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"behindert im Sinne von § 53"?

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    "behindert im Sinne von § 53"?

    Ein herzliches Hallo an alle Leser,

    wieder einmal könnte ich etwas Hilfe bezüglich einer neuen Aufforderung vom Sozialamt gebrauchen und hoffe, dass ihr mir hier etwas Licht ins Dunkle bringen könnt.
    Meine Sachbearbeiterin findet nämlich immer neue Wege, mir das Leben schwer zu machen...

    Erst einmal meine Situation in Kürze:
    Ich bin 31 Jahre alt, Schwerbehindert (GDB 50%), befristet voll erwerbsgemindert und lebe bei meinen Eltern zusammen in der gleichen Wohnung.
    Einen eigenen Haushalt / ein eigenes Leben könnte ich nicht bestreiten, ich bin auf die Hilfe meiner Eltern angewiesen.
    Durch diese Situation erhalte ich Hilfe zum Lebensunterhalt und meine Eltern Kindergeld für mich.
    Meine Eltern zahlen aktuell einen Pauschalbetrag von ~25 Euro als Unterhalt.
    Leistungen der Teilhabe beziehe ich aktuell nicht.


    Jetzt droht das Sozialamt damit, bei meinen Eltern eine Unterhaltsprüfung (oder sogar eine gesteigerte Unterhaltsprüfung?) durchzuführen, wenn ich keine Leistungen der Teilhabe beantragen würde.


    Ob bei der Teilhabe wirklich hilfreiches für mich rumkommen würde sei mal dahingestellt.
    Ich war schon 2 Mal bei so einem Teilhabezentrum und da sah man meine Situation als recht schwierig an.
    Will da auch erst einmal gar nicht näher drauf eingehen... Ich werde mich da auf jeden Fall noch einmal ausführlich beraten lassen.


    Mir geht es jetzt eigentlich um die generelle Frage, ob ich wirklich Leistungen der Teilhabe beziehen MUSS, damit meine Eltern weiterhin nur den Pauschalbetrag zahlen brauchen.


    Wenn ich online nach Informationen suche finde ich fast immer eine Erklärung wie folgt:
    „Leistet das Sozialamt bei volljährigen pflegebedürftigen Kindern oder Kindern mit Behinderungen Hilfe zum Lebensunterhalt, dann zahlen deren Eltern einen pauschalen Unterhaltsbeitrag von maximal 25,19 € monatlich, ohne Überprüfung des Einkommens und Vermögens der Eltern.“
    Teilhabe wird da in keinem Wort erwähnt.

    Ich denke der entsprechende Paragraph ist §94 SGB12(?):
    „(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die behindert im Sinne von § 53 oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro“

    Paragraph § 53:
    „(1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe“

    Große Fragezeichen habe ich bei dieser schwammigen Formulierung „behindert im Sinne von §53“.
    Wann gilt diese Bedingung als erfüllt?
    Ich bin wesentlich in meiner Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt. Ich kann in der Regel das Haus kaum verlassen.... daran zweifelt denke ich selbst das Sozialamt nicht.

    Aber das Amt scheint wirklich argumentieren zu wollen, dass ich NICHT im Sinne von §53 behindert bin, da ich keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhalte.

    Sehr merkwürdig ist zudem noch, dass mir die Sachbearbeiterin die Informationen nicht schriftlich geben will. Sie hat mich nur zu einem persönlichen Gespräch „zur Klärung meiner Leistungsangelegenheiten“ aufgefordert. Auf eine schriftliche Nachfrage, um welches Thema es sich den handeln würde, ist sie nicht eingegangen. Per Telefon hat sie dann von der androhenden Unterhaltsprüfung gesprochen und dass ein persönliches Gespräch wirklich nötig sei.

    Ich habe es dann geschafft hinzugehen und selbst im persönlichen Gespräch konnte sie mir die rechtliche Grundlage für ihre Forderung nicht nennen.
    Sie sagte, dass keine gesteigerte Unterhaltsprüfung gemacht werden müsse, wenn man Leistungen aus 2 Kapiteln beziehen würde.
    Aber müsste das dann nicht auch irgendwo auch so geschrieben stehen?



    Vielleicht habe ich ja Glück und jemand von euch kennt diese Situation oder kann etwas zu den Paragraphen sagen.
    Bin wirklich für jede Hilfe dankbar :(

    #2
    Hallo Husteblume,

    ohne Dir eine rechtliche Grundlage nennen zu können, halte ich die Aussagen der SB für "Hieße Luft"- scheint sehr "fachkompetent " zu sein....

    Habe weder etwas darüber gefunden, dass man Dich zur Abgabe eines Antrags auf Eingliederungshilfe drängen kann (Leistung wäre sowieso nachrangig....), noch darüber, dass das Sozialamt in Deinem Fall die Möglichkeit einer Überprüfung der gesteigerten Unterhaltspflicht hat- im Gegenteil:

    https://www.betanet.de/unterhaltspflicht.html

    Punkt 6 ist hier besonders interessant....

    Solange nichts Schriftliches kommt, gelassen abwarten.....oder die SB mit der Nase darauf stoßen...
    Ich würde abwarten.....


    LG
    susemichel

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      #3
      * "Heiße Luft*.....

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        #4
        danke für deine Antwort.

        Unter deinem Link, Punkt 6 ist genau das, was ich auch immer wieder online finde.
        Leider halt immer ohne "ausführliche" Begründung.

        In deinem Link wird ganz unten als Quellangaben ebenfalls der §94 SGB12 angegeben.
        Dort treffe ich dann wieder auf die Ausnahme mit "behindert im Sinne von § 53".

        Gestern habe ich noch eine interessante Erklärung zu § 53 gefunden: https://www.haufe.de/personal/haufe-...HI2603568.html
        "anspruchsberechtigt sind jedoch nur Personen, die wegen einer Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Die Rede ist somit nicht von einer wesentlichen Behinderung, sondern von einer Behinderung, die [...] wesentliche (also nicht nur geringfügige) Barrieren bei den Aktivitäten bzw. der Partizipation (Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit) auslöst"

        Ich würde davon ausgehen, genau das ist mit dieser Formulierung "behindert im Sinne von" gemeint.
        Bleibt die Frage, wie man das nachweisen kann.
        Ich steck ja leider in den Mühlen des Sozialsystems. Vielleicht akzeptieren die es nur, wenn man mir Leistungen der Eingliederungshilfe genehmigt... weil das in dem Prozess halt geprüft wird(?) (nehme ich an).

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          #5
          Hallo Husteblume,

          Du weist es doch schon längst nach- Du hast einen Grad der Behinderung von 50% (also eine wesentliche Beeinträchtigung auf einem oder mehreren Gebieten) und erhälst -wenn auch zunächst befristet (aber auch das kann sich ja verlängern)- den Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente nach. Beides gestützt auf Atteste und Gutachten. Den GdB hat doch sogar der ärztliche Dienst des eigenen Hauses- dasSozialamt- festgestellt!

          Mehr geht nicht-

          Ich vermute eher, dass der Betrag, den Deine Eltern dann pauschal an das SA zu zahlen hätten, wenn Du auch noch Eingliederungshilfe ( in welcher Form auch immer) erhalten würdest, eine Rolle spielt. Der Betrag erhöht sich ja dann nicht unerheblich...

          Soll man Dich doch unter Angabe der Rechtsvorschriften auffordern, einen Antrag auf Eingliederungshilfe zu stellen, erst dann musst Du tätig werden. Eine solche Rechtsgrundlage sehe ich allerdings nicht...

          Zu einer gesteigerten Unterhaltsprüfung fehlt die Rechtsgrundlage m. E. gänzlich- Du bist volljährig.
          Ergo haben Deine Eltern- ohne Prüfung des Einkommens und des Vermögens- nur den Pauschalbeitrag zu leisten.

          Ich würde alles gelassen abwarten- jeder Verwaltungsakt hat schriftlich zu erfolgen unter Angabe der Rechtsgrundlage in einem rechtsmittelfähigen Bescheid. Wenn das SA etwas will, droht oder auffordert, dann nur schriftlich in o.g. Form!

          Da ich weiß, dass Du im VdK bist, informiere diesen doch, dass man Dir mündlich droht, Dich mündlich auffordert, Antrage zu stellen, ohne Dir Rechtsgrundlagen zu nennen- und bitte den VdK, das SA aufzufordern, dies in Zukunft nur noch in rechtsmttelfähigen Bescheiden oder Aufforderungen zu tun...

          Nerven behalten....

          LG
          susemichel




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            #6
            Danke für die Hilfe.
            Zitat von susemichel Beitrag anzeigen
            Du weist es doch schon längst nach- Du hast einen Grad der Behinderung von 50% (also eine wesentliche Beeinträchtigung auf einem oder mehreren Gebieten)
            So wie sich das im Gesetzestext (und in der Erklärung dazu [mein letzter Link]) ließt, kann ein GdB von 50% nicht unbedingt ausreichen. Daher wohl auch eben diese komische Formulierung "behindert im Sinne von". Ansonsten hätten sie ja im Gesetz einfach schreiben können: "Bei schwerbehinderten Menschen die Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen muss nur ein Pauschalbetrag gezahlt werden".
            Gibt ja auch Erkrankungen, mit denen man direkt einen GdB von >50% bekommt, aber privat, gesellschaftlich und beruflich kaum Einschränkungen wahrnimmt.

            Zitat von susemichel Beitrag anzeigen
            Ich vermute eher, dass der Betrag, den Deine Eltern dann pauschal an das SA zu zahlen hätten, wenn Du auch noch Eingliederungshilfe ( in welcher Form auch immer) erhalten würdest, eine Rolle spielt. Der Betrag erhöht sich ja dann nicht unerheblich...
            Stimmt, daran habe ich noch gar nicht gedacht.
            Aktuell liegt der Betrag durch "Hilfe zum Lebensunterhalt" bei ~25 Euro.
            Kommt die Eingliederungshilfe dazu, würde der Betrag auf 58 Euro steigen, richtig?

            Zitat von susemichel Beitrag anzeigen
            Da ich weiß, dass Du im VdK bist, informiere diesen doch, dass man Dir mündlich droht, Dich mündlich auffordert, Antrage zu stellen, ohne Dir Rechtsgrundlagen zu nennen- und bitte den VdK, das SA aufzufordern, dies in Zukunft nur noch in rechtsmttelfähigen Bescheiden oder Aufforderungen zu tun...
            Ja, den VdK habe ich bereits eingeschaltet ;)
            Leider dauert das Ganze wieder recht lange. Erwarte eigentlich jeden Tag eine Antwort von denen.

            Die Frau vom Sozialamt ist aber auch echt gewieft. Sie sagt ja nicht, ich muss dies und das tun, sonst drohen diese und jene Konsequenzen.
            Sie sagt, sie will mir und meinen Eltern etwas "gutes" tun: Ich bekomme (die nach ihrer Meinung für mich so wichtige) Eingliederungshilfe und meine Eltern müssten keine Unterhaltsprüfung machen. Laut der Sachbearbeiterin könnten das locker 100-200 Euro pro Monat sein, die meine Eltern dann zusätzlich zahlen müssten.

            ... was ich aber auch wieder nicht wirklich verstehen kann. Meine Eltern gewähren mir kostenlose Unterkunft, kochen für mich, transportieren die Lebensmittel nach Hause (und helfen noch bei 1000 andere Dinge).... reicht das etwa nicht?!

            uff, dieses "Sozialsystem".

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              #7
              Hallo Husteblume,

              https://www.vdk.de/deutschland/pages...ehinderung_gdb

              "Der Grad der Behinderung (GdB) beziffert die Schwere einer Behinderung. Er ist also das Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens."

              Behindert im Sinne des § 53 kann man sogar auch ohne GdB sein...Du hast 50%, also ist damit der Nachweis erbracht.

              Wenn die SB Euch wirklich etwas "Gutes" tun will, so möge sie doch bitte die Rechtsgrundlagen nennen, aus denen sie dies ableitet. Momentan ist es so, dass Deine Eltern nur den Pauschalbetrag in Höhe von ca. 25.-Euro zu leisten haben. Sollten sich Änderungen ergeben oder ergeben haben, ebenfalls mit Nennung der Rechtsgrundlagen. Auch ist eine Prüfung des Einkommens und Vermögens Deiner Eltern gesetzlich nicht vorgesehen.

              Ebenfalls die Rechtsgrundlagen, aus denen sich eine Unterhaltsprüfung momentan oder zukünftig ergibt.

              Nach jetzigem Stand ist es so, dass Deine Eltern bei Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt UND Eingliederungshilfe Deinerseits einen Betrag von ca. 58.- Euro zu leisten hätten-mehr nicht- ohne Prüfung des Einkommens und des Vermögens.

              Ich lese da auch keine geplanten gravierenden Veränderungen bei volljährigen behinderten Kindern im Haushalt der Eltern lebend, was die finanzielle Beteiligung der Eltern in Zukunft betrifft.

              Wer es genauer wissen möchte: "Das kleine Buch der neuen Eingliederungshilfe" von der Caritas Augsburg.
              Der Link hat leider nicht funktioniert...aber man findet es auch so...

              Woraus die SB eine Beteiligung Deiner Eltern von "locker 100-200.- Euro" herleitet, erschließt sich mir nicht-
              DU BIST VOLLJÄHRIG!
              Bei Minderjährigen richtet die Eigenbeteiligung nach Einkommen und Vermögen...

              Kann es sein, dass die SB hier einiges "vermischt"?

              LG
              susemichel


















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                #8
                Stimmt, von der Seite habe ich das noch gar nicht betrachtet.
                Man kann die Bedingung wohl auch ohne GdB erfüllen.

                Beim weiterlesen scheint es nur noch unabhängiger vom GdB zu sein... zu meinem Nachteil :(
                https://www.haufe.de/personal/haufe-...HI2603568.html
                „Die in der Praxis gebräuchlichen Begriffe der Mehrfachbehinderung und der Schwer-/Schwerstbehinderung werden im SGB XII und der EHVO weder verwandt noch definiert. Damit stellen sie für sich keine Grundlage für die Feststellung einer wesentlichen Behinderung dar.

                Aus der Tatsache, dass ein Mensch schwerbehindert i. S. d. § 2 Abs. 2 ist, ergibt sich somit nicht automatisch, dass er auch "wesentlich" behindert ist.

                Also sagt der GdB nichts über eine vorliegende wesentliche Behinderung aus.
                Schön blöd x(

                Dann scheint mir hier wirklich der Nachweis zu fehlen.

                Also lautet die aktuelle Frage: Wie weise ich eine wesentliche Behinderung nach?
                Wenn es nur automatisch bei der Beantragung und anschließenden Prüfung auf Eingliederungshilfe geschieht, komme ich da wohl nicht drum rum.

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                  #9
                  Hallo Husteblume,

                  Dein GdB beruht auf einer bestimmten Diagnose. Aufgrund dieser Diagnose ergeben sich doch mit Sicherheit Deine Einschränkungen, die Du hier geschildert hast. Deine Einschränkungen liegen demnach zumindest im Bereich der sozialen Teilhabe und weichen alterstypisch ab. Ergo eine wesentliche Behinderung.

                  Dasselbe betrifft den Bereich Teilhabe am Arbeitsleben. Auch hier, belegt durch den Bezug von Erwerbsminderungsrente, liegt (momentan/befristet) bedingt durch Diagnose eine wesentliche Behinderung vor, die Dir die Teilhabe am Arbeitsleben nicht möglich macht.

                  Also ist der Nachweis einer wesentlichen Behinderung erbracht.

                  LG
                  susemichel

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                    #10
                    Ich glaube du hast recht.
                    Und natürlich klingt das logisch und nachvollziehbar.

                    Ich habe jetzt nur eine typisch deusch-bürokratische Regelung vermutet / gesucht, die genau vorschreibt, welches Amt wo und wie festzustellen hat, ob eine „wesentliche Behinderung“ vorliegt.

                    Äquivalent zum GdB und dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung: Wenn jemand Querschnittsgelähmt ist, ist es offensichtlich, dass diese Person schwerbehindert ist. Aber solange das zuständige Landesamt das nicht in einem Bescheid entscheidet, ist man es halt rechtlich gesehen eben trotzdem nicht.

                    Nur scheint es so etwas bezüglich der „wesentlichen Behinderung“ wirklich nicht zu geben... oder ich kann es einfach nicht finden.
                    Natürlich kann ich mit meinen Arztbriefen nachweisen, dass ich erheblich behindert und eingeschränkt bin.
                    Selbst die Sachbearbeiterin vom Sozialamt sieht das ja so. Sie will mich ja deshalb unbedingt in die Eingliederungshilfe schieben.



                    Bezüglich der Unterhaltspflicht bin ich auch komplett überfragt.
                    Informationen zu sehr speziellen Fällen (wie er bei mir halt vorliegt) finde ich so gut wie keine.
                    Direkte Verwandte scheinen aber immer gegenseitig Unterhaltspflichtig zu sein.
                    Also Eltern für ihre Kinder und Kinder für ihre Eltern. Natürlich immer nur, wenn das Leben nicht mehr aus eigenen Taschen finanziert werden kann....
                    Wie man das im Einzellfall genau berechnet, oder wie hoch die Unterkunft (ich lebe ja im Haus meiner ELTERN) und sonstige Hilfen meiner Eltern anzurechnen sind.... ich habe absolut keine Ahnung.

                    Ich bin nächste Woche wieder für ein paar Wochen stationär im Krankenhaus.
                    Anschließend werde ich es wohl einfach drauf ankommen lassen.

                    Danke für eure Hilfe

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                      #11
                      Hallo Hustelume,

                      ich weiß, wie es ist, wenn man sich den Kopf über die unzähligen, sich oft widersprechenden Regelungen im Sozialrecht, zermartert...
                      Das ist nicht schön....aber dafür hat man ja die rechtliche Unterstützung durch den VdK, schont die Nerven...
                      Manchmal muss man die Mitarbeiter dort zwar "zum Jagen tragen" und sollte selbst gut informiert sein, um die richtigen Fragen zu stellen, aber unterm Strich bin ich immer zufrieden mit den Ergebnissen gewesen...

                      Ich wünsche Dir jetzt jedenfalls erst einmal alles Gute für Deinen Krankenhausaufenthalt!
                      Alles Weitere wird sich finden!

                      LG
                      susemichel


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