AW: Gerichtsurteile im Bereich Sozialrecht
Hallo,
bekam gerade 3 Urteile per Mail zugeschickt, die ich euch nicht vorenthalten möchte:
Bundessozialgericht stoppt Landeshauptstadt – mehr Geld für behinderte Menschen
Die Landeshauptstadt Dresden und mehrere sächsische Landkreise rechnen auf die Leistungen der Grundsicherung, die behinderte Menschen erhalten, regelmäßig das Ausbildungsgeld an. Ein Ausbildungsgeld erhalten behinderte Menschen dann, wenn sie eine Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen besuchen. Die Zahlung in Höhe von 62 Euro im ersten Jahr und dann in Höhe von 73 Euro soll eine Motivationsprämie darstellen, um die Ausbildungsbereitschaft behinderter Menschen zu fördern. Dieser Effekt konnte jedoch nicht eintreten, da die Landeshauptstadt Dresden eine vollständige Anrechnung auf die Leistungen zum Lebensunterhalt vorgenommen hat. Auch nachdem das Sozialgericht Dresden und das Landessozialgericht Chemnitz diese Handlungsweise für rechtswidrig erklärt hat, wurde die Anrechnung fortgeführt. In einem von uns geführten Verfahren vor dem Bundessozialgericht wurde nun endgültig klargestellt, dass das Ausbildungsgeld nicht angerechnet werden darf. Andernfalls läge eine Ungleichbehandlung mit den behinderten Menschen vor, die im Arbeitsbereich einer Werkstatt beschäftigt sind. Hier wird das Arbeitsförderungsgeld nicht angerechnet, für das Arbeitsentgelt wird ein Freibetrag gewährt.
In der mündlichen Verhandlung am 23.03.2010 hat das BSG weitere Fehler gerügt. So ist auch eine Anrechnung des Mittagessens in einer Werkstatt als Einkommen nicht möglich, auch einer Absenkung des Regelsatzes wird in dem Fall widersprochen. Dies sei nur möglich, wenn das Essen als Sozialhilfeleistung durch einen Sozialhilfeträger erbracht wird.
Diejenigen, die nun feststellen, dass die o. g. Leistungen angerechnet worden sind, können noch für vier Jahre rückwirkend Leistungen geltend machen, indem sie eine Neuberechnung fordern.
(BSG, Urteil vom 23.03.2010, Az.: B 8 SO 15/08 R)
[Detailinformationen: RA Matthias Herberg, Fachanwalt für Sozialrecht, Tel. (0351) 80 71 8-56,
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BSG stellt Festbetragsregelungen für die Hörgeräteversorgung in Frage
Mit Urteil vom 17.12.2009 hat das Bundessozialgericht (BSG) die bisherigen Festbetragsregelungen der Krankenversicherung zur Hörgeräteversorgung in Frage gestellt.
Ein nahezu ertaubter Versicherter hat für die Versorgung mit einem digitalen Hörgerät gegen seine Krankenkasse einen weiteren Betrag i. H. v. 3.073 EUR geltend gemacht, nachdem diese lediglich einen Betrag von 987,31 EUR übernommen hatte.
Das BSG hat klargestellt, dass die Krankenkassen für die Versorgung mit solchen Hörgeräten aufzukommen hat, die nach dem Stand der Medizintechnik die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlauben und gegenüber anderen Hörhilfen erhebliche Gebrauchsvorteile im Alltagsleben bieten.
Daran müssen dann aber auch die Festbeträge in der Hilfsmittelversorgung ausgerichtet sein. Hier ist jedoch festzustellen, dass für die Festbeträge oft ein geeignetes Hörgerät, dass zum bestmöglichen Behinderungsausgleich führt, überhaupt nicht zu erwerben ist.
Eine Überprüfung der Festbetragsregelungen ist nach diesem Urteil angezeigt. Versicherte sollten gegenüber ihrer Krankenkasse auch die Kosten geltend machen, die bislang aufgrund der geltenden Festbeträge nicht übernommen worden sind. (Az.: B 3 KR 20/08 R)
[Detailinformationen: RA Matthias Herberg, Fachanwalt für Sozialrecht, Tel. (0351) 80 71 8-56,
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BSG öffnet Versorgung mit Prothesen für den Sport- und Freizeitbereich
Anders als die Vorinstanzen hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 25.06.2009 (B 3 KR 2/08 R) die Krankenkasse verurteilt, einem Beinamputierten eine sog. Bad-/oder Schwimmprothese zu gewähren, obwohl dieser bereits mit einer Laufprothese versorgt ist. Die Krankenkassen haben bislang die Auffassung vertreten, dass ein Hilfsmittel ausschließlich nur Grundbedürfnisse des täglichen Lebens bei Behinderten ausgleichen darf. Dazu gehört nach der bisherigen Rechtsprechung das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme sowie das Erschließen eines körperlichen Freiraumes im Nahbereich der Wohnung.
Das Schwimmen und weitere mögliche sportliche Betätigungen sollten dazu jedoch nicht gehören. Deshalb wurde eine Kostenübernahme bislang für spezielle Prothesen, die sportliche Betätigungen ermöglichen, abgelehnt.
Dieser Praxis der Krankenversicherungen ist das BSG nunmehr entgegengetreten. Maßgeblich kommt es nur noch darauf an, dass die Prothese einem unmittelbaren Behinderungsausgleich dient und hier einem Beinamputierten das sichere Gehen im Schwimmbad ermöglicht. Es soll gerade nicht darauf ankommen, dass das Schwimmen nicht zu den allgemeinen Grundbedürfnissen gehört, sondern dem Freizeitbedürfnis.
Damit ist auch eine spezielle Versorgung für andere Sportarten oder Freizeitaktivitäten möglich. Die Paralympics zeigen, zu welchen Höchstleistungen Athleten mit hochtechnischen Prothesen fähig sind. Eine ganze Industrie wartet hier mit speziellen Produkten für alle Lebensbereiche auf.
Weitere Rechtsstreite sind trotz des Urteils des BSG vorprogrammiert.
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Liebe Grüße
Yvonne