AW: Kindergeld bei Kindern mit Grundsicherung
Hallo miteinander,
zunächst mal viele Grüße aus dem Rheinland.
Ich habe von Euren Problemen über die Kobinet-Nachrichten erfahren und würde Euch ganz gern mit ein paar Infos weiterhelfen, denn ich arbeite seit 10 Jahren in beratender Funktion für einen gemeinnützigen Verein zur Unterstützung von Familien mit kranken und behinderten Kindern.
Außerdem habe ich selbst einen 23-jährigen schwerstbehinderten Sohn, für den ich seit 5 Jahren Grundsicherungsleistungen beziehe - und zwar incl. Unterkunftskosten. Unser Sozialamt hat noch keinen Abzweigungsversuch gestartet, aber falls es dazu kommen sollte, werde ich sämtliche Medien mobilisieren, um öffentlich zu machen, dass die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung offensichtlich nur als Fassade benutzt wird, um unserer Regierung ein behindertenfreundliches Image zu verpassen, während das Ministerium der immer lächelnden Frau von der Leyen es zulässt, dass uns trotz unserer jahrzehntelangen Betreuungsleistung - und zwar 7 Tage pro Woche - von Sozialämtern erklärt wird, wir würden unserer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommen!
Zu Euren amtlichen Ankündigungen möchte ich folgendes bemerken:
Die beiden Urteile des Bundesfinanzhofes , die von den Sozialämtern als Gesetzesgrundlage aufgeführt werden, sind in Euren Fällen gar nicht anwendbar.
Beim Aktenzeichen III R 6/07 handelt es sich um Eltern, die selbst ALG II beziehen, und weil dieses Existenzminimum der Eltern nicht ausreicht, um auch noch den grundsicherungsberechtigten Kindern Unterhalt zu gewähren, kann das Kindergeld in diesen (!) Fällen abgezweigt werden, denn bei dieser Konstellation geht es ja ohnehin nur darum, ob das Kindergeld vom Sozialamt der Kinder oder von der ARGE der Eltern angerechnet wird.
Beim anderen Aktenzeichen III R 37/07 geht es um ein 1963 geborenes "Kind", das vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht ist.
Dass die Sozialämter diese beiden Urteile zweckentfremden und pauschal zur Leistungskürzung missbrauchen, ist ein Skandal!
Sowohl das Bundesverwaltungsgericht (5 C 28.04) als auch das Bundessozialgericht (B 9b SO 5/06 R) haben bereits entschieden, dass das Kindergeld von erwachsenen behinderten Kindern, die im Haushalt der Eltern leben, nicht (!) abgezweigt werden darf. Letzteres Urteil findet man hier:
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=69519&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Entscheidende Aussagen stehen bei diesem Urteil im letzten Absatz - nämlich (Zitat):
"Es wäre insbesondere mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz schwerlich zu vereinbaren, wenn Eltern, die ihr schwerstbehindertes Kind zu Haus betreuen und nicht im Rahmen der Eingliederungshilfe (§§ 53 ff SGB XII) eine stationäre Betreuung in Anspruch nehmen, eine Anrechnung des ihnen gezahlten Kindergeldes bei den dem Kind gewährten Grundsicherungsleistungen hinnehmen müssten. Es ist insoweit zu beachten, dass bei einem (volljährigen) behinderten Kind, das mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt, die von den Eltern zu tragenden Aufwendungen, zB für die Teilnahme an behindertengerechten, kulturellen Unternehmungen und gesellschaftlichen Veranstaltungen sowie für Fahrten zu Ärzten und Therapien, und auch die Haushaltskosten, etwa für Wäsche, elektrische Geräte und Renovierung, regelmäßig erheblich höher sind als dies bei einer stationären Betreuung des Kindes der Fall wäre"!!!
Außer dass man die Sozialämter (und ggfs. auch die Familienkassen - je nachdem, woher der Bescheid kommt) in Form von Widerpsrüchen auf diesen - durch das Bundessozialgericht festgestellten - Gleichheitsgrundsatz aufmerksam machen sollte, sollte man auch Druck auf die Politik ausüben, um derartige diskriminierende Praktiken zu unterbinden.
Es gibt auch keine Veranlassung, eine Vordruck-Erklärung des Sozialamtes zu unterschreiben, mit der man sich verpflichtet, keine Unterkunfts- und Nebenkosten innerhalb der Grundsicherung für das Kind geltend zu machen.
Die Unterkunftskosten gehören eindeutig zu den Leistungen der Grundsicherung (§ 42 Nr. 2 SGB XII), und bei diesen (!) Leistungen dürfen die Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern nicht berücksichtigt werden (§ 43 Abs. 2 SGB XII).
Laut Gesetz dürfen die Sozialämter also von den Eltern gar nicht fordern, ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht in Form von Unterkunftskosten nachzukommen.
Wenn die Sozialämter diese gesetzeswidrige Forderung aber trotzdem umsetzen möchten und als Druckmittel einen Abzweigungsantrag an die Familienkasse stellen, der nur dann zurückgenommen würde, wenn man "freiwillig" auf den Anspruch von Unterkunftskosten verzichtet, dann dokumentieren diese Ämter eine erschreckende Behindertenfeindlichkeit, wobei sie offensichtlich hoffen, dass die ohnehin schon belasteten Eltern diese komplexe Gesetzesmissachtung nicht durchblicken.
Wenn man seinem Kind andere Unterhaltsleistungen gewährt, welche durch die Grundsicherungsleistungen nicht gedeckt sind, gibt es auch keine Rechtsgrundlage für eine Abzweigung des Kindergeldes!
Viel Glück für Euch alle
und ganz viele Grüße aus NRW!
Gisela
"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht!"
Bertolt Brecht