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    Fragen zur Grundsicherung

    halli hallo guten tag kann mir jemand bitte helfen zum formular grundsicherung anlage 1 unterhalt mein sohn ist 18 und habe gestern bewilligt bekommen das er grundsicherung bekommt .Trotzdem möchte man noch weitere unterlagen ,wer ist da gefragt im formular unterhalt ? wir eltern oder vom kind ? lg nancy

    #2
    AW: Musterschreiben zur Umsetzung der BSG-Urteile

    Zitat von waldfee75 Beitrag anzeigen
    halli hallo guten tag kann mir jemand bitte helfen zum formular grundsicherung anlage 1 unterhalt mein sohn ist 18 und habe gestern bewilligt bekommen das er grundsicherung bekommt .Trotzdem möchte man noch weitere unterlagen ,wer ist da gefragt im formular unterhalt ? wir eltern oder vom kind ? lg nancy


    Hallo Nancy,

    schau mal hier gibt es viele Infos zu dem Thema:

    -------------------------------------------------------------------------------------------------
    http://www.bvkm.de/fileadmin/web_dat...2015online.pdf

    Unter Punkt 14 findest Du:

    14. Ist die Grundsicherung abhängig
    vom Einkommen der
    Eltern?

    Und unter Punkt 16:

    16. Wie wirken sich Unterhaltszahlungen
    eines Elternteils aus?

    -----------------------------------------------------------------------------------------------

    Dein Sohn ist der Antragsteller.
    Du musst also bei dem Ausfüllen des Antrages von seiner Person aus gehen.

    Liebe Grüße
    Monika
    Zuletzt geändert von werner62; 22.04.2015, 10:29.

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      #3
      AW: Musterschreiben zur Umsetzung der BSG-Urteile

      Hallo die Frau hat sich so ausgedrückt sie wollen prüfen ob ich unterhaltspflichtig gegenüber mein Sohn bin ehrlich gesagt ich verstehe nur Bahnhof und da mein Sohn kein konto hat wollen sie meine Auszüge sehn ok das versteh ich und pflegegeld und kindergeld sonst hat er doch nichts ich bin seine Betreuerin und unterhalt zahl ich doch nicht an meinem eigenen Sohn. Und das alles wegen 368 Euro lg Nancy danke für die Antwort ich bin darin bissel doofi

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        #4
        AW: Musterschreiben zur Umsetzung der BSG-Urteile

        Hallo Nancy,

        wenn Du nicht über 100.000 Euro Gesamteinkommen im Jahr hast musst Du auch keinen Unterhalt zahlen.

        Weder das Pflegegeld noch das Kindergeld ist Einkommen Deines Sohnes.

        Hier noch ein Infoblatt zu dem Thema:
        http://www.rurtalwerkstaetten.de/rtw...em-SGB-XII.pdf

        Liebe Grüße
        Monika

        Kommentar


          #5
          AW: Musterschreiben zur Umsetzung der BSG-Urteile

          Hallo waldfee,

          aufgepasst- das Kindergeld steht den Eltern zu! Erkläre dies nicht als Deinem Sohn zustehend- dann kürzt man seine Grundsicherung um das Kindergeld!
          Da Dein Sohn kein eigenes Konto hat, überprüft man Deines- das ist nicht unüblich, war bei uns anfangs auch so. Richte ihm ein eigenes Konto ein, das vereinfacht die Sache in Zukunft- gelegentlich- will man später noch einmal seine "Einkünfte" überprüfen.

          Liebe Grüße
          susemichel

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            #6
            AW: Diskussion zur Grundsicherung

            das mit dem kindergeld sieht ebenfalls das Amtsgericht anders, da ich jetzt Betreuer bin wird das Kindergeld jedenfalls als Einkommen gerechnet und muss immer ein Bericht schreiben jährlich was ich mit dem Geld mach, man kommt sich echt vor als stände man unter Beobachtung. Aber trotzdem vielen Dank für eure Antworten ihr seid echt lieb danke lg Nancy

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              #7
              AW: Diskussion zur Grundsicherung

              Du bist aber trotz Betreuerin immer noch die Kindergeldberechtigte, nicht Dein Sohn! Also ist es auch nicht sein Einkommen! Absurder wird es noch, wenn Du selber Leistungen nach SGB II erhältst (Hartz IV) dann wird KINDERGELD welches Du für Dein Kind beziehst, als Dein Einkommen angerechnet und mindert den Leistungsanspruch. Du verfrisst dann also das KINDERgeld.

              Uahhhh ich bin immer so geladen wenn ich all diesen Murks lese! Es ist einfach absurd, was hier im Lande los ist. Jede Stadt kocht zudem ihr eigenes Süppchen.

              Auch ärgert mich in Bezug auf die Regelbedarfsstufe die Rückwirkende Nachzahlung. Wieviele Menschen wissen gar nicht um ihre Rechte und haben damals keine Widersprüche gestellt. Hier im Internet gibt es Foren und Seiten, wo man sich informieren kann. Nicht jeder aber hat diese Möglichkeit, gerade ältere, die sich um ihre behinderten Erwachsenen Kinder kümmern. Und anstatt ALLEN nachzuzahlen, ab 2011 ... kommen diejenigen nur in den Genuss, die einen Widerspruch geschrieben haben. Gleiches Recht für Alle

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                #8
                AW: Fragen zur Grundsicherung

                Hallo Nancy,

                herzlich willkommen hier bei Intakt
                Ich habe Deine Fragen und die Antworten darauf in ein eigenes Thema verschoben, damit das besser zu finden ist und Du einen besseren Überblick hast. Ich hoffe, das ist in Ordnung für Dich!?
                Ich wünsche Dir viele hilfreiche Infos und einen guten Austausch

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                  #9
                  AW: Fragen zur Grundsicherung

                  Hallo, Guten Tag , mal eine Frage , habe grundsicherung für mein Kind beantragt auch bewilligt bekommen, allerdings wollen die noch weitere Unterlagen nun meine Frage warum möchte die Behörde wissen ob und was der Rückkaufswert einer sterbeversicherungen existiert, ich habe für mich eine abgeschlossen und mein kind und mein Mann nachher als begünstigten eingetragen was ja normal ist, aber was interessiert denen das ? Lg Nancy

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                    #10
                    AW: Fragen zur Grundsicherung

                    Hallo Nancy,

                    könnte es vielleicht damit zusammenhängen das Du Deine Tochter u.a. als Begünstigte eingetragen hast.
                    Deine Tochter darf ja zum einen nicht mehr als 2600 EUR besitzen.

                    Ich denke man muss sehr vorsichtig sein mit Versicherungen....könnte es sein das bei Deiner Versicherung das Geld nicht erst "mit dem Tod" sondern evtl. auch schon eher ausgezahlt wird und Deine Tochter somit als "Begünstigte" einen Geldzufluss hat.....

                    ---------------------------------------------------------------------------------------------------

                    Rechtliche Sicherung

                    Sterbegeldversicherungen werden bei Sozialhilfebedürftigkeit anders als Lebensversicherungen auf den Erlebensfall nicht als verfügbares Vermögen (§ 90 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch) angesehen. Auch laufende Beiträge zur Sterbegeldversicherung können bei Sozialhilfebezug als Mehrbedarf übernommen werden (§ 33 SGB XII). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass weder ein Bezugsrecht, noch eine anderes Auszahlungsdatum als "mit dem Tod" festgelegt sind, um die zweckbestimmte Verwendung der Gelder sicher zu stellen. Die Höchstbeträge für schützenswerte Sterbegeldversicherungen richten sich nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und sind beim zuständigen Sozialamt zu erfragen.

                    Quelle:
                    http://de.wikipedia.org/wiki/Sterbegeldversicherung

                    ---------------------------------------------------------------------------------------------------

                    ....für den sich das Sozialamt interessiert ???

                    Liebe Grüße
                    Monika

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                      #11
                      AW: Fragen zur Grundsicherung

                      Nichts leichter als das- sofort die Tochter als "Begünstigte" aus der Versicherung herausnehmen...
                      Da es sich um die Versicherung des Versicherungsnehmers ( Nancy) handelt, bestimmt dieser die Begünstigten und kann dies auch zu jeder Zeit ändern.

                      LG
                      susemichel

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                        #12
                        AW: Fragen zur Grundsicherung

                        Hallo Monika. ich hab die erst letztes jahr abgeschlossen, weil ich gemerkt habe was das alles kostet da in unserer Familie jemand gestorben ist und er keine Versicherung hatte .und irgendwie möchte ich ja mal unter der erde kommen und hab da ich ja niemand weiter hab zuerst mein Mann und dann meine beiden Söhne eingesetzt eventuell betreuer denn meine kinder können das nicht machen und wenn was über ist haben die wenigstens was ich weiß sowieso nicht was das alles mal werden soll wenn wir mal nicht mehr sind lg nancy

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                          #13
                          AW: Fragen zur Grundsicherung

                          Hallo Nancy,

                          SORRY, es geht ja um Deinen Sohn....weiß auch nicht wie ich auf Tochter komme....

                          Ich kann Dir da nicht wirklich weiterhelfen, ich würde aber mein behindertes Kind welches Grundsicherung bekommt als "Begünstigte" bei der Versicherung streichen lassen.
                          Wie Susemichel ja schon geschrieben hat.

                          Liebe Grüße
                          Monika
                          Zuletzt geändert von werner62; 03.05.2015, 15:45.

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                            #14
                            AW: Fragen zur Grundsicherung

                            ich bekomme zur Überbrückung Grundsicherung, weil mein geschiedener Mann noch keinen nachehelichen Unterhalt bezahlt. Sowie er seiner Verpflichtung nachkommt fällt die Grundsicherung wieder weg. Mein Sachbearbeiter hat mir erklärt, das meine Grundsicherung bei der Klarstellung des nachehelichen Unterhalt nicht mit angerechnet werden darf, weil es nicht als Einkommen zählt und somit für die Berechnung des nachehelichen Unterhalt nicht mit einbezogen werden darf. Ich muss auch die Grundsicherung später wenn ich nachehelichen Unterhalt erhalte nichts zurückzahlen. Bin zwar überrascht von dieser Aussage, aber die Anwältin meines geschiedenen Mann meint, das sehr wohl die Grundsicherung mit angerechnet werden darf.
                            Jetzt bin ich total verunsichert und weiß nun nicht was stimmt. Mein Anwalt will ich auch erst einmal schlau machen.
                            Kennt sich Jemand damit aus??
                            M.f.G. Uschka

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                              #15
                              AW: Fragen zur Grundsicherung

                              Hallo Uschka!

                              Ganz grundsätzlich: Ein Rat Deines Anwalts ist immer seriöser als alles, was Du im Internet gesagt bekommst. Dein Anwalt kennt Deine individuelle Situation, hat (hoffentlich) die erforderliche Kenntnis der rechtlichen Grundlagen. Er ist Dir verpflichtet und haftet für fehlerhafte Beratung.

                              Ohne Deine Situation zu kennen oder Dir einen Rat anbieten zu wollen, kann man nur grundlegende Hinweise geben, wie es rechtlich aussehen könnte.

                              Zitat von Gast Beitrag anzeigen
                              Mein Sachbearbeiter hat mir erklärt, das meine Grundsicherung bei der Klarstellung des nachehelichen Unterhalt nicht mit angerechnet werden darf, weil es nicht als Einkommen zählt und somit für die Berechnung des nachehelichen Unterhalt nicht mit einbezogen werden darf.
                              Diese Aussage erscheint mir richtig.
                              Jede Form der Grundsicherung (sowohl die für Arbeitsuchende nach SGB II, als auch die für Erwerbsgeminderte & Rentner nach SGB XII) ist grundsätzlich nachrangig zu anderen Einkommensquellen. Das bedeutet, dass - mit wenigen Ausnahmen - zuerst alle anderen umsetzbaren Einkommensquellen ausgeschöpft werden müssen, bevor ein Anspruch auf Grundsicherung entsteht.
                              Im Umkehrschluss gilt daher: Für die Berechnung von Unterhaltsansprüchen aus einer Ehe ist die bezogene Grundsicherung im Regelfall nicht zu berücksichtigen.
                              Im SGB XII sind hier u. a. §§ 41, 82 - 84 wichtig, im SGB II u. a. §§ 7, 9, 11, 11a.


                              Ich muss auch die Grundsicherung später wenn ich nachehelichen Unterhalt erhalte nichts zurückzahlen.
                              Für die Zeit, in der jemand Grundsicherung bezogen hat, obwohl er eigentlich Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gehabt hätte, geht der Anspruch auf diese Unterhaltsleistung für gewöhnlich auf den Träger der Grundsicherung über (im SGB XII nach § 94, im SGB II nach § 33).
                              Das bedeutet im Regelfall, dass man die Grundsicherung nicht zurückzahlen muss, aber rückwirkend gezahlten Unterhalt auch nicht bekommt, da der eben dem Grundsicherungsträger zusteht.
                              Ist der nachträglich bezahlte Unterhalt höher als die bezogene Grundsicherung kann der übersteigende Betrag für gewöhnlich behalten werden bzw. wird vom Sozialamt / Jobcenter ausbezahlt.

                              Sobald regelmäßige Unterhaltszahlungen eingehen, fällt der Anspruch auf Grundsicherung weg, sofern der Unterhalt hoch genug ist.


                              Hör Dir an, was Dir Dein Anwalt sagt. Das sollte - wie bereits geschrieben - in jedem Fall Vorrang für Dich haben, auch wenn er zu einer anderen Aussage kommt, als ich hier in meinen allgemeinen Ausführungen.

                              Auch bitte ich Dich zu berücksichtigen, dass es hier bei INTAKT um Menschen mit Behinderung geht bzw. um Eltern, deren Kinder eine Behinderung haben. Dies ist kein "klassisches" Grundsicherungsforum.


                              Lieben Gruß,

                              Daniel
                              Zuletzt geändert von Daniel; 17.07.2015, 19:23.

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                                #16
                                AW: Fragen zur Grundsicherung

                                Zitat von Daniel Beitrag anzeigen
                                Hallo Uschka!

                                Ganz grundsätzlich: Ein Rat Deines Anwalts ist immer seriöser als alles, was Du im Internet gesagt bekommst. Dein Anwalt kennt Deine individuelle Situation, hat (hoffentlich) die erforderliche Kenntnis der rechtlichen Grundlagen. Er ist Dir verpflichtet und haftet für fehlerhafte Beratung.

                                Ohne Deine Situation zu kennen oder Dir einen Rat anbieten zu wollen, kann man nur grundlegende Hinweise geben, wie es rechtlich aussehen könnte.


                                Diese Aussage erscheint mir richtig.
                                Jede Form der Grundsicherung (sowohl die für Arbeitsuchende nach SGB II, als auch die für Erwerbsgeminderte & Rentner nach SGB XII) ist grundsätzlich nachrangig zu anderen Einkommensquellen. Das bedeutet, dass - mit wenigen Ausnahmen - zuerst alle anderen umsetzbaren Einkommensquellen ausgeschöpft werden müssen, bevor ein Anspruch auf Grundsicherung entsteht.
                                Im Umkehrschluss gilt daher: Für die Berechnung von Unterhaltsansprüchen aus einer Ehe ist die bezogene Grundsicherung im Regelfall nicht zu berücksichtigen.
                                Im SGB XII sind hier u. a. §§ 41, 82 - 84 wichtig, im SGB II u. a. §§ 7, 9, 11, 11a.



                                Für die Zeit, in der jemand Grundsicherung bezogen hat, obwohl er eigentlich Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gehabt hätte, geht der Anspruch auf diese Unterhaltsleistung für gewöhnlich auf den Träger der Grundsicherung über (im SGB XII nach § 94, im SGB II nach § 33).
                                Das bedeutet im Regelfall, dass man die Grundsicherung nicht zurückzahlen muss, aber rückwirkend gezahlten Unterhalt auch nicht bekommt, da der eben dem Grundsicherungsträger zusteht.
                                Ist der nachträglich bezahlte Unterhalt höher als die bezogene Grundsicherung kann der übersteigende Betrag für gewöhnlich behalten werden bzw. wird vom Sozialamt / Jobcenter ausbezahlt.

                                Sobald regelmäßige Unterhaltszahlungen eingehen, fällt der Anspruch auf Grundsicherung weg, sofern der Unterhalt hoch genug ist.


                                Hör Dir an, was Dir Dein Anwalt sagt. Das sollte - wie bereits geschrieben - in jedem Fall Vorrang für Dich haben, auch wenn er zu einer anderen Aussage kommt, als ich hier in meinen allgemeinen Ausführungen.

                                Auch bitte ich Dich zu berücksichtigen, dass es hier bei INTAKT um Menschen mit Behinderung geht bzw. um Eltern, deren Kinder eine Behinderung haben. Dies ist kein "klassisches" Grundsicherungsforum.


                                Lieben Gruß,

                                Daniel


                                Sorry lieber Daniel das ich mich erst jetzt melde, aber ich war zwischendurch im Krankenhaus.
                                Leider weiß mein Anwalt nicht genaues darüber, obwohl er ja jetzt genug Zeit dazu gehabt hätte.
                                der nacheheliche Unterhaltsanspruch besteht bei 450,00 €, also weit, weit höher als die Grundsicherung und laut gesetzt muss er ja bezahlen, nur macht er es nicht freiwillig-leider
                                Aber dir noch ein herzliches Dankeschön lieber Daniel.
                                LG Uschka
                                PS: SORRY, hab im eifer nicht darauf geachtet das es hier um behinderte Kinder geht, aber ich selber bin auch schwerbehindert, aber so kommt es wenn man sich die Überschrift genauer durch liest
                                Zuletzt geändert von Gast; 08.09.2015, 14:57. Grund: nachtrag

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