AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...
Habe hier was gefunden, was haltet ihr davon:
Absatz (2) 2 Fett
Von den Sozialämtern werden Abzweigungsanträge für das Kindergeld Behinderter gestellt.
Auch für Behinderte die sich in häuslicher Unterbringung befinden. Dabei wird die Familienkasse vom Sozialamt anscheinend nicht informiert ob der Betroffene stationär in einem Heim oder zu Hause untergebracht ist.
Meiner Meinung nach dürfte nach "Fett" gekennzeichnetem Abschnitt eine Abzweigung bei häuslicher Pflege nicht erfolgen.
Dienstanweisung
zur Durchführung des
Familienleistungsausgleichs nach dem
X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes
(DA-FamEStG)
Stand 2010
DA 74.1.2 Abzweigungsvoraussetzungen
(1) 1Kindergeld kann abgezweigt werden, wenn der Berechtigte regelmäßig keinen Unterhalt oder Unterhalt nur in einer Höhe leistet, der die Höhe des anteiligen Kindergeldes unterschreitet. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Berechtigte
- mangels Leistungsfähigkeit gegenüber dem Kind nicht unterhaltsverpflichtet ist,
- mangels Leistungsfähigkeit zu einem geringeren Unterhalt als das anteilige Kindergeld verpflichtet ist,
- seiner Unterhaltsverpflichtung gar nicht oder mit einem geringeren Betrag als das auf das Kind entfallende Kindergeld nachkommt,
- dem Kind keinen Unterhalt leistet, seine Unterhaltsverpflichtung aber nicht verletzt, weil er sie durch Gewährung einer angemessenen Ausbildung bereits erfüllt hat und deshalb nicht mehr verpflichtet ist, dem Kind Unterhalt wegen einer Zweitausbildung zu leisten (vgl. BFH vom 16.4.2002 – BStBl II S. 575).
(2) 1Ist ein Berechtigter bereits nach § 1601 BGB nicht zum Unterhalt verpflichtet - wie gegenüber Kindern des Ehegatten (Stiefkinder) oder Pflegekindern - kommt eine Abzweigung nicht in Betracht. 2
Ist ein Kind in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen (§ 64 Abs. 2 EStG), kann grundsätzlich keine Abzweigung erfolgen. 3Sie kommt ebenfalls nicht in Betracht, wenn der Berechtigte regelmäßig Unterhaltsleistungen erbringt, die den Betrag des anteiligen Kindergeldes übersteigen. 4Hierbei werden für die Entscheidung nur die monatlich erbrachten Unterhaltsleistungen herangezogen. 5Leistet der Berechtigte nur einmalig oder vorübergehend keinen Unterhalt, rechtfertigt dies keine Abzweigung von Kindergeld. 6Es muss sich vielmehr um einen fortdauernden Leistungsentzug handeln.
(3) Wird Eingliederungshilfe für ein volljähriges, vollstationär untergebrachtes, behindertes Kind erbracht, kann eine Abzweigung in Betracht kommen.
(4) 1Bei Vorliegen der Abzweigungsvoraussetzungen reduziert sich das Ermessen der Familienkasse bei der Frage, ob das Kindergeld abzuzweigen ist, auf Null. 2Zur Höhe des Abzweigungsbetrages siehe DA 74.1.5.
Was haltet Ihr davon?