AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...
Hallo,
ich habe am 29.01.2012 nachfolgende Mail an unseren Oberbürgermeister
geschickt:
Sehr geehrter Herr Dr. Bernhard Matheis,
wir kennen uns jetzt schon Jahrzehnten, genau wie Sie unsere behinderte Tochter
Eva-Maria kennen. Zu keiner Zeit haben wir Sie mit Problemen belästigt.
Wir/ich haben die ganzen Jahre unsere/meine Tochter großgezogen, natürlich mit der finanziellen Unterstützung der Stadt Pirmasens, wofür wir/ich auch sehr dankbar sind.
Hier geht es aber auch um das Ansehen der Stadt Pirmasens.
Seit Jan. 2011 ist das Thema Kinderabzweigung bei behinderten Erwachsenen, die bei Ihren Eltern leben, ein Thema was uns/mich unnötig Zeit und Nerven kostet.
Ich bitte Sie daher um einen Termin, indem wir/ich mit Ihnen die Urteile bzw. Pressemitteilungen
Thüringer FG Urteil vom 23.11.2011 – 3 K 309/10
Thüringer FG Urteil vom 23.11.2011 – 3 K 481/10
Thüringer FG Urteil vom 23.11.2011 – 3 K 465/10
Pressemeldung des Gerichts:
“In den letzten Monaten beantragen Träger der Sozialhilfe, in der Regel die Stadt oder das Landratsamt, die behinderte Kinder unterstützen, vermehrt die sogenannte “Abzweigung” des Kindergeldes. Das heißt, die Sozialhilfeträger beanspruchen das bisher an die Eltern gezahlte Kindergeld für sich.
Es geht meist um folgenden Sachverhalt:
Ein behindertes erwachsenes Kind lebt im Haushalt der Eltern. Tagsüber geht es in eine Werkstatt für Behinderte. Der Sozialhilfeträger zahlt die Grundsicherung und kommt zusätzlich für die Kosten der Werkstatt auf. Abends und am Wochenende übernehmen die Eltern die Pflege (sogenannte “teilstationäre” Unterbringung).
Die Sozialhilfeträger wollen das Kindergeld, weil sie schon durch die Grundsicherungsleistungen angeblich den Löwenanteil der Lebenshaltungskosten tragen. Überdies entstehe durch die Betreuung in einer Werkstatt ein weiterer Aufwand von rund 1.000 Euro monatlich. Da die Eltern Pflegegeld bekämen, hätten diese gar keinen nennenswerten finanziellen Aufwand mehr.
Angesichts der Tatsache, dass Kindergeld bei behinderten Kinder auch über das 25. Lebensjahr hinaus, unter Umständen lebenslang gezahlt werden kann, geht es bei diesen Streitigkeiten, über mehrere Jahre gerechnet, bundesweit um viele Millionen Euro für die Träger der Sozialleistungen. Bei den Familienkassen sind derzeit Hunderte vergleichbarer Streitigkeiten anhängig.
Der Bundesfinanzhof, das oberste Steuergericht mit Sitz in München, hat bisher entschieden, dass eine Abzweigung an die Kommune ausscheidet, wenn die Eltern einen finanziellen Aufwand haben, der höher als das Kindergeld ist. Daher verlangen die Behörden meist, dass die Eltern die Kosten für ihr behindertes Kind im Einzelnen nachweisen.
Das Thüringer Finanzgericht hält den damit verbundenen Aufwand jedoch für völlig unverhältnismäßig. Angesichts der ohnehin schon hohen zeitlichen Belastung der Eltern behinderter Kinder für deren Pflege schien es den Richtern abwegig, eine Art Haushaltsbuch führen zu müssen. Es entschied daher, es gäbe eine Vermutung, dass Eltern ihre Einnahmen mindestens in Höhe des Kindergeldes auch zu Gunsten des behinderten Kindes verwenden, so dass eine Abzweigung regelmäßig ausscheide. Nur sofern der Kindergeldberechtigte keine eigenen Mittel zur Verfügung habe, um Unterhalt zu leisten, wie dies etwa bei Empfängern staatlicher Leistungen (Hartz IV) der Fall sein werde, komme eine Abzweigung in Betracht. In allen anderen Fällen sei, zumindest in Fällen der teilstationären Unterbringung, wenn also das Kind abends und am Wochenende von den Eltern versorgt wird, eine Abzweigung an den Träger der Sozialhilfe ausgeschlossen. Eines Nachweises oder einer Glaubhaftmachung des Aufwandes im Einzelnen bedürfe es dann regelmäßig nicht.
In drei aktuellen Urteilen vom 23. November 2011 (Aktenzeichen: 3 K 309/10, 3 K 481/10 und 3 K 465/10) entschied das Gericht daher, dass die Eltern erwachsener behinderter Kinder das Kindergeld in der Regel behalten dürfen und lehnte die Abzweigung von Kindergeld an die Kommunen ab.
Der Pressesprecher des Finanzgerichtes, zugleich dessen Vizepräsident Gunnar Skerhut weist aber darauf hin, dass die Urteile nicht rechtskräftig sind, denn die Revision wurde zugelassen.
Es wurde bzw. wird kein Revision seitens der Kommunen geben
erörtern können.
Und was ist mit dem Urteil des BSG welches zum Ausdruck bringt, dass
Eltern die Ihre Kinder zu Hause pflegen das Kindergeld nicht gekürzt werden darf?
Ich habe auch bei der Kindergeldkasse in Kaiserslautern den Antrag auch Zahlung des Kindergeldes, in Bezug auf § 130 der Abgabenverordnung gestellt und weigere mich zu der täglichen Belastung auch noch eine BEHINDERTENBUCHHALTUNG über jedes Eis, CD usw. zu führen.
Ich habe keine Lust gerichtlich (Finanzgericht) gegen die Stadt Pirmasens vorzugehen aber es wird mir nichts anderes übrig bleiben,
wenn wir die Angelegenheit nicht, im Interesse aller Eltern welche ihre Kinder zuhause pflegen, aus der Welt schaffen.
Mittlerweile ziehen viele Kommunen die Kindergeldabzweiganträge wieder zurück, weil sie wissen, dass sie im Unrecht sind.
Wir die Eltern behinderter Kinder sparen den Kommunen jährlich viel Geld indem wir sie zuhause betreuen und nicht
in ein Heim abschieben.
Indem ich Ihrer Antwort (Termin) gerne entgegensehe, verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Gestern kam die Antwort:
Stadt Pirmasens
Der Oberbürgermeister
Datum und Zeichen Ihres Schreibens
Abzweigung von Kindergeld
Ihre e-Mail vom 29.01.2012
Datum - Unser Zeichen (bei Antwort bitte angeben)
11/50 Zw 15.02.2012
Sehr geehrte Frau
ich bedanke mich für Ihre Nachricht vom 29.01.2012. Ich habe großes Verständnis für Ihr Anliegen und bin mir Ihrer besonderen Verantwortung und Ihres persönlichen Einsatzes für Ihre behinderte Tochter Eva- Maria bewusst. Insoweit möchte ich Ihnen meine Anerkennung und Wertschätzung ausdrücken.
In der Sache muss ich Ihnen aber leider mitteilen, dass die Abzweigung des Kindergelds durch das Sozialamt rechtens und nicht zu beanstanden ist. Bitte erlauben Sie mir, Ihnen hierzu die rechtlichen Hintergründe kurz zu erläutern:
§ 74 Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes sieht vor, dass Kindergeld statt an die Eltern auch an diejenige Stelle ausgezahlt werden kann, die dem Kind Unterhalt gewährt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Eltern dem Kind keinen Unterhalt in entsprechender Höhe gewähren. Bislang hatte man auch Betreuungsleistungen der Eltern in Form von persönlicher Zuwendung als Unterhaltsleistung begriffen. Von einer Abzweigung des Kindergeldes wurde daher abgesehen, wenn sich die Eltern in gewissem Umfang persönlich um
Ihr Kind gekümmert haben.
Der Bundesfinanzhof hat zwischenzeitlich in mehreren Urteilen (z. B. Urteil vom
17.12.2008, Az. 111 R 6/07; oder Urteil vom 9.2.2009, Az. 111 R 37/07) darauf hingewiesen, dass Betreuungsleistungen der Eltern nur noch dann als Unterhalt gewertet werden können, wenn damitkonkrete Aufwendungen verbunden sind. Ist dies nicht der Fall, liegen die Voraussetzungen für eine Abzweigung an den Sozialhilfeträger vor, sofern dieser für den Unterhalt des Kindes aufkommt.
-1-
Nachdem der Unterhalt Ihrer Tochter Eva- Maria vom Amt für Jugend und Soziales bestritten wird, hat das Amt einen Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes nach Maßgabe der o. g. Rechtsprechung gestellt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden Sie von der zuständigen Agentur für Arbeit angehört, ob Sie Unterhalt in Höhe des Kindergelds gewähren. Aufgrund Ihrer Angaben lehnte die Agentur für Arbeit den Antrag in 'Höhe der Hälfte des Kindergelds ab, nachdem Sie Ausgaben in dieser Höhe nachgewiesen hatten. In Höhe der verbliebenen Hälfte wurde das Kindergeld an die Stadt abgezweigt.
Für die Frage, ob von einer Abzweigung des Kindergelds abgesehen werden kann, kommt es daher darauf an, ob Sie Unterhaltsleitungen in Höhe des Kindergeldes erbringen. Insoweit ist es notwendig, dass Sie die erforderlichen Nachweise für diese Leistungen erbringen. Solche Nachweise haben Sie bislang nicht erbracht, weshalb die Abzweigung des hälftigen Kindergeldes begründet ist.
Die von Ihnen zitierte Rechtsprechung des Finanzgerichts Thüringen steht im Widerspruch zu Entscheidungen anderer Gerichte, z. B. des Finanzgerichts Münster (vgl. Urteil vom 25.3.2011, 12 K 1891/10). Dies stellt das Finanzgericht Thüringen in den von Ihnen zitierten Entscheidungen auch ausdrücklich klar. Insoweit ändern die von Ihnen zitierten Urteile aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung nichts an der bisher von uns vertretenen Rechtsauffassung, zumal es auch der Bundesfinanzhof in seinen o. g. Urteilen für entscheidend hielt, ob die Eltern ihre Unterhaltsleistungen nachweislich erbracht hatten oder
nicht.
Ich bitte Sie daher um Verständnis, dass wir von unserem bisherigen Vorgehen aufgrund der aufgezeigten Rechtslage nicht abweichen können.
Eine abweichende Entscheidung wäre nur denkbar, wenn Sie nachweisen würden, dass sie Unterhaltsleistungen mindestens in Höhe des Kindergelds für Ihre Tochter erbringen.
Hierbei ist zu beachten, dass es sich nicht um Leistungen handeln sollte, die den sozialhiLferechtlichen Bedarf Ihrer Tochter betreffen. Solche Leistungen müsse das Sozialamt dann nämlich bei der Berechnung der Grundsicherung Ihrer Tochter in Abzug bringen.
Das Fachamt regt an entsprechende Nachweise zu führen, damit evtl. neu entschieden werden kann.
Sollten Sie noch konkrete Fragen zu dem Thema haben, können Sie sich auch jederzeit direkt mit dem Leiter des Amts für Jugend und Soziales, Herrn Markus Zwick, unter Tel. 877 148 in Verbindung setzen.
Ich bedanke mich für Ihr Verständnis und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Dr. Bernhard Matheis
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Liebe Grüßen an alle