Verringerter Rundfunkbeitrag ist für Menschen mit schwerer Behinderung rechtmäßig! So urteilte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 06.September 2016. AZ.: 2 S 2168/14
Erklärung: Die heutige Beteiligung an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei auch gerechtfertigt und angemessen. Denn auch Schwerbehinderte würden von dem öffentlichen Rundfunkangebot profitieren. Der staatliche Förderauftrag gegenüber Menschen mit Behinderung bleibe durch die deutliche Verringerung des Beitrags gewahrt. Taubblinde seien aber weiterhin befreit.
Damit ist die frühere Befreiung Schwerbehinderter von der Rundfunkgebürenpflicht endgültig vom Tisch.
Quelle: Kindernetzwerk Kinder Spezial Nr. 56
Erklärung: Die heutige Beteiligung an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei auch gerechtfertigt und angemessen. Denn auch Schwerbehinderte würden von dem öffentlichen Rundfunkangebot profitieren. Der staatliche Förderauftrag gegenüber Menschen mit Behinderung bleibe durch die deutliche Verringerung des Beitrags gewahrt. Taubblinde seien aber weiterhin befreit.
Damit ist die frühere Befreiung Schwerbehinderter von der Rundfunkgebürenpflicht endgültig vom Tisch.
Quelle: Kindernetzwerk Kinder Spezial Nr. 56