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Anspruch auf eigenes zimmer nach auszug ins wohnhe

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    Anspruch auf eigenes zimmer nach auszug ins wohnhe

    Hallo,
    Ich habe eiene sehr dringende frage,
    Ich beziehe ALG2 und lebe mit meinem 17 jährigen sohn (gdb 100%+G+B+H) in einer 3,5 raum wohnung mit 54qm Wohnfläche.
    Wenn mein sohn mal in eine betreute wohngruppe oder etwas in der Richtung ziehen sollte,darf ich dann die Wohnung mit seinem eigenen Zimmer trotzdem behalten,bei bezug von hartz4?
    Er wird ja an den Wochenenden und in den Ferien immer mal wieder zu besuch kommen.
    Hat er einen Anspruch auf ein eigenes Zimmer, auch wenn er mehr oder weniger "nur" zu besuch nach hause kommt?

    Ich danke euch und hoffe,dass mir jemand da weiter helfen kann!

    Liebe grüsse
    monalisa1976

    #2
    AW: Anspruch auf eigenes zimmer nach auszug ins wo

    Hallo monalisa,

    solange die Unterkunftskosten im angemessenen Rahmen bleiben, spielt die Wohnraumgröße nur eine untergeordnete Rolle. Es geht immer vorrangig um die Kosten.
    Und das sich Dein behinderter Sohn an den Wochenenden und den Ferien besuchen wird, ist m. E. ein gutes Argument, um das dritte Zimmer weiterhin vorzuhalten...wo sollte er sonst schlafen, insbesondere als behinderte Person? Was ist, wenn das betreute Wohnen mal nicht funktioniert? Dann müsste er ja zu Dir zurückziehen können, was nur bei entspr. Zimmeranzahl gegeben ist.


    Ich würde mir keine großen Sorgen machen...Aber vielleicht schon einmal abklären. (Vielleicht kennt auch jemand hier im Forum die rechtlichen Vorgaben)?

    LG
    susemichel

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      #3
      AW: Anspruch auf eigenes zimmer nach auszug ins wo

      Dank dir susemichel für die Antwort. Leider konnte mir bis jetzt niemand Informationen geben, da es wohl auf den Einzelfall ankommt und von Fall zu Fall anders entschieden wird.also dann erst ,wenn es soweit ist :)

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        #4
        AW: Anspruch auf eigenes zimmer nach auszug ins wo

        Hallo monalisa,

        es gibt eine gute Übersicht über die örtliche Richtlinien zu KdU, Heizung, Warmwasser und Wohnraumsicherung bei Thomé.
        Auch für Essen gibt es viele Informationen (als PDF-Dokument) - vielleicht findest du dort etwas, das dir weiterhilft.

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          #5
          AW: Anspruch auf eigenes zimmer nach auszug ins wo

          Hallo monalisa,

          als wir für unseren Sohn (Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach SGB Xll) in diesem Sommer eine Wohnung fanden, war diese 53 Quadratmeter groß. Da diese Wohnung aber den örtl. Vorgaben der Miethöhe entsprach, durfte er diese anmieten. Die Sachbearbeiterin sagte uns damals, eine geringfügige Überschreitung der Wohnungsgröße sei unwichtig, Hauptsache die Miethöhe und die zu erwartenden Nebenkosten entsprächen den Vorgaben...
          Auch bei geringfügiger Überschreitung der Miethöhe hätte er eine Wohnung anmieten dürfen, hätte dann allerdings schriftlich erklären müssen, dass er in der Lage sei, diese (geringfügigen !) Mehrkosten aus seinem Regelsatz bezahlen zu können...

          LG
          susemichel

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