AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...
Aaaaaalso,
zwei Tage bevor Herr Fuchtel bei abgeordnetenwatch auf meine Frage zur Vorgehensweise der Sozialämter geantwortet hat, hatte ich ihm folgende E-Mail geschickt, da man bei abgeordnetenwatch eine gewisse Anzahl von Zeichen nicht überschreiten darf.
Herrn Leisinger vom Leitungsstab des Bundesministeriums für Finanzen hatte in Cc genommen, da die Familienkassen in seine Zuständigkeit fallen:
Sehr geehrter Herr Fuchtel,
sehr geehrter Herr Leisinger,
nachdem ich in einem Elternforum im Internet gelesen habe, dass zur Kindergeld-Abzweigungspraxis der Sozialämter ein Austausch der Bundesministerien für Arbeit und Soziales, für Familie und für Finanzen stattfinden soll, möchte ich ergänzend zu meiner Frage bei abgeordnetenwatch.de auf folgende Auswirkungen durch die Abzweigungspraxis hinweisen:
Ich werde in der kommenden Woche 54 Jahre alt und habe zwei Kinder.
Meine gesunde Tochter ist 25 Jahre alt und hat nach dem Abitur Soziologie und Pädagogik studiert und lebt nach Abschluss ihrer Magisterprüfung nun in Berlin.
Mein Sohn wird im nächsten Monat 24 Jahre alt und ist seit Geburt schwerstbehindert.
Der Vater meiner Kinder hat sich bereits im ersten Lebenjahr meines Sohnes von jeglicher Verantwortung verabschiedet, so dass ich die vergangenen 23 Jahre damit verbracht habe, sieben Tage pro Woche meine Kinder - ihren extrem unterschiedlichen Bedürfnissen entsprechend - zu erziehen, zu fördern, zu pflegen, zu therapieren usw.
Trotz dieser Belastung habe ich alle Kräfte mobilisiert, um durch Erwerbstätigkeit unabhängig von ALG II leben zu können.
Seit mehr als zehn Jahren habe ich einen Arbeitsvertrag (wegen meines Sohnes "nur" Teilzeit) bei einem Verein, der schwerkranke und behinderte Kinder fördert, so dass ich täglich Kontakt mit anderen betroffenen Eltern habe.
Obwohl ich Akademikerin bin, sind meine Erwerbsmöglichkeiten wegen der Betreuung und Pflege meines Sohnes erheblich eingeschränkt - zumal die WfbM, die mein Sohn tagsüber besucht, 35 Urlaubstage und 4 "zusätzliche Schließungstage" (wie z.B. für Betriebsausflug des Personals oder Freitag nach Christi Himmelfahrt) vorschreibt, so dass allein hierdurch für 39 Werktage pro Jahr die ganztägige Betreuung und Pflege von mir organisiert werden müssen, weil mein eigener "Erholungs(!)"urlaub dadurch natürlich gesprengt wird.
Mein Sohn ist geistig schwerstbehindert (vergleichbar mit einem 1-jährigen Kleinkind), leidet unter Epilepsie, ist hyperaktiv - kombiniert mit extremen autistischen Verhaltensweisen, kann sich nicht durch Sprache äußern und muss komplett mit Windeln versorgt werden.
Die zunehmende Abzweigungspraxis der Sozialämter hat nun auch in unserem Landkreis (Düren) Einzug gehalten. Zahlreiche Eltern haben bereits von der Familienkasse die Aufforderung erhalten, innerhalb einer Frist von zwei Wochen mitzuteilen, in welcher Höhe für das Kind Unterhalt erbracht wird - Zitat: "z.B. durch Geld-, Sach- oder Betreuungsleistungen; hierzu kann auch das Kindergeld gehören, wenn Sie es an Ihr Kind weitergeben. Bitte berücksichtigen Sie bei Ihrer eventuellen Stellungnahme den gesamten Zeitraum ab dem oben genannten Monat bis heute." Da es sich bei dem "oben genannten Monat" um Januar handelt, stellt sich die Frage, auf welche Weise man in der Realität die geforderten Nachweise erbringen soll.
Bei mir selbst ist zwar dieses Schreiben der Familienkasse noch nicht eingetroffen, aber da ich täglich damit rechne, stellen sich mir bereits jetzt viele Fragen:
Auf wieviel Monate kann ich beispielsweise größere Anschaffungen verteilen?
Mein Sohn hat wegen seines Bewegungsdrangs unter der Überdachung vor der Haustür eine Sicherheitsschaukel (mit Ketten). Da das Holzgestell dieser Schaukel aufgrund des zunehmenden Gewichts meines Sohnes (ca. 75 kg) einzubrechen drohte, habe ich ein Stahlgestell anfertigen lassen - allerdings schon in 2009.
Da mein Sohn keine Dusche ertragen kann, benötigt er etwa 5 x wöchentlich ein Vollbad, weil nur auf diese Weise eine ausreichende Hygiene (nach Matschereien mit dem Essen oder verschmierte Fäkalienreste im Windelbereich) erreicht werden kann. Welcher Anteil des erhöhten Wasserverbrauchs kann hier als Unterhalt gewertet werden?
Auch während des Badens ist mein Sohn ständig in Bewegung und spielt dabei am Wasserhahn. Um zu vermeiden, dass er sich mit heißem Wasser verbrüht, habe ich einen Durchlauferhitzer einbauen lassen, mit welchem ich die Temperatur limitieren kann. Auf wieviel Monate kann ich diese Kosten verteilen?
Mein Sohn kann nur extrem weiche Schuhe tragen, weil er an einigen Stellen sonst Blasen bekommt, und da bei Schmerzschreien nicht erkennbar ist, ob er nun Zahnschmerzen oder Fußschmerzen hat, kaufe ich seine Schuhe ausschließlich bei der Firma BÄR (ab 159 Euro aufwärts). Die nächste Filiale zum Anprobieren ist in Köln, so dass sich die Frage ergeben würde, ob diese Fahrtkosten beim Unterhalt berücksichtigt werden?
Im Januar habe ich für die Medikamente gegen die Epilepsie mehr als 40 Euro gezahlt, habe aber keine Quittung mehr, weil ich die bei der Krankenkasse eingereicht habe, um damit die teilweise Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung (§ 62 SGB V) zu erreichen. Hat man nach Einschätzung der Familienkasse keinen Unterhalt geleistet, wenn man dafür keinen Quittungen mehr hat?
Mein Sohn zerbeißt und zerreißt Kleidungsstücke. Wie soll ich beziffern, wie groß der Betrag ist, der über den Regelbedarf hinausgeht?
Die Liste der Fragen ließe sich noch fortsetzen, aber ich hoffe, dass die Problematik deutlich geworden ist, denn das Quittungssammeln von Kleinigkeiten - wie z.B. die Wundcreme für den Windelbereich (nicht verschreibungspflichtig, also selbst zu zahlen) - wären dabei noch das geringste Problem.
Was die Familienkassen von uns verlangen, ist fast unmöglich und liefert uns der Willkür von Sachbearbeitern aus.
Außerdem stelle ich hiermit die Frage, ob auch bei Eltern gesunder Kinder überprüft wird, ob sie als Kindergeld-Empfänger auch ihrer Unterhaltspflicht nachkommen?
Müssen beispielsweise auch diejenigen Eltern Quittungen sammeln, deren Kinder während des Studiums BAföG beziehen?
Mir ist völlig unbegreiflich, mit welcher Ignoranz die Sozialämter ausgerechnet uns Eltern schwerbehinderter Kinder unterstellen, dass wir unsere Unterhaltspflicht verletzen würden, denn diese Unterstellung liegt ja dem Abzweigungsantrag zugrunde.
Besonders dreist bei dieser Vorgehensweise ist, dass wir Eltern im Fall einer Abzweigung lediglich gegen die Familienkasse eine Widerspruchsmöglichkeit haben und damit in die Zuständigkeit der Finanzgerichte gezwungen werden, die im Gegensatz zu den Sozialgerichten nicht kostenfrei sind!
Hinzu kommt, dass es nach Kenntnisnahme aller entscheidenden BSG- und BFH-Urteile auch kaum eine rechtliche Grundlage für die Abzweigungsanträge der Sozialämter in denjenigen Fällen gibt, bei denen die behinderten Kinder von den Eltern selbst betreut werden.
Die BFH-Urteile, die regelmäßig als "veränderte Rechtslage" zitiert werden, um die Abzweigungsanträge zu begründen, sprechen bereits in den Leitsätzen von den "Voraussetzungen für die Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger bei vollstationärer Unterbringung eines behinderten volljährigen Kindes".
Bei einem weiteren BFH-Urteil, das von den Sozialämtern "benutzt" wird, ging es um Eltern im ALG-II-Bezug, die mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig sind.
Beide Urteile treffen bei mir beispielsweise gar nicht zu, da mein Sohn nicht vollstationär untergebracht ist und ich kein ALG II beziehe.
Bei mir trifft aber das BSG-Urteil B 9b SO 5/06 R zu, in welchem in Absatz 26 vom "Wirtschaften aus einem Topf" die Rede ist:
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=69519&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Zitat:
"Es ist hier von der naheliegenden Annahme eines "Wirtschaftens aus einem Topf" auszugehen: Danach zahlt die Klägerin die ihr gewährten Geldleistungen (einschließlich der Leistungen der Pflegeversicherung) in eine gemeinsame Kasse mit den Eltern ein. Daraus wird dann auch ihr Lebensunterhalt bestritten, folglich ihr notwendiger Bedarf gedeckt. Eine andere Sichtweise widerspräche der Lebenserfahrung. In dieser Lebenssituation wird der dauerhaft voll erwerbsgeminderte volljährige Mensch entsprechend seinen Bedürfnissen aus dem "gemeinsamen Topf" versorgt. Da eine Unterhaltspflicht der Eltern insoweit nicht besteht, als die Klägerin Grundsicherungsleistungen erhält, könnte sie nur angenommen werden, wenn weitere Bedarfe geltend gemacht würden. Diese wären wiederum im Rahmen des § 74 EStG nur relevant, wenn sie nicht "familienintern" gedeckt würden, wofür es hier gerade keine Anhaltspunkte gibt".
Teil 2 folgt gleich . . .