AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...
Zitat von MichaelK
Hallo Gisela,
naja, Aufgabe der Mutter ist es aber schon, der ARGE leistungsrelevante Dinge mitzuteilen. Man kann ja nun nicht davon ausgehen, dass das Sozialamt oder die Familiekasse diesbezüglich Mitteilung macht.
Generell kann man auch nicht unterstellen, dass Hartz-IV-Bezieher keinen Unterhalt gewähren könnten. Das kann man sehr wohl. Man kann dies beispielsweise mit dem Pflegegeld finanzieren, dass anrechnungsfrei und ebenso frei in der Verwendung ist. Achten sollte man nur darauf. dass der Unterhalt nicht dem gleichen Zweck, wie die GS dient.
Ich bin zwar kein Hartz-IV-Empfänger, aber wir bekommen Kinderzuschlag und da gelten die Hartz-IV-Regeln genauso. Ich gewähre meinem Kind schon seit 7 Jahren Unterhalt in beträchtlicher Höhe, obwohl ich im Sinne von H4 hilfebedürftig bin...
Genauso könnte das auch auf Heike zutreffen....... sie spricht ja von "schwerstbehindert" und von "Windeln". Zumindest kann man da vermuten, dass sie auch Pflegegeld bekommt.
Man kann also auch als Hartz IV-Bezieher im Einzelfall sowohl gegen die Kindergeldanrechnung im SGB II als auch gegen die Abzweigung im SGB XII gut argumentieren.
LG Michael
Hallo Michael,
ich habe
nicht geschrieben, dass es nicht die Aufgabe der Mutter ist, der ARGE leistungsrelevante Dinge mitzuteilen (Zitat: "Über die Abzweigung sollte die ARGE umgehend informiert werden"), sondern ich habe geschrieben, dass es nicht die Aufgabe der Mutter sein kann, herauszufinden,
wer denn nun ihr Kindergeld anrechnen darf (denn bis
sie zu einem Ergebnis kommt, wird es ihr anscheinend doppelt abgezogen, obwohl die Ämter zur Zusammenarbeit verpflichtet sind).
Auch in dem genannten BFH-Urteil waren die Eltern nur "Beigeladene", weil es auch hier letztendlich nur darum ging, ob der Sozialhilfeträger abzweigen darf oder ob die ARGE anrechnen darf.
Dass man gegen die Kindergeldanrechnung beim ALG II nicht die geringste Chance hat, ist mittlerweile sicherer als das Amen in der Kirche - ganz abgesehen davon, dass Pflegegeld eine zweckbestimmte Leistung ist, mit welcher
der Pflegebedürftige dem
Umfang des Pflegegeldes entsprechend die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise sicherstellt (§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB XI).
Die Berechnung des Kinderzuschlages erfolgt in der Tat auf der Grundlage der ALG-II-Berechnung (Bedarfsgemeinschaft), und auch hier wird das Kindergeld als Einkommen angerechnet (Freibeträge, Versicherungspauschale, Werbungskosten etc. lasse ich jetzt mal außen vor). Daher ist Deine Darstellung in diesem Zusammenhang ziemlich irreführend.
Der Vergleich mit dem Kinderzuschlag hinkt auch deshalb, weil es sich hierbei ebenfalls um eine Leistung der Familienkasse handelt, neben der man übrigens - im Gegensatz zum ALG II - auch noch Wohngeld beziehen kann.
Mit Hilfe des Kinderzuschlages sollen Geringverdiener in die Lage versetzt werden, ihren Kindern den notwendigen Unterhalt erbringen zu können, ohne ergänzendes ALG II in Anspruch nehmen zu müssen (Subsidiaritätsprinzip).
Über den Sinn des Kinderzuschlages ließe sich lange diskutieren, denn letztendlich dient diese Leistung, die riesige Verwaltungskosten verschlingt, überwiegend der Statistik-Schönung und der Kostenverschiebung, aber auch hier wird halt - wie bei
jeder ALG-II-Berechnung auch - das Kindergeld angerechnet.
Bei jeder Kindergeld-Erhöhung war das in den vergangenen Jahren immer wieder Thema (und ein einziges Mal blieb im BSHG die Erhöhung sogar anrechnungsfrei!), aber man sollte sich nicht der Illusion hingeben, dass ein Widerspruch gegen eine Anrechnung erfolgreich sein könnte . . .