit dem erhöhten Anteil wg. Behinderung) Dies folgt aus § 42 Nr.4 SGB XII, wonach die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels zustehen.
Das schließt ja ausdrücklich nicht aus, das im Einzelfall unter Würdigung der Umstände, die die Behinderung/Krankheit mit sich bringt, auch ein Anteil aufgrund der tatsächlichen Miete zu zahlen ist, die Angemessenheit überschreitet. Welche genaue Rechtsgrundlage den Zahlen in euerem Fall zugrunde liegt, mußt du erfragen. GGf. ist sie ja im Einzelfall gar nicht zutreffend.
Bewohnt ein Leistungsberechtigter mit Nichtleistungsberechtigten gemeinschaftlich eine Unterkunft, die nicht angemessen ist, so hat er nur Anspruch auf den Teil der Unterkunfts- und Heizungskosten, der bei einem für ihn angemessenen Unterkunft entfallen würde.
LG MichaelZuletzt geändert von MichaelK; 15.07.2011, 19:17.
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AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant
Nein,
das ist ein Mißverständnis.
Wenn mein Sohn alleine wohnen würde, bekäme er 403.--€ Mietkosten. (Angemessen). (Sohn ist 35 Jahre und geistig behindert HGB .)
Beispiel:
Bewohnt ein Leistungsberechtigter mit Nichtleistungsberechtigten gemeinschaftlich eine Unterkunft, die nicht angemessen ist, so hat er nur Anspruch auf den Teil der Unterkunfts- und Heizungskosten, der bei einem für ihn angemessenen Unterkunft entfallen würde.
( Zum Beispiel: Tatsächliche Mietkosten 1500.--€ ./. 3 Pers. = 500.--€; angemessene Miete für Leistungsberechtigten ist ca. *403.--€ - also ist nur dieser Betrag für den Leistungsberechtigten anzusetzen).
Bei der Pro-Kopf-Aufteilung nach tatsächlicher Miete entfallen auf ihn jedoch nur 280.--€ .
Warum soll bei mir und meiner Frau als Nichtleistungsbezieher ein angemessener Wohnraum gerechnet werden.
Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/6275 vom 24.6.2011
In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gibt es im Unterschied zur Hilfe zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel SGB XII)
keine Haushaltsgemeinschaften und im Unterschied zum SGB II auch keine Bedarfsgemeinschaften.Zuletzt geändert von odin; 15.07.2011, 13:42.
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AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant
Hallo Odin,
ich gehe davon aus, dass bei euch eine Satzung betreffs Unterkunftskosten gilt. Dort müßte zunächst klar geregelt sein, welchen spezifischen Mehrbedarf Behinderte geltend machen können. Kann ich aber nix dazu sagen, weil ich die Satzung nicht kenne.
Bei uns hier werden 10 Quadratmeter mehr als Berechnungsgrundlage ohne Weiteres anerkannt, möglich ist aber auch die Übernahme der tatsächlichen Miete im Rahmen einer Einzelfallprüfung.
Zurecht monierst du die gleichmäßige Aufteilung der Kosten nach der Kopfzahl. Dies ist sachlich falsch und unbegründet, jedenfalls soweit sich die Haushaltsgemeinschaft aus Leistungsberechtigten und Nichtbedürftigen zusammensetzt sowieso und ebenfalls soweit ein einschlägiger Mehrbedarf sich auf ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft bezieht . Dieser muß allein dem Berechtigten zugeschlagen werden.
Allerdings würde die Aufgabe der gleichmäßigen Verteilung der Kosten auch bedeuten, dass für den Behinderten ggf. ein konkreter Bedarf ausgerechnet wird, der dann niedriger sein kann, als die Pauschale nach der Kopfzahl. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn der Behinderte nicht Haushaltsvorstand der Haushaltsgemeinschaft ist und die behinderungsbedingten Mehrkosten der Unterkunft überschaubar sind.
Ich würde da, an deiner Stelle, nicht dran rühren. Wir sind hier auch zu Dritt und fahren so besser. Es könnte gut sein, dass ihr aber bei der Konstellation Eltern nicht hilfebedürftig und Sohn Leistungsberechtigter schlechter wegkommt. Soll nur eine Warnung sein.
Zitat von odin Beitrag anzeigenAngemessene Miete für Sohn als Einzelperson( 1 Pers. + 1 für Behindert) würde 402.--€ ohne Heizkosten betragen.
LG MichaelZuletzt geändert von MichaelK; 15.07.2011, 12:01.
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AW: Grundsicherung - Regelsatzsenkung geplant
Hallo Michael,
Du schreibst folgendes :
......und die anteiligen angemessenen Wohnkosten unangefochten bekommt."
Bei uns werden bei der Berechnung der Unterkunftskosten nicht die tatsächlichen Kosten, sondern die Mietobergrenzen herangezogen und dann die Teilung durch 3 Familienmitglieder durchgeführt.
Wir als Eltern beziehen keine Leistungen.
Beispiel: Tatsächliche Miete 580.-- € zuzügliche Nebenk.und Heizkosten 200,00€ = Gesamtmiete 780.-- geteilt durch 3 Personen = wäre 260,00 € Anteil Sohn.
Angemessene Miete für Sohn als Einzelperson( 1 Pers. + 1 für Behindert) würde 402.--€ ohne Heizkosten betragen.
sondern es wird gerechnet :
Mietobergrenze für 3+1Person (Behindert) = 556,00€ inkl. Nebenkosten + 70,00 € Heizkosten = Gesamtkosten 626,00€ geteilt durch 3 Pers. = Anteil Sohn 208.-- €
Was stimmt ?
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Zitat von Inge Beitrag anzeigenSofern die Eltern keine Leistungen beziehen, bilden die Kinder im 4. Kapitel SGB XII immer eine eigene Einsatzgemeinschaft als Einzelperson und müssten daher auch die Regelbedarfsstufe 1 bekommen.
was hat denn das mit den Eltern nun zu tun? Im SGB II gehören die Eltern nicht zur Bedarfsgemeinschaft des Kindes ab 25 und umgekehrt gehört das Kind ab 25 nicht zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern.
Im 4. Kapitel SGB XII bleiben Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches unter einem Betrag von 100 000 Euro liegt.
Im Ergebnis liegt weder im SGB II noch im SGB XII eine Bedarfsgemeinschaft im praktischen Sinne vor.
Über die Höhe des Regelbedarfes ist damit noch nichts gesagt, nur darüber, inwiefern Einkommen der Eltern bzw. Kinder (definitionsgemäß) ab 25 bzw. ab 18 (SGB XII) auf den Bedarf anzurechnen ist.
Im SGB II gilt außerdem: Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Dies bedeutet, dass in der vergleichbaren Konstellation Eltern:Kind ab 25 die Eltern sehr wohl herangezogen werden können, sofern sie nicht selbst bedürftig sind. Im IV. Kapitel SGB XII gilt diese Vermutung der Bedarfsdeckung ausdrücklich nicht.
Es gibt hier also durchaus systematische Unterschiede zwischen SGB II und XII, die man in die Wertung einbeziehen sollte. Was am Ende im Einzelfall an Leistung herauskommt für das Kind ab 25 und ob es tatsächlich in der Regel im SGB II mehr ist, bezweifle ich.
Unterschiede wegen einer Behinderung oder Erwerbsfähigkeit dürfen nicht gemacht werden. Das ist klar. Aber die Frage, ob die Umstände wirklich vergleichbar sind, ist offen. Die Diskussion ist rechtlich und moralisch längst nicht am Ende, eher am Anfang
Ich würde mir eine ganzheitliche und unvoreingenommene Bewertung, auch unter Einbeziehung des Kindergeldes wünschen.
Formalrechtlich gibt es den Leistungsberechtigten ab 25 im SGB II, der aufgrund des Auschlusses von der Bedarfsgemeinschaft der Eltern nach § 7 SGB II und aufgrund der Einzelvorschrift im § 20 Absatz 2 SGB II , die ihn zum Alleinstehenden macht, Anspruch auf die Regelbedarfsstufe 1 hat. Rein sachlich gesehen, währe hier auch die Bedarfsstufe 3 anzuwenden. Dies wird aber durch die vorgenannten Normen vereitelt. Grundsätzlich wird aber in dem Fall vermutet, dass die Eltern Leistungen zahlen, soweit sie leistungsfähig sind. Die Vermutung muß zunächst widerlegt werden. Beispielsweise ist hier an die kostenlose Mitnutzung von Waschmaschine, Herd, Telefon, aber auch die Überlassung von Möbeln etc. zu denken; den Rest überlasse ich deiner Fantasie.
Demgegenüber gibt es den Leistungsberechtigten ab 25 im Kapitel4 SGB XII, der nicht von einer Bedarfs oder Einstandsgemeinschaft ausgeschlossen ist (soweit das Einkommen der Eltern nämlich 100T€ übersteigt) und der auch nicht per Sondernorm zum Alleinstehenden wird, dafür aber in aller Regel seinen Regelbedarf Stufe 3 und die anteiligen angemessenen Wohnkosten unangefochten bekommt. Kindergeld lasse ich mal außer Acht, weil dies ja momentan strittig ist.
LG MichaelZuletzt geändert von MichaelK; 13.07.2011, 15:40.
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Alles klar.
Im Grundsicherungsbescheid meines Sohnes wird jedoch folgendes geschrieben:
Bescheid:
1. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII)
wird bewilligt:
........................................
Berechnungsblatt
Zeitraum: 4.2011 - 12.2011
Monatliche Hilfe für die Bedarfsgemeinschaft: .................EUR
Meine Frau und ich beziehen keine Leistungen.
Also ist die Bezeichnung Bedarfsgemeinschaft falsch.
Gruß
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Hallo zusammen,
eine Info, die ich von Gisela bekommen habe:
auch eine Einzelperson kann eine Bedarfsgemeinschaft bilden.
Wenn beim ALG II jemand ab 25 Jahre aus der Bedarfsgemeinschaft ausscheidet, bildet er also seine eigene Bedarfsgemeinschaft, so dass dann die Familie aus zwei Bedarfsgemeinschaften besteht (oder sogar aus drei, falls zwei Ü-25er im Haushalt leben).
Eine Einzelperson, die eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildet, hat immer Anspruch auf Regelbedarfsstufe 1!
Gleiches muss für Einsatzgemeinschaften im SGB XII gelten. Sofern die Eltern keine Leistungen beziehen, bilden die Kinder im 4. Kapitel SGB XII immer eine eigene Einsatzgemeinschaft als Einzelperson und müssten daher auch die Regelbedarfsstufe 1 bekommen.
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Zitat von susemichel Beitrag anzeigen
Auch sieht man (wie Odin es geschrieben hat) eine Einsatzgemeinschaft zwischen Eltern und Kindern nach § 43 Abs.2SGB Xll als nur gegeben, wenn sowohl Eltern als auch das erwachsene Kind leistungsberechtigt wären.
LG Michael
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Zitat von susemichel Beitrag anzeigenHallo seti,
Info vom VdK- Anwalt: Der Begriff "Bedarfsgemeinschaft" im Zusammenhang mit dem SGB Xll ist dem etwas "hastig" zusammengestellten internen Info- Blatt geschuldet.
Die Rechtsabteilung weiß, dass dies nicht korrekt ist. Dies wird berücksichtigt.
Auch sieht man (wie Odin es geschrieben hat) eine Einsatzgemeinschaft zwischen Eltern und Kindern nach § 43 Abs.2SGB Xll als nur gegeben, wenn sowohl Eltern als auch das erwachsene Kind leistungsberechtigt wären.
LG
susemichel
dann schwimmen wir ja mit denn Anwälten auf einer Welle.
LG Uta
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Hallo seti,
Info vom VdK- Anwalt: Der Begriff "Bedarfsgemeinschaft" im Zusammenhang mit dem SGB Xll ist dem etwas "hastig" zusammengestellten internen Info- Blatt geschuldet.
Die Rechtsabteilung weiß, dass dies nicht korrekt ist. Dies wird berücksichtigt.
Auch sieht man (wie Odin es geschrieben hat) eine Einsatzgemeinschaft zwischen Eltern und Kindern nach § 43 Abs.2SGB Xll als nur gegeben, wenn sowohl Eltern als auch das erwachsene Kind leistungsberechtigt wären.
LG
susemichel
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Zitat von susemichel Beitrag anzeigenWenn es im 4. Kapitel SGB Xll keine Haushaltsgemeinschaften ( nach Auskunft der Bundesregierung ) geben soll, ist doch eine Person, erwachsen, erwerbsunfähig, im Haushalt der Eltern lebend, als Haushaltsvorstand zu betrachten?
es gibt ja den Haushaltsvorstand im SGB XII nicht, sondern "eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt".
Ich hab ja schon mehrmals meine Meinung dazu gesagt, dass diese Argumentation aufs Glatteis führt. "Hauhaltsvorstand" kommt im SGB XII nur als Erhebungsmerkmal für die Statistik vor.
Wenn eine Gleichstellung erreicht werden soll, müssen Ü25, die in der Familie leben, im SGB XII ein Alleinstellungsmerkmal erhalten, eine eigene Regelbedarfsstufe, da es die Bedarfsgemeinschaft nicht gibt. Diese Regelbedarfsstufe könnte lauten:
"Regelbedarfsstufe 1a: Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person vom Beginn des 25. Lebensjahres, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt; 364 Euro
LG MichaelZuletzt geändert von MichaelK; 12.07.2011, 09:46.
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Genau das kommt in der Abhandlung(Widerspruch) von Gisela Maubach zur Regelbedarfsstufe III zum Ausdruck:
Im Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.3.2010 (B 8 SO 17/09 R) wurde klargestellt, dass „nach Maßgabe des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 Grundgesetz [GG]) und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II und dem SGB XII Einsparungen bei ge-meinsamer Haushaltsführung nur dann anzunehmen sind, wenn die zusammenlebenden Personen bei Bedürftigkeit eine Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 SGB II oder eine Ein-satzgemeinschaft iS des § 19 SGB XII bilden“.
Im streitigen Zeitraum bildeten Kinder, die dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils angehörten, nach § 19 SGB XII „mit diesen nur dann eine Einsatzgemeinschaft, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind“.
Der Gesetzgeber hat diese Definition zur Einsatzgemeinschaft im § 19 Abs. 1 SGB XII nun dahingehend geändert, dass die bisherige Einschränkung auf minderjährige Kinder einfach entfernt wurde.
Entscheidend ist allerdings, dass diese Änderung sich sinngemäß (und laut Gesetzestext) auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII auswirkt, während das Vierte Kapitel des SGB XII davon unberührt bleibt, weil hier eine Einsatzgemeinschaft von Eltern mit Kindern gemäß § 43 Abs. 2 SGB XII regelmäßig ausscheidet und nur dann denkbar wäre, wenn sowohl Eltern bzw. Elternteil als auch das erwachsene Kind leistungsberechtigt wären.
Nach wie vor sind zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II und dem SGB XII Einsparungen bei gemeinsamer Haushaltsführung – nunmehr also in Form der Regelbedarfsstufe 3 - nur dann anzunehmen, wenn die zusammenlebenden Personen bei Bedürftigkeit eine Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 SGB II oder eine Einsatzgemein-
schaft iS des § 19 SGB XII bilden.
Dass die Voraussetzung der Bedarfs- oder Einsatzgemeinschaft weiterhin besteht, ergibt sich auch aus der Regelung des § 7 Abs. 3 SGB II, wonach leistungsberechtigte Kinder ab
Vollendung des 25. Lebensjahres nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehören und aufgrund dessen Anspruch auf Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 haben.
Im SGB XII fehlt zwar eine vergleichbare Regelung, so dass Angehörige von Einsatzgemein-schaften nach dem SGB XII ab Vollendung des 25. Lebensjahres gegenüber denen in Be-darfsgemeinschaften nach dem SGB II benachteiligt sind, aber eine für die Regelbedarfsstufe 3 notwendige Einsatzgemeinschaft liegt bei meiner/em Tochter/Sohn ohnehin nicht vor.
Also hat hier die Regierung ein Konstrukt erschaffen, welches allein auf die Einsparung bei Behinderten ausgelegt ist.
Weder Gesetzeskonform noch Verfassungskonform, sondern nur rein Willkürlich.
GrußZuletzt geändert von odin; 11.07.2011, 14:12.
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@ Michael K,
§ 42 SGbXll kenne ich, aber ist es nicht ein Widerspruch in sich?
Wenn es im 4. Kapitel SGB Xll keine Haushaltsgemeinschaften ( nach Auskunft der Bundesregierung ) geben soll, ist doch eine Person, erwachsen, erwerbsunfähig, im Haushalt der Eltern lebend, als Haushaltsvorstand zu betrachten?
LG
susemichel
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Zitat von susemichel Beitrag anzeigenWie kann es dann sein, dass unser Sohn, Leistungsempfänger Viertes Kapitel SGB Xll, nur als Haushaltsangehöriger betrachtet wird, wo es doch keine Haushaltsgemeinschaften im Vierten Kapitel geben soll?
das folgt aus § 42 Satz 1 NR. 1 SGB XII
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen:
1.die sich für die leistungsberechtigte Person nach der Anlage zu § 28 ergebende Regelbedarfsstufe...
Hier die Anlage : http://www.gesetze-im-internet.de/sg...nlage_191.html
LG Michael
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Hallo seti,
danke für die Links.
Was mich zum Grübeln bringt- es heißt doch in der Antwort auf Frage 7 und 8: "In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gibt es im Unterschied zur Hilfe zum Lebensunterhalt ( Drittes Kapitel SGB Xll) KEINE Haushaltsgemeinschaften ..........
Wie kann es dann sein, dass unser Sohn, Leistungsempfänger Viertes Kapitel SGB Xll, nur als Haushaltsangehöriger betrachtet wird, wo es doch keine Haushaltsgemeinschaften im Vierten Kapitel geben soll?
Bin morgen wieder beim VdK und frage nach. Letzten Mittwoch, als ich die Vollmacht unseres Sohnes eingereicht habe, war der Anwalt nicht da, so dass ich ihm die Frage, um die Du mich gebeten, hattest auch noch nicht stellen konnte. Habe ich aber nicht vergessen, seti!
LG
susemichel
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Zitat von susemichel Beitrag anzeigenHallo zusammen,
meine Probleme mit dem einen oder anderen Link kennt ihr ja. Bitte mal googeln: Bundesdrucksache 17/6013.
Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage der Linken zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 24.06.2011.
Da heißt es auf Seite 5: ( Antwort auf Frage 7 und 8)
"In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gibt es im Unterschied zur Hilfe zum Lebensunterhalt ( Drittes Kapitel SGB Xll) ____KEINE Haushaltsgemeinschaften und im Unterschied zum SGB ll auch keine Bedarfsgemeinschaften."
LG
susemichel§ 27 SGB XII Leistungsberechtigte
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.
(2) Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen. Gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht bestreiten, sind vorbehaltlich des § 39 Satz 3 Nummer 1 auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen.
(3) Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch Personen geleistet werden, die ihren notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, jedoch einzelne erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten können. Von den Leistungsberechtigten kann ein angemessener Kostenbeitrag verlangt werden.
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Und hier die AntwortAngehängte Dateien
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Hallo zusammen,
meine Probleme mit dem einen oder anderen Link kennt ihr ja. Bitte mal googeln: Bundesdrucksache 17/6013.
Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage der Linken zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 24.06.2011.
Da heißt es auf Seite 5: ( Antwort auf Frage 7 und 8)
"In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gibt es im Unterschied zur Hilfe zum Lebensunterhalt ( Drittes Kapitel SGB Xll) ____KEINE Haushaltsgemeinschaften und im Unterschied zum SGB ll auch keine Bedarfsgemeinschaften."
LG
susemichel
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hallo,soll zum nachdenken anregen
http://www.gegen-stimmen.de/#p2
wallau
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Zitat von odin Beitrag anzeigenEs wurde wieder nicht der tatsächliche Mietanteil nach Pro-Kopf Aufteilung gewährt, sonder die Mietobergrenze für 3 Personen +1 Person (für Behinderung)
herangezogen und durch 3 geteilt.
Ist ja "lustig". Der Behinderte zählt unterkunftsmäßig als zwei Personen, aber sein Regelbedarf soll geringer sein? Logisch
LG Michael
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Hallo,
heute ist endlich der neue Bescheid über Grundsicherung meines Sohnes gekommen.
Diese Passage ist bemerkenswert:
"Entsprechend der Protokollerklärung des Vermittlungsausschusses vom 22.02.2011 erfolgt noch eine dahingehende Überprüfung, ob auch Leistungsbeziehern, welche der Regelbedarfsstufe 3 zugehören, der volle Regelsatz gewährt werden kann. Sollten nach Abschluss der Prüfung für die Zeit ab 01.01.2011 höhere Regelsatzleistungen zu gewähren sein, werden diese von Amts wegen nachgezahlt. Diesbezüglich ist kein gesonderter Antrag oder Widerspruch erforderlich."
Außerdem wurde wieder der Bescheid als Hilfe für die BEDARFSGEMEINSCHGAFT tituliert, obwohl es dies im SGB XII nicht gibt.
Es wurde wieder nicht der tatsächliche Mietanteil nach Pro-Kopf Aufteilung gewährt, sonder die Mietobergrenze für 3 Personen +1 Person (für Behinderung)
herangezogen und durch 3 geteilt.
Auch wurden nicht die erhöhten Nebenkosten und Heizkosten in die Berechnung mit aufgenommen.
Man hat sonst nichts zu Tun als Widersprüche zu schreiben.
Gruß
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ah so , ich wird morgen mit die SB reden mal sehen was sie sagt, danke
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Zitat von ralf35 Beitrag anzeigenaber das geld muss ich erst vorstrecken
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