Guten Abend,
Hmmmm... Ich muss mich wohl weiterhin unbeliebt machen. ;)
Da geht es jedoch um etwas Grundlegendes und Wichtiges - und das erscheint mir jede etwaige Ungnade und Wiederholung wert.
Das ElerbeKi-Blog führt hinsichtlich des § 102 SGB IX-RefE dieselbe Kritik wie Frau Maubach.
Beide Argumentationen sehe ich aber in keiner Weise vom Gesetzentwurf gedeckt. Auch die Kritiken der Verbände führen diese Argumentation nicht. Der Bezug auf die Kritik des Paritätischen im ElerbeKi-Blog ist irreführend, denn der Paritätische kritisiert am künftigen § 102 etwas anderes.
Es ist in keiner Weise aus dem Entwurf herauszulesen, dass Menschen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, von Leistungen zur sozialen Teilhabe ausgeschlossen sein sollen.
Genauso unrichtig ist, dass irgendeine Form von "Werkstatt-Pflicht" daraus abgeleitet werden könne.
Im Entwurf zur Norm geht es um
Nachrangigkeitsregelungen für Leistungen, die den selben Bedarf decken können - nicht um einen "Ausschluss" von einer Leistung. Das ist ein essentieller Unterschied!
Soll also heißen: Falls ein bestehender Bedarf an sozialer Teilhabe bereits im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (oder medizinischen Reha oder Teilhabe an Bildung) gedeckt werden kann, so ist dieser Bedarf auch dort zu decken. Es entsteht somit kein separater Anspruch auf Leistungen zur sozialen Teilhabe
für diesen konkreten Bedarf. Andere bestehende Bedarfe an sozialer Teilhabe sind davon
nicht betroffen - für diese besteht also durchaus ein weiterer Leistungsanspruch, sofern sie nicht ebenfalls im Rahmen anderer Teilhabeleistungen gedeckt werden können. Es wird also jeder Bedarf an sozialer Teilhabe "einzeln" geprüft.
Die Kritik der Verbände (und anderer Sachverständiger) richtet sich grundsätzlich gegen eine Nachrangigkeit sozialer Teilhabe, da dadurch eine leistungsrechtliche Abwertung erfolgt.
Gleichwohl kann ich die Intention dieser Nachrangigkeit erahnen, da der Begriff "soziale Teilhabe" ja sehr weitläufig ausgelegt ist und es zwangsläufig zu Überschneidungen mit anderen Teilhabeleistungen kommen wird. Der zeitgemäßere Weg wäre natürlich gewesen, der sozialen Teilhabe einen grundsätzlichen leistungsrechtlichen Vorrang einzuräumen.
Ähnlich verhält es sich mit § 76 Abs. 1 SGB IX-RefE - auch hier geht es um eine Nachrangigkeit sozialer Teilhabe, nicht um einen Ausschluss von Leistungen.
Abs. 2 ist kritischer, da hier definiert wird, mit welchen Leistungen Bedarfe an sozialer Teilhabe gedeckt werden sollen. Und das ist ... nicht gut gelungen.
Darauf geht der ElerbeKi-Blog aber gar nicht ein. Entgegen seiner Kritik: Auch im Entwurf dieser Norm ist nicht von einem "Ausschluss" die Rede.
§ 91 Abs. 3 SGB IX-RefE schließlich hat ebenfalls etwas mit einer leistungsrechtlichen Rangfolge zu tun.
Hier trifft die Kritik des Blogs zwar - aber aus der falschen Ecke.
In der Norm soll bestimmt werden, wie das Rangverhältnis zwischen Pflege (auch Hilfe zur Pflege unter den zukünftigen Richtlinien des
PSG III!) und Eingliederungshilfe sein soll. Auch hier: Es geht nicht um einen "Ausschluss", sondern um eine leistungsrechtliche Rangfolge.
Der Entwurf der Norm hätte jedoch zur Folge, dass eine Verlagerung bestimmter bisher in der Eingliederungshilfe verankerter Leistungsansprüche in die Pflege und damit fast zwangsläufig auch in die Hilfe zur Pflege stattfindet. Dies könnte bedeuten, dass Menschen mit bestimmten Teilhabebedarfen in die Hilfe zur Pflege "rutschen", die eigentlich mit den Leistungen der Pflegeversicherung auskommen würden - und somit u. a. die "schlechteren" Freibeträge für Einkommen und Vermögen der Hilfe zur Pflege (unverändert Sozialhilfe SGB XII!) zu verdauen hätten.
Abgesehen davon gibt es handwerkliche Kritik am Entwurf der Norm, da wichtige Begriffe wie "häusliches Umfeld" etc. unzureichend definiert und abgegrenzt sind.
Juristisch gut fundierte Kritiken finden sich z. B. hier:
Der Paritätische
BVKM e. a.
Caritasverband
Dr. Harry Fuchs (als Berater des "Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der behinderten Menschen" einer der Wegbereiter des SGB IX und ausgewiesener Teilhabe- und Rehabilitationsrechtsexperte)
Auch zum PSG III:
BVKM
Der Paritätische
VKAD e. a.
Gruß,
Daniel