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mehrbedarf für behinderte

liebe mama 19.11.2006, 20:50#1
Hallo, nun hab ich auch nochmal eine Frage. Also ich hab gehört, dass eine behinderte Person bei Hartz 4 17% vom regelsatz mehr bekommt und evtl. 10% der Unterkunfts- und Heizkosten auch mehr. Gilt das auch für behinderte Kinder oder nicht? Und das Gesetz gilt ja schon seit 1.8.2006. da müßte mir das A-Amt eigentlich das seit August nachzahlen, denn die haben ja gewußt, dass ich ein behindertes Kind hab! Vielleicht wißt Ihr ja mehr darüber und könnt mir helfen!

Liebe Grüße!
Yvonne 19.11.2006, 21:50#2
Hi du,

schau mal folgenden Link:
Mehrbedarf Behinderte
Also ich habe es auch beantragt und zwar Rückwirkend ab 01.08.- Mal sehen wie sie reagieren, denn ich denke auch dass sie es Rückwirkend zahlen müssen, dass sie ja in der Aufklärungspflicht stehen.

Liebe Grüße

Yvonne
Gast 19.11.2006, 22:00#3
hallo Yvonne,

ich hatte das A-Amt schon angerufen. Da hat mich meine Bearbeiterin gefragt: Das würde Sie wohl betreffen? Ich meinte ja klar, denn das Amt weiß ja eigentlich schon ewig, dass ich eine behinderte Tochter hab. Man muß ja den Beh.- Ausweis bei der Erstantragstellung mit abgeben in Kopie. Aber ich glaub die werden sich wohl rausreden, sodass sie es nicht rückwirkend zahlen müssen. Ihre Ausrede war: Da müßten wir ja bei jedem ALG 2- Empfänger von vorn bis hinten die Akte durchwühlen ob ein Beh.-Ausweis vorliegt. Also ich finde das eine Frechheit!!!

Liebe Grüße
Yvonne 19.11.2006, 22:34#4
Hi Silvia,

ich denke aber mal, dass es nicht unser Problem ist wie sie das handhaben. Denn mal ganz ehrlich würde was gekürzt werden müssen, dann könnten sie auch auf einmal alle Akten wühlen. Ich habe es beantragt rückwirkend und ich werde darum kämpfen dass ich es auch bekomme und wenn ich einen Anwalt einschalten muss. Vielleicht sind sie ja auch einsichtig und zahlen willig an die, die es beantragen

Liebe Grüße

Yvonne
Yvonne 10.02.2007, 12:26#5
Hallo ihr,

nachdem natürlich mein Antrag erst einmal abgelehnt worden ist und ich dann Widerspruch eingereicht habe, kam Heute nun der Bescheid, dass sie es Rückwirkend ab 01.08.06 bwilligen und sie sich für Ihren Fehler sogar entschuldigen.

Also nicht locker lassen, denn es ist Gesetz und somit müssen sie zahlen.

Liebe Grüße

Yvonne
Daniela35 14.02.2007, 18:22#6
Hallo und Guten Abend!
Ich habe mir diesen Link auch angesehen. Dieser Mehrbedarf von 17% gilt aber nur für Gehbehinderte mit dem Merkzeichen "G" im Ausweis. Also nicht für die anderen, wie z. B. "B" und "H". Das habe ich doch so richtig erlesen?
Liebe Grüße Daniela
Yvonne 15.02.2007, 12:29#7
Hallo Daniela,

ja das gibt es nur bei dem g.
Was hat denn dein Kind? Wenn du von H und B sprichst, kann es ja durchaus sein, dass du das g auch bekommen kannst. Erzähle doch mal ein bisschen.

Liebe Grüße

Yvonne
liebe mama 15.02.2007, 13:22#8
Hallo Yvonne,
nun muß ich nochmal ganz blöd fragen. Also wenn ich es richtig verstanden habe, dann bekommst Du den Mehrbedarf, oder? Bei mir ist es so, dass die sich rausreden, es hängt davon ab, ob das Kind mal erwerbsfähig sein wird oder nicht. Also ich bekomme jetzt auf meinen Antrag erst mal keinen Bescheid und soll es beim nächsten Fortzahlungsantrag nochmal beantragen. Ich bin echt langsam am verzweifeln!
liebe grüße
Yvonne 15.02.2007, 13:38#9
Hi du,

ja ich bekommeden Mehrbedarf, nachdem ich auch erst Widersprechen musste. Ich denke mal dass ist hinhaltetaktik und wollen wohl ab Antragstellung zahlen und nicht Rückwirkend.
Auf dem Mehrbedarf bin ich auch durch ein anderes Forum geraten und dort wurde auch bei vielen erst einmal abgelehnt, die es dann aber durch einen Widerspruch geschafft haben.
Aber hier kannst du es ja selber nachlesen:
http://www.rehakids.de/phpBB2....rbedarf

Liebe Grüße

Yvonne
dragonflyer 08.06.2007, 00:12#10
AW: mehrbedarf für behinderte

hallo Yvonne!

Ich steh jetzt etwas auf dem Schlauch. Dein Kind hat ein G aufgrund globaler Entwicklungsretadierung??:unsicher:
Mein Sohn ist geistig behindert und hat keinerlei Kennzeichen bekommen, deshalb klage ich seit einem Jahr. Wie es aussieht, werde ich vor Gericht verlieren. Ich kann den Gutachter nicht verstehen, der ist echt der Meinung,mein Sohn könnte nach entsprechenden Training alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren. Das ist leider absolut nicht der Fall.
Langsam blicke ich nicht mehr durch.Wegen dem GUtachter und auch, was diesen Mehrbedarf betrifft. Den gibt es nur bei Kennzeichen??

Wenn ich bedenke, ich habe monatlich alleine wegen der Sprachtherapie vom Sohnemann 74€ Fahrkosten, die uns keiner erstattet. Wir wissen langsam nicht mehr, wo wir das Geld für die Mehrkosten für Sohn und den zusätzlich notwendigen Medis unserer Tochter herholen sollen. Ich selber verzichte schon auf medis, die ich dringend brauche :heul:
Yvonne 08.06.2007, 08:59#11
AW: mehrbedarf für behinderte

Hallo Dragonflyer,

ja Entwicklungsverzögert hört sich lapidar an, da muss ich dir recht geben.
Meine Tochter ist nun 13 geworden und ist in der Entwicklung komplett zurück. Ist so auf dem Stand eines 3 jährigen Kindes. Spricht nicht, versteht alles, benötigt in allem Hilfe, kann sich nicht alleine waschan,anziehen oder ausziehen, ißt nur begrenzt was alleine. Wir haben mit ca. 3 Jahren einen Schwerbehindertenausweis beantragt. Und sie hat damals sofort 100% bekommen mit dem g,aG, B und H.
Das aG wollten sie uns aberkennen, da sie kurze Strecken laufen kann und sie ja nicht so schlimm betroffen ist wie ein Querschnitts gelähmtes oder beinamputiertes Kind. Vorm Sozialgericht wurde uns das aG als Einzelfallentscheidung zuerkannt.

Beschreibe doch mal dein Kind. Wie ist er entwickelt, waskann er alleine? Geht er zur Schule?

Hat er eine Pflegestufe?

Liebe Grüße

Yvonne
Blautopas 09.06.2007, 00:08#12
AW: mehrbedarf für behinderte

Hallo!

Laut Sozialgesetzbuch (SGB) 1 http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/index.html, das grundlegende Dinge regelt, die für alle Sozialgesetzbücher gelten, sind die Kostenträger gesetzlich zur Aufklärung, Beratung und Auskunft verpflichtet, d.h. sie müssen Antragsteller auf ihre Ansprüche aufmerksam machen.

§ 13 Aufklärung

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.

§ 14 Beratung

1Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. 2Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

§ 15 Auskunft

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.

(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.

(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung können über Möglichkeiten zum Aufbau einer nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten zusätzlichen Altersvorsorge Auskünfte erteilen, soweit sie dazu im Stande sind.


Auch interessant:

§ 17 Ausführung der Sozialleistungen

(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß

1.
jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,
2.
die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,......


Ich habe mich gerade gestern mit einer Mutter aus unserer regionalen Asperger-Eltern-Gruppe unterhalten, die Hartz 4 bezieht und den Mehrbedarf bisher nicht bekommen hat, obwohl ihrem Sachbearbeiter der Schwerbehindertenausweis ihres Sohnes vorlag. :-(

Wer von Euch das nicht bekommen hat, obwohl die Voraussetzungen vorlagen, sollte das mit dem Argument rückwirkend einfordern, dass die ihren Pflichten nach SGB 1 nicht nachgekommen sind und Ihr dadurch behinderungsbedingte Nachteile hattet, die es laut Artikel 3 des Grundgesetzes nicht geben darf.

Es ist grundsätzlich sehr nützlich, die Sozialgesetzbücher zu kennen oder zumindest zu wissen, wo man was nachlesen kann, denn nur wer seine Rechte kennt, kann sie auch durchsetzen!

http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/

Liebe Grüße

Annette
Blautopas 09.06.2007, 00:37#13
AW: mehrbedarf für behinderte

Hallo dragonflyer und wer es noch brauchen kann!
Zitat von dragonflyer
Mein Sohn ist geistig behindert und hat keinerlei Kennzeichen bekommen, deshalb klage ich seit einem Jahr. Wie es aussieht, werde ich vor Gericht verlieren.

Wenn das so sein sollte, beantrage doch einfach neu! Beziehe Dich dabei auf die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit", nach denen die Versorgungsämter entscheiden sollen, es leider aber oft nicht tun, oder sie nicht richtig kennen und Merkzeichen mit falschen Begründungen verweigern.

Ich habe das Wichtigste hier zusammengefasst:
http://www.rehakids.de/phpBB2/viewtopic.php?p=274330&highlight=grundlegendes#274330

Damit kannst Du auch vor Gericht argumentieren.
Die "Anhaltspunkte" haben zwar keine Gesetzeskraft, sind aber wie untergesetzliche Normen anzuwenden, um eine gerechte Beurteilung zu ermöglichen.
http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/aufsatz/andere/anhaltspunkte.htm
Die Realität sieht leider ganz anders aus........

Wichtig ist auch die rückwirkende Anerkennung, das ist nach § 6 der Schwerbehindertenausweisverordnung möglich.
http://www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/index.html

Eigentlich ist es paradox, eine Behinderung erst ab dem Datum anzuerkennen, an dem man den Ausweis beantragt. Selbst, wenn eine Behinderung plötzlich entsteht, z.B. durch einen Unfall, wird niemand noch am selben Tag einen Schwerbehindertenausweis beantragen....

Argumente für die rückwirkende Anerkennung: http://www.rehakids.de/phpBB2/viewtopic.php?p=307975&highlight=musterbrief#307975

Speziell zu Deinem Sohn:
http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/nr/26/26.3.2.htm#beeintraechtigungen

Beeinträchtigungen der geistigen Leistungsfähigkeit im Kindes- und Jugendalter

Die GdB/MdE-Beurteilung der Beeinträchtigungen der geistigen Entwicklung darf nicht allein vom Ausmaß der Intelligenzminderung und von diesbezüglichen Testergebnissen ausgehen, die immer nur Teile der Behinderung zu einem bestimmten Zeitpunkt erfassen können. Daneben muss stets auch die Persönlichkeitsentwicklung auf affektivem und emotionalem Gebiet, wie auch im Bereich des Antriebs und der Prägung durch die Umwelt mit allen Auswirkungen auf die sozialen Einordnungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.

Entwicklungsstörungen im Kindesalter

Die Beurteilung setzt eine standardisierte Befunderhebung mit Durchführung geeigneter Testverfahren und Bestimmung des Entwicklungsquotienten (EQ) voraus. (Nachuntersuchung mit Beginn der Schulpflicht)

Umschriebene Entwicklungsstörungen in den Bereichen Motorik, Sprache oder Wahrnehmung und Aufmerksamkeit
leicht, ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gesamtentwicklung 0 - 10
sonst - bis zum Ausgleich - je nach Beeinträchtigung der Gesamtentwicklung 20 - 40
bei besonders schwerer Ausprägung (selten) 50

Globale Entwicklungsstörungen (Einschränkungen in den Bereichen Sprache und Kommunikation, Wahrnehmung und Spielverhalten, Motorik, Selbständigkeit, soziale Integration)

je nach Ausmaß der sozialen Einordnungsstörung und der Verhaltensstörung (z.B. Hyperaktivität, Aggressivität)

geringe Auswirkungen 30 - 40
starke Auswirkungen (z.B. EQ von 70 bis über 50) 50 - 70
schwere Auswirkungen (z.B. EQ 50 und weniger) 80 - 100

Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit im Schul- und Jugendalter

Kognitive Teilleistungsschwächen
(z.B. Lese-Rechtschreib-Schwäche [Legasthenie], isolierte Rechenstörung)
leicht, ohne wesentliche Beeinträchtigung der Schulleistungen 0 - 10
sonst - auch unter Berücksichtigung von Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen - bis zum Ausgleich 20 - 40
bei besonders schwerer Ausprägung (selten) 50


Sollte Dein Sohn weitere Beeinträchtigungen ahben, müssen die bei der Ermittlung des GdB mit berücksichtig werden.
http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/nr/19.htm

Zu den Merkzeichen:
Zum H:
http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/nr/22.htm
22

Besonderheiten der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen

Bei geistiger Behinderung kommt häufig auch bei einem GdB/MdE-Grad unter 100 - und dann in der Regel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres - Hilflosigkeit in Betracht, insbesondere wenn das Kind wegen gestörten Verhaltens ständiger Überwachung bedarf. Hilflosigkeit kann auch schon im Säuglingsalter angenommen werden, z.B. durch Nachweis eines schweren Hirnschadens.


Zum G:
http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/nr/30.htm

.....(2) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.......

.....uch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen........

......(5) Störungen der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen, sind bei allen Sehbehinderungen mit einem GdB von wenigstens 70, bei Sehbehinderungen, die einen GdB von 50 oder 60 bedingen, nur in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z.B. hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits, geistige Behinderung) anzunehmen. Bei Hörbehinderungen ist die Annahme solcher Störungen nur bei Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit im Kindesalter (in der Regel bis zum 16. Lebensjahr) oder im Erwachsenenalter bei diesen Hörstörungen in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z.B. Sehbehinderung, geistige Behinderung) gerechtfertigt.

Bei geistig behinderten Menschen sind entsprechende Störungen der Orientierungsfähigkeit vorauszusetzen, wenn die behinderten Menschen sich im Straßenverkehr auf Wegen, die sie nicht täglich benutzen, nur schwer zurechtfinden können. Unter diesen Umständen ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit bei geistigen Behinderungen mit einem GdB um 100 immer und mit einem GdB um 80 oder 90 in den meisten Fällen zu bejahen. Bei einem GdB unter 80 kommt eine solche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht.


Was genauso unsinnig ist wie die Anerkennung ab Antragsstellung ist es, dass oft H gewährt wird, aber kein G. Es ist schon komisch, wenn jemand einerseits als hilflos anerkannt wird, aber im Straßenvekehr ist er nicht hilflos und kommt er gut zurecht.......

Zum B: http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/nr/32.htm
.......Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung der Notwendigkeit ständiger Begleitung erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.

(2) Ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" oder "H" vorliegen) notwendig, die infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.

Dementsprechend ist zu beachten, ob bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig fremde Hilfe beim Ein und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels notwendig ist oder bereit sein muss oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z.B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind.

(3) Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist anzunehmen bei

* Querschnittsgelähmten,
* Ohnhändern,
* Blinden und den in Nummer 30 Absätze 4 und 5 genannten Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist.


Ich hoffe, das hilft Dir irgendwie weiter!

Liebe Grüße

Annette
dronk 02.07.2007, 21:36#14
AW: mehrbedarf für behinderte

Hallo zusammen,

haben auch den Mehrbedarf beantragt, wurde natürlich abegelehnt, haben aber wiederspruch eingelegt.

Hat jemand auch die 10% Mehrbedarf für die Miete beantragt?? Gibt es darüber Gesetzes Texte Urteil oder so??

würde mich über eine Antwort freuen.

Ihr könnt auch gerne eine mail an senden.
Danke

Gruß

Andreas (31) mit Daniela (27) Kevin (6 J. HFA) mit seinen
Geschwistern Lukas (3) Nico (2) aus Gelsenkirchen
ICQ 319-913-596
Yahoo Marcoge25
dramona 03.07.2007, 17:36#15
AW: mehrbedarf für behinderte

Hallo,

ich habe heute auch den Mehrbedarf beantragt meine SB wusste von dem Gesetzt natürlich auch nichts, sie hat zwar gesucht und geschaut kannte sich aber wohl damit absolut nicht aus und war völlig überfordert, ich bat dann darum mit dem Geschäftsführer oder Stellvertretenden Geschäftsführer der ARGE zu sprechen, sie machte mir umgehend einen Termin und ich hatte Glück konnte eine halbe Stunde später Persönlich bei ihm vorsprechen... er hat den Antrag bewilligt auch die Rückzahlung bis 01.08.2006 wo das Gesetzt in Kraft getreten ist... Ich kann nur allen empfehlen kämpft um Eure Recht es lohnt sich auf alle Fälle, er meinte zwar er hätte es nicht bewilligt wenn meine Sachen nicht schon von Anfang an vorgelegen hätten SBA aber das sei bei mir ja nicht der Fall, da hab ich zu Ihm gesagt, hätte er es abgelehnt hätte ich wiederspruch eingelegt, denn meiner Tochter steht das Geld zu auch Rückwirkend denn sie hat den Ausweis und Grad der Behinderung schon seid Geburt...

Lieben Gruß
Ramona
dronk 03.07.2007, 17:44#16
AW: mehrbedarf für behinderte
Zitat von dramona
Hallo,

ich habe heute auch den Mehrbedarf beantragt meine SB wusste von dem Gesetzt natürlich auch nichts, sie hat zwar gesucht und geschaut kannte sich aber wohl damit absolut nicht aus und war völlig überfordert, ich bat dann darum mit dem Geschäftsführer oder Stellvertretenden Geschäftsführer der ARGE zu sprechen, sie machte mir umgehend einen Termin und ich hatte Glück konnte eine halbe Stunde später Persönlich bei ihm vorsprechen... er hat den Antrag bewilligt auch die Rückzahlung bis 01.08.2006 wo das Gesetzt in Kraft getreten ist... Ich kann nur allen empfehlen kämpft um Eure Recht es lohnt sich auf alle Fälle, er meinte zwar er hätte es nicht bewilligt wenn meine Sachen nicht schon von Anfang an vorgelegen hätten SBA aber das sei bei mir ja nicht der Fall, da hab ich zu Ihm gesagt, hätte er es abgelehnt hätte ich wiederspruch eingelegt, denn meiner Tochter steht das Geld zu auch Rückwirkend denn sie hat den Ausweis und Grad der Behinderung schon seid Geburt...

Lieben Gruß
Ramona

Hallo Ramona,
wie alt ist deine tochter denn??
Die vom Arbeitsamt haben den Wiedersprcuh heute abgelehnt da Kevin erst 6 Jahre ist und keine 15.
Viele Grüße
Andreas (31) mit Daniela (27) Kevin (6 J. HFA) mit seinen
Geschwistern Lukas (3) Nico (2) aus Gelsenkirchen
ICQ 319-913-596
Yahoo Marcoge25
Yvonne 03.07.2007, 17:51#17
AW: mehrbedarf für behinderte

Hallo Andreas,

hast du beim Antrag auch den richtigen § mit angegeben?
Das Amt ist nicht im Recht, dass man es erst ab 15 Jahren bekommt.
Bis 14 Jahre 35€ im Monat und ab 15 sind es 47€ im Monat.

So haben sie es bei uns auch erst abgelehnt mit der Begründung dass meine Tochter noch nicht 15 ist. Lege unbedingt Widerpruch ein.
Hier nochmal wo es auch steht:
http://www.janvonbroeckel.de/algzwei/mehrbedarf.html

Liebe Grüße

Yvonne

PS. Nach unserem Widerspruch hat es anstandslos geklappt
dramona 03.07.2007, 18:03#18
AW: mehrbedarf für behinderte

Hallo Andreas,

ich habe meiner SB von vornherein gesagt das sich es NICHT um die Altersbegrenzung mit 15 Jahren handelt, DIESER Mehrbedarf ist ohne Altersbeschränkung... ich hab' mir die Paragraphen ausgedruckt auch die Seite was Yvonne genannt hat habe ich mit dazu gelegt, wo es genau drauf steht... sie hat sich das angeschaut durch gelesen und war etwas überfordert... der Stellvertreter wusste darüber bescheid, zumindest konnte man es annehmen....

sollte es trotzdem abgelehnt werden Widerspruch einlegen, denn der Widerspruch geht an eine andere Stelle und nicht mehr an Deinen SB...

PS: meine Tochter ist 8 Jahre, aber das spielt in dem Falle keine Rolle

LG
Ramona
dronk 03.07.2007, 18:08#19
AW: mehrbedarf für behinderte
Zitat von yvonnejanssen
Hallo Andreas,

hast du beim Antrag auch den richtigen § mit angegeben?
Das Amt ist nicht im Recht, dass man es erst ab 15 Jahren bekommt.
Bis 14 Jahre 35€ im Monat und ab 15 sind es 47€ im Monat.

So haben sie es bei uns auch erst abgelehnt mit der Begründung dass meine Tochter noch nicht 15 ist. Lege unbedingt Widerpruch ein.
Hier nochmal wo es auch steht:
http://www.janvonbroeckel.de/algzwei/mehrbedarf.html

Liebe Grüße

Yvonne

PS. Nach unserem Widerspruch hat es anstandslos geklappt

Hallo Yvonne,
habe mich auf SGB II § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 berufen.
so haben die es heute abgelehnt.
Kann ich hier dateien einfügen? Habe die Ablehnugn nämlich mal eingescannt. Oder schicke mir eine e-mail:
Sind es 35% oder Euro bei 14 jährigen der zeigt es nicht richtig an.
Meinen Infos zufolge sind es 17 Prozent.
Gruß
Andreas (31) mit Daniela (27) Kevin (6 J. HFA) mit seinen
Geschwistern Lukas (3) Nico (2) aus Gelsenkirchen
ICQ 319-913-596
Yahoo Marcoge25
Yvonne 03.07.2007, 18:15#20
AW: mehrbedarf für behinderte

Hi Andreas,

du kannst dir Anhänge hochladen. Sollte es ein Bildvormat haben darf es nicht größer als 483kb sein. dazu gehst du auf Antworten und weiter unten steht Anhänge verwalten. Da kannst du dann auf deinen Rechner zugreifen und die Datei einfügen und hochladen.

Es sind 17% Mehrbedarf. Wenn das Kind 15 wird erhöht es sich automatisch weil der Grundbedarf des Kindes auchs steigt und somit die 17% auch mehr werden.

Liebe Grüße

Yvonne
dronk 03.07.2007, 18:27#21
AW: mehrbedarf für behinderte
Zitat von dramona
Hallo Andreas,

ich habe meiner SB von vornherein gesagt das sich es NICHT um die Altersbegrenzung mit 15 Jahren handelt, DIESER Mehrbedarf ist ohne Altersbeschränkung... ich hab' mir die Paragraphen ausgedruckt auch die Seite was Yvonne genannt hat habe ich mit dazu gelegt, wo es genau drauf steht... sie hat sich das angeschaut durch gelesen und war etwas überfordert... der Stellvertreter wusste darüber bescheid, zumindest konnte man es annehmen....

sollte es trotzdem abgelehnt werden Widerspruch einlegen, denn der Widerspruch geht an eine andere Stelle und nicht mehr an Deinen SB...

PS: meine Tochter ist 8 Jahre, aber das spielt in dem Falle keine Rolle

LG
Ramona

Hallo ramona,
Die vom Arbeitsamt haben es ja abgelehnt. Dann haben wir Wiederspruch eingelegt und gesagt das es diesen Mehrbedarf erst ab 15 Jahre gibt.

Die haben geschrieben das Kevin zwar im Besitz eines Schwerbehinderten Ausweises ist mit dem Merkzeichen G jedoch noch nicht 15 sei.
Die Notwendigkeit ergebe sich aus dem sinn und Zweck der Vorschrift,, erwerbsgemindert können nur Personen sein die zumindest theoretisch erwerbsfähig sein können. Die Erwerbsfähigkeit tritt jedoch erst mit Vollendigung des 15 Lebensjahres ein.

Da im Hinblick auf die Vorschriften im12. Buch SGB eine Besserstellung eines unter 15 jährigen Sozialhilfeempfängers im Rahmen des SGB II vom Gesetzgeber nicht gewollt ist kommt die Gewährung eines Mehrbedarfs nach §28 Absatz 1 Satz3 Nr. 4 SGB II nicht in Betracht.

Was sagt Ihr dazu??

Ich habe denen den Paragraphen auch ausgedruckt nur es hat eratmal nix gebracht, sie haben mir nun die Möglichkeit aufgezeigt beim Sozialgericht klage zu erheben.

Habe mir die eine Seite nun auch mal ausgedruckt.


Viele Grüße

Andreas (31) mit Daniela (27) Kevin (6 J. HFA) mit seinen
Geschwistern Lukas (3) Nico (2) aus Gelsenkirchen
ICQ 319-913-596
Yahoo Marcoge25
dronk 03.07.2007, 18:35#22
AW: mehrbedarf für behinderte
Zitat von yvonnejanssen
Hi Andreas,

du kannst dir Anhänge hochladen. Sollte es ein Bildvormat haben darf es nicht größer als 483kb sein. dazu gehst du auf Antworten und weiter unten steht Anhänge verwalten. Da kannst du dann auf deinen Rechner zugreifen und die Datei einfügen und hochladen.

Es sind 17% Mehrbedarf. Wenn das Kind 15 wird erhöht es sich automatisch weil der Grundbedarf des Kindes auchs steigt und somit die 17% auch mehr werden.

Liebe Grüße

Yvonne

Hallo Yvonne leider ist die anlage zu groß.
soll ich dann Klage erheben??
Also auch wenn er sechs ist steht ihm das zu??
LG
Andreas (31) mit Daniela (27) Kevin (6 J. HFA) mit seinen
Geschwistern Lukas (3) Nico (2) aus Gelsenkirchen
ICQ 319-913-596
Yahoo Marcoge25
dramona 03.07.2007, 18:50#23
AW: mehrbedarf für behinderte

Andreas das steht ihm zu egal wie alt Dein Sohn ist...

ich habe heute morgen hier gelesen und auf das hin habe ich es bei der ARGE vorgebracht

http://www.rehakids.de/phpBB2/viewtopic.php?t=18861&postdays=0&postorder=asc&highlight=mehrbedarf&start=0

weiter habe ich das hier ausgedruckt und den Pargraphen rot angestrichen

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-28-SGB-II-Sozialgeld.pdf

sie hat das dann behalten, soll mir recht sein, hatte es ja noch mal ausgedruckt zur Sicherheit....

lies Dir mal die Beiträge in dem Forum durch....
Yvonne 03.07.2007, 19:46#24
AW: mehrbedarf für behinderte

Hallo Andreas,

ich habe eben mal bei unserer Ablehnung von der Arge geschaut und auch die haben versucht es auf erwerbsfähigkeit hinzulenken, dass das ja erst ab 15 Jahre in Betracht kommt. Sie bezogen sich da auf §7 Abs 1 SGBII.
In unserem Fall hier mit unseren Kindern handelt es sich um nichterwerbsfähige und dafür gibt es ja nun das Gesetz seid letztem Jahr und ich habe das Gefühl, dass die Arge bei euch das anscheinend nicht begreifen will oder aber nicht lesen kann.
Ich rate dir auch Klage vorm Sozialgericht zu stellen, denn es ist ein Gesetz und da müssen sie zahlen.

Liebe Grüße

Yvonne
dronk 05.07.2007, 20:02#25
AW: mehrbedarf für behinderte
Zitat von dramona
Andreas das steht ihm zu egal wie alt Dein Sohn ist...

ich habe heute morgen hier gelesen und auf das hin habe ich es bei der ARGE vorgebracht

http://www.rehakids.de/phpBB2/viewtopic.php?t=18861&postdays=0&postorder=asc&highlight=mehrbedarf&start=0

weiter habe ich das hier ausgedruckt und den Pargraphen rot angestrichen

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-28-SGB-II-Sozialgeld.pdf

sie hat das dann behalten, soll mir recht sein, hatte es ja noch mal ausgedruckt zur Sicherheit....

lies Dir mal die Beiträge in dem Forum durch....

Hallo,

in den zweiten link ist aufgeführt das es für Sozialhilfeempfänger gilt, gilt es auch für hartz4 empfänger??

Werde dann wohl wiedersprcuh einlegen.

Gruß
Andreas