AW: Fragen zur Grundsicherung
Hallo Uschka!
Ganz grundsätzlich: Ein Rat Deines Anwalts ist immer seriöser als alles, was Du im Internet gesagt bekommst. Dein Anwalt kennt Deine individuelle Situation, hat (hoffentlich) die erforderliche Kenntnis der rechtlichen Grundlagen. Er ist Dir verpflichtet und haftet für fehlerhafte Beratung.
Ohne Deine Situation zu kennen oder Dir einen Rat anbieten zu wollen, kann man nur grundlegende Hinweise geben, wie es rechtlich aussehen könnte.
Zitat von Gast
Mein Sachbearbeiter hat mir erklärt, das meine Grundsicherung bei der Klarstellung des nachehelichen Unterhalt nicht mit angerechnet werden darf, weil es nicht als Einkommen zählt und somit für die Berechnung des nachehelichen Unterhalt nicht mit einbezogen werden darf.
Diese Aussage erscheint mir richtig.
Jede Form der Grundsicherung (sowohl die für Arbeitsuchende nach SGB II, als auch die für Erwerbsgeminderte & Rentner nach SGB XII) ist grundsätzlich nachrangig zu anderen Einkommensquellen. Das bedeutet, dass - mit wenigen Ausnahmen - zuerst alle anderen umsetzbaren Einkommensquellen ausgeschöpft werden müssen, bevor ein Anspruch auf Grundsicherung entsteht.
Im Umkehrschluss gilt daher: Für die Berechnung von Unterhaltsansprüchen aus einer Ehe ist die bezogene Grundsicherung im Regelfall nicht zu berücksichtigen.
Im SGB XII sind hier u. a. §§ 41, 82 - 84 wichtig, im SGB II u. a. §§ 7, 9, 11, 11a.
Ich muss auch die Grundsicherung später wenn ich nachehelichen Unterhalt erhalte nichts zurückzahlen.
Für die Zeit, in der jemand Grundsicherung bezogen hat, obwohl er eigentlich Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gehabt hätte, geht der Anspruch auf diese Unterhaltsleistung für gewöhnlich auf den Träger der Grundsicherung über (im SGB XII nach § 94, im SGB II nach § 33).
Das bedeutet im Regelfall, dass man die Grundsicherung nicht zurückzahlen muss, aber rückwirkend gezahlten Unterhalt auch nicht bekommt, da der eben dem Grundsicherungsträger zusteht.
Ist der nachträglich bezahlte Unterhalt höher als die bezogene Grundsicherung kann der übersteigende Betrag für gewöhnlich behalten werden bzw. wird vom Sozialamt / Jobcenter ausbezahlt.
Sobald regelmäßige Unterhaltszahlungen eingehen, fällt der Anspruch auf Grundsicherung weg, sofern der Unterhalt hoch genug ist.
Hör Dir an, was Dir Dein Anwalt sagt. Das sollte - wie bereits geschrieben - in jedem Fall Vorrang für Dich haben, auch wenn er zu einer anderen Aussage kommt, als ich hier in meinen allgemeinen Ausführungen.
Auch bitte ich Dich zu berücksichtigen, dass es hier bei INTAKT um Menschen mit Behinderung geht bzw. um Eltern, deren Kinder eine Behinderung haben. Dies ist kein "klassisches" Grundsicherungsforum.
Lieben Gruß,
Daniel