AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...
Hier ein Kommentar des WDR:
Link:
http://www.wdr.de/themen/panorama/28/kindergeld_urteil/index.jhtml?stdComments=1#stdComments
Text:
Grundsatzurteil des Finanzgerichts Münster
Kindergeld für Behinderte nicht antastbar
Kommunen in Deutschland dürfen nicht ohne Weiteres das Kindergeld für behinderte Kinder einfordern, wenn diese unter einem Dach mit ihren Eltern leben. Diese bundesweite gültige Grundsatzentscheidung fällte das Finanzgericht Münster.
Streitpunkt: Kindergeld für behinderte Kinder
In dem am Freitag (29.04.11) veröffentlichten Urteil traten die Richter den Überlegungen vieler deutscher Städte und Kreise entgegen, das Kindergeld als Ausgleich für eigene Leistungen einzufordern. Die Kommunen führen an, dass sie für die Kinder schließlich eine sogenannte Grundsicherung zahlten. Dieser Argumentation folgte das Finanzgericht in Münster nicht. Entscheidend sei, wie viel die Eltern zum Unterhalt beitragen. Kommunen sind gesetzlich verpflichtet, im Sinne der Steuerzahler immer wieder mögliche Ansprüche auszuloten und gegebenenfalls geltend zu machen.
Grundsicherung als Gegenargument
In dem konkreten Fall geht es um 184 Euro Kindergeld im Monat, die eine Mutter für ihren schwerbehinderten Sohn bezieht. Daneben hat die Familie drei weitere Einnahmequellen für den Unterhalt des Sohnes: die Grundsicherung von der Kommune, das Pflegegeld von der Pflegeversicherung und ein kleines Einkommen des Sohnes in einer Werkstatt. Laut Bundeszentralamt für Steuern wird Kindergeld grundsätzlich "als Steuervergütung" an die Eltern ausbezahlt, um das Existenzminimum von Kindern zu gewährleisten. Es ist faktisch ein staatlicher Zuschuss für die finanziellen Belastungen, die sich durch ein Kind ergeben. Im vorliegenden Fall argumentierte die Kommune aber, dass sie mit der Grundsicherung bereits für den Unterhalt des Kindes aufkomme. Daher stehe ihr das Kindergeld zu.
Konkreter Bedarf entscheidend
Nach Überzeugung der Richter ist jedoch der konkrete Bedarf des behinderten Kindes entscheidend. Reichen Pflegegeld, Grundsicherung und Einkommen des Sohnes zusammen nicht aus, um den Bedarf zu decken, dann sei davon auszugehen, dass die Eltern den Rest bezahlten. Wenn der Beitrag der Familie das Kindergeld übersteige, hätten Väter und Mütter auch das Recht auf dessen Auszahlung.
Mehr als hundert Verfahren offen
Der Bundesfinanzhof in München hat sich in den vergangenen Jahren mehrmals zur Thematik des Kindergeldes bei behinderten Kindern geäußert. Dabei ging es allerdings stets um Kinder, die in einer Pflegeeinrichtung leben und nicht bei ihren Eltern. Zu den Fällen, in denen es um Eltern und behinderte Kinder unter einem Dach geht, erwartet das Finanzgericht Münster in den nächsten Monaten bundesweit weitere Urteile.
Mehr als hundert Verfahren stehen noch aus.