AW: Kindergeld für Sohn (31) psychische Behinderun
Berechnung:
Grundbedarf nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG (1/12 von 8.130,00 €) = 677,50 €
+ Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33b Abs. 3 EStG, GdB 50 (1/12 von 570,00 €) = 47,50 €
Gesamtbedarf monatlich = 725,00 €
Unterhaltsdeckende Mittel:
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung = 494,31 €
./. Werbungskosten-Pauschale jährlich 102,00 € : 12 Monate = 8,50 €
Endsumme = 485,81 €
+ Leistungen der Grundsicherung = 249,68 €
Gesamtbetrag der unterhaltsdeckenden Leistungen des Kindes = 735,49 €
Die monatlich zu Verfügung stehenden unterhaltsdeckenden Mittel des Kindes von 735,49 € übersteigen den Bedarf von 725,00 €, so dass das Kind imstande ist, sich selbst zu unterhalten.
In den Sozialleistungen (249,68 Euro) sind die Mietleistungen enthalten. Hätte mein Sohn die alte Wohnung behalten, hätte Er nur 220 Euro Sozialleistung erhalten, weil die alte Wohnung billiger war, und wäre demzufolge nicht über der Einkommensgrenze. Und genau diese Mietleistungen, dürfen ab 2014 nicht mehr in die Einkommensberechnung einfließen. Die Kindergeldkasse darf die Mietleistung des Sozialamtes nicht mehr zum Einkommen des Kindes hinzurechnen. So hatte es mir mein Berater erklärt. Diese Regelung sei ganz neu, und war im Januar 2014 noch nicht öffentlich bekannt gegeben.
Berechnung:
Grundbedarf nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG (1/12 von 8.130,00 €) = 677,50 €
+ Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33b Abs. 3 EStG, GdB 50 (1/12 von 570,00 €) = 47,50 €
Gesamtbedarf monatlich = 725,00 €
Unterhaltsdeckende Mittel:
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung = 494,31 €
./. Werbungskosten-Pauschale jährlich 102,00 € : 12 Monate = 8,50 €
Endsumme = 485,81 €
+ Leistungen der Grundsicherung = 249,68 €
Gesamtbetrag der unterhaltsdeckenden Leistungen des Kindes = 735,49 €
Die monatlich zu Verfügung stehenden unterhaltsdeckenden Mittel des Kindes von 735,49 € übersteigen den Bedarf von 725,00 €, so dass das Kind imstande ist, sich selbst zu unterhalten.
In den Sozialleistungen (249,68 Euro) sind die Mietleistungen enthalten. Hätte mein Sohn die alte Wohnung behalten, hätte Er nur 220 Euro Sozialleistung erhalten, weil die alte Wohnung billiger war, und wäre demzufolge nicht über der Einkommensgrenze. Und genau diese Mietleistungen, dürfen ab 2014 nicht mehr in die Einkommensberechnung einfließen. Die Kindergeldkasse darf die Mietleistung des Sozialamtes nicht mehr zum Einkommen des Kindes hinzurechnen. So hatte es mir mein Berater erklärt. Diese Regelung sei ganz neu, und war im Januar 2014 noch nicht öffentlich bekannt gegeben.