AW: mehrbedarf für behinderte
Hallo dragonflyer und wer es noch brauchen kann!
Zitat von dragonflyer
Mein Sohn ist geistig behindert und hat keinerlei Kennzeichen bekommen, deshalb klage ich seit einem Jahr. Wie es aussieht, werde ich vor Gericht verlieren.
Wenn das so sein sollte, beantrage doch einfach neu! Beziehe Dich dabei auf die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit", nach denen die Versorgungsämter entscheiden sollen, es leider aber oft nicht tun, oder sie nicht richtig kennen und Merkzeichen mit falschen Begründungen verweigern.
Ich habe das Wichtigste hier zusammengefasst:
http://www.rehakids.de/phpBB2/viewtopic.php?p=274330&highlight=grundlegendes#274330
Damit kannst Du auch vor Gericht argumentieren.
Die "Anhaltspunkte" haben zwar keine Gesetzeskraft, sind aber wie untergesetzliche Normen anzuwenden, um eine gerechte Beurteilung zu ermöglichen.
http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/aufsatz/andere/anhaltspunkte.htm
Die Realität sieht leider ganz anders aus........
Wichtig ist auch die rückwirkende Anerkennung, das ist nach § 6 der Schwerbehindertenausweisverordnung möglich.
http://www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/index.html
Eigentlich ist es paradox, eine Behinderung erst ab dem Datum anzuerkennen, an dem man den Ausweis beantragt. Selbst, wenn eine Behinderung plötzlich entsteht, z.B. durch einen Unfall, wird niemand noch am selben Tag einen Schwerbehindertenausweis beantragen....
Argumente für die rückwirkende Anerkennung:
http://www.rehakids.de/phpBB2/viewtopic.php?p=307975&highlight=musterbrief#307975
Speziell zu Deinem Sohn:
http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/nr/26/26.3.2.htm#beeintraechtigungen
Beeinträchtigungen der geistigen Leistungsfähigkeit im Kindes- und Jugendalter
Die GdB/MdE-Beurteilung der Beeinträchtigungen der geistigen Entwicklung darf nicht allein vom Ausmaß der Intelligenzminderung und von diesbezüglichen Testergebnissen ausgehen, die immer nur Teile der Behinderung zu einem bestimmten Zeitpunkt erfassen können. Daneben muss stets auch die Persönlichkeitsentwicklung auf affektivem und emotionalem Gebiet, wie auch im Bereich des Antriebs und der Prägung durch die Umwelt mit allen Auswirkungen auf die sozialen Einordnungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.
Entwicklungsstörungen im Kindesalter
Die Beurteilung setzt eine standardisierte Befunderhebung mit Durchführung geeigneter Testverfahren und Bestimmung des Entwicklungsquotienten (EQ) voraus. (Nachuntersuchung mit Beginn der Schulpflicht)
Umschriebene Entwicklungsstörungen in den Bereichen Motorik, Sprache oder Wahrnehmung und Aufmerksamkeit
leicht, ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gesamtentwicklung 0 - 10
sonst - bis zum Ausgleich - je nach Beeinträchtigung der Gesamtentwicklung 20 - 40
bei besonders schwerer Ausprägung (selten) 50
Globale Entwicklungsstörungen (Einschränkungen in den Bereichen Sprache und Kommunikation, Wahrnehmung und Spielverhalten, Motorik, Selbständigkeit, soziale Integration)
je nach Ausmaß der sozialen Einordnungsstörung und der Verhaltensstörung (z.B. Hyperaktivität, Aggressivität)
geringe Auswirkungen 30 - 40
starke Auswirkungen (z.B. EQ von 70 bis über 50) 50 - 70
schwere Auswirkungen (z.B. EQ 50 und weniger) 80 - 100
Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit im Schul- und Jugendalter
Kognitive Teilleistungsschwächen
(z.B. Lese-Rechtschreib-Schwäche [Legasthenie], isolierte Rechenstörung)
leicht, ohne wesentliche Beeinträchtigung der Schulleistungen 0 - 10
sonst - auch unter Berücksichtigung von Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen - bis zum Ausgleich 20 - 40
bei besonders schwerer Ausprägung (selten) 50
Sollte Dein Sohn weitere Beeinträchtigungen ahben, müssen die bei der Ermittlung des GdB mit berücksichtig werden.
http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/nr/19.htm
Zu den Merkzeichen:
Zum H:
http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/nr/22.htm
22
Besonderheiten der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen
Bei geistiger Behinderung kommt häufig auch bei einem GdB/MdE-Grad unter 100 - und dann in der Regel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres - Hilflosigkeit in Betracht, insbesondere wenn das Kind wegen gestörten Verhaltens ständiger Überwachung bedarf. Hilflosigkeit kann auch schon im Säuglingsalter angenommen werden, z.B. durch Nachweis eines schweren Hirnschadens.
Zum G:
http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/nr/30.htm
.....(2) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.......
.....uch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen........
......(5) Störungen der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen, sind bei allen Sehbehinderungen mit einem GdB von wenigstens 70, bei Sehbehinderungen, die einen GdB von 50 oder 60 bedingen, nur in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z.B. hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits, geistige Behinderung) anzunehmen. Bei Hörbehinderungen ist die Annahme solcher Störungen nur bei Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit im Kindesalter (in der Regel bis zum 16. Lebensjahr) oder im Erwachsenenalter bei diesen Hörstörungen in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z.B. Sehbehinderung, geistige Behinderung) gerechtfertigt.
Bei geistig behinderten Menschen sind entsprechende Störungen der Orientierungsfähigkeit vorauszusetzen, wenn die behinderten Menschen sich im Straßenverkehr auf Wegen, die sie nicht täglich benutzen, nur schwer zurechtfinden können. Unter diesen Umständen ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit bei geistigen Behinderungen mit einem GdB um 100 immer und mit einem GdB um 80 oder 90 in den meisten Fällen zu bejahen. Bei einem GdB unter 80 kommt eine solche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht.
Was genauso unsinnig ist wie die Anerkennung ab Antragsstellung ist es, dass oft H gewährt wird, aber kein G. Es ist schon komisch, wenn jemand einerseits als hilflos anerkannt wird, aber im Straßenvekehr ist er nicht hilflos und kommt er gut zurecht.......
Zum B:
http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/nr/32.htm
.......Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung der Notwendigkeit ständiger Begleitung erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.
(2) Ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" oder "H" vorliegen) notwendig, die infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.
Dementsprechend ist zu beachten, ob bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig fremde Hilfe beim Ein und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels notwendig ist oder bereit sein muss oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z.B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind.
(3) Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist anzunehmen bei
* Querschnittsgelähmten,
* Ohnhändern,
* Blinden und den in Nummer 30 Absätze 4 und 5 genannten Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist.
Ich hoffe, das hilft Dir irgendwie weiter!
Liebe Grüße
Annette