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Kindergeld Abzweigung: DAS Schreiben...

Seti 15.01.2012, 18:36#926
AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...
Und dann lesen Sie den § 11 SGB 2. dort steht, dass das KG nur zu den Einkommen der Bedarfsgemeinschaft zählt, von Kindern, die der Bedarfsgemeinschaft angehören.

Dann fragmal Eltern die KiZ bekommen. Bei mir wurde trotzdem das KG als Einkommen angerechnet obwohl bei Kinds nicht mehr zur BG gehörten. Klage bei SG wurde von meiner Seite eingereicht.
Hans-Christian 17.01.2012, 14:32#927
AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

Nur so einmal nebenbei lesen.

http://www.otz.de/web/zgt/suche/detail/-/specific/Der-Chefposten-im-Geraer-Rathaus-1518740502
Hans-Christian 25.01.2012, 10:13#928
AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

hier der letzte Stand in Gera

http://www.otz.de/web/zgt/suche/detail/-/specific/Gera-verzichtet-nicht-grundsaetzlich-auf-Kindergeld-Abzweigung-2056485344

Das heißt, die Stadt Gera zahlt das KG m.E. nach nur in den Fällen zurück, wo geklagt wurde.
Auch wenn die Abzweigung ungerecht war.

Das SGBII-Empfänger auch das KG weggenommen bekommen vom Sozialamt, das ist eine Unverschämtheit. Eine schäbige Abzocke wird also nicht korrigiert.
Da kann nur noch der Wahlkampf helfen. Und dies bei 6,8 Mill € Überschuss der Stadt Gera. Eine Schande für eine Stadt, die sozial sein will.


mfg HC
gero 25.01.2012, 16:11#929
AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

Hallo Hans-Christian,

danke fürs Einstellen des Links! Ich habe mich auch geäußert ;-)
wallau 26.01.2012, 00:04#930
AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

sollte man lesen

http://www.sueddeutsche.de/geld/bundesfinanzhof-wie-schaeuble-urteile-vom-tisch-wischt-1.1262383

wozu brauchen wir richter

wallau:kopfkratz:
wallau 26.01.2012, 00:19#931
AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

zum nachdenken

http://www.drb.de/cms/index.php?id=552):gruebel:

wallau
Hans-Christian 29.01.2012, 14:53#932
AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

Dies schrieb mir der CDU-Vorstand von Gera, wohl wissend, dass der Geschäftsführer der Lebenshilfe Gera Herr Koob als Stadtratsmitglied die Einstellung der Kindergelsabzweigung durch den OB abgelehnt hat. Es ist ja Wahlkampf.

"Sehr geehrter Herr Sperlich, habe Ihre Mail weitergeleitet an die Fraktion. Selbst habe ich einen Artikel an die OTZ gegeben, dieser wurde aber bisher nicht veröffentlicht. MfG Bernd Müller

CDU zur Kindergeldabzweigung
Die Urteile des Finanzgerichtes Gotha zur Kindergeldabzweigung müssen endlich in Gera umgesetzt werden. Zwar hat die Stadt Gera die beiden Bescheide, gegen die Eltern erfolgreich geklagt haben, zurückgenommen. Wie in vergleichbaren Fällen verfahren wird, dazu hüllt sich die Stadtverwaltung weiter in Schweigen. Ich erinnere mich daran, dass die Stadtverwaltung bereits vor zwei Wochen angekündigt hatte, vergleichbare Fälle zu überprüfen. Da fragt sich, was im Rathaus unter zeitnah verstanden wird. Bürgerfreundlich ist das nicht. Es ist der verheerende Eindruck entstanden, die Stadt wolle auf Kosten der Eltern mit behinderten Kindern den Haushalt sanieren, wenn sie deren Kindergeld einstreicht. Jetzt geht es um Schadensbegrenzung. Die Stadtverwaltung darf sich nicht dem Verdacht aussetzen, dass sie eine Verzögerungstaktik betreibt. Es ist schon genug Porzellan zerschlagen worden. Der gegenwärtig noch amtierende Oberbürgermeister trägt dafür die Verantwortung. Die CDU rät Eltern, die von der Kindergeldabzweigung betroffen sind, vorsorglich selbst aktiv zu werden. Wir bedauern zwar, dass damit für diese Menschen erneut ein bürokratischer Aufwand entsteht. Aber offenbar lässt der amtierende OB den Bürgerinnen und Bürgern keine andere Wahl.

Kreisvorsitzender CDU Gera, Bernd Müller
Gera, 24.01.12"
odin 29.01.2012, 15:39#933
AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

Seltsam ....

Ein mit mir befreundeter Betroffener hat beim abzweigendem Landratsamt die Frage gestellt, wofür das abgezweigte Kindergeld verwendet wird.

Betroffene Eltern müssen ja mit Belegen nachweisen, dass das Kindergeld für über den Grundsicherungsbetrag hinaus gewährte Leistungen verwendet wird.

Er hat nach einem Jahr noch keine Antwort bekommen.

Es wurde jedoch auch keine Abzweigung des Kindergeldes bei ihm beantragt.


Seltsam....... :kopfkratz:
menschmicha 30.01.2012, 09:11#934
AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...
Zitat von Hans-Christian
Dies schrieb mir der CDU-Vorstand von Gera, wohl wissend, dass der Geschäftsführer der Lebenshilfe Gera Herr Koob als Stadtratsmitglied die Einstellung der Kindergelsabzweigung durch den OB abgelehnt hat. Es ist ja Wahlkampf.

"Sehr geehrter Herr Sperlich, habe Ihre Mail weitergeleitet an die Fraktion. Selbst habe ich einen Artikel an die OTZ gegeben, dieser wurde aber bisher nicht veröffentlicht. MfG Bernd Müller

CDU zur Kindergeldabzweigung
Die Urteile des Finanzgerichtes Gotha zur Kindergeldabzweigung müssen endlich in Gera umgesetzt werden. Zwar hat die Stadt Gera die beiden Bescheide, gegen die Eltern erfolgreich geklagt haben, zurückgenommen. Wie in vergleichbaren Fällen verfahren wird, dazu hüllt sich die Stadtverwaltung weiter in Schweigen. Ich erinnere mich daran, dass die Stadtverwaltung bereits vor zwei Wochen angekündigt hatte, vergleichbare Fälle zu überprüfen. Da fragt sich, was im Rathaus unter zeitnah verstanden wird. Bürgerfreundlich ist das nicht. Es ist der verheerende Eindruck entstanden, die Stadt wolle auf Kosten der Eltern mit behinderten Kindern den Haushalt sanieren, wenn sie deren Kindergeld einstreicht. Jetzt geht es um Schadensbegrenzung. Die Stadtverwaltung darf sich nicht dem Verdacht aussetzen, dass sie eine Verzögerungstaktik betreibt. Es ist schon genug Porzellan zerschlagen worden. Der gegenwärtig noch amtierende Oberbürgermeister trägt dafür die Verantwortung. Die CDU rät Eltern, die von der Kindergeldabzweigung betroffen sind, vorsorglich selbst aktiv zu werden. Wir bedauern zwar, dass damit für diese Menschen erneut ein bürokratischer Aufwand entsteht. Aber offenbar lässt der amtierende OB den Bürgerinnen und Bürgern keine andere Wahl.

Kreisvorsitzender CDU Gera, Bernd Müller
Gera, 24.01.12"

Bei uns ist der OB in Ingolstadt auch Vorsitzender der Lebenshilfe - kein Wunder dass ich bei diesem Interessenskonflikt keine Antwort auf eine entsprechende eMail vor einigen Wochen bekommen habe - freundliche Grüße mm.
Hans-Christian 30.01.2012, 09:30#935
AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...
Zitat von menschmicha
Bei uns ist der OB in Ingolstadt auch Vorsitzender der Lebenshilfe - kein Wunder dass ich bei diesem Interessenskonflikt keine Antwort auf eine entsprechende eMail vor einigen Wochen bekommen habe - freundliche Grüße mm.

Dann gib ihn die Aktenzeichen der FG-Urteile von Gotha als hilfreichen Hinweis für seine Tätigkeit einschließlich der Pressemitteilung. :grins:
rettesich 01.02.2012, 06:58#936
AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...
Zitat von menschmicha
Bei uns ist der OB in Ingolstadt auch Vorsitzender der Lebenshilfe - kein Wunder dass ich bei diesem Interessenskonflikt keine Antwort auf eine entsprechende eMail vor einigen Wochen bekommen habe - freundliche Grüße mm.

Eine vorzügliche Gelegenheit für den OB, als Vorsitzender der Lebenshilfe
- entweder in dieser Funktion Stellung zu beziehen und Rückgrat zu beweisen (ist aber wohl zu viel verlangt)
- oder aus Interessenkollision zurückzutreten.

Grüße
editha 01.02.2012, 08:46#937
AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...
Zitat von rettesich
Eine vorzügliche Gelegenheit für den OB, als Vorsitzender der Lebenshilfe
- entweder in dieser Funktion Stellung zu beziehen und Rückgrat zu beweisen (ist aber wohl zu viel verlangt)
- oder aus Interessenkollision zurückzutreten.

Grüße

Hallo zusammen,

Ich gebe zu bedenken, dass der 1. Vorsitzende von der Mitgliederversammlung, sprich verantwortungsvollen (?) Eltern gewählt wurde, oder? Vielleicht sollten die Eltern dieser Lebenshilfe mal nachdenken, wem sie ihre Schützlinge und Probleme anvertrauen. Der Politik oder Personen, die sich der Situation bewusst sind, in der Betroffene und Angehörige sich befinden. So etwas kommt von Desinteresse am Verein bzw. Elternverband und wenn erst mal das Kind in den Brunnen gefallen ist, ist es zum meckern zu spät. Hier ist wohl der Bock zum Gärtner gemacht, oder?:gruebel::grins:
amai 01.02.2012, 13:46#938
AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

Hallo ,
vielleicht sollte man mal in der entsprechenden Satzung nachschauen, ob man eine Art Mißtrauensantrag stellen kann oder einen Vorsitzenden , der die Interessen der Betroffenen nicht vertritt bzw. sogar den interessen entgegenwirkt abwählen.

LG, amai
Hans-Christian 01.02.2012, 18:47#939
AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

Zu den Artikel "Kindesarmut" in der OTZ Gera am 1.2.2012

http://www.otz.de/web/zgt/politik/detail/-/specific/Grosse-Unterschiede-bei-Kinderarmut-zwischen-Regionen-1587173803

na das passt ja wieder einmal. Es gibt zwar Unterschiede bei den Kindern von SGB II-Empfängern, aber Kindesarmut bleibt trotzdem Kindesarmut. Und was macht Gera? die Jobcenter berücksichtigen das Kindergeld beim Einkommen der Bedarfsgemeinschaft und das Sozialamt zweigt anschließend das Kindergeld von den behinderten Kindern ab, da diese ja vom Sozialamt durch die Grundsicherung unterhalten werden. Den armen Eltern nimmt man also das Kindergeld anschließend noch weg. Was für eine Schande. Damit diese Kinder ja arm bleiben. Warum duldet ein OB so etwas?
menschmicha 03.02.2012, 07:46#940
AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...
Zitat von Hans-Christian
Zu den Artikel "Kindesarmut" in der OTZ Gera am 1.2.2012

http://www.otz.de/web/zgt/politik/detail/-/specific/Grosse-Unterschiede-bei-Kinderarmut-zwischen-Regionen-1587173803

na das passt ja wieder einmal. Es gibt zwar Unterschiede bei den Kindern von SGB II-Empfängern, aber Kindesarmut bleibt trotzdem Kindesarmut. Und was macht Gera? die Jobcenter berücksichtigen das Kindergeld beim Einkommen der Bedarfsgemeinschaft und das Sozialamt zweigt anschließend das Kindergeld von den behinderten Kindern ab, da diese ja vom Sozialamt durch die Grundsicherung unterhalten werden. Den armen Eltern nimmt man also das Kindergeld anschließend noch weg. Was für eine Schande. Damit diese Kinder ja arm bleiben. Warum duldet ein OB so etwas?


Auch bei uns könnte sich der OB Alfred Lehmann etwas mehr Bereitschaft zeigen auch die Interessen derjenigen Kinder bzw. Eltern zu vertreten bei denen die Versorgung bzw. Betreuung aus guten Gründen eben nunmal vollumfänglich zuhause abläuft. Danke allen die mich hier durch ihre Beiträge tatkräftig unterstützen, schönes Wochenende ... mm.
Seti 03.02.2012, 18:03#941
AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...
Zitat von Hans-Christian
Zu den Artikel "Kindesarmut" in der OTZ Gera am 1.2.2012

http://www.otz.de/web/zgt/politik/detail/-/specific/Grosse-Unterschiede-bei-Kinderarmut-zwischen-Regionen-1587173803

na das passt ja wieder einmal. Es gibt zwar Unterschiede bei den Kindern von SGB II-Empfängern, aber Kindesarmut bleibt trotzdem Kindesarmut. Und was macht Gera? die Jobcenter berücksichtigen das Kindergeld beim Einkommen der Bedarfsgemeinschaft und das Sozialamt zweigt anschließend das Kindergeld von den behinderten Kindern ab, da diese ja vom Sozialamt durch die Grundsicherung unterhalten werden. Den armen Eltern nimmt man also das Kindergeld anschließend noch weg. Was für eine Schande. Damit diese Kinder ja arm bleiben. Warum duldet ein OB so etwas?


Das geht so nicht die betroffnen Eltern sollten Klagen entweder anrechnung oder Abzweigung beides zusammen ist rechtswidrig
Hans-Christian 03.02.2012, 18:18#942
AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

Nicht nur das Job-Center in Gera berücksichtigt das KG beim Einkommen der Bedarfsgemeinschaft, sondern die Jobcenter in ganz Deutschland! Ich habe mehrere angschrieben, alle bestätigten dies, dass das gesetzlich so vorgeschrieben wäre und mit Dienstanweisungen untersetzt. Wenn das so ist, dann arbeiten die Jobcenter auf einer gesetzlichen Grundlage. Die Sozialämter (nicht mehr alle) nutzen (missbrauchen) eine "Kann"-Bestimmung des Gesetzes (§74 EStG).
Also konkret sind hier die Sozialämter anzuschreiben und um Klärung zu bitten!
Seti 03.02.2012, 18:25#943
AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...
Zitat von Hans-Christian
Nicht nur das Job-Center in Gera berücksichtigt das KG beim Einkommen der Bedarfsgemeinschaft, sondern die Jobcenter in ganz Deutschland! Ich habe mehrere angschrieben, alle bestätigten dies, dass das gesetzlich so vorgeschrieben wäre und mit Dienstanweisungen untersetzt. Wenn das so ist, dann arbeiten die Jobcenter auf einer gesetzlichen Grundlage. Die Sozialämter (nicht mehr alle) nutzen (missbrauchen) eine "Kann"-Bestimmung des Gesetzes (§74 EStG).
Also konkret sind hier die Sozialämter anzuschreiben und um Klärung zu bitten!

Anrechnung ist okay ABER hier ist zubeachten das KG darf nur bei denn Kindern angerechnet werden und es ist die Versicherungspauschale von 30 Euro abzuziehen.

Anrechung und Abzweigung ist rechtswidrig
Hans-Christian 03.02.2012, 19:11#944
AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...
Zitat von Seti
Anrechnung ist okay ABER hier ist zubeachten das KG darf nur bei denn Kindern angerechnet werden und es ist die Versicherungspauschale von 30 Euro abzuziehen.

Anrechung und Abzweigung ist rechtswidrig

Gehört das behinderte vollj. Kind zur Bedarfsgemeinschaft? Und damit das KG zum Einkommen der BG? (§7 11 SGB II). Ein vollj. beh. Kind ist doch nicht erwerbsfähig.
Lt. SGB II gehört das KG nur dann zum Einkommen der BG, wenn das Kind zur Bedarfsgemeinschaft gehört.

Oder sehe ich das falsch?

Aber egal, selbst die Richter von Gotha sagten, dass die Abzweigung rechtens ist, wenn die Eltern selber Sozialhilfe bekommen.

Das nutzen die Sozialämter natürlich aus.

Also brauchen wir hier einen konkreten Klagefall. Welche Eltern stellen sich aber dafür zur Verfügung? Wer gibt dafür Geld aus, wenn er schon so wenig hat?

Klagen vor dem FG sind kostenpflichtig (230 €)
MichaelK 04.02.2012, 18:01#945
AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...
Zitat von Hans-Christian
Gehört das behinderte vollj. Kind zur Bedarfsgemeinschaft? Und damit das KG zum Einkommen der BG? (§7 11 SGB II). Ein vollj. beh. Kind ist doch nicht erwerbsfähig.
Lt. SGB II gehört das KG nur dann zum Einkommen der BG, wenn das Kind zur Bedarfsgemeinschaft gehört.

Oder sehe ich das falsch?

Hallo Hans-Christian,

könnte man meinen, aber das Kindergeld fließt doch dem Berechtigten zu. Ist das Kind Leistungsempfänger nach SGB XII und kindergeldberechtigt, wird durch Sozialamt beim Kind angerechnet. Sind die Eltern Leistungsempfänger nach SGB II und kindergeldberechtigt, wird durch ARGE bei den Eltern angerechnet.

Das BVG sagt allgemein, dies sei verfassungsgerecht, weil das Kindergeld zuerst der Sicherung des Lebenunterhaltes dienen muß und , im Übrigen, eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt währe:
"Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG verlangt nicht die Gewährung von Leistungen die den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in gleicher Höhe wie das Steuerrecht berücksichtigen..."

Das ist das Dilemma!!! Es nützt nix, wenn die Eltern belegen können. Ich hab 700€ Pflegegeld und kann reichlich belegen. Da lachen die nur drüber.

LG Michael
Hans-Christian 04.02.2012, 18:27#946
AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...
Zitat von MichaelK
... könnte man meinen, aber das Kindergeld fließt doch dem Berechtigten zu. Ist das Kind Leistungsempfänger nach SGB XII und kindergeldberechtigt, wird durch Sozialamt beim Kind angerechnet. ...

Nein, das darf das Sozialamt nicht entsprechend der Urteile des Bundessozialgerichtes. Deshalb rechnet man nicht nach § 2 SGB XII an an die Grundsicherung, zahlt also GS ohne Anrechnung, aber zweigt dann nach §74 EStG das KG auf Antrag an die Familienkassen für den Haushalt der Kommune ab. Aber das ist eine Kann-Bestimmung. Das Sozialamt ist nicht gesetzlich dazu verpflichtet. Siehe viele anderen Kommunen. Und siehe auch die Urteile des FG Gotha.
Zitat von MichaelK
...Sind die Eltern Leistungsempfänger nach SGB II und kindergeldberechtigt, wird durch ARGE bei den Eltern angerechnet.

Und dies nach Auffassung der Arge lt. Gesetz.
Zitat von MichaelK
... Das BVG sagt allgemein, dies sei verfassungsgerecht, weil das Kindergeld zuerst der Sicherung des Lebenunterhaltes dienen muß und ,...

Dazu dient das Kindergeld nicht, siehe § 31 EStG

" Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt. 2 Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie"
MichaelK 04.02.2012, 20:52#947
AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...
Zitat von Hans-Christian
Nein, das darf das Sozialamt nicht entsprechend der Urteile des Bundessozialgerichtes. Deshalb rechnet man nicht nach § 2 SGB XII an an die Grundsicherung, zahlt also GS ohne Anrechnung, aber zweigt dann nach §74 EStG das KG auf Antrag an die Familienkassen für den Haushalt der Kommune ab. Aber das ist eine Kann-Bestimmung. Das Sozialamt ist nicht gesetzlich dazu verpflichtet. Siehe viele anderen Kommunen. Und siehe auch die Urteile des FG Gotha.

Hallo Hans-Christian,

ok. Dann währe doch die Lösung für ALGII-Eltern bspw. der Nachweis von Einkommen, mindestens in Kindergeldhöhe, was über den Regelbedarf hinausgeht und darauf aber nicht anrechenbar ist. Dann müßten die Eltern auch vom Nachweis der Verwendung zugunsten des Kindes ausgenommen werden, nach Auffassung des thüringer Gerichtes jedenfalls. Die Typisierung bezieht sich ja auf : "dass Eltern ihre Einnahmen mindestens in Höhe des Kindergeldes auch zu Gunsten des behinderten Kindes verwenden, so dass eine Abzweigung regelmäßig ausscheide...."

Also ein Versuch ist es wert. Beratungs und Prozeßkostenhilfe könnten ja auch greifen, oder?
Zitat von Hans-Christian
" Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt. 2 Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie"

Die Frage hierzu währe ja, was i.d.Z. "Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist" bedeutet. Ist dies faktisch odere typisierend gemeint? Ich hab eher den Eindruck, dass das BVG hier unterschiedliche Adressaten sehen möchte, die unterschiedlich behandelt werden dürfen. Mein Eindruck ist, dass das BVG typisierend die Leistungshöhe des ALG II um das Kindergeld reduziert sehen möchte, da es typisch zur Deckung des Existenzminimums notwendig ist und , im Übrigen, im untypischen Fall, die Leistungspflicht auch auf das existentielle Minimum reduziert. Maßgabe ist für das BVG allein die Sicherstellung des Existenzminimums und nicht eine Gleichbehandlung im Sinne des Einkommensteuerrechtes. Die "Förderung der Familie" ist insofern verzichtbar und nicht Bestandteil des Anspruchs auf ein Leben in Würde.

Man kann durchaus die Kann-Abzweigung nach EStG auch als ein Schlupfloch verstehen.

LG Michael
angelika.picker 19.02.2012, 12:57#948
AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

Hallo,

ich habe am 29.01.2012 nachfolgende Mail an unseren Oberbürgermeister
geschickt:




Sehr geehrter Herr Dr. Bernhard Matheis,

wir kennen uns jetzt schon Jahrzehnten, genau wie Sie unsere behinderte Tochter
Eva-Maria kennen. Zu keiner Zeit haben wir Sie mit Problemen belästigt.

Wir/ich haben die ganzen Jahre unsere/meine Tochter großgezogen, natürlich mit der finanziellen Unterstützung der Stadt Pirmasens, wofür wir/ich auch sehr dankbar sind.

Hier geht es aber auch um das Ansehen der Stadt Pirmasens.

Seit Jan. 2011 ist das Thema Kinderabzweigung bei behinderten Erwachsenen, die bei Ihren Eltern leben, ein Thema was uns/mich unnötig Zeit und Nerven kostet.

Ich bitte Sie daher um einen Termin, indem wir/ich mit Ihnen die Urteile bzw. Pressemitteilungen

Thüringer FG Urteil vom 23.11.2011 – 3 K 309/10
Thüringer FG Urteil vom 23.11.2011 – 3 K 481/10
Thüringer FG Urteil vom 23.11.2011 – 3 K 465/10

Pressemeldung des Gerichts:
“In den letzten Monaten beantragen Träger der Sozialhilfe, in der Regel die Stadt oder das Landratsamt, die behinderte Kinder unterstützen, vermehrt die sogenannte “Abzweigung” des Kindergeldes. Das heißt, die Sozialhilfeträger beanspruchen das bisher an die Eltern gezahlte Kindergeld für sich.
Es geht meist um folgenden Sachverhalt:
Ein behindertes erwachsenes Kind lebt im Haushalt der Eltern. Tagsüber geht es in eine Werkstatt für Behinderte. Der Sozialhilfeträger zahlt die Grundsicherung und kommt zusätzlich für die Kosten der Werkstatt auf. Abends und am Wochenende übernehmen die Eltern die Pflege (sogenannte “teilstationäre” Unterbringung).
Die Sozialhilfeträger wollen das Kindergeld, weil sie schon durch die Grundsicherungsleistungen angeblich den Löwenanteil der Lebenshaltungskosten tragen. Überdies entstehe durch die Betreuung in einer Werkstatt ein weiterer Aufwand von rund 1.000 Euro monatlich. Da die Eltern Pflegegeld bekämen, hätten diese gar keinen nennenswerten finanziellen Aufwand mehr.
Angesichts der Tatsache, dass Kindergeld bei behinderten Kinder auch über das 25. Lebensjahr hinaus, unter Umständen lebenslang gezahlt werden kann, geht es bei diesen Streitigkeiten, über mehrere Jahre gerechnet, bundesweit um viele Millionen Euro für die Träger der Sozialleistungen. Bei den Familienkassen sind derzeit Hunderte vergleichbarer Streitigkeiten anhängig.
Der Bundesfinanzhof, das oberste Steuergericht mit Sitz in München, hat bisher entschieden, dass eine Abzweigung an die Kommune ausscheidet, wenn die Eltern einen finanziellen Aufwand haben, der höher als das Kindergeld ist. Daher verlangen die Behörden meist, dass die Eltern die Kosten für ihr behindertes Kind im Einzelnen nachweisen.
Das Thüringer Finanzgericht hält den damit verbundenen Aufwand jedoch für völlig unverhältnismäßig. Angesichts der ohnehin schon hohen zeitlichen Belastung der Eltern behinderter Kinder für deren Pflege schien es den Richtern abwegig, eine Art Haushaltsbuch führen zu müssen. Es entschied daher, es gäbe eine Vermutung, dass Eltern ihre Einnahmen mindestens in Höhe des Kindergeldes auch zu Gunsten des behinderten Kindes verwenden, so dass eine Abzweigung regelmäßig ausscheide. Nur sofern der Kindergeldberechtigte keine eigenen Mittel zur Verfügung habe, um Unterhalt zu leisten, wie dies etwa bei Empfängern staatlicher Leistungen (Hartz IV) der Fall sein werde, komme eine Abzweigung in Betracht. In allen anderen Fällen sei, zumindest in Fällen der teilstationären Unterbringung, wenn also das Kind abends und am Wochenende von den Eltern versorgt wird, eine Abzweigung an den Träger der Sozialhilfe ausgeschlossen. Eines Nachweises oder einer Glaubhaftmachung des Aufwandes im Einzelnen bedürfe es dann regelmäßig nicht.
In drei aktuellen Urteilen vom 23. November 2011 (Aktenzeichen: 3 K 309/10, 3 K 481/10 und 3 K 465/10) entschied das Gericht daher, dass die Eltern erwachsener behinderter Kinder das Kindergeld in der Regel behalten dürfen und lehnte die Abzweigung von Kindergeld an die Kommunen ab.

Der Pressesprecher des Finanzgerichtes, zugleich dessen Vizepräsident Gunnar Skerhut weist aber darauf hin, dass die Urteile nicht rechtskräftig sind, denn die Revision wurde zugelassen.

Es wurde bzw. wird kein Revision seitens der Kommunen geben

erörtern können.

Und was ist mit dem Urteil des BSG welches zum Ausdruck bringt, dass
Eltern die Ihre Kinder zu Hause pflegen das Kindergeld nicht gekürzt werden darf?

Ich habe auch bei der Kindergeldkasse in Kaiserslautern den Antrag auch Zahlung des Kindergeldes, in Bezug auf § 130 der Abgabenverordnung gestellt und weigere mich zu der täglichen Belastung auch noch eine BEHINDERTENBUCHHALTUNG über jedes Eis, CD usw. zu führen.

Ich habe keine Lust gerichtlich (Finanzgericht) gegen die Stadt Pirmasens vorzugehen aber es wird mir nichts anderes übrig bleiben,
wenn wir die Angelegenheit nicht, im Interesse aller Eltern welche ihre Kinder zuhause pflegen, aus der Welt schaffen.

Mittlerweile ziehen viele Kommunen die Kindergeldabzweiganträge wieder zurück, weil sie wissen, dass sie im Unrecht sind.

Wir die Eltern behinderter Kinder sparen den Kommunen jährlich viel Geld indem wir sie zuhause betreuen und nicht
in ein Heim abschieben.

Indem ich Ihrer Antwort (Termin) gerne entgegensehe, verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen


Gestern kam die Antwort:

Stadt Pirmasens
Der Oberbürgermeister



Datum und Zeichen Ihres Schreibens
Abzweigung von Kindergeld
Ihre e-Mail vom 29.01.2012


Datum - Unser Zeichen (bei Antwort bitte angeben)
11/50 Zw 15.02.2012



Sehr geehrte Frau

ich bedanke mich für Ihre Nachricht vom 29.01.2012. Ich habe großes Verständnis für Ihr Anliegen und bin mir Ihrer besonderen Verantwortung und Ihres persönlichen Einsatzes für Ihre behinderte Tochter Eva- Maria bewusst. Insoweit möchte ich Ihnen meine Anerkennung und Wertschätzung ausdrücken.

In der Sache muss ich Ihnen aber leider mitteilen, dass die Abzweigung des Kindergelds durch das Sozialamt rechtens und nicht zu beanstanden ist. Bitte erlauben Sie mir, Ihnen hierzu die rechtlichen Hintergründe kurz zu erläutern:

§ 74 Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes sieht vor, dass Kindergeld statt an die Eltern auch an diejenige Stelle ausgezahlt werden kann, die dem Kind Unterhalt gewährt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Eltern dem Kind keinen Unterhalt in entsprechender Höhe gewähren. Bislang hatte man auch Betreuungsleistungen der Eltern in Form von persönlicher Zuwendung als Unterhaltsleistung begriffen. Von einer Abzweigung des Kindergeldes wurde daher abgesehen, wenn sich die Eltern in gewissem Umfang persönlich um
Ihr Kind gekümmert haben.

Der Bundesfinanzhof hat zwischenzeitlich in mehreren Urteilen (z. B. Urteil vom
17.12.2008, Az. 111 R 6/07; oder Urteil vom 9.2.2009, Az. 111 R 37/07) darauf hingewiesen, dass Betreuungsleistungen der Eltern nur noch dann als Unterhalt gewertet werden können, wenn damitkonkrete Aufwendungen verbunden sind. Ist dies nicht der Fall, liegen die Voraussetzungen für eine Abzweigung an den Sozialhilfeträger vor, sofern dieser für den Unterhalt des Kindes aufkommt.

-1-




Nachdem der Unterhalt Ihrer Tochter Eva- Maria vom Amt für Jugend und Soziales bestritten wird, hat das Amt einen Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes nach Maßgabe der o. g. Rechtsprechung gestellt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden Sie von der zuständigen Agentur für Arbeit angehört, ob Sie Unterhalt in Höhe des Kindergelds gewähren. Aufgrund Ihrer Angaben lehnte die Agentur für Arbeit den Antrag in 'Höhe der Hälfte des Kindergelds ab, nachdem Sie Ausgaben in dieser Höhe nachgewiesen hatten. In Höhe der verbliebenen Hälfte wurde das Kindergeld an die Stadt abgezweigt.

Für die Frage, ob von einer Abzweigung des Kindergelds abgesehen werden kann, kommt es daher darauf an, ob Sie Unterhaltsleitungen in Höhe des Kindergeldes erbringen. Insoweit ist es notwendig, dass Sie die erforderlichen Nachweise für diese Leistungen erbringen. Solche Nachweise haben Sie bislang nicht erbracht, weshalb die Abzweigung des hälftigen Kindergeldes begründet ist.

Die von Ihnen zitierte Rechtsprechung des Finanzgerichts Thüringen steht im Widerspruch zu Entscheidungen anderer Gerichte, z. B. des Finanzgerichts Münster (vgl. Urteil vom 25.3.2011, 12 K 1891/10). Dies stellt das Finanzgericht Thüringen in den von Ihnen zitierten Entscheidungen auch ausdrücklich klar. Insoweit ändern die von Ihnen zitierten Urteile aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung nichts an der bisher von uns vertretenen Rechtsauffassung, zumal es auch der Bundesfinanzhof in seinen o. g. Urteilen für entscheidend hielt, ob die Eltern ihre Unterhaltsleistungen nachweislich erbracht hatten oder
nicht.

Ich bitte Sie daher um Verständnis, dass wir von unserem bisherigen Vorgehen aufgrund der aufgezeigten Rechtslage nicht abweichen können.
Eine abweichende Entscheidung wäre nur denkbar, wenn Sie nachweisen würden, dass sie Unterhaltsleistungen mindestens in Höhe des Kindergelds für Ihre Tochter erbringen.

Hierbei ist zu beachten, dass es sich nicht um Leistungen handeln sollte, die den sozialhiLferechtlichen Bedarf Ihrer Tochter betreffen. Solche Leistungen müsse das Sozialamt dann nämlich bei der Berechnung der Grundsicherung Ihrer Tochter in Abzug bringen.

Das Fachamt regt an entsprechende Nachweise zu führen, damit evtl. neu entschieden werden kann.
Sollten Sie noch konkrete Fragen zu dem Thema haben, können Sie sich auch jederzeit direkt mit dem Leiter des Amts für Jugend und Soziales, Herrn Markus Zwick, unter Tel. 877 148 in Verbindung setzen.

Ich bedanke mich für Ihr Verständnis und verbleibe
mit freundlichen Grüßen


Dr. Bernhard Matheis




:wand:http://www.intakt.info/forum/images/smilies/bonk.gif

Liebe Grüßen an alle
odin 19.02.2012, 13:21#949
AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

Vieleicht sollte man den Bürgermeister mitteilen, dass er von seiner Verwaltung falsch informiert ist.
Es ist keine Rechtslage und es ist kein Gesetz, sondern es ist und bleibt eine "KANN-BESTIMMUNG".

Ermessen der Familienkasse
Da es sich bei der Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG um eine „Kann“ -Bestimmung handelt, bedarf es in jedem Fall der Ermessenserwägung der Familienkassen, ob und in welchem Umfang dem Abzweigungsersuchen des Trägers der Sozialhilfe zu entsprechen ist. Der Bundesfinanzhof hat hierzu folgendes festgestellt:

Bei der Ausübung des Ermessens ist der Zweck des Kindergeldes zu berücksichtigen (§ 5 der Abgabenordnung). Das Kindergeld dient der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums eines Kindes und, soweit es dafür nicht erforderlich ist, der Förderung der Familie (§ 31 Sätze 1 und 2 EStG). Hiervon abweichend hängt der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind davon ab, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG). Es wird typisierend davon ausgegangen, dass den Eltern Unterhaltsaufwendungen für das Kind entstehen, wenn dessen eigene finanzielle Mittel nicht seinen gesamten Lebensbedarf abdecken. Der Lebensbedarf eines behinderten Kindes besteht aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) in Höhe des Existenzminimums eines Erwachsenen, zu dem z.B. auch Kontakte zur Familie, Teilnahme am kulturellen Leben und Erholung gehören, und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf, der auch ergänzende persönliche Betreuungsleistungen der Eltern und Fahrtkosten umfasst.

Da das Kindergeld die finanzielle Belastung der Eltern durch den Unterhalt für das Kind ausgleichen soll, hängt die Entscheidung über die Abzweigung davon ab, ob und in welcher Höhe ihnen tatsächlich seinen Lebensbedarf betreffende Aufwendungen entstanden sind. Dabei sind auch im Verhältnis zu den Kosten des Sozialleistungsträgers glaubhaft gemachte geringe Aufwendungen für das Kind (z.B. für Besuchsfahrten, Kleidung, Geschenke, Möbel, Freizeitaktivitäten) mit einzubeziehen, .

Entstehen dem Kindergeldberechtigten Aufwendungen für das volljährige behinderte Kind mindestens in Höhe des Kindergeldes, kommt eine Abzweigung an den Sozialleistungsträger nicht in Betracht.

Die Bezifferung oder ggf. Schätzung des den Eltern entstandenen Aufwands durch die Familienkasse ist unverzichtbar. Ist er im Einzelfall nicht mehr exakt ermittelbar, kann eine teilweise Abzweigung des Kindergeldes in Betracht kommen.


Vieleicht KANN er auch nicht wiedergewählt werden.

Man könnte auch mal nachfragen was die Stadt Pirmasens mit dem abgezweigtem Kindergeld anstellt. Wird es für Leistungen an das Kind außerhalb der Grundsicherung (wie vorgesehen) verwendet
oder soll der Haushalt der Stadt saniert werden.
angelika.picker 19.02.2012, 13:27#950
AW: KG Abzweigung: DAS Schreiben...

Hallo Odin,
hallo an alle,

ich bin zur Zeit nur wütend.

Würdest Du bitte das nachfolgende Schreiben lesen (habe es auch schon Hans-Christian geschickt) Ich möchte es, wenn es so i.O. ist an die Herren
weiterleiten.
Vielen Dank für Deine Mühe


Sehr geehrter Herr Dr. Bernhard Matheis,
sehr geehrter Herr Zwick,
sehr geehrte Dame und Herren

ich habe das Schreiben zur Kenntnis genommen.

Die Stadt Pirmasens hat in dieser Angelegenheit ihre eigenen Gesetze.

Was ist das für eine Sorgfaltspflicht einer Behörde, die am Anfang eines
Jahres bei der Kindergeldkasse einen Abzweigungsantrag stellt und die
Eltern "leider" alle Unterlagen vernichtet haben um der Kindergeldabzweigung zu
entgehen.

Im Folgejahr hat man dann die Möglichkeit. (ich habe Sie genutzt)
Trotzdem werden Sie von mir keinerlei Unterlagen bekommen.
Dies wird erst in einem Verfahren, wenn nötig, vorgelegt.

Es ist eine Schande, dass Kommunen Ihren Haushalt an den Ärmsten
der Armen sanieren. Unsere Kinder haben nicht die Möglichkeit ihre finanzielle
Situatuion selbst zu ändern. Die arbeiten für 0,80 Euro die Stunde.

Die Urteile aus Gera haben eine Signalwirkung an andere Gerichte.

Ich werde diese Signalwirkung für Rheinland Pfalz nutzen.

Der Gesetzgeber hat mit den beiden sozialhilferechtlichen Vorschriften der §§ 43 Absatz 2
und 94 Absatz 2 SGB XII die deutliche Entscheidung getroffen, dass die Heranziehung von
grundsätzlich unterhaltsverpflichteten Eltern zu den Aufwendungen des Sozialhilfeträgers
für Leistungen an volljährige behinderte Kinder im Regelfall auf 31 Euro begrenzt bleiben
soll.

Ihre Agumentation:
17.12.2008, Az. 111 R 6/07;
Hierbei handelt es sich um Eltern, die selbst ALG II beziehen. Weil dieses Existenzminimum der Eltern nicht ausreicht, um auch noch den grundsicherungsberechtigten Kindern Unterhalt zu gewähren, kann das Kindergeld in diesen (!) Fällen abgezweigt werden, denn bei dieser Konstellation geht es ja ohnehin nur darum, ob das Kindergeld vom Sozialamt der Kinder oder von der ARGE der Eltern angerechnet wird.

9.2.2009, Az. 111 R 37/07)
Da geht es um ein 1963 geborenes "Kind", das vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht ist.

Was hat das mit meiner Tochter zu tun?

Sowohl das Bundesverwaltungsgericht (5 C 28.04) als auch das Bundessozialgericht (B 9b SO 5/06 R) haben bereits entschieden, dass das Kindergeld von erwachsenen behinderten Kindern, die im Haushalt der Eltern leben, nicht (!) abgezweigt werden darf.


Erst werden die Kinder in den Reglsatz 3 (Bedarfsgemeinschaft; gehören unsere Kinder
überhaupt zu einer Bedarfsgemeinschaft? § 7 SGB II Leistungsberechtigte) gedrückt
Die brauchen ja keinen Computer, Fernseher, CD, DVD usw.
Kabelanschluss brauchen Sie ja auch nicht (solche Leute müssen sich eine
Antenne auf den Fernseher setzen, Aussage Ihres Mitarbeiters)

Selbst beim Finanzamt Pirmasens konnte ich 1997 den eigens für meine Tochter gekauften
Computer usw. abschreiben.

Anschliessend kommt dann der Kindergeld Abzweigungsantrag.

Ich komme meiner Untehaltspflicht nach.

Eva-Maria hat diese Jahr weder von Ihnen noch von der Kindergeldkasse Geld
bekommen:

O H N E MICH WÄRE SIE SCHON VERHUNGERT

Auch im März wird es einen Grund geben warum Eva-Maria kein Geld bekommt.
Egal und wenn es Jahre dauert.