Ein herzliches Hallo an alle Leser,
wieder einmal könnte ich etwas Hilfe bezüglich einer neuen Aufforderung vom Sozialamt gebrauchen und hoffe, dass ihr mir hier etwas Licht ins Dunkle bringen könnt.
Meine Sachbearbeiterin findet nämlich immer neue Wege, mir das Leben schwer zu machen...
Erst einmal meine Situation in Kürze:
Ich bin 31 Jahre alt, Schwerbehindert (GDB 50%), befristet voll erwerbsgemindert und lebe bei meinen Eltern zusammen in der gleichen Wohnung.
Einen eigenen Haushalt / ein eigenes Leben könnte ich nicht bestreiten, ich bin auf die Hilfe meiner Eltern angewiesen.
Durch diese Situation erhalte ich Hilfe zum Lebensunterhalt und meine Eltern Kindergeld für mich.
Meine Eltern zahlen aktuell einen Pauschalbetrag von ~25 Euro als Unterhalt.
Leistungen der Teilhabe beziehe ich aktuell nicht.
Jetzt droht das Sozialamt damit, bei meinen Eltern eine Unterhaltsprüfung (oder sogar eine gesteigerte Unterhaltsprüfung?) durchzuführen, wenn ich keine Leistungen der Teilhabe beantragen würde.
Ob bei der Teilhabe wirklich hilfreiches für mich rumkommen würde sei mal dahingestellt.
Ich war schon 2 Mal bei so einem Teilhabezentrum und da sah man meine Situation als recht schwierig an.
Will da auch erst einmal gar nicht näher drauf eingehen... Ich werde mich da auf jeden Fall noch einmal ausführlich beraten lassen.
Mir geht es jetzt eigentlich um die generelle Frage, ob ich wirklich Leistungen der Teilhabe beziehen MUSS, damit meine Eltern weiterhin nur den Pauschalbetrag zahlen brauchen.
Wenn ich online nach Informationen suche finde ich fast immer eine Erklärung wie folgt:
„Leistet das Sozialamt bei volljährigen pflegebedürftigen Kindern oder Kindern mit Behinderungen Hilfe zum Lebensunterhalt, dann zahlen deren Eltern einen pauschalen Unterhaltsbeitrag von maximal 25,19 € monatlich, ohne Überprüfung des Einkommens und Vermögens der Eltern.“
Teilhabe wird da in keinem Wort erwähnt.
Ich denke der entsprechende Paragraph ist §94 SGB12(?):
„(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die behindert im Sinne von § 53 oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro“
Paragraph § 53:
„(1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe“
Große Fragezeichen habe ich bei dieser schwammigen Formulierung „behindert im Sinne von §53“.
Wann gilt diese Bedingung als erfüllt?
Ich bin wesentlich in meiner Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt. Ich kann in der Regel das Haus kaum verlassen.... daran zweifelt denke ich selbst das Sozialamt nicht.
Aber das Amt scheint wirklich argumentieren zu wollen, dass ich NICHT im Sinne von §53 behindert bin, da ich keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhalte.
Sehr merkwürdig ist zudem noch, dass mir die Sachbearbeiterin die Informationen nicht schriftlich geben will. Sie hat mich nur zu einem persönlichen Gespräch „zur Klärung meiner Leistungsangelegenheiten“ aufgefordert. Auf eine schriftliche Nachfrage, um welches Thema es sich den handeln würde, ist sie nicht eingegangen. Per Telefon hat sie dann von der androhenden Unterhaltsprüfung gesprochen und dass ein persönliches Gespräch wirklich nötig sei.
Ich habe es dann geschafft hinzugehen und selbst im persönlichen Gespräch konnte sie mir die rechtliche Grundlage für ihre Forderung nicht nennen.
Sie sagte, dass keine gesteigerte Unterhaltsprüfung gemacht werden müsse, wenn man Leistungen aus 2 Kapiteln beziehen würde.
Aber müsste das dann nicht auch irgendwo auch so geschrieben stehen?
Vielleicht habe ich ja Glück und jemand von euch kennt diese Situation oder kann etwas zu den Paragraphen sagen.
Bin wirklich für jede Hilfe dankbar :(
wieder einmal könnte ich etwas Hilfe bezüglich einer neuen Aufforderung vom Sozialamt gebrauchen und hoffe, dass ihr mir hier etwas Licht ins Dunkle bringen könnt.
Meine Sachbearbeiterin findet nämlich immer neue Wege, mir das Leben schwer zu machen...
Erst einmal meine Situation in Kürze:
Ich bin 31 Jahre alt, Schwerbehindert (GDB 50%), befristet voll erwerbsgemindert und lebe bei meinen Eltern zusammen in der gleichen Wohnung.
Einen eigenen Haushalt / ein eigenes Leben könnte ich nicht bestreiten, ich bin auf die Hilfe meiner Eltern angewiesen.
Durch diese Situation erhalte ich Hilfe zum Lebensunterhalt und meine Eltern Kindergeld für mich.
Meine Eltern zahlen aktuell einen Pauschalbetrag von ~25 Euro als Unterhalt.
Leistungen der Teilhabe beziehe ich aktuell nicht.
Jetzt droht das Sozialamt damit, bei meinen Eltern eine Unterhaltsprüfung (oder sogar eine gesteigerte Unterhaltsprüfung?) durchzuführen, wenn ich keine Leistungen der Teilhabe beantragen würde.
Ob bei der Teilhabe wirklich hilfreiches für mich rumkommen würde sei mal dahingestellt.
Ich war schon 2 Mal bei so einem Teilhabezentrum und da sah man meine Situation als recht schwierig an.
Will da auch erst einmal gar nicht näher drauf eingehen... Ich werde mich da auf jeden Fall noch einmal ausführlich beraten lassen.
Mir geht es jetzt eigentlich um die generelle Frage, ob ich wirklich Leistungen der Teilhabe beziehen MUSS, damit meine Eltern weiterhin nur den Pauschalbetrag zahlen brauchen.
Wenn ich online nach Informationen suche finde ich fast immer eine Erklärung wie folgt:
„Leistet das Sozialamt bei volljährigen pflegebedürftigen Kindern oder Kindern mit Behinderungen Hilfe zum Lebensunterhalt, dann zahlen deren Eltern einen pauschalen Unterhaltsbeitrag von maximal 25,19 € monatlich, ohne Überprüfung des Einkommens und Vermögens der Eltern.“
Teilhabe wird da in keinem Wort erwähnt.
Ich denke der entsprechende Paragraph ist §94 SGB12(?):
„(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die behindert im Sinne von § 53 oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro“
Paragraph § 53:
„(1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe“
Große Fragezeichen habe ich bei dieser schwammigen Formulierung „behindert im Sinne von §53“.
Wann gilt diese Bedingung als erfüllt?
Ich bin wesentlich in meiner Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt. Ich kann in der Regel das Haus kaum verlassen.... daran zweifelt denke ich selbst das Sozialamt nicht.
Aber das Amt scheint wirklich argumentieren zu wollen, dass ich NICHT im Sinne von §53 behindert bin, da ich keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhalte.
Sehr merkwürdig ist zudem noch, dass mir die Sachbearbeiterin die Informationen nicht schriftlich geben will. Sie hat mich nur zu einem persönlichen Gespräch „zur Klärung meiner Leistungsangelegenheiten“ aufgefordert. Auf eine schriftliche Nachfrage, um welches Thema es sich den handeln würde, ist sie nicht eingegangen. Per Telefon hat sie dann von der androhenden Unterhaltsprüfung gesprochen und dass ein persönliches Gespräch wirklich nötig sei.
Ich habe es dann geschafft hinzugehen und selbst im persönlichen Gespräch konnte sie mir die rechtliche Grundlage für ihre Forderung nicht nennen.
Sie sagte, dass keine gesteigerte Unterhaltsprüfung gemacht werden müsse, wenn man Leistungen aus 2 Kapiteln beziehen würde.
Aber müsste das dann nicht auch irgendwo auch so geschrieben stehen?
Vielleicht habe ich ja Glück und jemand von euch kennt diese Situation oder kann etwas zu den Paragraphen sagen.
Bin wirklich für jede Hilfe dankbar :(