Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Kindergeld für Sohn (31) psychische Behinderung

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    #51
    AW: Kindergeld für Sohn (31) psychische Behinderun

    Berechnung:
    Grundbedarf nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG (1/12 von 8.130,00 €) = 677,50 €
    + Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33b Abs. 3 EStG, GdB 50 (1/12 von 570,00 €) = 47,50 €
    Gesamtbedarf monatlich = 725,00 €


    Unterhaltsdeckende Mittel:

    Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung = 494,31 €
    ./. Werbungskosten-Pauschale jährlich 102,00 € : 12 Monate = 8,50 €
    Endsumme = 485,81 €

    + Leistungen der Grundsicherung = 249,68 €

    Gesamtbetrag der unterhaltsdeckenden Leistungen des Kindes = 735,49 €

    Die monatlich zu Verfügung stehenden unterhaltsdeckenden Mittel des Kindes von 735,49 € übersteigen den Bedarf von 725,00 €, so dass das Kind imstande ist, sich selbst zu unterhalten.

    In den Sozialleistungen (249,68 Euro) sind die Mietleistungen enthalten. Hätte mein Sohn die alte Wohnung behalten, hätte Er nur 220 Euro Sozialleistung erhalten, weil die alte Wohnung billiger war, und wäre demzufolge nicht über der Einkommensgrenze. Und genau diese Mietleistungen, dürfen ab 2014 nicht mehr in die Einkommensberechnung einfließen. Die Kindergeldkasse darf die Mietleistung des Sozialamtes nicht mehr zum Einkommen des Kindes hinzurechnen. So hatte es mir mein Berater erklärt. Diese Regelung sei ganz neu, und war im Januar 2014 noch nicht öffentlich bekannt gegeben.

    Kommentar


      #52
      AW: Kindergeld für Sohn (31) psychische Behinderun

      Zitat von murmelchen Beitrag anzeigen
      Die monatlich zu Verfügung stehenden unterhaltsdeckenden Mittel des Kindes von 735,49 € übersteigen den Bedarf von 725,00 €, so dass das Kind imstande ist, sich selbst zu unterhalten.
      Würde man bei dieser Musterrechnung noch die m. E. zustehende Kostenpauschale in Höhe von EUR 180 pro Jahr bzw. EUR 15 pro Monat addieren, sähe es schon wieder ganz anders aus.

      Der Satz aus dem von Dir zitierten Infoblatt scheint mir unverändert unvertretbar:
      "Ein Kind ist vollstationär untergebracht, wenn es nicht im Haushalt der Eltern lebt, sondern anderweitig auf Kosten eines Dritten (im Regelfall der Sozialhilfeträger) untergebracht ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Kind in einem Heim untergebracht ist; es kann auch in einer eigenen Wohnung oder einer sonstigen Wohneinrichtung (z.B. Betreutes Wohnen) leben. "

      Für die Belange der KiGe-Berechnung mag diese Gleichsetzung vielleicht gültig sein - aber eine "vollstationäre Unterbringung" bedeutet in jedem anderen Kontext just das Gegenteil eines selbständigen Lebens in einer eigenen Wohnung (egal ob mit oder ohne ambulante Betreuung im Sinne eines ABW / BEW). Und deshalb kann man das so einfach nicht schreiben, fidne ich - das muss zu Missverständnissen führen...

      Dass da nun aber seit 2014 eine Änderung eingetreten sein soll, ist ja unverändert nicht ersichtlich.

      Ich wüsste ehrlich gesagt aber keinen einzigen Fall aus den letzten 15 Jahren, in dem ein Kunde oder Klient von mir Probleme mit der Einkommensgrenze für das KiGe während Grusi-Bezuges gehabt hätte... Auch bei erstmaligen Einzügen in eigene Wohnungen gab es da nie Schwierigkeiten oder große Rechnereien...

      Spannende Sache anyway. :)


      Gruß,

      Daniel

      Kommentar


        #53
        AW: Kindergeld für Sohn (31) psychische Behinderun

        Aber wenn die Einkommensgrenze überschritten wurde, gibt es eben kein KG mehr.
        Wenn man natürlich noch Aufwendungen geltend machen kann, dann ist man unter der Grenze. Diese Kostenpauschale in Höhe von EUR 180, gibt es nicht mehr. Diese wurde schon vor ein paar Jahren abgeschafft, laut Aussage meines Beraters. Die NEUERUNG ist noch nicht offiziell geschrieben. Das ist eine interne Anweisung, laut Berater. Dieser hatte deswegen extra einen Lehrgang besuchen müssen :)

        Kommentar


          #54
          AW: Kindergeld für Sohn (31) psychische Behinderun

          Hinsichtlich der Kostenpauschale habe ich Unterschiedliches gelesen - mein Eindruck: Da bei Menschen mit Behinderung ja weiterhin das Einkommen gerechnet wird, gibt es hier die Pauschale durchaus noch.

          Aber das ist offenbar ein hochkomplexes Thema, das wir hier nicht lösen werden können.
          Weil mich die Sache aber neugierig gemacht hat, frag ich in den nächsten Tagen mal beim BVKM nach und geb die Anfrage weiter an die INTAKT-Chefs. Da müsste es konkrete Hinweise geben, die dann sicherlich auch in den INTAKT-Artikel zum Thema eingebunden werden.

          Ich geb Laut, wenn ich was rausgefunden habe. :)

          Angeblichen Neuerungen, die noch nicht mal publiziert sein sollen, würde ich jedoch generell erstmal skeptisch entgegen treten...


          Hab einen schönen Abend! :)

          Kommentar


            #55
            AW: Kindergeld für Sohn (31) psychische Behinderun

            Ja, das würde mich auch mal interessieren. Allerdings hatte ich beim Bundeszentralamtes für Steuern angerufen, und dort wurde mir der Wegfall bestätigt.

            Die Neuerung betrifft wirklich nur die Mietkosten (die vom Sozi übernommen werden), die nicht mehr als Einkommen angerechnet werden , alles andere ist so geblieben.

            Kommentar


              #56
              AW: Kindergeld für Sohn (31) psychische Behinderun

              Hallo Murmelchen,

              vielleicht hilft Dir das hier weiter:
              [...] Bei behinderten Kindern wirkt sich ab 2012 weiterhin die vorhandene Fähigkeit zum Selbstunterhalt kindergeldschädlich aus. Für die Berechnungen des Grundbedarfs ist anstelle des bisherigen Grenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nunmehr der Grundfreibetrag des § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG in Ansatz zu bringen. [...]
              Quelle und kompletter Text: haufe - Volltext des Urteils: IWW

              Kommentar

              Online-Benutzer

              Einklappen

              38 Benutzer sind jetzt online. Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 38.

              Lädt...
              X